Filme auf Tonbildträgern
Lizenz beantragen
Lizenz für die Vervielfältigung geschützter Musik auf Tonbildträgern
Sie veröffentlichen einen Film mit Musik auf DVD, Blu-ray oder anderen Tonbildträgern? Bei der SUISA erhalten Sie die Bewilligung für die Vervielfältigung geschützter Musik auf Tonbildträgern.
Dokumentar- und Spielfilme
Der Tarif VI bezieht sich auf das Aufnehmen von Musik auf Tonbildträgern, die zur Abgabe ans Publikum bestimmt sind – also verkauft, verschenkt oder zu Werbezwecken verwendet werden. Unter diesen Tarif fallen Tonbildträger, welche nicht hauptsächlich Musik enthalten (z.B. Dokumentarfilme, Spielfilme etc.).
Wer ist für die Anmeldung des Tonbildträgers zuständig?
Verantwortlich für die Anmeldung eines Tonbildträgers ist der/die Produzent/in oder Auftraggeber/in. Als Auftraggeber/in gilt die Person oder Firma, welche für die Finanzierung der Produktion verantwortlich ist und das Recht hat, über die Tonbildträger zu verfügen.
Der Tarif VI unterscheidet folgendermassen zwischen Einzelgeschäften und Vertragskunden:
Dokumente
Häufig gestellte Fragen und Antworten
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Ja. Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik für den nicht-privaten Gebrauch auf einen Tonbildträger aufnehmen möchten, brauchen Sie dafür die Zustimmung des Urhebers/der Urheberin oder des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin – in der Regel ist das der Verlag. Diese Zustimmung nennt man Synchronisationserlaubnis.
Ohne diese Erlaubnis dürfen Sie die Musik nicht verwenden oder vervielfältigen. Sie müssen die Erlaubnis vor der Aufnahme einholen. Die SUISA kann diese Zustimmung in der Regel nicht selbst erteilen.
Sie benötigen keine Synchronisationserlaubnis, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen (zum Beispiel ein Familienvideo).
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Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.
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Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bildern, Dialogen, etc.) verbunden oder für fremde Zwecke wie Werbung, Verkaufsförderung oder Public Relations eingesetzt, die gegen die Überzeugungen oder Absichten des Urhebers oder der Urheberin sein können.
Um das Persönlichkeitsrecht der Musikschaffenden zu wahren, erteilt die SUISA die Aufnahmebewilligung nur, wenn der Rechteinhaber oder die -inhaberin zugestimmt hat – in der Regel durch das Vorweisen einer sogenannten Synchronisationslizenz («Sync»-Lizenz).