Häufigste Fragen und Antworten nach Nutzungen:

Online allgemein

  • Ja. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die musikalischen Werke im Internet kommerziell genutzt werden oder nicht. Unser Urheberrecht unterscheidet nicht zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Nutzungen, sondern zwischen öffentlichen und privaten, wobei die öffentlichen Nutzungen in der Regel vergütungspflichtig sind. 

  • In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Webseite ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen.
    In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden. Anders als beispielsweise in der EU gibt es in der Schweiz keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen zur Providerhaftung – es gelten hier die allgemeinen Regeln (Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung).

  • Ein Webauftritt beinhaltet alle Webseiten eines Unternehmens oder einer Privatperson im Internet. Verschiedene Internetadressen (Domains) werden als unterschiedliche Webauftritte angesehen. Auch Social Media Profiles (Facebook, YouTube usw.) gelten jeweils als eigener Webauftritt.

  • Nein, das Intranet ist laut schweizerischem Recht keine private, sondern eine öffentliche Nutzung. Werden geschützte Inhalte ins Intranet gestellt, müssen diese nach unseren Online-Lizenzsätzen lizenziert werden.

  • Ja. Dazu müssen Sie aber je nach beabsichtigter Lizenzierung bestimmte Rechte vom Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA ausnehmen. So ist es möglich, dass Sie in den ausgenommenen Bereichen selbst Lizenzen vergeben können. 

Musik auf Webseiten

  • Da Sie Musik in Videos öffentlich im Internet zugänglich machen, haben die UrheberInnen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Diese wird von der SUISA in Rechnung gestellt und an die UrheberInnen weitergeleitet.

  • Ja, für das Zugänglichmachen von Videos, welche für das Publikum in der Schweiz und in Liechtenstein bestimmt sind, ist die SUISA zuständig. Diese Rechte können in der Regel nicht im Ausland erworben werden. Falls Ihr Partner im Ausland ausschliesslich lizenzfreie Musik verwendet (was im Einzelfall juristisch abzuklären ist), muss keine Vergütung entrichtet werden. Zu beachten ist allerdings, viele Anbieter von sogenannter lizenzfreier Musik, Musik anbieten, die entgegen den eigenen Zusicherungen nicht lizenzfrei ist. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine eingehende Abklärung, ob tatsächlich nur lizenzfreie Musik verwendet wird.

  • Sollten Sie nur die Gesamtanzahl aller Videos kennen (unabhängig davon, ob diese Videos Musik enthalten oder nicht) können Sie uns diese Gesamtanzahl mitteilen. Auf Grund von Erfahrungswerten gehen wir davon aus, dass 75% aller Videos Musik enthalten. Somit werden wir die gesamte Anzahl Ihrer Videos um 25% reduzieren.

  • Sie liefern uns an einem von Ihnen gewählten Stichtag den Durchschnittswert aller publizierten Videos pro Jahr. Aufgrund Ihrer Meldung werden Sie dann eine Rechnung für das laufende Jahr erhalten. Sollte sich die Anzahl Videos für das Folgejahr so sehr verändern, dass die Anzahl in eine andere Kategorie fällt, so melden Sie uns dies bitte bis zum 28.02. des jeweiligen Jahres. (PDF Lizenzbedingungen MOW) Anpassungen können jeweils einmal jährlich vorgenommen werden. Bitte melden Sie uns die Änderung der Anzahl mittels Anmeldeformular oder via Mail.

  • Ab dem Folgejahr ist keine Vergütung mehr geschuldet.

  • Falls die Urheber/innen nicht Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft wie der SUISA (oder z.B. der deutschen GEMA) sind, müssen Sie nichts bezahlen. Sonst müssen Sie für das Zugänglichmachen eine Vergütung bezahlen. Mit Urheber/innen, die Mitglieder bei einer Verwertungsgesellschaft sind, können Sie nur die Synchronisationsrechte und in Ausnahmefällen auch die Herstellungs- bzw. Vervielfältigungsrechte direkt regeln.

  • Massgebend ist der Durchschnittswert der Produktionskosten aller Videos (Produktionsbudget sämtlicher Videos geteilt durch die Anzahl Videos).

  • Ja, auch Videos, die ausschliesslich im Intranet zugänglich gemacht werden, unterliegen der gleichen Lizenzierungspflicht wie jene, die auf der Website oder in den sozialen Medien zugänglich gemacht werden.

Audio im Internet

  • Ja. Als Urheber von Musik und Text eines musikalischen Werks bestimmen Sie grundsätzlich allein, wie das Werk genutzt wird. Falls Sie aber Teile Ihrer Urheberrechte übertragen haben (beispielsweise an die SUISA), sollten Sie Folgendes beachten:

    Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, dürfen Sie Ihr Werk auf Ihrer eigenen Webseite veröffentlichen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Die Nutzung Ihrer eigenen Musik auf Ihrer eigenen Webseite müssen Sie aber dennoch bei der SUISA anmelden, damit Ihnen keine Rechnung gestellt wird (Formular Verzichtserklärung Eigenkompositionen online). 

    Wenn Ihr Werk auf einer fremden Webseite (zum Beispiel Soundcloud, Facebook, YouTube usw.) veröffentlicht wird , muss der Inhaber der Webseite oder die für die Veröffentlichung verantwortliche Person, dafür eine Lizenz bei der SUISA einholen und eine Entschädigung bezahlen.

  • Es gibt keine generelle Regelung, welche die Verwendung von Musik unentgeltlich erlaubt. Die namentliche Erwähnung des Komponisten ersetzt die Urheberlizenz nicht.

  • Nein, wenn wir davon ausgehen, dass die CD-Produktion bereits korrekt lizenziert wurde. Wichtig dabei ist aber, dass bei den Metadaten die Originalurheber angegeben werden. Die SUISA rechnet direkt mit den Digital Service Providern (iTunes, Amazon, Spotify usw.) ab. 

  • Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, müssen Sie sämtliche Eigenkompositionen bei der SUISA anmelden, damit Sie von der SUISA für Download/Streaming Ihrer Werke Entschädigungen erhalten. 

  • Eine Bearbeitung – im Urheberrechtsgesetz «Werk zweiter Hand» genannt – ist eine Abwandlung eines Werks, das die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um selbst als Werk urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Für die Herstellung, Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung ist gemäss Art. 3 URG stets die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werks notwendig.

  • Nein, Barcodes werden nur für den physischen Vertrieb von Tonträgern benötigt. Für den reinen Online-Vertrieb genügen die ISRC-Codes.

    Infoblatt «Codes, what codes?» 

Filme im Internet

  • Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.

  • Als WebTV gelten ausschliesslich Angebote, welche ein kontinuierliches, nicht zeitversetztes Programm verbreiten. Der Nutzer hat keinen Einfluss auf die Programmwiedergabe.

    Bei Video-on-Demand (VoD; Videos auf Abruf) kann der Zeitpunkt der Wiedergabe beliebig gewählt werden: Der Nutzer kann die Programmwiedergabe zu jedem Zeitpunkt starten, pausieren und stoppen. Zu diesen Angeboten gehören auch Videos auf Abruf, die in Webseiten eingebettet sind.

    Video-on-Demand 

  • Inhaltsgleiche Videos beziehungsweise Webseiten, die in verschiedenen Sprachversionen existieren und auf der gleichen Domain angeboten werden, gelten als ein Video beziehungsweise Webauftritt.

  • In der Praxis erhält der Uploader eine Abmahnung zusammen mit der Forderung, das Video zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. In einigen Fällen fordern Labels für das unerlaubte Onlinestellen Schadenersatz. Bei bekannteren Songs kann es ausserdem sein, dass ein Upload ohne Berechtigung gar nicht möglich ist. Bei gewissen Anbietern werden die Videos lediglich gelöscht. Es kommt immer auf den Einzelfall und den Anbieter sowie auf den Rechteinhaber an. 

  • Für sogenannte Mood-Musik kann die SUISA alle notwendigen Rechte (Vervielfältigungsrechte, Rechte für weltweites Zugänglichmachen, Synchronisationsrechte, verwandte Schutzrechte) erteilen. Die SUISA unterhält dazu entsprechende Verträge mit diversen Mood-Musik-Verlägen. Weitere Informationen finden Sie hier

  • Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme (Master Rights), die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.

  • Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung (Veröffentlichung) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

  • Pauschallösungen sind möglich, wenn sich der Kunde auf ein Musikangebot beschränkt, also beispielsweise immer Musik aus dem gleichen Mood-Musik-Katalog oder sogar immer derselbe Musiktitel für alle Videos verwendet. Dies muss jedoch im Einzelfall angeschaut werden.

Podcast mit Musik

  • Nein, wenn Podcasts nur über gängigen Plattformen wie Spotify und nicht auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden, muss nur die Vervielfältigung (Herstellung) lizenziert werden. Die SUISA lizenziert die Zugänglichmachung der Musik direkt mit den verantwortlichen Plattformen.

  • Wenn alle hergestellten Podcasts im Meldehalbjahr unter 24 Minuten geschützte Musik enthalten, kommt die Mindestentschädigung von CHF 34.20 für die gesamte Musik zur Anwendung. Sobald die Dauer von 24 Minuten überschritten wird, werden CHF 1.40 pro Minute geschützter Musik berechnet.

  • Es spielt keine Rolle, ob der Podcast gewinnorientiert ist oder nicht. Die Musik in Podcasts muss in jedem Fall lizenziert werden.

  • Nein, die Namensnennung allein berechtigt noch nicht zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik ohne eine entsprechende Lizenzierung.

  • Nein, die SUISA lizenziert nur die Musik in Podcasts. Ein Podcast ohne Musik muss der SUISA nicht angemeldet werden.

  • Die Herstellung eines Podcast muss nur einmalig lizenziert werden. Die Zugänglichmachung online muss solange der Podcast online verfügbar ist, lizenziert werden (Halbjährlich Abrechnung).

  • Eine Serie von Podcasts kann im Voraus angemeldet werden.

  • Folgende Rechte gilt es zu beachten:

    • Synchronisationsrecht

    Das Synchronisationsrecht bezeichnet das Recht, ein Musikstück mit einem anderen Medienprodukt zu verbinden – also den Podcast mit Musik zu unterlegen. Dieses Recht wird in der Regel vom Verlag / Urheber des Werks verwaltet und kann von der SUISA nicht erteilt werden. Darum müssen die Synchronisationsechte für die gewünschten Titel direkt beim jeweiligen Musikverlag / Urheber angefragt werden.

    • Leistungsschutzrecht

    Unter dem Leistungsschutzrecht versteht man das Recht, ein Musikstück von der ursprünglichen Aufnahme (z. B. einer CD oder MP3-Datei) zu überspielen. Das Leistungsschutzrecht wird üblicherweise vom Hersteller der Aufnahme (Tonträgerhersteller, Plattenfirma oder Label) verwaltet. Diese Rechte müssen daher für die gewünschten Musikstücke direkt beim jeweiligen Tonträgerhersteller angefragt werden. Hier kann unter Umständen die Audion GmbH (https://www.audion-music.ch/) weiterhelfen. Die Audion GmbH ist eine unabhängige Rechteagentur für Musik, die ausgewählte Nutzungen von Musikaufnahmen vermittelt und lizenziert.

  • Wenn Radio- und Fernsehanstalten ihre bereits ausgestrahlten Inhalte in Podcasts anbieten und die Musik bereits nach dem Gemeinsamen Tarif S oder Tarif A lizenziert wurde, ist die Herstellung sowie die Zugänglichmachung im Internet auf deren Webseite bereits abgegolten. Eine Ausnahme bilden jedoch Podcasts, bei denen ein musikalisches Thema im Zentrum und die Musik im Vordergrund stand (z. B. Beiträge spezifisch über Bands oder Künstler/innen, Festivals oder Konzerte, Musik-Specials oder ähnlich). Podcasts mit musikalischem Thema müssen demnach von den Sendern nach dem Lizenzierungsmodell Podcasts zusätzlich lizenziert werden.

    Die Grundlage, dass Musik in Podcasts von Radio- und Fernsehanstalten nur vom GT S und Tarif A gedeckt ist, wenn der Podcast einem nichtmusikalischen Thema gewidmet ist, stammt aus dem URG Art. 22c:

    Art. 22c Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke

    1 Das Recht, in Radio- und Fernsehsendungen enthaltene nichttheatralische Werke der Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen, kann nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn:

    a. die Sendung überwiegend vom Sendeunternehmen selber oder in seinem Auftrag hergestellt wurde;

    b. die Sendung einem nichtmusikalischen Thema gewidmet war, das gegenüber der Musik im Vordergrund stand und vor der Sendung in der üblichen Art angekündigt wurde; und

    c. durch das Zugänglichmachen der Absatz von Musik auf Tonträgern oder durch Online-Angebote Dritter nicht beeinträchtigt wird.

    2 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 kann auch das Recht auf Vervielfältigung zum Zwecke des Zugänglichmachens nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

    Da der entscheidende Punkt das Thema der Sendung/Podcast ist, spielt die Musikdauer im Podcast keine Rolle.

    Hier zwei Beispiele:

    Beispiel 1

    Radio 24 sendet eine Spezialsendung über die Rolling Stones. Es wird viel geredet aber es werden nur kurze Sequenzen der Songs eingespielt.

    Diese Sendung wird als Podcasts auf der Webseite von Radio 24 zugänglich gemacht.

    Die Musik im Podcast ist nicht durch die Lizenzierung nach GTS gedeckt und muss über unser Lizenzmodell Podcast lizenziert werden.

    Beispiel 2:

    Radio 24 sendet eine Spezialsendung zum Krieg in der Ukraine. Es werden kurze Musiksequenzen eingespielt.

    Diese Sendung wird als Podcasts auf der Webseite von Radio 24 zugänglich gemacht.

    Die Musik im Podcast ist durch die Lizenzierung durch GTS gedeckt.

    Die Sendeanstalten sind sich in der Regel dieser Thematik bewusst und es kommt selten zu Diskussionen.

Werbung im Internet

  • Ja. Zunächst muss die Videoproduktion gemäss Tarif VN lizenziert werden. Im Rahmen dieses Prozesses erhalten Sie eine SUISA-Nummer. Bei der anschliessenden Zugänglichmachung im Internet kommen die Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen zum Zuge. Im Rahmen der Anmeldung für die Zugänglichmachung muss die SUISA-Nummer angegeben werden. Weitere Details finden Sie hier.

  • Während der Imagefilm ein positives Licht auf das Unternehmen werfen will, stehen beim Werbespot die Sales im Vordergrund.

Livestream

  • Livestreaming sind (in der Regel) Direktübertragungen von Musik- oder Partyanlässen, die als Livestream im Internet verbreitet werden.
    Grundsätzlich wird die Vergütung in Prozenten der Einnahmen berechnet. Werden keine Einnahmen erzielt, basiert die Entschädigung auf den Gesamtkosten oder es kommt eine Mindestentschädigung zum Zug. 

    Informationen und Lizenzbedingungen zu Livestreams sind auf der Seite Livestreams von Anlässen.

  • Nicht-kommerzielle Livestreams, die von Privatpersonen auf YouTube und/oder Facebook/Instagram gestellt werden, müssen nicht bei der SUISA lizenziert werden, da direkte Vereinbarungen zwischen der SUISA und beiden Plattformen (YouTube und Facebook/Instagram) bestehen.

    Nicht-kommerziell in diesem Zusammenhang bedeutet, dass kein Geld für den Livestream verlangt wird oder er nicht von einem oder für ein Unternehmen produziert wird. Auch Spendenaktionen, deren Einnahmen vollständig Hilfsbedürftigen zukommen sowie Gottesdienste und Vereinsanlässe gelten für die SUISA als nicht-kommerziell, solange kein Geld dafür verlangt wird. 

  • Auf Social Media: Sobald Geld dafür verlangt wird oder von einem oder für ein Unternehmen gestreamt wird.

    Auf der eigenen Website: Sobald geschützte Musik aufgeführt wird, grundsätzlich immer.
    Ausnahme: Ein Interpret (bspw. eine Band) führt ausschliesslich zu 100% selbst geschriebene Musik auf («Eigennutzung»). 

  • Oftmals wird einem der Rechteinhaber angezeigt, welcher den Einwand gemacht hat. In diesem Fall lohnt es sich, direkt mit diesem Kontakt aufzunehmen, da nur auf diese Weise festgestellt werden kann, weshalb die Meldung kam. 

  • Ein archivierter Livestream wird auf Youtube gleich wie alle anderen hochgeladenen Videos behandelt: Rechteinhaber können Inhalte der Videos beanspruchen («claimen») und so bezwecken, dass Werbung geschaltet wird. Die Werbeeinnahmen von Youtube werden dann mit den Rechteinhabern geteilt. Das ist zulässig und lässt sich nur verhindern, indem man zu 100% selbst geschriebenes/produziertes Material verwendet.

  • Das kommt darauf an: Wenn Sie keine Musik ab Tonträger abspielen (sondern bspw. lediglich Konzerte streamen) so können sie davon ausgehen, dass der Stream nicht gesperrt wird. Die SUISA ist allerdings nur für die Urheberrechte zuständig und nicht für die allenfalls fehlenden Rechte an Aufnahmen, welche die Labels vertreten. Falls Sie also Musik ab Tonträger abspielen, müssen Sie sich zusätzlich mit den Labels in Verbindung setzen, um Sperrungen zu vermeiden. 

  • Falls im Handel erhältliche Tonträger abgespielt werden, muss man jederzeit damit rechnen, dass der Livestream blockiert wird. In Bezug auf die Urheberrechte muss eine Lizenz gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams bezogen werden: PDF Lizenzbedingungen 

    1. Ab Orgel/Live/Konzert
      • auf Social Media: Die Rechte sind in der Regel über Verträge der Plattformen geregelt. Sie brauchen keine Lizenz der SUISA.
      • auf der eigenen Website: Die Rechte müssen bei der SUISA gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams bezogen werden 
         
    2. Ab Tonträger
      • auf Social Media: Man muss mit Sperrungen rechnen (siehe auch Frage 6).
      • auf der eigenen Website: Man benötigt zusätzlich zu den Urheberrechten auch Lizenzen der Labels. 
  • Ja, dafür braucht es eine Lizenz gemäss den Lizenzbedingungen-Livestreams: PDF Lizenzbedingungen 

    Allerdings beinhalten DJ-Sets auch Aufnahmen, über deren Rechte das Tonträgerunternehmen bzw. das «Label» verfügt. Auf Social-Media sind DJ-Sets in der Regel von den Labels verboten und werden blockiert. Auf der eigenen Website müssen die Rechte an den Aufnahmen vorher direkt bei den Labels eingeholt werden. Ohne eine Lizenz begeht man eine Verletzung dieser Rechte und kann sich sogar strafbar machen. Die zurzeit einzige der SUISA bekannte Plattform, welche mit den meisten grösseren Labels einen Vertrag für DJ-Livestreams geschlossen hat, ist Mixcloud. Es ist deshalb empfehlenswert, nur auf dieser Plattform DJ-Livestreams zu veröffentlichen

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