Neuer Gemeinsamer Tarif S ab 2026

Die Eidg. Schiedskommission (ESchK) hat mit ihrem Entscheid vom 24. September 2025 einen neuen Gemeinsamen Tarif S mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2026 genehmigt (GT S 2026-2028).

Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) hat mit ihrem Entscheid vom 24. September 2025 einen neuen Gemeinsamen Tarif S mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2026 genehmigt (GT S 2026-2028).

Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben den neuen GT S mit den folgenden sieben massgebenden Nutzerverbänden verhandelt: VSP, RRR, UNIKOM, TELESUISSE, ISI, VSPF und CORALL. Dazu haben zwischen dem 26. September 2024 und dem 12. Mai 2025 insgesamt sieben ordentliche Verhandlungssitzungen sowie mehrere Sitzungen in kleinerer Besetzung stattgefunden, um Lösungen für bestimmte Fragen vorzubereiten.

Die Verhandlungen führten zu einer Annäherung der Standpunkte in mehreren strittigen Bereichen. Dazu zählten etwa die Abgrenzung der einnahmenbasierten von der kostenbasierten Abrechnung, die Online-Einnahmen, das Rabattsystem und das Meldewesen. Am 12. Mai 2025 konnte eine Einigung über einen neuen Tarif erzielt werden. Neben einigen Anpassungen zugunsten der Sender konnten die Vergütungen in zwei Nutzungsbereichen leicht erhöht werden. Ansonsten entspricht der neue Tarif weitgehend dem Vorgängertarif, jedoch mit einigen Modernisierungen und Vereinfachungen.

Der neue GT S hat eine fixe Laufzeit von drei Jahren (2026-2028) – danach verlängert sich die Gültigkeitsdauer des Tarifs automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens 31. Dezember 2031, sofern keine Kündigung erfolgt.

Die wichtigsten Änderungen ab 2026 im Überblick:

  • Präzisierung der Definition der tarifrelevanten Einnahmen, insbesondere der Einnahmen aus Online-Werbung und der Zuwendungen (Ziff. 8)
  • Präzisierung der Definition der tarifrelevanten Kosten sowie Einführung gewisser Ausnahmen für Härtefälle, in denen keine kostenbasierte Abrechnung zur Anwendung kommt (Ziff. 9)
  • Explizite Aufnahme der bestehenden Praxis zu den Zusatzprogrammen im Webcasting in den Tarif (Ziff. 17)
  • Überarbeitung des Rabattsystems (Ziff. 18 bis 21):
    .  das Kriterium der «lediglich lokalen Verbreitung» ist nicht mehr relevant für den Rabatt gemäss Ziff. 18
    .  Hürden für den Rabatt gemäss Ziff. 20 (tarifkonforme Meldung) wurden für kleine Sender leicht gesenkt
    . explizit keinen Verlust des Verbandsrabatts, wenn ausschliesslich die Meldepflichten verletzt werden (Ziff. 21)
  • Neu muss jeder Sender die budgetierten Einnahmen und die budgetieren Kosten für den Sendebetrieb jedes Jahr melden (Ziff. 27)
  • Leichte Erhöhung der Vergütungen im Bereich von gewissen Onlinenutzungen (Ziff. 7.2) sowie der Nutzung von Handelstonbildträgern (Ziff. 15.3)
  • Überarbeitung der erforderlichen Angaben in den zu liefernden Verzeichnissen (Ziff. 31 bis 42): neu stehen für Radio und TV Vorlagen für die Meldungen zur Verfügung (Anhang I und Anhang II zum GT S)

Die neue Tarifversion ist auf unserer Webseite​​​​​​​ verfügbar.