Häufigste Fragen und Antworten zum Urheberrecht in der Musik

Allgemeines zum Musikurheberrecht

  • auf Deutsch:

    Poto Wegener: musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende, 2. unveränd. Auflage, 2004 (ISBN 978-3-9809540-2-0).

    Das 550 Seiten starke Buch beleuchtet folgende Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge und Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management und Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz sowie soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge machen das Buch zu einem kompletten und kompetenten Ratgeber, der jedoch teilweise nicht mehr ganz aktuell ist.
     

    Robert Lyng, Heinz Oliver, Michael von Rothkirch: Die neue Praxis im Musikbusiness, 13. Auflage, 2019 (ISBN 978-3-95512-1792).

    Ein grundlegendes Standardwerk für alle, die verstehen wollen, wie die Musikbranche funktioniert. In 18 Kapiteln werden die wichtigsten Akteure der Branche vorgestellt. Von der Bandgründung bis zum Chart-Erfolg werden allen, die sich professionell mit Musik befassen, kostbare praktische Tipps gegeben. Urheberrechts-Basics werden ebenso vermittelt wie die Kunst, Verträge zu verhandeln. Ein umfangreicher Anhang mit kommentierten Verträgen rundet das Buch ab. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.

    Rolf Moser, Andreas Scheuermann (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Auflage, 2018 (ISBN 978-3-7808-0188-3).

    Auf beinahe 1500 Seiten werden alle für die Musikproduktion relevanten Themenbereiche äusserst ausführlich diskutiert – eine komplettere Darstellung der Thematik ist kaum denkbar. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.

    Donald S. Passman, Wolfram Herrmann: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen, 2. Auflage, 2011 (ISBN 978-3-7910-2987-0).

    Branchenkenner Wolfram Herrmann hat den US-Bestseller des Anwalts Donald S. Passman auf die Musikszene in Deutschland, Österreich und der Schweiz übertragen. In diesem Ratgeber enthüllen die beiden Experten ihr umfangreiches Insiderwissen fundiert und nachvollziehbar.

    auf Französisch:

    Guy Haumont, Eric Haumont: Les Droits des musiciens, guide pratique, 2. Auflage, 2002 (ISBN: 978-2911433160).

    Eine vollständige, übersichtliche und international ausgerichtete Darstellung von Recht und Praxis des Musikbusiness, jedoch teilweise nicht mehr auf dem neusten Stand.

    auf Englisch:

    Ann Harrison: Music The Business, 8. Auflage, 2021 (ISBN: 978-0753558980).

    Die erfahrene britische Medienanwältin Ann Harrison führt in diesem lesenswerten und stetig aktualisierten Leitfaden auf unterhaltsame, aber fundierte Weise in die Praxis des englischen Musikgeschäfts ein. Das dortige Musikbusiness ist aus kontinentaleuropäischer Perspektive besonders interessant, weil dessen Recht als Zwischenglied zwischen dem amerikanischen und dem europäischen Musikrecht zu verorten ist. Die Lektüre dieses Werks fördert deshalb das Verständnis für die Zusammenhänge, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser international verlinkten Systeme. Sehr empfehlenswert.   

  • Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG bestimmt, welche Rechte den Urhebern/Urheberinnen, Interpreten/Interpretinnen, Tonträgerproduzenten/Tonträgerproduzentinnen sowie Sendeunternehmen an ihren Werken und Leistungen zustehen und welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines/einer Urhebers/Urheberin an seinem/ihrem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.

    Das Urheberrechtsgesetz macht den/die Urheber/in eines Werks zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein/seine Urheber/in damit einverstanden ist. Dafür darf der/die Urheber/in eine Entschädigung verlangen.

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen individuellen Charakter hat. Zusätzlich zur Musik sind auch andere akustische Werke geschützt, die nicht durch Töne, sondern durch die Verwendung von Geräuschen einen individuellen Charakter aufweisen. All diese Werke sind unabhängig von ihrem Wert oder Zweck geschützt. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, das sogenannte „kleine Recht“:

    Dies betrifft:

    • nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
    • Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken;
    • Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert;
    • die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).

    Die SUISA ist zuständig für das Aufführungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht, den öffentlichen Empfang, das Zugänglichmachen (Online-Recht), das Vervielfältigungsrecht (d.h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles) sowie für die Leerträger- und Vermietvergütungen.

  • Eine Liste von Fachbüchern zum Thema Urheberrecht und Rechte der Musiker/innen finden Sie unter «Urheberrecht in der Musik»

Schutz des Bandnamens

  • Ein Bandname kann, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als Marke im Markenregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum  eingetragen werden (Markenanmeldung in der Schweiz - IGE). Die SUISA hat mit diesem Eintrag nichts zu tun.

    Das Gesetz schützt den Namen eines Künstlers auch ohne Markeneintragung. Zum einen gilt das allgemeine Namensrecht des Zivilgesetzbuches, zum anderen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Dieser Rechtsschutz ist allerdings nicht klar umrissen. Im Einzelfall muss geprüft werden, wie weit dieser Schutz geht.

    Merkblatt «Schutz des Bandnamens»
     

  • Die Markeneintragung des Bandnamens hat einige Vorteile:

    • Sie erleichtert die Beweisführung im Streitfall.
    • Sie hält eine neu gegründete Band davon ab, denselben Namen zu wählen, wenn sie bei der Recherche entdeckt, dass der Name eingetragen ist.
    • Sie grenzt den Schutzbereich klar von bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklassen (wie Werbung oder Unterhaltung) ab.

    Die Markeneintragung des Bandnamens hat allerdings auch Nachteile:

    • Sie kostet für zehn Jahre mindestens 350 bis 450 Franken.
    • Sie schützt den Bandnamen nur in der Schweiz; eine Eintragung im Ausland ist möglich, kostet aber zusätzlich.
    • Einen Markenantrag zu stellen verlangt juristische Spezialkenntnisse; darum empfiehlt es sich, einen Markenanwalt beizuziehen, was allerdings auch wieder viel kostet.

    Weil das Gesetz (das allgemeine Namensrecht des Zivilgesetzbuchs sowie das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) einen Namen auch ohne Markeneintrag schützt, muss im Einzelfall abgewogen werden, ob sich die Hinterlegung einer Marke wirklich lohnt.
     

  • Mit der Markeneintragung erhält die Band das Monopol an ihrem Namen. Das hat zwei Vorteile: Erstens darf nur sie diesen Namen brauchen, zweitens kann sie rechtlich gegen alle Künstler vorgehen, die denselben oder einen ähnlich klingenden Namen benutzen. Allerdings gibt es drei Einschränkungen:

    • Der Markenschutz gilt nur für zehn Jahre, dann muss er für CHF 550 für weitere zehn Jahre verlängert werden.
    • Der Markenschutz gilt nur für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen, beispielsweise Werbung, Unterhaltung und Musikinstrumente. Der Schutz für weitere Waren- oder Dienstleistungsklassen muss zusätzlich beantragt und bezahlt werden.
    • Der Markeninhaber kann niemandem verbieten, ein bereits vor der Hinterlegung benutztes Markenzeichen weiterhin zu benutzen.
       
  • Die sogenannte nationale Eintragung des Bandnamens beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum kostet CHF 550. Dafür ist der Bandname in der Schweiz zehn Jahre lang in drei Klassen (beispielsweise Werbung, Unterhaltung und Musikinstrumente) geschützt. Weiterführende Informationen finden Sie in der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

Datenschutz

  • Die SUISA hält sich an die laufende Gesetzgebung und behandelt entsprechend persönliche Daten vertraulich. Informationen über Werke, Urheberschaft oder Berechtigungen kann sie Dritten weitergeben, um ihren Auftrag zu erfüllen wie zum Beispiel die Pirateriebekämpfung oder die Musikförderung (Ziffer 5.4 des Wahrnehmungsvertrags).

Haben Sie weitere Fragen?

Unser SUISA-Rechtsdienst ist hier, um Ihnen zu helfen und Ihre Fragen zu beantworten.