Fragen und Antworten

Allgemeines zum Musikurheberrecht

  • Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG bestimmt, welche Rechte den Urhebern/Urheberinnen, Interpreten/Interpretinnen, Tonträgerproduzenten/Tonträgerproduzentinnen sowie Sendeunternehmen an ihren Werken und Leistungen zustehen und welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines/einer Urhebers/Urheberin an seinem/ihrem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.

    Das Urheberrechtsgesetz macht den/die Urheber/in eines Werks zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein/seine Urheber/in damit einverstanden ist. Dafür darf der/die Urheber/in eine Entschädigung verlangen.

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen individuellen Charakter hat. Zusätzlich zur Musik sind auch andere akustische Werke geschützt, die nicht durch Töne, sondern durch die Verwendung von Geräuschen einen individuellen Charakter aufweisen. All diese Werke sind unabhängig von ihrem Wert oder Zweck geschützt. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, das sogenannte „kleine Recht“:

    Dies betrifft:

    • nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
    • Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken;
    • Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert;
    • die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).

    Die SUISA ist zuständig für das Aufführungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht, den öffentlichen Empfang, das Zugänglichmachen (Online-Recht), das Vervielfältigungsrecht (d.h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles) sowie für die Leerträger- und Vermietvergütungen.

  • Folgende juristische Fachbücher behandeln das Thema Urheberrecht:

    auf Deutsch:

    Reto M. Hilty: Urheberrecht, Bern 2011 (ISBN 978-3-7272-8660-5).

    Dieses Lehrbuch behandelt nicht nur das musikalische Urheberrecht, sondern bietet einen generellen Überblick zur Systematik sowie zu den aktuellen Entwicklungen im Urheberrecht.

    Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, 3., vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, Bern 2008 (ISBN 978-3-7272-9563-8).
    Bei dieser Publikation handelt es sich um einen juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.

    Barbara K. Müller, Reinhard Oertli: Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Auflage, Bern 2012 (ISBN 978-3-7272-2553-6).

    Dieser Kommentar enthält auf knapp 900 Seiten Ausführungen zum schweizerischen Urheberrecht und verweist jeweils kurz auf die entsprechenden Regelungen im deutschen und europäischen Urheberrecht. Jeder Artikel des URG wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.

    Manfred Rehbinder, Adriano Vigano: URG Kommentar, 3. vollständig aktualisierte Auflage, Zürich 2008 (ISBN 978-3-280-07143-4).

    Diese Gesetzesausgabe enthält neben einem Kurzkommentar zum URG viele weitere nationale und internationale Erlasse, die für den Bereich des Urheberrechts relevant sind (URV, RBÜ, TRIPS, WIPO-Verträge, EU-Richtlinien usw.). Im Anhang finden sich auch die Statuten sowie Muster-Wahrnehmungsverträge der schweizerischen Verwertungsgesellschaften.

    Roland von Büren, Lucas David (Hrsg.): Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 1. Band, Teil 2, Urheberrecht, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2006 (ISBN 3-7190-2294-3), 3. Auflage erscheint demnächst (ISBN 978-3-7190-3178-7).

    Verschiedene Autoren vermitteln auf rund 700 Seiten ausführliche Informationen zum Urheberrecht, zum Verlagsvertrag sowie zum Recht der Verwertungsgesellschaften.

    Kamen Troller: Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2., überarbeitete Auflage, Basel 2005 (ISBN 978-3-7190-2357-7).

    Dieses Buch behandelt neben dem Urheberrecht auch die Bereiche Patentrecht, Designrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.

    Roland von Büren, Eugen Marbach, Patrik Ducrey: Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Bern 2008 (ISBN 978-3-7272-0819-5).

    Dieses Lehrbuch führt auf gut 500 Seiten in sämtliche Bereiche des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts ein (Patentrecht, Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht sowie Lauterkeits- und Kartellrecht).
     

    auf Französisch:

    Jacques de Werra, Philippe Gilliéron (Ed.): Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 1e édition, Bâle 2013 (ISBN 978-3-7190-2853-4).

    Dieser 2500 Seiten starke Band kommentiert das gesamte Urheber-, Marken-, Design- und Patenrecht der Schweiz.

    Dessemontet François: Le droit d'auteur, Lausanne 1999 (ISBN 2-8819-7038-9).

    Das mit Anhängen über 1000 Seiten starke Buch beinhaltet viele konkrete Beispiele und hebt die Rolle des Urhebers im Bereich der neuen Technologien – allerdings auf dem Stand von 1999 – besonders hervor.

    Denis Barrelet, Willi Egloff: Le nouveau droit d'auteur, Commentaire de la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins, 3ème édition, Berne 2008 (ISBN 978-3-7272-9564-5).

    Bei dieser Publikation handelt es sich um einen juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.

    Kamen Troller: Précis du droit suisse des biens immatériels, 2e édition, Bâle 2006 (ISBN 978-3-7190-2358-4).

    Dieses Buch behandelt neben dem Urheberrecht auch die Bereiche Patentrecht, Designrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.

  • auf Deutsch:

    Poto Wegener: musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende, 2. unveränd. Auflage, 2004 (ISBN 978-3-9809540-2-0).

    Das 550 Seiten starke Buch beleuchtet folgende Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge und Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management und Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz sowie soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge machen das Buch zu einem kompletten und kompetenten Ratgeber, der jedoch teilweise nicht mehr ganz aktuell ist.
     

    Robert Lyng, Heinz Oliver, Michael von Rothkirch: Die neue Praxis im Musikbusiness, 12. Auflage, 2013 (ISBN 978-3-95512-059-7).

    Ein grundlegendes Standardwerk für alle, die verstehen wollen, wie die Musikbranche funktioniert. In 18 Kapiteln werden die wichtigsten Akteure der Branche vorgestellt. Von der Bandgründung bis zum Chart-Erfolg werden allen, die sich professionell mit Musik befassen, kostbare praktische Tipps gegeben. Urheberrechts-Basics werden ebenso vermittelt wie die Kunst, Verträge zu verhandeln. Ein umfangreicher Anhang mit kommentierten Verträgen rundet das Buch ab. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.

    Rolf Moser, Andreas Scheuermann (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Auflage, 2018 (ISBN 978-3-7808-0188-3).

    Auf beinahe 1500 Seiten werden alle für die Musikproduktion relevanten Themenbereiche äusserst ausführlich diskutiert – eine komplettere Darstellung der Thematik ist kaum denkbar. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.

    Donald S. Passman, Wolfram Herrmann: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen, 2. Auflage, 2011 (ISBN 978-3-7910-2987-0).

    Branchenkenner Wolfram Herrmann hat den US-Bestseller des Anwalts Donald S. Passman auf die Musikszene in Deutschland, Österreich und der Schweiz übertragen. In diesem Ratgeber enthüllen die beiden Experten ihr umfangreiches Insiderwissen fundiert und nachvollziehbar.

    auf Französisch:

    Guy Haumont, Eric Haumont: Les Droits des musiciens, guide pratique, 2. Auflage, 2002 (ISBN: 978-2911433160).

    Eine vollständige, übersichtliche und international ausgerichtete Darstellung von Recht und Praxis des Musikbusiness, jedoch teilweise nicht mehr auf dem neusten Stand.

Mitgliedschaft als Urheber

  • Gemäss Statuten müssen Sie eine dieser Bedingungen erfüllen:

    • Sie sind Komponist/in oder Bearbeiter/in eines musikalischen Werks,
    • Sie sind Textautor/in, Bearbeiter/in oder Übersetzer/in von Texten musikalischer Werke oder
    • Sie sind Erbe / Erbin oder Rechtsnachfolger/in eines Urhebers / einer Urheberin

    Sie können direkt auf unserer Webseite das Anmeldeformular ausfüllen oder sich an eine der folgenden Adressen wenden:

    Deutschschweiz
    SUISA, Bellariastrasse 82, 8038 Zürich
    Telefon +41 44 485 66 66, E-Mail

    Westschweiz, Wallis
    SUISA, Avenue du Grammont 11bis, 1007 Lausanne
    Telefon +41 21 614 32 32, E-Mail

    Tessin
    SUISA, Via Cattedrale 4, 6900 Lugano
    Telefon +41 91 950 08 28, E-Mail

    Sobald Sie den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet und die Aufnahmegebühr bezahlt haben, sind Sie Auftraggeberin beziehungsweise Auftraggeber der SUISA. Die Mitgliedschaft ist nur sinnvoll, wenn Ihre Werke bereits heute oder in naher Zukunft öffentlich genutzt werden. Erst dann kann die SUISA Entschädigungen geltend machen und an Sie weiterleiten.

    Als Auftraggeberin oder als Auftraggeber werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen, sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeberin oder Auftraggeber der SUISA und in dieser Zeit insgesamt mindestens 3000 Franken Entschädigungen erhalten haben.

  • Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 200 Franken (einschliesslich MwSt). Neben dieser einmaligen Aufnahmegebühr fallen keine jährlichen Beiträge an.

    Die laufenden Kosten für die Verwaltung Ihrer Rechte werden durch Abzüge auf den Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein sowie im Ausland gedeckt. Auf ausländischen Einnahmen ist dieser Abzug 4 Prozent, auf Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein wird der Abzug jährlich angepasst.

  • Texte und Kompositionen von Musikwerken sind als persönliche geistige Schöpfungen automatisch mit der Entstehung urheberrechtlich geschützt. Die Rechte der Urheber/innen an ihren Schöpfungen sind gesetzlich verankert und gelten in der Schweiz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers / der Urheberin. Allein der Urheber / die Urheberin hat das Recht, über die Verwendung seiner/ihrer Werke zu bestimmen. Auch eine Bearbeitung/Arrangement darf nur mit der Einwilligung des Urhebers / der Urheberin vorgenommen werden. Der Urheber / die Urheberin soll für die Verwendung seiner/ihrer Werke entschädigt werden. Daher spricht das Gesetz von den sogenannten Verwendungsrechten (Art. 10 URG). Werden Werke beispielsweise öffentlich aufgeführt, gesendet oder vervielfältigt – also verwendet – stehen dem/der Textdichter/in, Komponisten / Komponistin und Verleger/in Lizenzeinnahmen (Tantiemen) zu. Diese Lizenzvergabe und das Einfordern der Tantiemen kann theoretisch jeder/jede Urheber/in selbst übernehmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, diese Verwaltung der Nutzungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft zu übertragen.

  • Interpreten sind Sänger oder Instrumentalisten, die Kompositionen beispielsweise aufführen oder auf Tonträger einspielen. Wenn ein Interpret auch Urheber ist, kann er selbstverständlich Mitglied werden.

    Interpreten, die keine Urheber sind, können nicht Mitglied werden. Ihre Rechte nimmt die SWISSPERFORM wahr.

  • Ja. Urheber/innen, die nicht Mitglied der SUISA sind, können ihre Rechte auch selbst verwalten und mit den Nutzern / den Nutzerinnen eine Entschädigung vereinbaren. Die individuelle Verwertung ist allerdings kompliziert und sowohl zeitlich als auch finanziell aufwändig. Wie soll ein Urheber / eine Urheberin beispielsweise feststellen, ob eine Radiostation eines seiner/ihrer Werke spielt – und das weltweit? Ausserdem erschweren oder verunmöglichen Massennutzungen, etwa über das Internet, die individuelle Verwertung.

  • In der Sendekonzession der SRG steht, dass Musik aus der Schweiz angemessen in ihren Programmen vertreten sein muss. Was angemessen heisst, ist nicht definiert. Ähnlich wie beim Film regelte die SRG ihre Zusammenarbeit mit den Musikvertretern / den Musikvertreterinnen 2004 in der «Charta der Schweizer Musik»: Sie hat zum Ziel, das Ansehen der Schweizer Musik sowie talentierte Musikerinnen und Musiker zu fördern. Mit der Charta verpflichtet sich die SRG, in ihren Radioprogrammen einen angemessenen Anteil an Schweizer Produktionen auszustrahlen. Als Schweizer Musik gelten Aufnahmen oder Live-Ausstrahlungen mit Schweizer Komponisten / Komponistinnen, Interpreten/Interpreterinnen oder Produzenten/Produzentinnen sowie Aufnahmen mit massgeblicher Schweizer Beteiligung. Die Partner/innen der SRG legen jährlich Richtwerte fest für die Präsenz von Schweizer Musik in den Programmen. In den letzten Jahren hat die SRG die meisten dieser Richtwerte nicht nur erreicht, sondern übertroffen. Gemäss Charta soll das nationale Repertoire einen Anteil von mindestens 20 Prozent erreichen.

  • Die SUISA veröffentlicht weder Noten noch Tonträger und verkauft auch keine. Sie informiert aber gerne über Schweizer Werke (Komponisten/Komponistinnen, Autoren/Autorinnen, Verlage) und darüber, wo ihre Noten oder CDs erhältlich sind.

    Einen ersten Überblick über die Werke von Schweizer Komponisten/Komponistinnen verschafft die Online-Werkdatenbank der SUISA, die über den folgenden Link abgefragt werden kann: https://pws.suisa.ch 

    Bei weiterführenden Fragen hilft der Musikdienst weiter (Verfügbarkeit der Noten, Suche nach bestimmten Besetzungen usw.): E-Mail Musikdienst

  • Grundsätzlich Ja: Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch vertritt die SUISA die Mitglieder dieser Schwestergesellschaften in der Schweiz und die Schwestergesellschaften die Mitglieder der SUISA im Ausland. Wenn beispielsweise das Werk eines/einer Schweizer Urhebers/Urheberin, der/die Mitglied bei der SUISA ist, im Ausland aufgeführt wird, muss der örtliche Veranstalter die Urheberrechtsentschädigung an die einheimische Verwertungsgesellschaft zahlen. Diese überweist das Geld an die SUISA, die es an den/die Urheber/in weiterleitet.

    Manchmal kommt es vor, dass unsere Schwestergesellschaften eine Nutzung nicht erfassen und abrechnen. Wir empfehlen Ihnen darum, uns zu informieren, sobald Sie musikalisch im Ausland aktiv werden. Für unsere Abklärungen mit unseren Schwestergesellschaften benötigen wir folgende Informationen:

    Konzerte

    • Datum und Ort (Stadt, Land, Name des Theaters, Saals oder Clubs)
    • Name und Adresse des Veranstalters (falls bekannt)
    • alle aufgeführten Werke (Liste)
    • das gedruckte Programm (falls vorhanden)

    Sendungen

    • Datum der Ausstrahlung
    • Name des Radio- oder Fernsehsenders
    • Name der Sendung (falls bekannt)
    • alle gesendeten Werke (Liste)

    Tonträger

    • Datum der Veröffentlichung
    • Name des Labels/Produzenten
    • Katalognummer
    • Name des Tonträgers und Interpreten
    • alle enthaltenen Werke

    Meldeformular Aufführungen & Sendungen Ausland

    Mail an: intdistribution@suisa.ch

  • Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, beispielsweise Musicals, Opern, Operetten oder Ballette. Alle anderen Musikwerke sind nicht theatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran (sogenanntes «kleines Recht»).

    Die Rechte an theatralischen (dramatischen) Werken werden von dem/der Urheber/in selbst, von seinem/ihrem Verlag oder von der SSA verwaltet (sog. «grosses Recht»).

    SUISA nimmt die Verwaltung der Urheberrechte wahr («kleines Recht») bei Werken wie folgt:

    • nicht theatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien,
    • Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken,
    • Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden,
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert,
    • die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).
  • Der Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB) ist das wichtigste Bindeglied zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern und das Grundelement für die Wahrnehmung bestimmter Urheberrechte durch die SUISA. Mit dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags beauftragt das Mitglied die SUISA, wichtige vermögensbezogene Urheberrechte in der Schweiz und im Ausland (über die Schwestergesellschaften) treuhänderisch zu verwalten: Die SUISA wird beauftragt, die Urheberrechtsentschädigungen bei den Nutzern/Nutzerinnen einzuziehen und an die Mitglieder (Rechteinhaber) zu verteilen.

    Genaue Informationen zum Wahrnehmungsvertrag finden Sie in den «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».

  • Nein. Sie sind frei, wie Sie mit einem/einer Verleger/in die Nutzung Ihrer Musik regeln wollen. Einzig bei der Höhe der Vergütungen des/der Verlegers/Verlegerin müssen Sie sich an die im Verteilungsreglement festgelegten Grenzen halten. Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich, ohne darauf zu achten, ob sie der/die Urheber/in direkt oder über einen/eine Verleger/in abgetreten hat.

  • Ja. Ausländische Verwertungsgesellschaften sind allerdings weder in der Schweiz noch in Liechtenstein aktiv, sie lassen sich durch die SUISA vertreten – wenn sie einen Vertrag auf Gegenseitigkeit mit der SUISA abgeschlossen haben. Wenn Sie sich einer ausländischen Verwertungsgesellschaft anschliessen, vertritt die SUISA Ihre Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein und überweist die Entschädigungen an Ihre ausländische Gesellschaft, die Ihnen das Geld weiterleitet.

Mitgliedschaft als Verleger

  • Wenn Sie nachweislich als Original- oder Subverleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür

    • den ausgefüllten Fragebogen,
    • eine Kopie des Handelsregisterauszugs (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
    • die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.

    Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 400 Franken (einschliesslich MwSt.)

    Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt.
     

  • Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:

    • Einzelfirma
      Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100 000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
       
    • Kollektivgesellschaft
      Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
       
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt.
       
    • Aktiengesellschaft
      Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.

    Einfache Gesellschaften verfügen über keine Rechtspersönlichkeit und können deshalb nicht Mitglied einer Genossenschaft werden.

    Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt sowie auf der Webseite www.gruenden.ch
     

  • Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Art. 944); dort kommt es darauf an, welche Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, sich bei der Verlegergruppe der SUISA zu informieren, bevor Sie sich endgültig entscheiden. Mail

    Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diejenige Person, die den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum als Marke anzumelden – zumindest für die Schweiz, allenfalls auch international.

    www.ige.ch/marken
     

  • Verleger und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel

    • Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
    • eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
    • einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
    • einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
    • einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.

    Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben jedoch ihre eigenen Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
     

  • In der Verwaltung der Urheberrechte werden diese Verlagsverträgewird zwischen folgenden Verlagsverträgen unterschieden:

    • (Original-)Verlagsvertrag
    • Co-Verlagsvertrag
    • Sub-Verlagsvertrag
  • Verlag und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Urheber, dem Verlag seine Werke zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen und ihm die dafür notwenigen Nutzungsrechte einzuräumen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber dafür eine Vergütung zu bezahlen. Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Schutzfrist, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens drei Jahren Laufzeit.

    In der Praxis werden zwei Arten von Verlagsverträgen unterschieden: Zum einen gibt es den «normalen» Verlagsvertrag, der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement). Zum anderen existieren Verlagsverträge, welche sämtliche Werke des Urhebers – auch solche, die erst noch geschaffen werden – zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; sogenannter Autorenexklusivvertrag).

    Musik verlegen – auch eine Kunst: 

    Mustervertrag

    Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:

    a) Name und Adresse der Vertragspartner

    b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
    Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise auf alle Titel einer Albumproduktion (Specified Agreement). In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:

    • Titel des Werks
    • Namen und Vornamen aller Komponisten
    • Namen und Vornamen aller Textautoren
    • Namen und Vornamen aller Bearbeiter

    c) Rechtsübertragung
    Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verleger in der Regel diese Rechte ein:

    • Grafisches Recht: Der Verleger darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
    • SUISA-Rechte: Dies sind dieselben Rechte, die der Urheber der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger erfolgt deshalb „«zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA“.».
    • Weitere Nutzungsrechte: Dies sind alle Rechte, die weder als grafisches Recht noch als SUISA-Rechte gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verleger darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (zum Beispiel einem Film) zu verbinden.

    d) Pflichten des Verlegers
    Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger in der Regel folgende Pflichten:

    • Veröffentlichungspflicht
    • Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
    • Nennung des Urhebers bei jeder Veröffentlichung
    • Informationspflicht

    e) Vergütung
    Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werks werden in der Regel so verteilt:

    • Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber erhält 10 bis 15% des Detailverkaufspreises.
    • SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
      • Vervielfältigungsrecht: Der Verleger erhält 40%; dieser Anteil erhöht sich auf 50%, falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60 oder 50%.
      • Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger erhält 35%, der Urheber 65%. Der Verleger wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzerts aufgeführt oder am Radio gesendet wird.
    • Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber und Verleger in der Regel hälftig.

    f) Vertragsdauer
    Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Drei Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.

    g) Vertragsgebiet
    Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie sogenannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahrzunehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers.

    h) Konkursklausel
    Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der Verleger in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, so fällt dieser Vertrag ohne Weiteres dahin und sämtliche auf den Verleger übertragenen Rechte fallen an den Urheber zurück.»

    i) Ort, Datum und Unterschriften aller Vertragspartner
     

  • Einen Co-Verlagsvertrag schliessen Verlage miteinander ab, wenn beispielsweise mehrere Urheber an einem Werk beteiligt und vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung unter den beteiligten Verlagen. Möglich ist beispielsweise, dass sich ein Verlag um die Herstellung von Tonträgern kümmert und der andere Verlag die Noten druckt und herausgibt.

  • Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.

    Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Berechnungsbasis bei der Beteiligung des Sub-Verlegers zur Anwendung kommt:

    • Fabrikation: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden; oder
    • Verkauf: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.

    Schweizer Verleger müssen Abtretungen an ausländische Sub-Verleger und die Übernahme von Sub-Verlagsrechten mit dem Werkanmeldeformular deklarieren und eine Kopie des Sub-Verlagsvertrags mit der Anmeldung an die SUISA senden.

    In der Praxis werden zwei Arten von Sub-Verlagsverträgen unterschieden: Zum einen gibt es den «normalen» Sub-Verlagsvertrag, welcher der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement; sogenannter Optionsvertrag). Zum anderen existieren Sub-Verlagsverträge, welche die nicht nur die bei Vertragsabschluss verlegten Werke, sondern auch später erworbene Werke zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; sog. Generalvertrag).

    Mustervertrag

    Subpublishing Agreement Advice Form  

  • Im SUISA-Verteilungsreglement regeln besondere Bestimmungen den zeitlichen Übergang der Sub-Verlagsrechte von einem Verlag zum anderen. Massgebend sind dabei die Regeln von Abschnitt 1.1.3.6 (Absätze 5 bis 8) des Verteilungsreglements.

    Das Datum für den Beginn des Sub-Verlagsvertrags wird demnach wie folgt ermittelt:

    • Es gilt das im Vertrag genannte Datum des Inkrafttretens.
    • Nennt der Vertrag kein solches, gilt das Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien
    • enthält der Vertrag weder ein Datum des Inkrafttretens noch ein Datum der Unterzeichnung, gilt das Eingangsdatum des Vertrags bei der SUISA 


    Das Datum für das Ende des Subverlagsvertrags wird wie folgt ermittelt:

    • Es gilt das im Vertrag genannte Datum des Subverlagsendes.
    • Nennt der Vertrag kein solches, wird das Datum des Sub-Verlagsvertragsendes anhand des Datums des Sub-Verlagsvertragsbeginns gemäss Absatz 5 und der erwähnten Auswertungsdauer berechnet.

Werkanmeldung

  • Laut Urheberrechtsgesetz ist ein Werk vom Zeitpunkt seiner Entstehung an automatisch geschützt, auch ohne Registrierung. Trotzdem ist es ratsam, die eigene Urheberschaft möglichst gut zu dokumentieren. Damit wäre man in einem allfälligen Streit in der Lage, seine Urheberschaft zu beweisen. Folgende Massnahmen können helfen, diesen Beweis zu erleichtern:

    • SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
    • SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werks auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selbst zu. Schicken Sie die Sendung per Einschreiben und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
    • Hinterlegung von Werkexemplaren bei darauf spezialisierten Institutionen.
    • Digitale Hinterlegung von Audio-Files oder PDFs auf Cloud-Speichern mit Bankenstandard (zum Beispiel bei Procloud; das Uploaddatum und die Uhrzeit auf einem derart gesicherten Server können ebenfalls als Beweismittel dienen).

    Diese Massnahmen sind also nicht notwendig, um das Werk zu schützen, sie erleichtern aber den Nachweis der eigenen Urheberschaft, wenn umstritten ist, wer das Werk wann geschrieben hat.

    Werkanmeldungsformular 

  • Wenn jemand ein fremdes Werk unverändert oder kaum verändert als sein eigenes Werk ausgibt, ist es ein Plagiat. Diesen Diebstahl von geistigem Eigentum können Sie nicht verhindern. Aber Sie können Massnahmen ergreifen, die dabei helfen, die eigene Urheberschaft in einem allfälligen Streit möglichst schlüssig zu beweisen:

    • SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
    • SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werks auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selbst zu. Schicken Sie die Sendung per Einschreiben und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
    • Hinterlegung von Werkexemplaren bei darauf spezialisierten Institutionen.
    • Digitale Hinterlegung von Audio-Files oder PDFs auf Cloud-Speichern mit Bankenstandard (zum Beispiel bei Procloud; das Uploaddatum und die Uhrzeit auf einem derart gesicherten Server können ebenfalls als Beweismittel dienen).
  • Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Vorgehensweise bei der Anmeldung von Werken. Bitte beachten Sie, dass nur Mitglieder und Auftraggeber ihre Werke bei der SUISA anmelden können.

    Werkanmeldungsformular

  • Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, beispielsweise Musicals, Opern, Operetten oder Handlungsballette. Alle anderen Musikwerke sind nicht theatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran. Die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke sind ebenfalls nicht dramatische Musikwerke, ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke.

    Als nichtdramatische Musikwerke gelten ferner:

    • Musikwerke zu Tanzwerken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Konzertfassungen von dramatischen Musikwerken;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert.

    Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.

  • Der Wahrnehmungsvertrag zwischen Ihnen als Urheber und der SUISA schliesst ausnahmslos alle Werke ein, die Sie geschaffen haben. Eine Vertretung «à la carte» ist nicht möglich. Darum müssen Sie alle Werke anmelden.

    Sie können allerdings bestimmte Rechtegruppen und bestimmte Länder vom Wahrnehmungsvertrag ausschliessen – diese Ausnahmen gelten dann gleichermassen für alle Werke.

  • Grundsätzlich müssen Sie für jedes Werk ein eigenes Werkanmeldeformular ausfüllen und einsenden. Wenn dieselben Personen an mehreren Werken beteiligt und alle Werkangaben identisch sind, genügt ein Werkanmeldeformular mit einer Liste aller anderen Titel.

  • Der Titel auf dem Werkanmeldeformular muss mit dem Titel auf den Tonträger- und Aufführungsmeldungen übereinstimmen. Andere Schreibweisen können dazu führen, dass die SUISA ein Werk nicht zuordnen und darum keine Entschädigung weiterleiten kann.

  • Neben dem Werkanmeldeformular benötigt die SUISA bei verlegten Werken eine Kopie des Verlags- oder Subverlagsvertrag.

    Wenn Sie die Bearbeitung eines geschützten Werks anmelden, müssen Sie die Bewilligung des Verlegers oder Komponisten des Originalwerks einreichen. Für die Vertonung eines geschützten Textes brauchen Sie die schriftliche Einwilligung des Buchverlags, allenfalls des Dichters beziehungsweise seiner Erben. Ohne diese Zustimmung darf die SUISA weder Bearbeitungen noch Vertonungen registrieren.

    Wenn Sie die Bearbeitung eines freien Werks anmelden, müssen Sie die benützte Vorlage einreichen, damit die SUISA die Schutzfähigkeit beurteilen kann. Dies gilt für Werke, deren Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben oder unbekannt ist sowie für Werke, die volkstümlich überliefert sind und darum als traditionell gelten.

    Die SUISA kann bei allen Werkanmeldungen bei Bedarf ein Belegxemplar in einem von ihr zu bestimmenden Format verlangen.

  • Alle Urheber (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter, Subtexter usw.), die am Werk beteiligt sind, müssen auf dem Formular untereinander (und nicht nebeneinander) aufgeführt werden und mit ihrer Unterschrift. Wenn eine Unterschrift fehlt, schickt die SUISA das Formular zurück und fordert sie ein.

    Bei verlegten Werken genügt die Unterschrift des Verlegers, wenn alle Beteiligten den Verlagsvertrag unterzeichnet haben. Die Zustimmung aller beteiligten Urheber (einschliesslich Bearbeiter falls vorhanden) ist aus dem beizulegenden Verlagsvertrag ersichtlich. Falls nicht alle Urheber den Verlagsvertrag unterzeichnet haben, müssen diejenigen Urheber, deren Anteil nicht verlegt ist, das Werkanmeldeformular unterzeichnen.

  • In der Regel füllt die SUISA die Rubrik «Verteilungsschlüssel» aus und stützt sich dabei auf das aktuelle Verteilungsreglement – ausser, die Beteiligten haben eine andere Aufteilung vereinbart. In diesem Fall tragen die Urheber die von ihnen vereinbarten Prozente ein. Dabei müssen sie unbedingt die Bestimmungen des Verteilungsreglements beachten.

  • Ja. Informationen und Zugang zur Online-Werkanmeldung finden Sie hier.

    Diese Werke können nicht online registriert werden und müssen weiterhin per Formular angemeldet werden:

    • Werke, die zum Zweck der Vertonung einer audiovisuellen Produktion geschaffen wurden
    • Bearbeitungen von freien (also nicht mehr geschützten) Originalwerken
    • literarische Werke (Texte ohne Musik)

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt in der Schweiz ein Musikstück bis 70 Jahre nach dem Tod seines Urhebers. Haben mehrere Personen ein Musikstück gemeinsam geschrieben, ist es bis 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers geschützt.

  • Ja. Jeder Komponist, Textautor oder Bearbeiter kann ein Pseudonym – oder mehrere Pseudonyme – wählen. Alle Pseudonyme unterliegen dem Geschäftsgeheimnis.

    Pseudonyme können allerdings mit den Namen anderer Komponisten verwechselt werden. Vor der Wahl eines Pseudonyms fragen Sie darum besser die SUISA, ob dieser oder ein sehr ähnlicher Name schon von einem anderen Urheber verwendet wird.

  • Die Tonträgeranmeldung durch den Tonträgerhersteller ist notwendig, um die Erlaubnis der SUISA zu erhalten, den Tonträger herzustellen. Er beantragt damit eine Lizenz.

    Die Werkanmeldung durch den Urheber und/oder Verleger dient der SUISA zur Erfassung eines Werks mit den beteiligten Urhebern und Verlegern; ohne Werkanmeldung kann die SUISA keine Urheberrechtsentschädigung entrichten.

    Achtung: Eine Tonträgeranmeldung ersetzt die Werkanmeldung einzelner Werke nicht.

  • Nein. Das Stamm-Repertoire listet die Musikstücke auf, die Sie regelmässig live aufführen. Es ermöglicht der SUISA, die vom Veranstalter bezahlte Urheberrechtsentschädigung an die Berechtigten zu verteilen. Alle auf dem Stamm-Repertoire aufgeführten selbst komponierten Titel müssen Sie mit einem Werkanmeldeformular anmelden.

    Wenn Sie als Musiker regelmässig an Veranstaltungen auftreten und immer Musiktitel aus demselben Repertoire spielen, dann können Sie bei uns einen SUISA-Ausweis für Ihr Stamm-Repertoire beantragen, damit Sie nicht bei jedem Auftritt das Programmformular ausfüllen müssen.

Bearbeitungen, Sampling, Remixes und Covers

  • Eine Bearbeitung liegt dann vor, wenn ein geschütztes Musikwerk unter Verwendung eines bestehenden Werks so geschaffen wird, dass das verwendete Musikwerk in seinem individuellen Charakter erkennbar bleibt. Typische Beispiele für Bearbeitungen sind Arrangements von Werken für eine andere Besetzung oder die Übersetzung des Textes in eine andere Sprache. Bearbeitungen sind urheberrechtlich selbstständig geschützt.

    Nicht als Bearbeitungen gelten die folgenden Veränderungen von Werken:

    • Hinzufügen von dynamischen oder agogischen Bezeichnungen,
    • Anbringen von Phrasierungszeichen,
    • Eintragen von Fingersätzen,
    • Registrierungen für Orgel oder andere Tasteninstrumente,
    • Verzierungen,
    • Übertragen einer alten Notationsart in die heute gebräuchliche,
    • Berichtigung von Schreibfehlern in der Originalvorlage und ähnliche Verrichtungen,
    • Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage (Transpositionen),
    • Weglassen einzelner Stimmen,
    • Austauschen oder Verdoppeln von Stimmen,
    • Hinzufügen von blossen Parallelstimmen,
    • Zuweisung von bestehenden Stimmen an andere Instrumente (einfache Transkriptionen).

    Verteilungsreglement (Ziffer 1.1.3.5)

  • Musikalische Werke, die urheberrechtlich frei sind, können Sie ohne Zustimmung bearbeiten und verändern. Wenn das musikalische Werk geschützt ist, muss der Rechteinhaber die Bearbeitung bewilligen. Sofern das Werk verlegt ist, müssen Sie den Verleger kontaktieren. Dasselbe gilt für die Übersetzung sowie die Vertonung von Texten.

    Bei geschützten Werken benötigen Sie also immer eine Bearbeitungserlaubnis der Rechteinhaber – je nach Situation ist diese Erlaubnis beim Urheber, bei dessen Erben oder beim zuständigen Verlag einzuholen. Die Bearbeitungserlaubnis ist die Voraussetzung dafür, dass Sie Ihre Bearbeitung bei der SUISA anmelden können und bildet die Grundlage für Ihre Beteiligung am Werkertrag. 

    Die SUISA unterstützt ihre Mitglieder beim Ausfindigmachen der zuständigen Rechteinhaber und deren Adressen: repertoire@suisa.ch

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur komplette Musikstücke, sondern auch Teile davon, wenn sie die Voraussetzungen eines Werks erfüllen. Melodie, Solo oder andere Elemente können darum geschützt sein und dürfen nicht frei genutzt werden, falls sie für sich genommen ein Werk mit individuellem Charakter darstellen. Das ist der Fall, wenn die Sequenz Originalität aufweist und eindeutig erkennbar ist. Ob das so ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Je ausgeprägter die Eigenheiten eines Elements im Sample hervortreten, desto geringer ist die Chance, dieses Element frei zu nutzen. Die Behauptungen, wonach das Sampling von zwei Takten, neun Tönen oder zehn Sekunden Musik frei sei, sind nur Gerüchte. Niemand kann eine exakte Trennlinie zwischen legaler und illegaler Nutzung von Samples ziehen.

    Wenn Sie mit Sampling einen geschützten Werkteil aus einer Fremdkomposition entnehmen, in ein neues Werk einbinden und dieses neue Werk veröffentlichen wollen, müssen Sie über die Rechte verfügen, den fremden Werkteil zu nutzen. Diese Rechte holen Sie direkt beim Verleger beziehungsweise Urheber der Originalkomposition mit einem Sampling-Vertrag ein.
    In der Regel stammen diese Werkteile von einer im Handel erhältlichen CD oder von einem anderen Tonträger. Wenn das der Fall sein sollte, müssen Sie zusätzlich die Plattenfirma fragen, ob Sie das Sample benutzen dürfen.

  • Je nachdem, wer einen Remix erstellt und ob dafür Samples benutzt werden, lassen sich drei Arten von Remixes unterscheiden:

    1. Remix durch den Urheber des Originalwerks ohne Samples aus fremden Werken
      Der Remixer benötigt die Erlaubnis der Plattenfirma der Originalaufnahme und allenfalls die Erlaubnis seiner Mitkomponisten (falls das Original von mehreren Personen geschrieben wurde).
    2. Remix durch den Urheber des Originalwerks mit Samples aus fremden Werken
      Der Remixer benötigt die Erlaubnis der Rechteinhaber (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma) an den fremden Samples. Zusätzlich benötigt er die Erlaubnis der Plattenfirma der Originalaufnahme und allenfalls die Erlaubnis seiner Mitkomponisten.
    3. Remix durch eine Drittperson mit Samples aus fremden Werken
      Der Remixer braucht die Erlaubnis des Urhebers beziehungsweise des Verlags (Rechte am Werk) und der Plattenfirma (Rechte an der Aufnahme). Mit diesem Vertrag werden auch die Rechte für die Nutzung der Samples des Originals übertragen. Falls der Remixer zusätzlich noch Samples aus anderen fremden Werken benutzen will, muss er auch dafür die Erlaubnis der Rechteinhaber an diesen Samples (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma) einholen.

    Ein Remix ist eine Bearbeitung des Originalwerks und somit durch das Urheberrecht selbstständig geschützt.
     

  • Ein musikalisches Werk wird bewusst nachgespielt und allenfalls teilweise neu interpretiert – grundsätzlich bleibt die Coverversion möglichst nahe am Original. Covern geht also nicht so weit wie Bearbeiten, denn das musikalische Werk erhält dadurch keine neue, eigenständige Prägung. Im Gegensatz zur Bearbeitung ist die Coverversion urheberrechtlich nicht selbstständig geschützt.

  • Nein. Wenn eine Band eine Coverversion spielen will, muss sie den Originalkomponisten nicht fragen. Auf der Programmliste, die jede Band nach einem Konzert ausfüllen und die der Veranstalter an die SUISA senden muss, ist aufzuführen, wer Urheber der Coverversion ist, damit ihm die SUISA seine Entschädigung weiterleiten kann.

    Wenn eine Band eine Coverversion aufnehmen will, muss sie sowohl Songtitel als auch Urheber in der Tonträgeranmeldung im «Verzeichnis der aufzunehmenden Musikwerke» aufführen, damit die SUISA dem Urheber seine Entschädigung weiterleiten kann.
     

Verzichtserklärung

  • Komponisten und Songwriter für Film, Fernsehen und andere audiovisuelle Medien sind seit mehr als einem Jahrhundert von einem «typischen Deal» abhängig, der es ihnen ermöglicht, Lizenzeinnahmen im Austausch für die Überlassung ihrer Urheberrechte an Rundfunkanstalten, digitale Streamingdienste und andere Nutzer ihrer Werke zu kassieren. 

    Heute wird dieser 100-jährige Präzedenzfall weltweit zunehmend von Unternehmen in Frage gestellt, die darauf bestehen, dass Komponisten Buyouts ihrer Rechte (einschließlich der Aufführungsrechte) als Bedingung für eine Anstellung oder einen Auftrag für ein Projekt akzeptieren. In diesem Szenario wird von Komponisten erwartet, dass sie Musik im Austausch für ein einmaliges Honorar schaffen, anstatt ein kontinuierliches Einkommen für ihre Arbeit zu erhalten.
     
    Die Arbeiten von Songwritern und Komponisten (ebenso wie die von Drehbuchautoren und Regisseuren) sind ein unschätzbarer und untrennbarer Teil der Erzählung in Film, Fernsehen und allen anderen audiovisuellen Medien. Traditionell waren die Lizenzeinnahmen die einzige verlässliche Einnahmequelle für diese Schöpfer. Die zunehmende Praxis des Aufkaufs ihrer Rechte (einschließlich der Aufführungsrechte) verändert die Vergütungsgleichung mit wichtigen Auswirkungen auf die Karrieren der Schöpfer.
     Um das Bewusstsein für dieses globale Problem für Urheber zu schärfen, wird nun eine neue internationale Bildungsressource zur Verfügung gestellt, die die US-Musikschaffenden-Bewegung Your Music Your Future und CISAC, die globale Konföderation der Urhebergesellschaften mit 230 Mitgliedern in über 120 Ländern und Territorien, zusammenbringt.

    Your Music Your Future wurde 2019 von Komponisten für Komponisten in den USA gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, andere Musikschaffende über ihre Vergütungsmöglichkeiten und die Konsequenzen ihrer Entscheidungen aufzuklären, einschließlich der Akzeptanz von Total Buyouts ihrer Arbeit. Die Kampagne ist rein aufklärerisch und ergreift in der Debatte keine Partei. Sie hat eine Gemeinschaft von mehr als 15.000 Mitgliedern aufgebaut.

    https://international.yourmusicyourfuture.com

  • Nein. Die SUISA kann aus folgenden Gründen keine sogenannten Verzichtserklärungen ihrer Mitglieder akzeptieren:

    • Künstler, die auf ihre Urheberrechtsentschädigung verzichten, machen sich und andere erpressbar, wenn beispielsweise Konzertveranstalter nur noch Bands engagieren, die auf ihre Entschädigung für selbst komponierte Titel verzichten.
    • Die Administration von Verzichtserklärungen verursacht einen unverhältnismässigen Mehraufwand für die SUISA. Die dadurch entstehenden höheren Verwaltungskosten müssten alle Mitglieder tragen – auch die, die keine Verzichtserklärung einreichen.

    In begründeten Ausnahmefällen verzichtet die SUISA von sich aus auf eine Entschädigung, zum Beispiel bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder bei der Uraufführung von Auftragswerken.

    Weiterführende Infos zum Wahrnehmungsverzicht: Artikel SUISAinfo 3.2013
     

  • Bei der Eigenproduktion von Tonträgern verzichtet die SUISA in wenigen Ausnahmefällen darauf, eine Entschädigung zu verlangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Urheber ein Demo seiner eigenen Werke auf CD pressen lässt. Dafür müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
    Der Verzicht ist nur möglich

    • wenn der Urheber 100% aller Rechte am Werk hält und
    • wenn der Urheber den Tonträger selbst herstellt oder jemanden damit beauftragt.

    Die Verzichtserklärung muss der SUISA schriftlich vorliegen und unterschrieben sein.

    Link
     

  • Das ist nur dann möglich, wenn Sie als Urheber mit der SUISA einen Zusatz zum Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben (Zusatzvertrag Film). Dieser Vertrag ist die Voraussetzung dafür, dass Sie gewisse Rechte direkt mit dem Auftraggeber klären können. In jedem Fall muss es sich um eine Auftragskomposition für eine audiovisuelle Produktion handeln, konkret also um Musik, die extra für einen Film komponiert wird. Ausgenommen sind jedoch Kompositionen zu Werbespots und die Nutzung eines bereits existierenden Werks als Filmmusik.

    Aufgrund des Wahrnehmungsvertrags sind sogenannte Buy-out-Verträge für SUISA-Mitglieder nicht möglich.

    Den Zusatzvertrag Film erhalten Sie auf Anfrage bei der Mitgliederabteilung: authors@suisa.ch (D) authorsF@suisa.ch (F) autori@suisa.ch (I)

    Artikel SUISAinfo 3.2013
    Mustervertrag Filmmusik und Kommentar zum Mustervertrag
     

Mitgliedschaft als DJ

  • Ja. Jeder DJ kann Mitglied bei der SUISA werden, sofern er Komponist, Textautor oder Bearbeiter eines musikalischen Werks ist. Auch ein Remixer gilt urheberrechtlich als Bearbeiter und ist damit auch Urheber. Wenn Sie jedoch nur auflegen, ohne selbst zu komponieren, können Sie in der Regel nicht Mitglied bei der SUISA werden. In diesem Fall sind Sie nur Interpret und nicht Urheber. 

    Mitglied werden

  • In diesem Bereich ermöglicht der Einsatz von Hitboxen eine möglichst umfassende Erfassung der gespielten Songs und damit eine genaue und gerechte Verteilung der Einnahmen. Aufgrund von statistischen Parametern wurden die Hitboxen schweizweit in den Diskotheken installiert – dabei wurden die verschiedenen Sprachregionen, die Kantone, die sehr unterschiedlichen Musikstile, Einnahmen und Grössen der einzelnen Lokale berücksichtigt. Diese Hitboxen nehmen zu ausgewählten Zeiten die gespielten Songs auf und gleichen die so gesammelten Daten über ein Audio-Fingerprint-System mit einer Songdatenbank ab.

    Weitere Informationen zu den Hitboxen finden Sie hier.

  • Dafür benötigen Sie die Einwilligung der Rechteinhaber. Die Rechteinhaber sind die Urheber (Komponisten, Texter und Bearbeiter), die Verleger, die Interpreten und die Plattenfirmen.

    Die Rechte der Urheber und Verleger erteilt Ihnen die SUISA gegen eine Entschädigung. Die Höhe hängt vom anwendbaren Tarif ab. Allenfalls braucht es noch eine zusätzliche Einwilligung des Urhebers/Verlegers, falls Sie im Mixtape Bearbeitungen vornehmen (beispielsweise Sampling oder Cuts). In diesem Fall ist zusätzlich das Bearbeitungsrecht betroffen.

    Wenn Sie fremde Aufnahmen verwenden, müssen Sie zusätzlich die Rechte der Interpreten und Tonträgerhersteller einholen. Diese erhalten Sie von der Plattenfirma des Interpreten. Die Höhe der Entschädigung für die Rechte an der Aufnahme müssen Sie verhandeln.

    Eine Entschädigung müssen Sie auch dann zahlen, wenn Sie die Mixtapes kostenlos an Veranstalter senden oder die Aufnahme(n) gratis im Internet zur Verfügung stellen.

  • Wenn Sie Musik aufnehmen wollen, die urheberrechtlich geschützt ist, müssen Sie dies der SUISA melden. Die SUISA verwaltet die Rechte für fast alle in- und ausländischen Urheber, darum kann sie die Zustimmung gegen eine Urheberrechtsentschädigung erteilen.

    Füllen Sie das «Anmeldung: Aufnehmen von Musik auf Musikdatenträger» aus. Das vollständig ausgefüllte Formular muss spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen. Die SUISA erlaubt dann dem Presswerk, den Tonträger herzustellen. Ohne diese Erlaubnis darf das Presswerk nichts machen.

    Die SUISA erlaubt ausschliesslich Originalaufnahmen. Wenn Sie Musik von einem Tonträger überspielen wollen, brauchen Sie dafür zusätzlich die Einwilligung des Produzenten. Diese muss der Antragsteller einholen und dem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» beilegen.

    Kontakt: Vervielfältigungsabteilung, Tel: 044 485 66 66, E-Mail

CDs, DVDs, MP3

  • Ja. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nur auf Tonbildträger aufnehmen, wenn der Urheber oder Rechteinhaber (in der Regel der Verlag) einverstanden ist (sogenannte Synchronisationserlaubnis). Ohne Zustimmung dürfen Sie Tonbildträger weder vervielfältigen noch senden noch öffentlich aufführen. Die SUISA kann Ihnen diese Erlaubnis in der Regel nicht einräumen. Sie benötigen eine Synchronisationslizenz, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik

    • nicht nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen oder
    • ausserhalb des engsten Familien- und Freundeskreises vorführen wollen.

    Achtung: Sie benötigen die Erlaubnis auch für Vorführungen an Vereins- und Firmenfesten, für Schulungen, in Hotel-Videosystemen usw. Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus einholen.

  • Erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn

    • Sie die CD oder DVD ausschliesslich persönlich nutzen oder
    • Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder einem engen Freund schenken.

    Nicht erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn

    • Sie die CD oder DVD verkaufen wollen und weder eine Einwilligung der Plattenfirma noch eine Lizenz der SUISA besitzen oder
    • Sie die CD oder DVD anderen Personen als nahen Verwandten oder engen Freunden schenken.

    Das Urheberrechtsgesetz spricht von der erlaubten Werkverwendung ''im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde''. Dieser Kreis ist gemäss Gerichtspraxis und Literatur sehr eng zu fassen. Ausserdem ist es nur gestattet, eine CD oder DVD zu brennen, wenn dies durch eine Privatperson geschieht – nicht erlaubt ist es dagegen, wenn die Kopie durch ein Presswerk oder eine andere Drittperson kostenpflichtig hergestellt wird.

  • Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und senden Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nicht aktiv werden.

  • Solange Sie nur im privaten Rahmen überspielen und die Musik privat nutzen, brauchen Sie nichts zu unternehmen, da es sich um gesetzlich erlaubten Eigengebrauch handelt.

    Falls Sie die überspielte Musik jedoch öffentlich verwenden möchten, müssen Sie zuerst die Erlaubnis der Plattenfirma einholen, die in der Regel die Rechte an der Aufnahme und die Interpretenrechte besitzt. Anschliessend melden Sie die Herstellung der Tonträger bei der SUISA an und holen so die Erlaubnis für die Vervielfältigung der musikalischen Werke ein. Sie müssen Ihrem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» die Erlaubnis der Plattenfirma beilegen.

    Mehr Informationen

  • Damit Sie Musik für Werbung nutzen dürfen, müssen Sie die ausdrückliche Zustimmung der Urheber oder ihres Verlegers haben. Die SUISA leitet Ihre Anfrage weiter. Weil das in der Regel etwas länger dauert, erhalten Sie von der SUISA nach Eingang des Anmeldeformulars die Mitteilung, dass Sie keine Tonträger herstellen dürfen, solange die schriftliche Zusage aussteht. Der Urheber und der Verleger können für ihre Zustimmung eine finanzielle Entschädigung verlangen, die Sie zusätzlich zur Urheberrechtsentschädigung an die SUISA bezahlen müssen.
    Mehr Infos

  • In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers gesetzlich geschützt.Wenn Sie musikalische Werke aufnehmen (lassen) wollen, die urheberrechtlich (noch) geschützt sind, brauchen Sie eine Lizenz der SUISA.

    Fast alle in- und ausländischen Urheber haben die Verwaltung ihrer Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein der SUISA abgetreten. Diese erteilt im Auftrag des Urhebers die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und verlangt dafür eine Urheberrechtsentschädigung, die sie weiterleitet. Darum müssen Sie immer die SUISA informieren, wenn Sie Tonträger herstellen (lassen) wollen.

  • In der Schweiz und in Liechtenstein ist es die SUISA, die das Weltrepertoire an Filmmusik vertritt. Im Ausland benötigen Sie die Zustimmung der Verwertungsgesellschaft des Landes, wo Sie den Tonbildträger herstellen und/oder vorführen wollen.

  • Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bildern, Dialogen usw.) verbunden oder für fremde Zwecke (Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations) eingesetzt, die den Anschauungen oder Absichten ihres Urhebers zuwiderlaufen können. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, erteilt die SUISA die Erlaubnis zum Aufnehmen der Musik grundsätzlich nur mit  Einverständnis des Rechteinhabers (zum Beispiel Vorweisen der «Sync»-Lizenz).  

  • Nein. Die Vermietentschädigung kann im Kaufpreis einer Videokassette oder DVD nicht eingeschlossen sein, weil laut Urheberrechtsgesetz (Art. 13 Abs. 3 URG) nur Verwertungsgesellschaften diese Entschädigung geltend machen dürfen. Der höhere Preis für Vermietkassetten soll die Exklusivität der Filme abgelten, bis sie nach einer gewissen Zeit im (freien) Fernsehen gesendet werden.

  • Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für den privaten Konsum abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn der private Konsum ist von Gesetzes wegen erlaubt. Wer Kopien von Musikdateien einer CD oder aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Dieses Kopieren geschützter Werke auf einen Leerträger ist die einzige Nutzung im persönlichen Bereich, für welche das Gesetz eine Vergütung vorsieht, wobei der Hersteller oder Importeur (und nicht der Käufer) diese Entschädigung bezahlen muss. Der Konsument muss nie Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Es kann jedoch sein, dass der Hersteller oder der Importeur seine Kosten auf den Konsumenten überwälzt.

Allgemeines zu den SUISA Entschädigungen

  • Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art der Nutzung ab. So ist die Entschädigung für Musik an einem Konzert höher als für Hintergrundmusik in einer Boutique. Das hängt mit ihrem Stellenwert zusammen: Die Menschen besuchen ein Konzert nur wegen der Musik, während Hintergrundmusik beim Shopping nur eine untergeordnete Rolle spielt. Für eine unverbindliche Schätzung, wie hoch die Entschädigungen für eine Nutzung ausfallen werden, können Sie jederzeit den Kundendienst der SUISA kontaktieren. 

    Wie viel die einzelnen Nutzungsarten kosten, ist in den Tarifen geregelt. 

    Tarifübersicht

  • Alle Schweizer Verwertungsgesellschaften müssen laut Urheberrechtsgesetz Tarife für ihre Entschädigungen aufstellen. Diese Tarife werden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Eidgenössische Schiedskommission, die der Bundesrat wählt und paritätisch zusammensetzt, genehmigt die Tarife, die dann im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. So besteht Gewähr dafür, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.

  • Die Tarife der fünf Schweizer Urheberrechtsgesellschaften müssen angemessen sein. So sieht es das Urheberrechtsgesetz vor (Art. 59 URG). Konkret werden durch die SUISA im Sinne des Urheberrechtsgesetzes unter anderem folgende Punkte für die Bemessung der Entschädigung berücksichtigt:

    • der durch die Nutzung der Werke  erzielte Ertrag oder hilfsweise der damit verbundene Aufwand,
    • die Art und Anzahl der genutzten Werke und
    • das Verhältnis zwischen geschützten und ungeschützten Werken.

    Grundsätzlich sollte die Urheberrechtsentschädigung nicht mehr als 10% des Ertrags (zum Beispiel Einnahmen für Eintritte) beziehungsweise Aufwandes (etwa die Gage) betragen.

  • Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn

    • wir für die Veranstaltung keinen Eintritt verlangt haben,
    • die Veranstaltung nicht kommerziell war oder
    • die Veranstaltung mit einem Verlust abgeschlossen hat?

    Ja. Der wirtschaftliche Erfolg einer Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Urheberrechtsentschädigungen sind Fixkosten wie beispielsweise für die Getränke oder die Beleuchtung, die schliesslich auch unabhängig von Gewinn oder Verlust bezahlt werden müssen.
    Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn

    • der Anlass privat war oder
    • der Anlass ein nicht- öffentlicher Vereinsanlass war?

    Für private Veranstaltungen müssen weder Bewilligungen eingeholt noch Entschädigungen bezahlt werden. Allerdings ist der private Gebrauch im Urheberrecht sehr eng definiert und gilt nur für eine Person, die Musik gemeinsam mit eng verbundenen Personen wie Verwandten oder engen Freunden nutzt (ArtikelArt. 19 AbsatzAbs. 1 Buchstabelit. a Urheberrechtsgesetz). Daraus folgt, dass Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Betrieben, Militäreinheiten usw. nicht privat sind, auch wenn nicht jede und jeder Zutritt hat. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, bei der SUISA nachzufragen, ob für die geplante Veranstaltung Entschädigungen anfallen.

  • Die Gage erhalten die Interpreten für ihren Auftritt im Sinne einer Dienstleistung. Damit sind die kreative Arbeit der Urheber und die Aufführungsrechte an ihren Werken nicht abgegolten. Interpreten und Urheber sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Trotzdem hat jede dieser unabhängigen Personen Anspruch auf Geld: der Urheber auf eine Urheberrechtsentschädigung und der Interpret auf eine Gage.

  • Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Geltendmachen der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen. Die Abrechnung der Urheberrechtsentschädigungen läuft somit über die SUISA. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Musiker auf der Bühne (=Interpret) oft auch Urheber in Personalunion ist, es sich beim Interpreten und Urheber jedoch um zwei rechtlich unterschiedliche Personen handelt. 

  • Nein. Sie müssen der SUISA zur Überprüfung jedoch das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung bezahlen.

  • Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste senden. Die SUISA ist berechtigt, auch die Entschädigung für Urheber geltend zu machen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.

  • Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA kann ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.

Mint

  • Mint Digital Services ist ein Gemeinschaftsunternehmen der US-amerikanischen Musikrechte-Organisation SESAC und der SUISA. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen im Bereich der Administration von multinationalen Musiklizenzen im Internet. Dies beinhaltet im Wesentlichen das Verarbeiten von Nutzungsreports der Online-Plattformen, die Identifikation des vertretenen Repertoires und das Erstellen von Rechnungen.

    Mint Digital Services ermöglicht einserseits der SUISA und SESAC, die Online-Lizenzierung ihrer eigenen Repertoires effizienter abzuwickeln. Andererseits kann das Joint Venture seine Dienstleistungen auch grossen Musikverlagen und in Zukunft gegebenenfalls auch anderen Verwertungsgesellschaften anbieten.

  • Hierfür gibt es drei Hauptgründe:

    1. Mit Mint Digital Services erschliesst die SUISA dank ihrer leistungsfähigen IT-Infrastruktur neue Geschäftsfelder.
    2. Dank des Joint Ventures kann die SUISA ihre Informatik-Infrastruktur besser auslasten. Bislang betrieb die SUISA den grossen Aufwand bei der Lizenzierung und Verteilung im Online-Bereich lediglich für ihr eigenes Repertoire. Mint Digital Services kann mit einem geringen Mehraufwand auch die Administration und Abrechnung für die Repertoires von SESAC sowie weiterer Verlage und in Zukunft vielleicht sogar von Verwertungsgesellschaften übernehmen.
    3.  Mit dem Joint Venture rüstet sich die SUISA für die Zukunft. In den kommenden Jahren werden die Monopole der Verwertungsgesellschaften herausgefordert. Der Grundsatz, dass immer nur eine Gesellschaft zur Lizenzierung des Weltrepertoires in einem Land zuständig ist, wird zunehmend aufgeweicht. Bereits heute ist auch ausserhalb des Online-Geschäfts der Trend zur Direktlizenzierung – also der länderübergreifenden Lizenzierung jedoch nur des eigenen Repertoires – zu beobachten.
  • Nein. Für SUISA-Mitglieder ändert sich nichts. Ansprechpartner ist immer noch die SUISA, die auch weiterhin die Abrechnungen an die Mitglieder verschickt. Mint Digital Services erbringt lediglich Dienstleistungen für die SUISA.

  • Die Zusammenarbeit mit SESAC hat keinen Einfluss auf die Vergütungen aus den USA.

  • Nein. Das Joint Venture erbringt lediglich Dienstleistungen für die Administration und Abrechnung. Für die Lizenzierung der Repertoires von SESAC und der SUISA wurden Tochterfirmen in Liechtenstein gegründet, um Zugang zum europäischen Wirtschaftsraum zu erhalten:  SESAC Licensing AG, eine Tochtergesellschaft von SESAC, und Mint SUISA Licensing AG, eine Tochtergesellschaft der SUISA. Diese beiden Firmen lizenzieren im Online-Bereich getrennt ihre eigenen Rechte sowie die Aufführungsrechte der meisten anglo-amerikanischen Gesellschaften.

  • Es ist möglich, dass mit einigen Online-Plattformen bessere Verträge ausgehandelt werden können. Die Plattformen können selbst entscheiden, ob sie einzeln mit den beiden Lizenzierungseinheiten der SUISA und von SESAC verhandeln wollen oder mit beiden Unternehmen gleichzeitig. Im letzteren Fall würde dies  bedeuten, dass  die SUISA vom grösseren Repertoire von SESAC und dadurch von besseren Konditionen profitieren würde.

    Die SUISA respektive SUISA Digital Licensing AG verhandelt regelmässig die Verträge mit Online-Plattformen neu. Das Ziel ist dabei immer, bessere Konditionen für die Urheber und Verleger auszuhandeln.

Hintergrundmusik

  • Hintergrundmusik hat nur eine begleitende, ergänzende oder nebensächliche Funktion. Sie wird vor allem in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen usw. oder als Musik in Telefonwarteschlangen eingesetzt.

  • Die SUISA berechnet die Entschädigung nach der Fläche, auf der die Sendungen oder Aufführungen zu hören beziehungsweise zu sehen sind. Für «Music-on-hold» ist die Zahl der Amtslinien massgebend.

  • Sofern in der Bewilligung nichts anderes verlangt wird, verzichtet die SUISA grundsätzlich auf eine Programmliste.

  • Der GT 3a regelt, wieviel Sie z. B. für die Berieselung Ihrer Geschäftsräume mit Hintergrundmusik oder für die Wiedergabe von Filmen und Fernsehsendungen bezahlen. Das Geld wird an die Komponisten, Textautorinnen oder Interpreten der Musik sowie an die Produzenten, Drehbuchautorinnen und Schauspieler der Filme und Sendungen verteilt.

    Vertreten werden die Künstlerinnen, Produzenten und Drehbuchautorinnen durch die fünf Verwertungsgesellschaften in der Schweiz. Da es sich beim GT 3a um einen „Gemeinsamen Tarif“ handelt, erhalten Sie nur eine Rechnung von der SUISA. Mit der Bezahlung der SUISA-Rechnung sind die Rechte aller fünf Gesellschaften abgegolten.

  • Sie müssen eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

    • In Ihrem Restaurant, Ladenlokal oder sonstigen Räumen Ihres Betriebes läuft Hintergrundmusik.
    • Sie geben in Ihren Betriebsräumen Filme, Radio- oder Fernsehsendungen wieder.
    • Sie betreiben Gästezimmer, Ferienwohnungen, Patientenzimmer oder ähnliches und stellen dort entsprechende Geräte für die Wiedergabe von Filmen, Radio- und Fernsehsendungen zur Verfügung.
    • Sie spielen Musik in Ihrer Telefonwarteschleife ab.

    Wenn sie also Werke und Leistungen nutzen, die Komponistinnen, Textautoren, Interpretinnen, Drehbuchautoren oder Produzentinnen geschaffen haben, haben diese laut Gesetz ein Recht darauf, für die Nutzung ihrer Werke und Leistungen eine Vergütung zu erhalten.

  • Es gibt keine Ausnahmen für kleine Läden oder Büros. Sobald in ihrem Geschäft Hintergrundmusik läuft oder Filme und Fernsehsendungen gezeigt werden, müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a zahlen. Sie erhalten damit Zugang zum Weltrepertoire an Musik zu einem sehr günstigen Preis.

  • Unternehmen bzw. Organisationen bezahlen eine Urheberrechtsvergütung gemäss GT 3a, wenn Sie Musik und/oder Videos an einem der folgenden Orte für ihre Mitarbeitenden, Kunden, Gästen etc. zugänglich machen:

    • Telefonwarteschlaufe
    • Ladengeschäft
    • Coiffeursalon
    • Gastronomie (Restaurants, Bars etc.)
    • Lift in einem Unternehmen
    • Büro
    • Warteraum in Praxis oder Amt
    • Firmenauto/Lieferwagen
    • Möblierte Wohnungen/Zimmer, die zu kommerziellen Zwecken vermietet werden, z.B Ferienwohnungen, Patientenzimmer, Airbnb, Studentenzimmer, Apartmenthotel
    • Foyer eines Firmengebäudes
    • Parkhaus
    • Werkstatt
    • Ausstellung
    • Verkaufsstand
    • Skilift-Station
    • Eisfeld oder Sportplatz
    • Aufenthaltsräume in Heimen
    • Jugendtreff
  • Sie müssen sich selbständig bei der SUISA melden, am einfachsten über unsere Webseite www.suisa.ch/3a. Wenn Sie Musik ohne Bewilligung der SUISA nutzen, kann die SUISA die Entschädigung verdoppeln. Sollten Sie die Anmeldung vergessen haben müssen Sie jedoch nichts befürchten, sofern Sie sich umgehend bei uns melden. Wir stellen Ihnen dann eine normale Rechnung für die bisher nicht gemeldete Nutzung aus.

  • Die Höhe des Tarifs ist abhängig von der Fläche, die berieselt wird bzw. auf der Filme und Fernsehsendungen wiedergegeben werden. Die Flächen pro Standort werden addiert, einschliesslich allfälliger Gästezimmer. Wenn ein Kunde mehrere Standorte (Geschäftslokale, Betriebsstätten, Filialen etc.) betreibt, so ist die Vergütung für jeden Standort separat geschuldet.

    Für Hintergrundmusik beträgt die Vergütung auf einer Fläche von bis zu 1000 m2 CHF 19.20 pro Monat (zuzügl. MWSt). Für die Nutzung audiovisueller Werke und Leistungen (Filme und Fernsehsendungen) beträgt die Vergütung auf einer Fläche bis 1000 m2 CHF 20.80 pro Monat (zuzügl. MWSt). Für grössere Flächen gelten zusätzliche Entschädigungen gemäss Ziffer 6 des Tarifs. Diese Pauschalen gelten jeweils auch für die Musik in Telefonwarteschleifen, abgestuft nach Anzahl Amtslinien.

    Sie erhalten also mit dem GT 3a Zugang zum Weltrepertoire an Musik zu einem sehr günstigen Preis.

  • Die SUISA verschickt die Rechnungen für den GT 3a einmal pro Jahr. In der Regel gilt die Erlaubnis für das ganze Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) und entspricht somit der 12-fachen Monatsentschädigung. Bei Betrieben oder Ferienwohnungen, die nicht das ganze Jahr hindurch Musik oder Filme nutzen, wird nur die relevante Anzahl Monate in Rechnung gestellt.

    Ohne Mitteilung einer Änderung an die SUISA wird die Rechnung für das Folgejahr wieder genau gleich ausgestellt. Im Falle von einmaligen Nutzungen (z. B. an Messeständen oder bei zeitlich beschränken Sportereignissen) wird eine Einzelrechnung für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt, wobei jeder angefangene Kalendermonat berücksichtigt wird. In jedem Fall beträgt der Rechnungsbetrag mindestens eine Monatsentschädigung.

  • Teilen Sie die Änderungen der SUISA via Infoline (0844 234 234) mit. Wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben, können wir diese stornieren und eine neue erstellen. Falls Sie die Rechnung bereits bezahlt haben, können wir Ihnen den Differenzbetrag zurückerstatten oder bei der nächsten Rechnung gutschreiben.

  • Die Abgabe nach dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ist die Basis, damit in der Schweiz unabhängige Radio- und Fernsehprogramme entstehen und gesendet werden können. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) verteilt diese Einnahmen an die SRG sowie weitere Radio- und TV-Sender mit Leistungsauftrag, die damit ihre Sendetätigkeit finanzieren können.

    Die Urheberrechtsvergütungen, die sie an die SUISA zahlen, ist den Komponisten, Textautorinnen und Interpreten der Musik sowie den Produzenten, Drehbuchautorinnen und Schauspieler der Filme und Sendungen geschuldet. Diese haben einen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Werke und Leistungen ausserhalb der Privatsphäre verwendet werden, z. B. zur Berieselung von Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen oder als Musik in Telefonwarteschleifen.

  • Nein, die Urheberrechtsvergütungen sind unabhängig von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen geschuldet. Auch wenn ein Unternehmen keine Radio- und TV-Gebühren bezahlen muss – weil z.B. der Jahresumsatz weniger als 500‘000 CHF beträgt – muss es die Vergütung gemäss GT 3a bezahlen, wenn es ausserhalb der Privatsphäre Musik, Filme oder Fernsehsendungen abspielt.

  • Eine Befreiung ist nicht möglich. Wer musikalische und audiovisuelle Werke nutzt, muss dafür auch die im Tarif geregelte Vergütung bezahlen, da die Rechtsinhaber von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

  • Mit dem Kauf der CD können Sie die Musik im privaten Rahmen z.B. zu Hause oder im Auto hören. Die Nutzung ausserhalb dieses Rahmens ist im Kaufpreis der CD nicht inbegriffen. Hierfür müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.

  • Nein, wenn Ferienwohnungen und Gästezimmer vermietet werden und mit entsprechenden Geräten ausgestattet sind, muss der Vermieter eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.

  • Nein, für Livemusik gelten andere Tarife. Genauso, wie die Möglichkeiten der Nutzung von Musik verschieden sind, gibt es auch unterschiedliche Tarife, die auf die jeweilige Nutzung abgestimmt sind. 

Livestream

  • Live-Streaming sind (in der Regel) Direktübertragungen von Musik- oder Partyanlässen, die als Live-Stream im Internet verbreitet werden.
    Grundsätzlich wird die Vergütung in Prozenten der Einnahmen berechnet. Werden keine Einnahmen erzielt, basiert die Entschädigung auf den Gesamtkosten oder es kommt eine Mindestentschädigung zum Zug. 

    Informationen und Lizenzbedingungen zu Livestreams sind auf der Seite Live-Streams von Anlässen.

  • Nicht-kommerzielle Livestreams, die von Privatpersonen auf YouTube und/oder Facebook/Instagram gestellt werden, müssen nicht bei der SUISA lizenziert werden, da direkte Vereinbarungen zwischen der SUISA und beiden Plattformen (YouTube und Facebook/Instagram) bestehen.

    Nicht-kommerziell in diesem Zusammenhang bedeutet, dass kein Geld für den Livestream verlangt wird oder er nicht von einem oder für ein Unternehmen produziert wird. Auch Spendenaktionen, deren Einnahmen vollständig Hilfsbedürftigen zukommen sowie Gottesdienste und Vereinsanlässe gelten für die SUISA als nicht-kommerziell, solange kein Geld dafür verlangt wird. 

  • Auf Social Media: Sobald Geld dafür verlangt wird oder von einem oder für ein Unternehmen gestreamt wird.

    Auf der eigenen Website: Sobald geschützte Musik aufgeführt wird, grundsätzlich immer.
    Ausnahme: Ein Interpret (bspw. eine Band) führt ausschliesslich zu 100% selbst geschriebene Musik auf («Eigennutzung»). 

  • Oftmals wird einem der Rechteinhaber angezeigt, welcher den Einwand gemacht hat. In diesem Fall lohnt es sich, direkt mit diesem Kontakt aufzunehmen, da nur auf diese Weise festgestellt werden kann, weshalb die Meldung kam. 

  • Ein archivierter Livestream wird auf Youtube gleich wie alle anderen hochgeladenen Videos behandelt: Rechteinhaber können Inhalte der Videos beanspruchen («claimen») und so bezwecken, dass Werbung geschaltet wird. Die Werbeeinnahmen von Youtube werden dann mit den Rechteinhabern geteilt. Das ist zulässig und lässt sich nur verhindern, indem man zu 100% selbst geschriebenes/produziertes Material verwendet.

  • Das kommt darauf an: Wenn Sie keine Musik ab Tonträger abspielen (sondern bspw. lediglich Konzerte streamen) so können sie davon ausgehen, dass der Stream nicht gesperrt wird. Die SUISA ist allerdings nur für die Urheberrechte zuständig und nicht für die allenfalls fehlenden Rechte an Aufnahmen, welche die Labels vertreten. Falls Sie also Musik ab Tonträger abspielen, müssen Sie sich zusätzlich mit den Labels in Verbindung setzen, um Sperrungen zu vermeiden. 

  • Die SUISA steht mit Twitch kurz vor einem Vertragsabschluss. Für Livestreams, welche Sie auf Twitch gratis verbreiten, brauchen Sie wie bei Facebook oder Youtube keine Lizenz der SUISA. Für Livestreams welche für die Nutzer nicht gratis sind, oder von Ihnen monetarisiert werden, brauchen Sie eine Lizenz gemäss denn Lizenzbedingungen Livestreams.

    Bitte beachten Sie bei Ihrem Vorhaben vor auch, dass Sie zusätzlich zu den Urheberrechten, Lizenzen für die Leistungsschutzrechte benötigen (also die Rechte an der Aufnahme, die sogenannten "Master-Rights") Diese müssten von Ihnen direkt bei den Labels lizenziert werden. Grundsätzlich ist es also empfehlenswert, keine "bekannte" Musik auf Twitch in Ihren GameStreams zu verwenden, da diese ohne eine Lizenz immer gesperrt werden können.

  • Momentan kann das der Fall sein, weil diese Plattformen weniger ausgereifte FingerprintingSysteme als Youtube und Facebook haben. Das dürfte sich aber in naher Zukunft ändern. Aber Achtung: Bei keiner dieser Plattformen ist das Streamen von unlizenzierter Musik erlaubt und kann mit der Sperrung seines Accounts bestraft werden.

  • Falls im Handel erhältliche Tonträger abgespielt werden, muss man jederzeit damit rechnen, dass der Livestream von einem Label blockiert wird. Solange der Anlass unentgeltlich gestreamt wird, kann in Bezug auf die Urheberrechte jedoch davon ausgegangen werden, dass diese über Verträge mit Facebook geregelt sind.

  • Nur wenn Geld dafür verlangt wird, da die Rechte sonst über den Vertrag der SUISA mit YouTube geregelt sind.

  • Falls im Handel erhältliche Tonträger abgespielt werden, muss man jederzeit damit rechnen, dass der Livestream blockiert wird. In Bezug auf die Urheberrechte muss eine Lizenz gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams bezogen werden: PDF Lizenzbedingungen 

    1. Ab Orgel/Live/Konzert
      • auf Social Media: Die Rechte sind in der Regel über Verträge der Plattformen geregelt. Sie brauchen keine Lizenz der SUISA.
      • auf der eigenen Website: Die Rechte müssen bei der SUISA gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams bezogen werden 
         
    2. Ab Tonträger
      • auf Social Media: Man muss mit Sperrungen rechnen (siehe auch Frage 6).
      • auf der eigenen Website: Man benötigt zusätzlich zu den Urheberrechten auch Lizenzen der Labels. 
  • Ja, dafür braucht es eine Lizenz gemäss den Lizenzbedingungen-Livestreams: PDF Lizenzbedingungen 

    Allerdings beinhalten DJ-Sets auch Aufnahmen, über deren Rechte das Tonträgerunternehmen bzw. das «Label» verfügt. Auf Social-Media sind DJ-Sets in der Regel von den Labels verboten und werden blockiert. Auf der eigenen Website müssen die Rechte an den Aufnahmen vorher direkt bei den Labels eingeholt werden. Ohne eine Lizenz begeht man eine Verletzung dieser Rechte und kann sich sogar strafbar machen. Die zurzeit einzige der SUISA bekannte Plattform, welche mit den meisten grösseren Labels einen Vertrag für DJ-Livestreams geschlossen hat, ist Mixcloud. Es ist deshalb empfehlenswert, nur auf dieser Plattform DJ-Livestreams zu veröffentlichen

  • Ja, sobald Einnahmen generiert werden, ist der Stream kostenpflichtig.

FONDATION SUISA

  • Die FONDATION SUISA fördert das Musikschaffen aller Gattungen in der Schweiz, insbesondere durch

    • die Unterstützung von Projekten mit einem Bezug zum aktuellen schweizerischen Musikschaffen
    • die Unterstützung von Musikverlagen, die das aktuelle schweizerische Musikschaffen fördern
    • die Herausgabe und den Vertrieb von Anthologien aller Musikgattungen auf Tonträgern, um ein möglichst umfangreiches Angebot im Bereich des schweizerischen Musikschaffens zu gewährleisten
    • Werbeaktionen für Schweizer Musik im In- und Ausland
    • Präsenz an Messen und Events im Ausland
    • Partnerschaften mit Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung
    • die Vergabe von Preisen und Stipendien.
  • Die FONDATION SUISA für Musik unterstützt Einzelgesuche aus folgenden Kategorien finanziell:

    • Konzerte und Tourneen in der Schweiz und im Ausland
    • Kompositionsaufträge
    • Verlagspublikationen (Musikbücher oder Partituren)
    • Orchestermaterial
    • Filmmusik
    • andere Projekte mit musikalischer Bedeutung für die Schweiz
  • Nein. Die FONDATION SUISA unterstützt keine Tonträgerproduktionen. Dafür veröffentlicht sie die Tonträger in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Landesphonothek kostenlos auf www.swissdisc.ch.

  • Die FONDATION SUISA finanziert sich durch die jährliche Zuweisung von 2,5% aller SUISA-Einnahmen aus Aufführungs- und Senderechten in der Schweiz. Rund 2 Millionen Franken pro Jahr.

  • Senden Sie Ihr Gesuch um finanzielle Unterstützung bitte an

    FONDATION SUISA
    11bis, Avenue du Grammont
    1007 Lausanne
    Telefon +41 (0)21 614 32 70
    Fax +41 (0)21 614 32 79
    E-Mail

    Das Antragsformular können Sie bei der FONDATION SUISA beziehen oder auf der Webseite herunterladen.

Alters- und Sozialvorsorge Urheber und Verleger

  • Die SUISA hat eine spezielle Fürsorgeeinrichtung für Urheber und Verleger eingerichtet. Diese Stiftung leistet den anspruchsberechtigten Mitgliedern einen Beitrag an ihr Einkommen im Alter. Informationen und Konditionen finden Sie hier.

Datenschutz

  • Die SUISA hält sich an die laufende Gesetzgebung und behandelt entsprechend persönliche Daten vertraulich. Informationen über Werke, Urheberschaft oder Berechtigungen kann sie Dritten weitergeben, um ihren Auftrag zu erfüllen wie zum Beispiel die Pirateriebekämpfung oder die Musikförderung (Ziffer 5.4 des Wahrnehmungsvertrags).

Steuern und Sozialabgaben als Urheber und Verleger

  • Ja. Die Entschädigungen, die Sie von der SUISA erhalten, sind Teil Ihres Einkommens und müssen versteuert werden.  

  • Nein. Leistungen von Urhebern sind von der Mehrwertsteuer befreit.

  • Ja, die Vergütungen für Urheberrechte von der SUISA gelten als Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und sind mit der Ausgleichskasse abzurechnen. 
    Details können Sie aus folgendem Blogbeitrag entnehmen: Die Vergütungen der SUISA sind AHV-pflichtig

Audio im Internet

  • Wenn Sie einen eigenen selbst geschriebenen Song auf Ihre eigene Webseite stellen, ist dies ohne eine weitere Entschädigung möglich. Wenn Sie aber einen bestimmten Song, den Sie nicht selbst geschrieben haben (oder einen fremden Song, den Sie bearbeitet haben) ins Internet stellen wollen, dann müssen Sie bei der SUISA eine entsprechende Lizenz einholen.

    Formular Verzichtserklärung (Eigenkompositionen online)

    Kostenlose Angebote 

  • Ja. Als Urheber von Musik und Text eines musikalischen Werks bestimmen Sie grundsätzlich allein, wie das Werk genutzt wird. Falls Sie aber Teile Ihrer Urheberrechte übertragen haben (beispielsweise an die SUISA), sollten Sie Folgendes beachten:

    Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, dürfen Sie Ihr Werk auf Ihrer eigenen Webseite veröffentlichen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Die Nutzung Ihrer eigenen Musik auf Ihrer eigenen Webseite müssen Sie aber dennoch bei der SUISA anmelden, damit Ihnen keine Rechnung gestellt wird (Formular Verzichtserklärung Eigenkompositionen online). 

    Wenn Ihr Werk auf einer fremden Webseite (zum Beispiel Soundcloud, Facebook, YouTube usw.) veröffentlicht wird , muss der Inhaber der Webseite oder die für die Veröffentlichung verantwortliche Person, dafür eine Lizenz bei der SUISA einholen und eine Entschädigung bezahlen.

  • Es gibt keine generelle Regelung, welche die Verwendung von Musik unentgeltlich erlaubt. Die namentliche Erwähnung des Komponisten ersetzt die Urheberlizenz nicht.

  • Nein, wenn wir davon ausgehen, dass die CD-Produktion bereits korrekt lizenziert wurde. Wichtig dabei ist aber, dass bei den Metadaten die Originalurheber angegeben werden. Die SUISA rechnet direkt mit den Digital Service Providern (iTunes, Amazon, Spotify usw.) ab. 

  • Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, müssen Sie sämtliche Eigenkompositionen bei der SUISA anmelden, damit Sie von der SUISA für Download/Streaming Ihrer Werke Entschädigungen erhalten. 

  • Eine Bearbeitung – im Urheberrechtsgesetz «Werk zweiter Hand» genannt – ist eine Abwandlung eines Werks, das die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um selbst als Werk urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Für die Herstellung, Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung ist gemäss Art. 3 URG stets die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werks notwendig.

  • Nach einhelliger Meinung und nach der Gerichtspraxis ist der Upload, also das Zugänglichmachen von geschützten Werken im Internet, nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber (Urheber und Verlag beziehungsweise deren Verwertungsgesellschaften sowie Tonträgerproduzenten) erlaubt. Tauschbörsen-Nutzer, die diese Zustimmung nicht einholen, handeln illegal. Nach überwiegender Meinung ist jedoch das private Downloaden in der Schweiz erlaubt, selbst wenn das Angebot illegal ist. Gerichtsurteile dazu gibt es allerdings noch keine, sodass die Frage einstweilen nicht abschliessend beantwortet werden kann (in Deutschland zum Beispiel ist das Herunterladen von «offensichtlich» illegalen Quellen verboten und wird auch rechtlich verfolgt).

    In der Praxis stellt sich die Frage nur selten in dieser Form, denn wer zum Herunterladen eines der neueren P2P-Programme benützt, bietet automatisch die auf seiner Festplatte gespeicherten Musiktitel online an. Er handelt also illegal und kann sich strafbar machen, wenn er die erforderlichen Rechte nicht einholt. Und unabhängig von dieser Frage ist es wahrscheinlich, dass die P2P-Angebote einer der Gründe für den Einbruch der Tonträgerverkäufe sind, von denen nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Urheber und Interpreten leben. Wer P2P-Angebote nutzt, schadet den Künstlern, die er liebt.

  • Nein, Barcodes werden nur für den physischen Vertrieb von Tonträgern benötigt. Für den reinen Online-Vertrieb genügen die ISRC-Codes.

    Codes, what codes? 

Filme im Internet

  • Als WebTV gelten ausschliesslich Angebote, welche ein kontinuierliches, nicht zeitversetztes Programm verbreiten. Der Nutzer hat keinen Einfluss auf die Programmwiedergabe.

    Bei Video-on-Demand (VoD; Videos auf Abruf) kann der Zeitpunkt der Wiedergabe beliebig gewählt werden: Der Nutzer kann die Programmwiedergabe zu jedem Zeitpunkt starten, pausieren und stoppen. Zu diesen Angeboten gehören auch Videos auf Abruf, die in Webseiten eingebettet sind.

    Video-on-Demand 

  • Inhaltsgleiche Videos beziehungsweise Webseiten, die in verschiedenen Sprachversionen existieren und auf der gleichen Domain angeboten werden, gelten als ein Video beziehungsweise Webauftritt.

  • In der Praxis erhält der Uploader eine Abmahnung zusammen mit der Forderung, das Video zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. In einigen Fällen fordern Labels für das unerlaubte Onlinestellen Schadenersatz. Bei bekannteren Songs kann es ausserdem sein, dass ein Upload ohne Berechtigung gar nicht möglich ist. Bei gewissen Anbietern werden die Videos lediglich gelöscht. Es kommt immer auf den Einzelfall und den Anbieter sowie auf den Rechteinhaber an. 

  • Für sogenannte Mood-Musik kann die SUISA alle notwendigen Rechte (Vervielfältigungsrechte, Rechte für weltweites Zugänglichmachen, Synchronisationsrechte, verwandte Schutzrechte) erteilen. Die SUISA unterhält dazu entsprechende Verträge mit diversen Mood-Musik-Verlägen. Weitere Informationen finden Sie hier

  • Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme, die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.

  • Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

  • Pauschallösungen sind möglich, wenn sich der Kunde auf ein Musikangebot beschränkt, also beispielsweise immer Musik aus dem gleichen Mood-Musik-Katalog oder sogar immer derselbe Musiktitel für alle Videos verwendet. Dies muss jedoch im Einzelfall angeschaut werden.

  • Ein Produktionsbudget besteht aus Pre-Production, Production und Post-Production.

  • Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.

Werbung im Internet

  • Ja. Zunächst muss die Videoproduktion gemäss Tarif VN lizenziert werden. Im Rahmen dieses Prozesses erhalten Sie eine SUISA-Nummer. Bei der anschliessenden Zugänglichmachung im Internet kommen die Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen zum Zuge. Im Rahmen der Anmeldung für die Zugänglichmachung muss die SUISA-Nummer angegeben werden. Weitere Details finden Sie hier.

  • Während der Imagefilm ein positives Licht auf das Unternehmen werfen will, stehen beim Werbespot die Sales im Vordergrund.

Online allgemein

  • Wenn Ihr Werk auf einer fremden Webseite (zum Beispiel Soundcloud, Facebook, YouTube usw.) veröffentlicht wird (Stream oder Download), muss der Inhaber der Webseite dafür eine Lizenz einholen und Entschädigung bezahlen.

  • Ja. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die musikalischen Werke im Internet kommerziell genutzt werden oder nicht. Unser Urheberrecht unterscheidet nicht zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Nutzungen, sondern zwischen öffentlichen und privaten, wobei die öffentlichen Nutzungen in der Regel entschädigungspflichtig sind.

    Audio: kostenlose Angebote 

  • In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Webseite ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen.
    In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden. Anders als beispielsweise in der EU gibt es in der Schweiz keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen zur Providerhaftung – es gelten hier die allgemeinen Regeln (Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung).

  • Man unterscheidet beispielsweise zwischen folgenden Nutzungen:

    • musikalische Werke auf einen Server speichern (Vervielfältigung),
    • musikalische Werke über das Internet zugänglich machen (on demand),
    • musikalische Werke über das Internet senden,
    • musikalische Werke aus dem Internet herunterladen (download).

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Das Urheberrechtsgesetz regelt alle Nutzungen, egal ob online oder offline. Ein Beispiel: Wer ein musikalisches Werk auf einen Server speichert, tut nichts anderes, als ein musikalisches Werk (elektronisch) zu vervielfältigen.

  • Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Art. 10 Abs. 2 URG führt dabei in nicht abschliessender Weise unter lit. c auch das Recht auf, ein Werk so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang darauf haben. Dieses Recht wird der SUISA von ihren Mitgliedern im Wahrnehmungsvertrag abgetreten. Bei den Mitgliedern von Schwestergesellschaften erhalten wir dieses Recht über Gegenseitigkeitsverträge, sodass wir in der Schweiz das sogenannte Weltrepertoire an Musik vertreten (BGE 107 II 60). Gegen Bezahlung einer Entschädigung stellen wir dieses Repertoire gemäss den «Tarifkonditionen Online» unseren Kunden zur Nutzung im Internet zur Verfügung. 

  • Ein Webauftritt beinhaltet alle Webseiten eines Unternehmens oder einer Privatperson im Internet. Verschiedene Internetadressen (Domains) werden als unterschiedliche Webauftritte angesehen. Auch Social Media Profiles (Facebook, YouTube usw.) gelten jeweils als eigener Webauftritt.

  • Nein, das Intranet ist laut schweizerischem Recht keine private, sondern eine öffentliche Nutzung. Werden geschützte Inhalte ins Intranet gestellt, müssen diese nach unseren Online-Lizenzsätzen lizenziert werden.

  • Ist Ihre Webseite mindestens mittels Passwort geschützt und ausschliesslich für Familienmitglieder und den engeren Freundeskreis zugänglich, müssen die Musikinhalte laut schweizerischem Urheberrechtsgesetz nicht lizenziert werden. Jeder Einzelfall muss jedoch separat beurteilt werden. Gerne gibt Ihnen im Einzelfall unsere Rechtsabteilung Auskunft. 
    Soziale Medien und das Intranet gelten nicht als private Nutzung! 

  • Ja. Dazu müssen Sie aber je nach beabsichtigter Lizenzierung bestimmte Rechte vom Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA ausnehmen. So ist es möglich, dass Sie in den ausgenommenen Bereichen selbst Lizenzen vergeben können. 

  • Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Rechten beim Hochladen von Musik haben, hilf Ihnen folgende Checkliste weiter:

    Für Musik-und Video Uploads:

    Können Sie alle folgenden Punkte bejahen?

    • Haben Sie die Musik selbst komponiert?
    • Haben Sie die Texte selbst geschrieben?
    • Haben Sie den Song selber aufgenommen und produziert oder haben Sie die Erlaubnis des Herstellers bzw. Plattenlabels, welche die Aufnahme gemacht haben?
    • Haben Sie die Erlaubnis von allen Rechteinhabern, die enthaltenen Samples für Ihren Songs zu verwenden?
    • Haben die keinen Plattenvertrag mit einem Musiklabel / Plattenfirma? 
    • Haben Sie keinen Publishing-Deal / Musikverlags-Vertrag?

    Wenn Sie diese sechs Fragen mit Ja beantworten können, dürfen Sie Ihre Musik / Ihren Film ohne SUISA Lizenz hochladen.

Mitgliedschaft als Band

  • Nein, nur einzelne Bandmitglieder können Mitglied werden, falls sie Urheberin oder Urheber der Musik oder der Texte sind.

  • Ein Bandname kann, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als Marke im Markenregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum  eingetragen werden (https://www.ige.ch/marken). Die SUISA hat mit diesem Eintrag nichts zu tun.

    Das Gesetz schützt den Namen eines Künstlers auch ohne Markeneintragung. Zum einen gilt das allgemeine Namensrecht des Zivilgesetzbuches, zum anderen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Dieser Rechtsschutz ist allerdings nicht klar umrissen. Im Einzelfall muss geprüft werden, wie weit dieser Schutz geht.

    Merkblatt «Schutz des Bandnamens»
     

  • Die Markeneintragung des Bandnamens hat einige Vorteile:

    • Sie erleichtert die Beweisführung im Streitfall.
    • Sie hält eine neu gegründete Band davon ab, denselben Namen zu wählen, wenn sie bei der Recherche entdeckt, dass der Name eingetragen ist.
    • Sie grenzt den Schutzbereich klar von bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklassen (wie Werbung oder Unterhaltung) ab.

    Die Markeneintragung des Bandnamens hat allerdings auch Nachteile:

    • Sie kostet für zehn Jahre mindestens 550 Franken.
    • Sie schützt den Bandnamen nur in der Schweiz; eine Eintragung im Ausland ist möglich, kostet aber zusätzlich.
    • Einen Markenantrag zu stellen verlangt juristische Spezialkenntnisse; darum empfiehlt es sich, einen Markenanwalt beizuziehen, was allerdings auch wieder viel kostet.

    Weil das Gesetz (das allgemeine Namensrecht des Zivilgesetzbuchs sowie das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) einen Namen auch ohne Markeneintrag schützt, muss im Einzelfall abgewogen werden, ob sich die Hinterlegung einer Marke wirklich lohnt.
     

  • Mit der Markeneintragung erhält die Band das Monopol an ihrem Namen. Das hat zwei Vorteile: Erstens darf nur sie diesen Namen brauchen, zweitens kann sie rechtlich gegen alle Künstler vorgehen, die denselben oder einen ähnlich klingenden Namen benutzen. Allerdings gibt es drei Einschränkungen:

    • Der Markenschutz gilt nur für zehn Jahre, dann muss er für 700 Franken für weitere zehn Jahre verlängert werden.
    • Der Markenschutz gilt nur für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen, beispielsweise Werbung, Unterhaltung und Musikinstrumente. Der Schutz für weitere Waren- oder Dienstleistungsklassen muss zusätzlich beantragt und bezahlt werden.
    • Der Markeninhaber kann niemandem verbieten, ein bereits vor der Hinterlegung benutztes Markenzeichen weiterhin zu benutzen.
       
  • Die sogenannte nationale Eintragung des Bandnamens beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum kostet 550 Franken. Dafür ist der Bandname in der Schweiz zehn Jahre lang in drei Klassen (beispielsweise Werbung, Unterhaltung und Musikinstrumente) geschützt. Weiterführende Informationen finden Sie in der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

Verteilung

  • Die Tarife der SUISA regeln, wie die Nutzung der Urheberrechte abgegolten wird. Das Verteilungsreglement hält fest, wie die Entschädigungen an die Bezugsberechtigten verteilt werden. Grundsätzlich unterscheidet die SUISA eine Pro-Werk-Verteilung (Geld wird auf jedes einzelne Werk anhand der Programmverzeichnisse verteilt) und eine Pauschalverteilung (Verteilung nach Statistiken, Sendeprogrammen, Stamm-Repertoire).

  • Die Entschädigungen werden an bezugsberechtigte Urheber (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter) und Verleger in der Schweiz und – über die Schwestergesellschaften – im Ausland verteilt. Jeder, der bezugsberechtigt ist, erhält eine Abrechnung und seinen Anteil überwiesen.

  • Die SUISA hält sich an die Abrechnungstermine.

  • Nach dem Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten zieht die SUISA von grundsätzlich allen Entschädigungen ab:

    • 7,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die Stiftung Urheber- und Verleger-Fürsorge der SUISA.
    • 2,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die SUISA-Stiftung für Musik, die Schweizer Musik fördert.

    Bei Audio- und Video-on-Demand-Nutzungen werden diese Abzüge nicht vorgenommen. 

    Die Entschädigungen aus dem Ausland werden aufgrund der zusätzlichen Verwaltungskosten nach einem Abzug von 4% an die Mitglieder und Auftraggeber der SUISA weitergeleitet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Quellensteuer.

Anmeldung eines Anlasses

  • Immer dann, wenn es sich nicht um einen privaten Anlass handelt. Wenn Sie Musik im engen Familien- und Freundeskreis verwenden, beispielsweise an einer kleineren Geburtstags- oder Hochzeitsfeier, benötigen Sie keine Erlaubnis. Sobald Sie die Musik aber ausserhalb des privaten Rahmens nutzen, müssen Sie Ihren Anlass anmelden und die Erlaubnis der SUISA einholen.

  • Der Veranstalter muss die Erlaubnis einholen. Veranstalter ist, wer für die Nutzung der Musik wirtschaftlich verantwortlich ist, zum Beispiel der Besitzer oder Pächter eines Clubs, ein Radio- oder Fernsehsender oder der Verein, der ein Fest organisiert.

  • Weil sie nur engagiert werden und auftreten – sie bieten eine Dienstleistung an und erhalten dafür eine Gage, sie veranstalten keinen Anlass.

Konzerte und konzertähnliche Darbietungen

  • Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen (lassen) wollen, müssen Sie dafür die Erlaubnis der SUISA einholen.

    Alle Formulare erhalten Sie hier

    Die Formulare müssen Sie spätestens zehn Tage nach dem Konzert ausgefüllt an die SUISA senden. Um die Urheberrechtsentschädigungen korrekt berechnen und verteilen zu können, benötigt die SUISA die detaillierte Liste aller aufgeführten Werke sowie die Abrechnung mit Einnahmen und Ausgaben.

  • Nach GT K wird die Entschädigung grundsätzlich berechnet, wenn die Besucher kommen, um bewusst Musik zu hören. So können beispielsweise auch Shows, Ballett- und Theateraufführungen unter den Tarif fallen. 

    Wenn Musik im Rahmen von Tanz- und Unterhaltungsanlässen aufgeführt wird, so kommt  der Tarif für Tanz und Unterhaltung (GT Hb) zur Anwendung. Auch wenn Konzerte oder  konzertähnliche Darbietungen in ihrer Gesamtdauer weniger als eine Stunde dauern, wird der GT Hb angewendet.

    Die Abrechnung nach GT K oder GT Hb kann jedoch nicht einzig nach auftretenden Interpreten unterteilt werden, weil ihre Popularität (und damit ihre Anziehungskraft) sich immer schneller ändert. Für die Abgrenzung berücksichtigt die SUISA unter anderem Kriterien wie den Eintrittspreis, das (Konzert-)Lokal, die Art der Ankündigung oder andere Aufwandposten.

    Im Zweifelsfalle lohnt es sich für die Budgetierung, beim Kundendienst der SUISA anzufragen, unter welchen Tarif eine Veranstaltung fallen wird.

    Mehr Infos zu GT K

    Mehr Infos zum GT Hb

  • Nein. Die Entschädigung wird für jedes Konzert als Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Musikverwendung berechnet, um den finanziellen Rahmen jedes Mal angemessen berücksichtigen zu können. Es gibt aber die Möglichkeit, mit der SUISA einen Jahresvertrag zu schliessen und vertraglich vereinbarte Akontoraten für das ganze Jahr zu zahlen. Im Gegenzug erhalten Sie von der SUISA jeweils die Bewilligung für alle Veranstaltungen für das ganze Jahr. Bei Interesse stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden des Kundendienstes gerne zur Verfügung. 

  • Normalerweise berechnet die SUISA die Entschädigung auf der Basis der Einnahmen. In folgenden Fällen dienen jedoch die Kosten der Musikverwendung als Berechnungsgrundlage:

    • wenn die Einnahmen nicht ermittelt werden können,
    • wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen und der Kunde kein Budget erstellt hat oder wenn der Kunde im Voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken,
    • bei Wohltätigkeitsanlässen, wenn der Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt.
       

Musik im Gastgewerbe

  • Ja. Wer öffentlich geschützte Werke aufführt, muss immer eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen – unabhängig davon, ob er Eintritt kassiert und/oder eine Gage zahlt. Ausgenommen sind nur Anlässe im privaten Rahmen wie kleinere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.

    Wenn Sie keinen Eintritt verlangen, kostet Sie die Urheberrechtsentschädigung weniger. Der Tarif GT H listet die unterschiedlichen Entschädigungen detailliert auf.

  • Nein. Grundsätzlich gelten nur Geburtstags- und Hochzeitsfeiern als private Anlässe («geschlossene Gesellschaft»), weil die SUISA davon ausgeht, dass ausschliesslich Verwandte oder enge Freunde dazu eingeladen werden. Bei allen anderen Anlässen geht sie davon aus, dass zwischen den meisten Gästen nur lockere Bande bestehen.

  • Konzerte oder konzertähnliche Darbietungen werden auch im Gastgewerbe grundsätzlich nach GT K abgerechnet. GT K Merkblatt

    Falls die Gäste jedoch nicht nur der Musik wegen sich im Lokal einfinden, beispielsweise wenn eine Band im Hintergrund zur Begleitung eines Tanzanlasses spielt, so kommt der GT H zur Anwendung. 

    Die Abgrenzung muss immer im Einzelfall vorgenommen werden. Unser Kundendienst beratet Sie dazu gerne. 

Musik auf Webseiten

  • Bei jedem Webauftritt (also sowohl auf Ihrem YouTube und Facebook Channel als auch auf der eigenen Website) machen Sie jeweils 100 Videos zugänglich und somit insgesamt 300. Diese Anzahl ist zu deklarieren.

  • Ja, auch Videos, die ausschliesslich im Intranet zugänglich gemacht werden, unterliegen der gleichen Lizenzierungspflicht wie jene, die auf der Website oder in den sozialen Medien zugänglich gemacht werden.

  • Massgebend ist der Durchschnittswert der Produktionskosten aller Videos (Produktionsbudget sämtlicher Videos geteilt durch die Anzahl Videos).

  • Sollten Sie nur die Gesamtanzahl aller Videos kennen (unabhängig davon, ob diese Videos Musik enthalten oder nicht) können Sie uns diese Gesamtanzahl mitteilen. Auf Grund von Erfahrungswerten gehen wir davon aus, dass 75% aller Videos Musik enthalten. Somit werden wir die gesamte Anzahl Ihrer Videos um 25% reduzieren.

  • Sie liefern uns an einem von Ihnen gewählten Stichtag den Durchschnittswert aller publizierten Videos pro Jahr. Aufgrund Ihrer Meldung werden Sie dann eine Rechnung für das laufende Jahr erhalten. Sollte sich die Anzahl Videos für das Folgejahr so sehr verändern, dass die Anzahl in eine andere Kategorie fällt, so melden Sie uns dies bitte bis zum 28.02 des jeweiligen Jahres. (PDF Lizenzbedingungen MOW) Anpassungen können jeweils einmal jährlich vorgenommen werden. Bitte melden Sie uns die Änderung der Anzahl mittels Anmeldeformular oder via Mail.

  • Da Sie Musik in Videos öffentlich im Internet zugänglich machen, haben die UrheberInnen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Diese wird von der SUISA in Rechnung gestellt und an die UrheberInnen weitergeleitet.

  • Ja, für das Zugänglichmachen von Videos, welche für das Publikum in der Schweiz und in Liechtenstein bestimmt sind, ist die SUISA zuständig. Diese Rechte können in der Regel nicht im Ausland erworben werden. Falls Ihr Partner im Ausland ausschliesslich lizenzfreie Musik verwendet (was im Einzelfall juristisch abzuklären ist), muss keine Vergütung entrichtet werden. Zu beachten ist allerdings, viele Anbieter von sogenannter lizenzfreier Musik, Musik anbieten, die entgegen den eigenen Zusicherungen nicht lizenzfrei ist. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine eingehende Abklärung, ob tatsächlich nur lizenzfreie Musik verwendet wird.

  • Ab dem Folgejahr ist keine Vergütung mehr geschuldet.

  • Die Vergütung berechnet sich aufgrund der zugänglich gemachten Anzahl Videos mit Musik und aufgrund des Produktionsbudgets. (PDF Lizenzbedingungen MOW)

  • Falls die Urheber/innen nicht Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft wie der SUISA (oder z.B. der deutschen GEMA) sind, müssen Sie nichts bezahlen. Sonst müssen Sie für das Zugänglichmachen eine Vergütung bezahlen. Mit Urheber/innen, die Mitglieder bei einer Verwertungsgesellschaft sind, können Sie nur die Synchronisationsrechte und in Ausnahmefällen auch die Herstellungs- bzw. Vervielfältigungsrechte direkt regeln.

  • Nein, mit dieser Lizenz bezahlen sie lediglich eine Vergütung zugunsten der UrheberInnen für das Zugänglichmachen der von Ihnen verwendeten Musik im Internet. Für jedes Video sind vorgängig die Synchronisations- und Herstellungsrechte zu erwerben. Falls Sie die Musik ab bestehenden Quellen kopieren (z.B. ab Tonträgern oder direkt aus dem Internet), sind auch die Rechte an der Aufnahme einzuholen (sog. Leistungsschutzrechte).

  • Die Herstellungsrechte erteilt Ihnen die SUISA. Um das Synchronisationsrecht zu erhalten, sind die jeweiligen Rechteinhaber (Komponisten, Textautoren, Verlage) direkt zu kontaktieren (Publishers@suisa.ch). Für die Leistungsschutzrechte ist entweder der Tonträgerproduzent (das «Label») oder die IFPI  (info@ifpi.ch) bzwAudion  (info@audion-music.ch) zuständig. Wir empfehlen, unseren Production Music Katalog zu verwenden.  Diese Musik deckt alle Rechte ab; der Aufwand, alle Rechte einzeln einzuholen entfällt.

Fragen und Antworten zur Musiklizenzierung

Hintergrundmusik

  • Hintergrundmusik hat nur eine begleitende, ergänzende oder nebensächliche Funktion. Sie wird vor allem in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen usw. oder als Musik in Telefonwarteschlangen eingesetzt.

  • Die SUISA berechnet die Entschädigung nach der Fläche, auf der die Sendungen oder Aufführungen zu hören beziehungsweise zu sehen sind. Für «Music-on-hold» ist die Zahl der Amtslinien massgebend.

  • Sofern in der Bewilligung nichts anderes verlangt wird, verzichtet die SUISA grundsätzlich auf eine Programmliste.

  • Der GT 3a regelt, wieviel Sie z. B. für die Berieselung Ihrer Geschäftsräume mit Hintergrundmusik oder für die Wiedergabe von Filmen und Fernsehsendungen bezahlen. Das Geld wird an die Komponisten, Textautorinnen oder Interpreten der Musik sowie an die Produzenten, Drehbuchautorinnen und Schauspieler der Filme und Sendungen verteilt.

    Vertreten werden die Künstlerinnen, Produzenten und Drehbuchautorinnen durch die fünf Verwertungsgesellschaften in der Schweiz. Da es sich beim GT 3a um einen „Gemeinsamen Tarif“ handelt, erhalten Sie nur eine Rechnung von der SUISA. Mit der Bezahlung der SUISA-Rechnung sind die Rechte aller fünf Gesellschaften abgegolten.

  • Sie müssen eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

    • In Ihrem Restaurant, Ladenlokal oder sonstigen Räumen Ihres Betriebes läuft Hintergrundmusik.
    • Sie geben in Ihren Betriebsräumen Filme, Radio- oder Fernsehsendungen wieder.
    • Sie betreiben Gästezimmer, Ferienwohnungen, Patientenzimmer oder ähnliches und stellen dort entsprechende Geräte für die Wiedergabe von Filmen, Radio- und Fernsehsendungen zur Verfügung.
    • Sie spielen Musik in Ihrer Telefonwarteschleife ab.

    Wenn sie also Werke und Leistungen nutzen, die Komponistinnen, Textautoren, Interpretinnen, Drehbuchautoren oder Produzentinnen geschaffen haben, haben diese laut Gesetz ein Recht darauf, für die Nutzung ihrer Werke und Leistungen eine Vergütung zu erhalten.

  • Es gibt keine Ausnahmen für kleine Läden oder Büros. Sobald in ihrem Geschäft Hintergrundmusik läuft oder Filme und Fernsehsendungen gezeigt werden, müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a zahlen. Sie erhalten damit Zugang zum Weltrepertoire an Musik zu einem sehr günstigen Preis.

  • Unternehmen bzw. Organisationen bezahlen eine Urheberrechtsvergütung gemäss GT 3a, wenn Sie Musik und/oder Videos an einem der folgenden Orte für ihre Mitarbeitenden, Kunden, Gästen etc. zugänglich machen:

    • Telefonwarteschlaufe
    • Ladengeschäft
    • Coiffeursalon
    • Gastronomie (Restaurants, Bars etc.)
    • Lift in einem Unternehmen
    • Büro
    • Warteraum in Praxis oder Amt
    • Firmenauto/Lieferwagen
    • Möblierte Wohnungen/Zimmer, die zu kommerziellen Zwecken vermietet werden, z.B Ferienwohnungen, Patientenzimmer, Airbnb, Studentenzimmer, Apartmenthotel
    • Foyer eines Firmengebäudes
    • Parkhaus
    • Werkstatt
    • Ausstellung
    • Verkaufsstand
    • Skilift-Station
    • Eisfeld oder Sportplatz
    • Aufenthaltsräume in Heimen
    • Jugendtreff
  • Sie müssen sich selbständig bei der SUISA melden, am einfachsten über unsere Webseite www.suisa.ch/3a. Wenn Sie Musik ohne Bewilligung der SUISA nutzen, kann die SUISA die Entschädigung verdoppeln. Sollten Sie die Anmeldung vergessen haben müssen Sie jedoch nichts befürchten, sofern Sie sich umgehend bei uns melden. Wir stellen Ihnen dann eine normale Rechnung für die bisher nicht gemeldete Nutzung aus.

  • Die Höhe des Tarifs ist abhängig von der Fläche, die berieselt wird bzw. auf der Filme und Fernsehsendungen wiedergegeben werden. Die Flächen pro Standort werden addiert, einschliesslich allfälliger Gästezimmer. Wenn ein Kunde mehrere Standorte (Geschäftslokale, Betriebsstätten, Filialen etc.) betreibt, so ist die Vergütung für jeden Standort separat geschuldet.

    Für Hintergrundmusik beträgt die Vergütung auf einer Fläche von bis zu 1000 m2 CHF 19.20 pro Monat (zuzügl. MWSt). Für die Nutzung audiovisueller Werke und Leistungen (Filme und Fernsehsendungen) beträgt die Vergütung auf einer Fläche bis 1000 m2 CHF 20.80 pro Monat (zuzügl. MWSt). Für grössere Flächen gelten zusätzliche Entschädigungen gemäss Ziffer 6 des Tarifs. Diese Pauschalen gelten jeweils auch für die Musik in Telefonwarteschleifen, abgestuft nach Anzahl Amtslinien.

    Sie erhalten also mit dem GT 3a Zugang zum Weltrepertoire an Musik zu einem sehr günstigen Preis.

  • Die SUISA verschickt die Rechnungen für den GT 3a einmal pro Jahr. In der Regel gilt die Erlaubnis für das ganze Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) und entspricht somit der 12-fachen Monatsentschädigung. Bei Betrieben oder Ferienwohnungen, die nicht das ganze Jahr hindurch Musik oder Filme nutzen, wird nur die relevante Anzahl Monate in Rechnung gestellt.

    Ohne Mitteilung einer Änderung an die SUISA wird die Rechnung für das Folgejahr wieder genau gleich ausgestellt. Im Falle von einmaligen Nutzungen (z. B. an Messeständen oder bei zeitlich beschränken Sportereignissen) wird eine Einzelrechnung für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt, wobei jeder angefangene Kalendermonat berücksichtigt wird. In jedem Fall beträgt der Rechnungsbetrag mindestens eine Monatsentschädigung.

  • Teilen Sie die Änderungen der SUISA via Infoline (0844 234 234) mit. Wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben, können wir diese stornieren und eine neue erstellen. Falls Sie die Rechnung bereits bezahlt haben, können wir Ihnen den Differenzbetrag zurückerstatten oder bei der nächsten Rechnung gutschreiben.

  • Die Abgabe nach dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ist die Basis, damit in der Schweiz unabhängige Radio- und Fernsehprogramme entstehen und gesendet werden können. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) verteilt diese Einnahmen an die SRG sowie weitere Radio- und TV-Sender mit Leistungsauftrag, die damit ihre Sendetätigkeit finanzieren können.

    Die Urheberrechtsvergütungen, die sie an die SUISA zahlen, ist den Komponisten, Textautorinnen und Interpreten der Musik sowie den Produzenten, Drehbuchautorinnen und Schauspieler der Filme und Sendungen geschuldet. Diese haben einen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Werke und Leistungen ausserhalb der Privatsphäre verwendet werden, z. B. zur Berieselung von Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen oder als Musik in Telefonwarteschleifen.

  • Nein, die Urheberrechtsvergütungen sind unabhängig von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen geschuldet. Auch wenn ein Unternehmen keine Radio- und TV-Gebühren bezahlen muss – weil z.B. der Jahresumsatz weniger als 500‘000 CHF beträgt – muss es die Vergütung gemäss GT 3a bezahlen, wenn es ausserhalb der Privatsphäre Musik, Filme oder Fernsehsendungen abspielt.

  • Eine Befreiung ist nicht möglich. Wer musikalische und audiovisuelle Werke nutzt, muss dafür auch die im Tarif geregelte Vergütung bezahlen, da die Rechtsinhaber von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

  • Mit dem Kauf der CD können Sie die Musik im privaten Rahmen z.B. zu Hause oder im Auto hören. Die Nutzung ausserhalb dieses Rahmens ist im Kaufpreis der CD nicht inbegriffen. Hierfür müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.

  • Nein, wenn Ferienwohnungen und Gästezimmer vermietet werden und mit entsprechenden Geräten ausgestattet sind, muss der Vermieter eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.

  • Nein, für Livemusik gelten andere Tarife. Genauso, wie die Möglichkeiten der Nutzung von Musik verschieden sind, gibt es auch unterschiedliche Tarife, die auf die jeweilige Nutzung abgestimmt sind. 

Livestream

  • Live-Streaming sind (in der Regel) Direktübertragungen von Musik- oder Partyanlässen, die als Live-Stream im Internet verbreitet werden.
    Grundsätzlich wird die Vergütung in Prozenten der Einnahmen berechnet. Werden keine Einnahmen erzielt, basiert die Entschädigung auf den Gesamtkosten oder es kommt eine Mindestentschädigung zum Zug. 

    Informationen und Lizenzbedingungen zu Livestreams sind auf der Seite Live-Streams von Anlässen.

  • Nicht-kommerzielle Livestreams, die von Privatpersonen auf YouTube und/oder Facebook/Instagram gestellt werden, müssen nicht bei der SUISA lizenziert werden, da direkte Vereinbarungen zwischen der SUISA und beiden Plattformen (YouTube und Facebook/Instagram) bestehen.

    Nicht-kommerziell in diesem Zusammenhang bedeutet, dass kein Geld für den Livestream verlangt wird oder er nicht von einem oder für ein Unternehmen produziert wird. Auch Spendenaktionen, deren Einnahmen vollständig Hilfsbedürftigen zukommen sowie Gottesdienste und Vereinsanlässe gelten für die SUISA als nicht-kommerziell, solange kein Geld dafür verlangt wird. 

  • Auf Social Media: Sobald Geld dafür verlangt wird oder von einem oder für ein Unternehmen gestreamt wird.

    Auf der eigenen Website: Sobald geschützte Musik aufgeführt wird, grundsätzlich immer.
    Ausnahme: Ein Interpret (bspw. eine Band) führt ausschliesslich zu 100% selbst geschriebene Musik auf («Eigennutzung»). 

  • Oftmals wird einem der Rechteinhaber angezeigt, welcher den Einwand gemacht hat. In diesem Fall lohnt es sich, direkt mit diesem Kontakt aufzunehmen, da nur auf diese Weise festgestellt werden kann, weshalb die Meldung kam. 

  • Ein archivierter Livestream wird auf Youtube gleich wie alle anderen hochgeladenen Videos behandelt: Rechteinhaber können Inhalte der Videos beanspruchen («claimen») und so bezwecken, dass Werbung geschaltet wird. Die Werbeeinnahmen von Youtube werden dann mit den Rechteinhabern geteilt. Das ist zulässig und lässt sich nur verhindern, indem man zu 100% selbst geschriebenes/produziertes Material verwendet.

  • Das kommt darauf an: Wenn Sie keine Musik ab Tonträger abspielen (sondern bspw. lediglich Konzerte streamen) so können sie davon ausgehen, dass der Stream nicht gesperrt wird. Die SUISA ist allerdings nur für die Urheberrechte zuständig und nicht für die allenfalls fehlenden Rechte an Aufnahmen, welche die Labels vertreten. Falls Sie also Musik ab Tonträger abspielen, müssen Sie sich zusätzlich mit den Labels in Verbindung setzen, um Sperrungen zu vermeiden. 

  • Die SUISA steht mit Twitch kurz vor einem Vertragsabschluss. Für Livestreams, welche Sie auf Twitch gratis verbreiten, brauchen Sie wie bei Facebook oder Youtube keine Lizenz der SUISA. Für Livestreams welche für die Nutzer nicht gratis sind, oder von Ihnen monetarisiert werden, brauchen Sie eine Lizenz gemäss denn Lizenzbedingungen Livestreams.

    Bitte beachten Sie bei Ihrem Vorhaben vor auch, dass Sie zusätzlich zu den Urheberrechten, Lizenzen für die Leistungsschutzrechte benötigen (also die Rechte an der Aufnahme, die sogenannten "Master-Rights") Diese müssten von Ihnen direkt bei den Labels lizenziert werden. Grundsätzlich ist es also empfehlenswert, keine "bekannte" Musik auf Twitch in Ihren GameStreams zu verwenden, da diese ohne eine Lizenz immer gesperrt werden können.

  • Momentan kann das der Fall sein, weil diese Plattformen weniger ausgereifte FingerprintingSysteme als Youtube und Facebook haben. Das dürfte sich aber in naher Zukunft ändern. Aber Achtung: Bei keiner dieser Plattformen ist das Streamen von unlizenzierter Musik erlaubt und kann mit der Sperrung seines Accounts bestraft werden.

  • Falls im Handel erhältliche Tonträger abgespielt werden, muss man jederzeit damit rechnen, dass der Livestream von einem Label blockiert wird. Solange der Anlass unentgeltlich gestreamt wird, kann in Bezug auf die Urheberrechte jedoch davon ausgegangen werden, dass diese über Verträge mit Facebook geregelt sind.

  • Nur wenn Geld dafür verlangt wird, da die Rechte sonst über den Vertrag der SUISA mit YouTube geregelt sind.

  • Falls im Handel erhältliche Tonträger abgespielt werden, muss man jederzeit damit rechnen, dass der Livestream blockiert wird. In Bezug auf die Urheberrechte muss eine Lizenz gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams bezogen werden: PDF Lizenzbedingungen 

    1. Ab Orgel/Live/Konzert
      • auf Social Media: Die Rechte sind in der Regel über Verträge der Plattformen geregelt. Sie brauchen keine Lizenz der SUISA.
      • auf der eigenen Website: Die Rechte müssen bei der SUISA gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams bezogen werden 
         
    2. Ab Tonträger
      • auf Social Media: Man muss mit Sperrungen rechnen (siehe auch Frage 6).
      • auf der eigenen Website: Man benötigt zusätzlich zu den Urheberrechten auch Lizenzen der Labels. 
  • Ja, dafür braucht es eine Lizenz gemäss den Lizenzbedingungen-Livestreams: PDF Lizenzbedingungen 

    Allerdings beinhalten DJ-Sets auch Aufnahmen, über deren Rechte das Tonträgerunternehmen bzw. das «Label» verfügt. Auf Social-Media sind DJ-Sets in der Regel von den Labels verboten und werden blockiert. Auf der eigenen Website müssen die Rechte an den Aufnahmen vorher direkt bei den Labels eingeholt werden. Ohne eine Lizenz begeht man eine Verletzung dieser Rechte und kann sich sogar strafbar machen. Die zurzeit einzige der SUISA bekannte Plattform, welche mit den meisten grösseren Labels einen Vertrag für DJ-Livestreams geschlossen hat, ist Mixcloud. Es ist deshalb empfehlenswert, nur auf dieser Plattform DJ-Livestreams zu veröffentlichen

  • Ja, sobald Einnahmen generiert werden, ist der Stream kostenpflichtig.