Schweizer Werbe-Auftraggeberverband: Komponisten sollen auf ihren Lohn verzichten

Einige SUISA-Mitglieder haben in den letzten Tagen vom Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) Post erhalten. Der SWA stört sich an den Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen. Im Schreiben des SWA wird die absurde Forderung aufgestellt, dass die Urheber auf die Vergütungen für die Nutzung von Musik in Online-Werbekampagnen verzichten sollen.

Seit Anfang 2016 gelten die Lizenzbedingungen für die Nutzung von Musik in Online-Werbekampagnen. Dieser Bereich steht nicht unter Bundesaufsicht und die Urheber und Verleger können die Lizenzbedingungen frei festlegen. Trotzdem war die SUISA bereit, eine gemeinsame Lösung mit den Nutzerverbänden wie dem SWA zu finden. Leider ohne Erfolg. Der SWA hat lediglich das Vorgehen der SUISA kritisiert, ohne aber eigene Vorschläge zu bringen. Aus diesem Grund wurden die Gespräche im Oktober 2016 abgebrochen.

Vergangene Woche hat der SWA verschiedene SUISA-Mitglieder – Komponisten und Textautoren – angeschrieben. In ihrem Schreiben wiederholt der SWA ihre Kritik gegen die Lizenzbedingungen. Im letzten Abschnitt geht der Verband sogar noch einen Schritt weiter und fordert von den SUISA-Mitgliedern: «Zudem sollte die SUISA in der Zwischenzeit als Zeichen des guten Willens, auf Ihre [sic] Forderungen für Lizenzpreise in Onlinekampagnen gegenüber den Werbeauftraggebern verzichten!»

In anderen Worten: Die Komponisten von Werbefilmmusik sollen auf den Lohn, der ihnen durch die Nutzung der Musik auf Online-Plattformen zusteht, verzichten. Gleichzeitig nutzen die Auftraggeber die Spots laufend zur Bewerbung ihrer Produkte. Diese Forderung ist nicht angebracht.

Im Oktober 2016 hat die SUISA Fragen und Antworten zu den Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen auf dem Internet publiziert. Hier noch einmal die wichtigsten Punkte:

  • Die Werbeauftraggeber haften solidarisch mit den Online-Plattformen für die Vergütung der Urheber und Verleger.
  • Die Werbeauftraggeber übernehmen gemäss der Geschäftsbedingungen der Plattformen in der Regel die alleinige Haftung für die ordnungsgemässe Lizenzierung der in den Spots verwendeten Musik.
  • Der SWA streitet diese Verantwortung ab und sieht sie stattdessen alleine bei den Online-Plattformen. Grosse, vor allem internationale Plattformen haben allerdings oftmals keine genaue Kenntnis darüber, welche Werbung bei ihnen geschaltet wird.
  • Die Höhe der Vergütung von 3,3% richtet sich nach den Tarifen für die Nutzung von Musik in audiovisuellen Werken. Der maximale Prozentsatz für die Nutzung von Musik beträgt im Gesetz 10% – bei audiovisuellen Werken betragen die Entschädigungen für die Musik noch einen Drittel davon.

Weitere Infos zu Online (Werbe-)Kampagnen finden Sie auf der Website der SUISA.