Deklaration von KI-generierten Musikstücken

Musikstücke, die vollständig durch KI-Tools wie Suno oder Udio ohne menschliche Mitwirkung erzeugt wurden, gelten in der Schweiz nicht als urheberrechtlich geschützte Werke.

Schutzfähig ist nur, was auf einer eigenen geistigen Schöpfung beruht – typischerweise Komposition oder Liedtext.

Das Eingeben von Prompts allein gilt nicht als schöpferischer Beitrag im Sinne des schweizerischen Urheberrechts.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI)

  • Grundsätzlich können Werke, die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen bei der SUISA angemeldet werden.

    Rein von KI erzeugte Werke, bei denen keine menschliche kreative Leistung vorliegt, sind urheberrechtlich nicht geschützt und können folglich nicht bei der SUISA angemeldet werden. Mit der Unterzeichnung des Wahrnehmungsvertrags verpflichtet sich der Urheber gegenüber der SUISA, keine rein durch künstliche Intelligenz generierten Musikwerke anzumelden.

    Anders sieht es aus, wenn die KI lediglich als Werkzeug dient - beispielsweise zur Generierung von Ideen, die anschliessend vom Menschen kreativ zu einem neuen Werk weiterentwickelt werden. In einem solchen Fall liegt eine menschliche schöpferische Leistung vor, sodass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und Sie als Urheber/in bei der SUISA anmelden können.

    Wenn nur ein Teil eines Werkes von der KI generiert wurde, beispielsweise der Text oder die Musik, und Sie den anderen Werkteil geschaffen haben, dann können Sie das Werk wie folgt anmelden:

    1. Musik von KI geschaffen, Text von anmeldender Person:

    C: SUISA GENAI Prov
    A: Name der anmeldenden Person

    1. Musik von anmeldender Person geschaffen, Text von KI:

    C: Name der anmeldenden Person
    A: SUISA GENAI Prov

  • Nein, da sie vollständig von künstlicher Intelligenz generiert wurden. Urheber/innen können gemäss Art. 6 URG lediglich natürliche Personen sein. Ein rein KI-generiertes Produkt ist deshalb vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. In den Wahrnehmungsbedingungen der SUISA verpflichtet sich die Urheberin oder der Urheber zudem, keine rein durch künstliche Intelligenz generierten Musikwerke anzumelden.

  • Das ist von den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Digitalvertriebe und Plattformen abhängig. Zu beachten sind auch mögliche Einschränkungen in den AGB des KI-Dienstleisters.

  • Mehr Informationen in unserem Blog-Artikel: «Künstliche Intelligenz und Urheberrecht»

  • An rein KI-generierten Produkten bestehen keine Urheberrechte. Urheber/innen können gemäss Art. 6 URG lediglich natürliche Personen sein. Wenn die KI hingegen «nur» als Werkzeug eingesetzt wird, kann es sich beim Resultat, sofern die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. Entsprechende Urheberrechte stehen auch nach Kündigung des Abonnements der Urheberin oder dem Urheber zu.

  • Nein.

  • Wenn Text und Komposition vom Urheber stammen und einzig die Stimme mit Hilfe von KI erstellt wurde, stehen der Urheberin oder dem Urheber 100% der Rechte zu und sie oder er kann das Werk veröffentlichen. Zu beachten sind allerdings mögliche Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KI-Dienstleisters.