Postulat «Urheberrechtsvergütung: Rechtslage und Praxis der Suisa»: Fakten zur Hintergrundunterhaltung

Am 4. Juli 2019 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) ein Postulat verabschiedet: Der Bundesrat soll die Rechtslage und Praxis der SUISA bei der Urheberrechtsvergütung für Hintergrundunterhaltung gemäss Gemeinsamem Tarif (GT) 3a prüfen und Bericht erstatten. Hier einige Fakten zum GT 3a und zu den Aussagen im Postulat.

Wie ist die Rechtslage beim Gemeinsamen Tarif 3a für Hintergrundunterhaltung?
Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Film, Text) in Betrieben ist gemäss Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig. Der Empfang von Sendungen solchen Inhalts oder das Vorführen dieser Inhalte innerhalb des Betriebes ist keine private Nutzung – selbst wenn auch nur die Mitarbeitenden Zugang haben.

Der Tarif gilt – entgegen der Begründung im Postulat – auch für Läden, Restaurants oder Einkaufszentren.

Weshalb erfolgt das Inkasso durch die SUISA?
Die SUISA macht seit dem 1.1.2019 im Auftrag der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften das Inkasso für diesen Tarif. Bis Ende 2018 hatte die BILLAG dieses Mandat von den fünf Verwertungsgesellschaften. Die Gesellschaften verteilen das eingenommene Geld an die Künstlerinnen und Künstler, welche die Musik und Filme machen. Als Genossenschaften resp. als Verein (SWISSPERFORM) vertreten die Verwertungsgesellschaften die Kulturschaffenden und nehmen treuhänderisch deren Urheber- und Leistungsschutzrechte wahr.

Wie hoch fallen die Vergütungen aus?
Bei einer Fläche von bis zu 1000 m2 beträgt die Vergütung für Musik rund 230 CHF und für Film und Musik rund 480 CHF im Jahr pro Standort. Für diesen Pauschalbetrag kann sowohl der Fernseher im Sitzungszimmer, als auch das Radiogerät in der Garderobe, die Musik am Arbeitsplatz, in der Telefonwarteschlaufe oder im Wartezimmer genutzt werden. Ist die Fläche des Unternehmens grösser, fallen die Beträge entsprechend höher aus.

Wieso müssen Unternehmen auch die SUISA bezahlen, wenn sie schon von der Billag/Serafe eine Rechnung erhalten?
Die urheberrechtliche Vergütungspflicht ist nicht zu verwechseln mit einer allfälligen Unternehmensabgabe gemäss Radio- und TV-Gesetz, die für Firmen mit mehr als Fr. 500‘000 Jahresumsatz von der Eidg. Steuerverwaltung, ESTV, (nicht von der Billag oder Serafe, wie im Postulat geschrieben ist) einkassiert wird.

Die Urheberrechtsvergütungen werden von der SUISA zu Gunsten der Urheberinnen und Urheber, Produzentinnen und Produzenten von Musik, Filmen etc. einkassiert und an die Künstlerinnen und Künstler verteilt. Die Radio- und TV-Gebühren werden zu Gunsten der SRG und der konzessionierten Radio- und TV-Sender bezahlt und an diese verteilt.

Weitere Informationen zu den Urheberrechtsvergütungen für Hintergrundunterhaltung und dem GT 3a finden Sie unter www.suisa.ch/3a und im Artikel «Rechnungsstellung für die Vergütungen für Musikberieselung und TV-Empfang in Gewerbebetrieben ab 2019» auf dem SUISAblog.