Tarifübersicht
Sämtliche SUISA-Tarife wurden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt sind von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchk) genehmigt.
Tarife zum Downloaden
-
Gemeinsamer Tarif 3a: Tariftext
Hintergrundmusik in Unternehmen und Geschäften: Wiedergabe von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern (in Restaurants, Läden, Lobbys...)
303 kB -
Gemeinsamer Tarif 3b: Tariftext
Hintergrundmusik im Personentransport: Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Lautsprecherwagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe
326 kB -
Gemeinsamer Tarif 3c: Tariftext
«Public viewing»: Wiedergabe von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen (Sport- oder Musikveranstaltungen)
246 kB -
Gemeinsamer Tarif 4: Tariftext
Leerträgervergütung
300 kB -
Gemeinsamer Tarif 4i: Tariftext (gültig bis 31.12.2024)
Vergütung auf Speicher und Festplattenlaufwerke von digitalen Geräten (wie Tablets, Smartphones, MP3-Player)
104 kB -
Gemeinsamer Tarif 4i: Tariftext (gültig ab 01.01.2025)
Vergütung auf Speicher und Festplattenlaufwerke von digitalen Geräten (wie Tablets, Smartphones, MP3-Player)
316 kB -
Tarif A: Tariftext
Sendungen der SRG SSR idée suisse
294 kB -
Tarif B: Tariftext
Musikvereinigungen und Orchestervereine (Laienmusik)
302 kB -
Gemeinsamer Tarif C: Tariftext
Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften
311 kB -
Tarif D: Tariftext
Konzertgesellschaften, Berufsorchester
298 kB -
Gemeinsamer Tarif E: Tariftext
Filmvorführungen
331 kB -
Gemeinsamer Tarif H: Tariftext
Veranstaltungen mit Musik zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe
302 kB -
Gemeinsamer Tarif Hb: Tariftext
Veranstaltungen mit Musik für Tanz und Unterhaltung ausserhalb des Gastgewerbes (wie Vereins-, Stadt- und Dorffeste)
317 kB -
Gemeinsamer Tarif HV: Tariftext
Hotel-Video
292 kB -
Gemeinsamer Tarif K: Tariftext (gültig bis 31.12.2024)
Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater
327 kB -
Gemeinsamer Tarif K: Tariftext (gültig ab 01.01.2025)
Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater
402 kB -
Gemeinsamer Tarif L: Tariftext
Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett
303 kB -
Gemeinsamer Tarif Ma: Tariftext
Musikautomaten (Jukebox)
298 kB -
Tarif PA: Tariftext
Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)
292 kB -
Tarif PI: Tariftext
CDs, Vinyl, Musik-DVD (Tonträger) zum Vertrieb
432 kB -
Tarif PN: Tariftext
Radiospots, Audio-Guides, Werbetonträger (Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden)
409 kB -
Gemeinsamer Tarif S, Fürstentum Liechtenstein: Tariftext
Sender (Privatradio und -TV) Liechtenstein
325 kB -
Gemeinsamer Tarif S: Tariftext
Sender (Privatradio und -TV) Schweiz
356 kB -
Gemeinsamer Tarif Y: Tariftext
Abonnements-Radio und -Fernsehen
310 kB -
Tarif VI: Tariftext
Film: Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger (DVD, Bluray), die ans Publikum abgegeben werden (z.B. Dokumentar- oder Spielfilme)
440 kB -
Tarif VN: Tariftext
Film/Video: Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger zur Vorführung, Sendung oder Online-Nutzung (mit und ohne Werbecharakter) z.B. Werbespots und Firmenvideos
426 kB -
Gemeinsamer Tarif Z: Tariftext
Zirkus
361 kB
Allgemeines zu den SUISA-Vergütungen
-
Wie viel Sie bezahlen müssen, hängt davon ab, wie Sie die Musik benutzen. Zum Beispiel kostet die Nutzung von Musik bei einem Konzert mehr als Hintergrundmusik in einem Geschäft. Das liegt daran, dass beim Konzert die Musik im Mittelpunkt steht, während sie beim Einkaufen eher im Hintergrund läuft und nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Wenn Sie eine ungefähre Vorstellung davon möchten, wie hoch die Vergütungen für Ihre Nutzung sein könnten, können Sie jederzeit den Kundendienst der SUISA fragen.
Die genauen Kosten für verschiedene Nutzungen sind in den offiziellen Tarifen festgelegt:
Tarifübersicht -
In der Schweiz müssen laut Urheberrechtsgesetz alle Verwertungsgesellschaften, also auch die SUISA, Tarife für ihre Vergütungen aufstellen. Diese Tarife werden gemeinsam mit den wichtigsten Nutzerverbänden ausgehandelt.
Anschliessend überprüft und genehmigt eine unabhängige Stelle, die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), die Tarife. Die ESchK wird vom Bundesrat gewählt und ist paritätisch zusammengesetzt, d.h. sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern beider Seiten.
Wenn die Tarife von der ESchK genehmigt sind, werden sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. So wird sichergestellt, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.
-
Die Tarife der Schweizer Verwertungsgesellschaften wie der SUISA müssen fair und angemessen sein – das verlangt das Urheberrechtsgesetz.
Bei der Festlegung der Vergütungen achtet die SUISA zum Beispiel auf diese Punkte:
- Wie viel Geld durch die Nutzung der Musik verdient wird – oder alternativ, wie hoch der damit verbundene Aufwand ist
- Welche Art und wie viele Musikstücke verwendet werden
- Wie viel von der verwendeten Musik geschützt ist und wie viel nicht
Grundsätzlich sollte die Bezahlung für die Nutzung von Musik nicht mehr als etwa 10 % vom erzielten Umsatz (zum Beispiel Eintrittsgelder) oder den Kosten (zum Beispiel Gagen) ausmachen.
-
Muss ich als Veranstalter/in eine Urheberrechtsvergütung bezahlen, wenn:
- kein Eintritt verlangt wurde,
- die Veranstaltung nicht auf Gewinn ausgerichtet war, oder
- die Veranstaltung sogar mit Verlust endete?
Ja. Der wirtschaftliche Erfolg der Veranstaltung ist Sache des Veranstalters/der Veranstalterin. Die Urheberrechtsvergütungen sind wie feste Kosten – zum Beispiel für Getränke oder Licht – und müssen entsprechend auch bezahlt werden, wenn kein Gewinn erzielt wird.
Muss ich eine Urheberrechtsvergütung bezahlen, wenn:
- die Veranstaltung privat war, oder
- es sich um einen nicht-öffentlichen Vereinsanlass handelt?
Für private Anlässe müssen keine Bewilligungen eingeholt und keine Vergütungen bezahlt werden. Allerdings ist «privat» im Urheberrecht sehr eng definiert: Es gilt nur, wenn eine Person Musik zusammen mit nahen Angehörigen oder engen Freunden nutzt.
Das bedeutet, Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Firmen, Militäreinheiten und Ähnlichem sind nicht privat, auch wenn nicht alle Zutritt haben.
Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihre Veranstaltung Vergütungen anfallen, fragen Sie am besten direkt bei der SUISA nach.
-
Künstlich-intelligente Systeme werden mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile in erkennbarer Weise in einem KI-generierten Song enthalten sind.
Die SUISA kann folglich auch nicht von der Lizenzierung absehen, solange es Nutzenden nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass keinerlei Urheberrechte verletzt werden
-
Die Gage bekommen die Musikerinnen und Musiker für ihren Auftritt – das ist eine Bezahlung für ihre Arbeit als Darstellerinnen oder Darsteller. Aber damit ist nicht automatisch die kreative Leistung der Komponistinnen, Komponisten, Textautorinnen und Textautoren (der Urheberinnen und Urhebern) sowie die Arbeit der Musikverlage bezahlt.
Interpreten/innen und Urheber/innen sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Das bedeutet: Es gibt zwei verschiedene Personen oder Gruppen, die Geld bekommen:
- Die Urheber/innen erhalten eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
- Die Interpreten/innen bekommen eine Gage für ihre Aufführung.
Beide haben also Anspruch auf eine eigene Bezahlung.
-
Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Geltendmachen der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen. Die Abrechnung der Urheberrechtsentschädigungen läuft somit über die SUISA. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Musiker auf der Bühne (=Interpret) oft auch Urheber in Personalunion ist, es sich beim Interpreten und Urheber jedoch um zwei rechtlich unterschiedliche Personen handelt.
-
Nein. Sie müssen der SUISA zur Überprüfung jedoch das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung bezahlen.
-
Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste senden. Die SUISA ist berechtigt, auch die Entschädigung für Urheber geltend zu machen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.
-
Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA kann ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.
-
Die SUISA verkauft oder vermittelt keine Noten. Sie gibt aber gerne Auskunft über Schweizer Musikwerke – also über Komponisten/innen, Textautoren/innen und Verlage – sowie darüber, wo die Noten erhältlich sind.
In unserer öffentlichen Werkdatenbank können Sie online nach allen Werken suchen, die bei der SUISA angemeldet wurden:
https://www.suisa.ch/de/Musikschaffende/Werkanmeldung/Oeffentliche_Werkdatenbank.htmlBei weiteren Fragen hilft der Musikdienst gerne weiter – zum Beispiel zur Verfügbarkeit von Noten oder wenn Sie nach bestimmten Besetzungen suchen. E-Mail Musikdienst