Mehr als 3 Videos anmelden

Sie möchten pro Jahr mehr als 3 Videos mit Musik produzieren und online veröffentlichen? Dann beachten Sie bitte die folgenden rechtlichen Hinweise.

Wenn Sie Videos mit Musik produzieren und im Internet veröffentlichen, haben die Urheber/innen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Dies gilt zum Beispiel für Videos auf einer Firmenwebsite oder auf Social Media.

Wir unterscheiden dabei zwischen drei Tarifkategorien: Herstellung, Zugänglichmachen, bzw. Veröffentlichung und Vorführung der Videos.

Herstellung (Produktion) von Videos

Wenn Sie Videos mit Musik auf Webseiten veröffentlichen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die erforderlichen Rechte besitzen. Bei der SUISA erhalten Sie die Bewilligung (Lizenz) für das Aufnehmen und Vervielfältigen von Musik auf Datenträger.

Zugänglichmachen (Streamen) von Videos

Wenn Sie eines oder mehrere Videos mit Musik auf Ihrer Website einbetten und veröffentlichen, sind Sie verpflichtet, dies der SUISA zu melden. Die SUISA vertritt die Interessen von Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musikverlegern/innen und sorgt dafür, dass diese für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlöhnt werden.

Vorführung von Videos mit Musik

Wird ein Video mit Musik öffentlich vorgeführt, benötigen Sie eine entsprechende Lizenz. Dies gilt auch für Vorführungen, welche kostenlos sind und ausserhalb von Kinos oder kinoähnlichen Einrichtungen in der Schweiz und Liechtenstein stattfinden. Hierzu zählen beispielsweise Messen, Gewerbsausstellungen oder Firmenanlässe.

Weitere Rechte bzw. zu beachtende Punkte

Für die Produktion von Videos werden zusätzlich die Synchronisationsrechte der Urheber/innen und Verleger/innen benötigt. Diese Rechte erlauben Ihnen, die Musik in einem Video zu verwenden. Sie werden beim Verlag, bzw. bei den Urhebern/innen eingeholt.

Wenn Sie eine bestimmte Aufnahme eines Musikstücks verwenden möchten, müssen Sie zudem die Leistungsschutzrechte vom Label einholen, das die Aufnahme veröffentlicht hat.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite «Weitere Rechte».

Falls Sie alle Musikrechte bereits erworben haben (z.B. bei Auftragsmusik) oder ein/e Geschäftspartner/in im Ausland die Videos erstellt hat, entfällt der Schritt über die SUISA. Wenn jedoch die Videos in der Schweiz hergestellt und die Herstellrechte noch nicht erworben wurden, müssen Sie diese Videos bei der SUISA anmelden.

Diese Rechte für die Verwendung von Musik in Videos sind individuell für jedes einzelne Video zu klären bzw. zu erwerben.

Alles aus einer Hand (Production Music)

Ein einfacher Weg ist die Verwendung von Production Music für Ihr Video. Der Vorteil dabei ist, dass Ihnen die SUISA in einer einzigen Lizenz neben den Urheberrechten auch die verwandten Schutzrechte und die Synchronisationsrechte übertragen kann. Weitere Angaben dazu finden Sie auf der Seite «Production Music».

Wenn Sie keine Production Music verwenden, beachten Sie bitte, dass die Rechteinhaber/innen die Nutzung ihrer Werke jederzeit untersagen können. Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. Synchronisationsrechte) bleiben vorbehalten.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite «Weitere Rechte».

Lizenzvarianten

Lizenz 1: Pauschallizenz für mehrere Videos mit Musik 

Kleinunternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, sind berechtigt, eine Pauschallizenz zu beantragen: Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden und einem Umsatz unter CHF 9 Mio. können gegen eine jährliche Pauschalvergütung von CHF 344 (exkl. MwSt.) beliebig viele Imagevideos, Schulungs- und Erklärvideos oder ähnliche Filme auf ihren eigenen Websites oder Social-Media-Profilen hochladen. Diese Pauschale umfasst sowohl die Herstellungsrechte als auch das Zugänglichmachen (Streaming) ihrer kostenlosen Onlinevideos, sofern das Produktionsbudget für ein einzelnes Video CHF 15’000 nicht überschreitet und das jeweilige Video nicht länger als 10 Minuten dauert.

Dank der Zusammenarbeit zwischen SUISA und Audion GmbH erwerben Sie mit der Jahrespauschale gleichzeitig die Urheber- und Leistungsschutzrechte.

Lizenz 2: Lizenz für mehrere Videos mit Musik – ohne Pauschale

Wenn die Voraussetzungen für eine Pauschallizenz gemäss der obigen Beschreibung nicht auf Sie zutreffen, müssen Sie eine individuelle Lizenz beantragen. Diese kann entweder monatlich oder jährlich abgerechnet werden.

So gehen Sie vor:

Füllen Sie das Formular der entsprechenden Lizenz online aus. Das Formular kann zwischengespeichert und später weiterbearbeitet werden.

Wir prüfen Ihren Auftrag und senden Ihnen im Anschluss eine Rechnung. Die Lizenz ist gültig, sobald die Zahlung eingegangen ist.

Die SUISA verteilt das Geld an die berechtigten Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musikverlage.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Videos/Filme-online

  • Videos oder Webseiten, die inhaltlich gleich sind, aber in verschiedenen Sprachen angeboten werden, gelten als ein einziges Video bzw. ein Webauftritt – vorausgesetzt, sie erscheinen auf derselben Domain.

  • Für sogenannte Production Music kann die SUISA alle nötigen Rechte vergeben.
     

    Dazu gehören unter anderem:

    • die Vervielfältigungsrechte
    • die Rechte für das weltweite Zugänglichmachen (z. B. im Internet)
    • die Synchronisationsrechte (also das Kombinieren von Musik mit Bild)
    • sowie verwandte Schutzrechte

    Die SUISA hat dafür Verträge mit verschiedenen Production-Music-Verlagen abgeschlossen.

    Weitere Informationen finden Sie hier auf unserer Webseite: Production Music

  • Wenn Sie Production Music verwenden – also sogenannte Library Music oder Mood Music – oder Musik von Urheberinnen und Urhebern, die einen Vertrag mit der SUISA haben (in der Regel alle aus der Schweiz), gilt die Lizenz weltweit.

    Bei internationalem Repertoire (also bei Musik von Urheberinnen und Urhebern aus dem Ausland) können wir jedoch keine weltweite Garantie für die Lizenzen geben.

    Sollte es zu Konflikten mit ausländischen Verwertungsgesellschaften kommen, übernimmt die SUISA eine vermittelnde Rolle und sorgt dafür, dass die korrekte Lizenzierung abgestimmt und koordiniert wird.

  • Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme (Master Rights), die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.

  • Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung (Veröffentlichung) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

  • Es zählt der Durchschnitt der Produktionskosten aller Videos.

    Das heisst: Sie teilen das gesamte Produktionsbudget durch die Anzahl der produzierten Videos. Dieser Durchschnittswert ist für die Berechnung der Vergütungen relevant.

  • Die Vergütung wird berechnet anhand von:

    • der Anzahl Videos mit Musik, die online zugänglich gemacht werden, und
    • dem jeweiligen Produktionsbudget der Videos.

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