Urheberrecht in der Musik
Über das Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz (URG) von 1992 (revidiert 2008 und 2019) bildet die Grundlage für den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst. Das Bundesgesetz regelt auch die sogenannten verwandten Schutzrechte. Als verwandte Schutzrechte bezeichnet man die Rechte der Interpretinnen und Interpreten (Musiker, Sängerinnen, Schauspieler usw.) an ihren Darbietungen, die Rechte der Produzentinnen und Produzenten von Ton- und Bildaufnahmen an ihren Aufnahmen sowie die Rechte der Sendeunternehmen an ihren Sendungen.
Im URG sind ausserdem die Aufgaben und Pflichten der fünf Verwertungsgesellschaften festgeschrieben, von denen eine die SUISA ist.
Die SUISA nimmt als Genossenschaft treuhänderisch die Urheberrechte der Komponistinnen, Textautoren und Musikverlegerinnen wahr. Das bedeutet, sie zieht Urheberrechtsentschädigungen ein und verteilt diese als Tantiemen an die Berechtigten.
Musikalische Werke sind automatisch geschützt
Gemäss Urheberrechtsgesetz ist jedes musikalische Werk mit individuellem Charakter im Moment seiner Entstehung automatisch geschützt. Eine Anmeldung als Mitglied bei der SUISA ist nur sinnvoll, wenn das Werk öffentlich genutzt (z. B. gesendet oder aufgeführt) wird.
Wer bezahlt Entschädigungen?
Jede Komposition und jeder Songtext gehören dem jeweiligen Urheber oder der Urheberin. Wer also ein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, aufführen, senden oder verbreiten will, benötigt dazu die Zustimmung des Urhebers bzw. der SUISA, weil diese die entsprechenden Rechte von den Urhebern übertragen erhalten hat.
Weil nicht jeder Nutzer mit jedem Urheber einzeln verhandeln kann, erteilt die SUISA im Auftrag der Urheber Lizenzen für die Musiknutzung in der Schweiz und in Liechtenstein. Konzertveranstalter, Tonträgerproduzenten, Radio- und Fernsehsender, Clubs und Restaurants usw. müssen beispielsweise eine solche Lizenz erwerben.
Hochzeiten und Vereinsfeste
Wer ein Werk privat nutzt, schuldet dem Urheber keine Entschädigung und braucht deshalb keine Lizenz. Das gilt zum Beispiel für Hochzeitsfeiern oder nicht öffentliche Geburtstagspartys, jedoch nicht für Vereins- und Betriebsfeste, Aufführungen an Schulen oder Hintergrundmusik in Einkaufszentren. Die SUISA gibt kostenlos Auskunft darüber, ob ein Werk geschützt ist, wie viel eine öffentliche Nutzung kostet und wann keine Entschädigung bezahlt werden muss.
Änderungen im revidierten Gesetz 2019
Damit das Urheberrecht auch im digitalen Zeitalter angemessen geschützt ist, wurde das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) 2019 revidiert und ist in dieser Form seit dem 1. April 2020 in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen für die Rechteinhaber/innen sowie die Nutzer/innen von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen sind:
- Betreiber von Internet-Hosting-Diensten sind unter gewissen Bedingungen verpflichtet zu verhindern, dass Werke und Aufnahmen illegal zum Abruf hochgeladen werden (Stay-Down-Pflicht).
- Die Datenbearbeitung zum Zweck der Strafverfolgung gegen die widerrechtliche Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken wird erleichtert.
- Die Urheber/innen erhalten neu einen Vergütungsanspruch für die Online-Nutzung von audiovisuellen Werken und Darbietungen. Davon ausgenommen ist die Musik, weil das Recht für ihre Verwendung in Filmen und Videos bereits von der SUISA wahrgenommen wird.
- Die Schutzfrist für Interpretinnen, Ton- und Tonbildträger-Produzenten ist auf 70 Jahre verlängert worden.
- Die bereits bestehenden Ausnahmeregelungen für die Verwendung von verwaisten Werken (Werke ohne auffindbare Rechteinhaber/innen) und Werken von Menschen mit Behinderungen sind ausgebaut worden.
- Die Verwertungsgesellschaften haben neu die Möglichkeit der Vergabe von erweiterten Kollektivlizenzen. Damit können sie auch Rechte von Urheberinnen und Urhebern wahrnehmen, die sie nicht vertreten.
- Neu ist jede Fotografie geschützt, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweist.
Literatur zum Thema Urheberrecht
Folgende juristische Fachbücher behandeln das Thema «Urheberrecht»:
auf Deutsch:
- Reto M. Hilty: Urheberrecht,
2. Auflage, Bern 2020 (ISBN 978-3-7272-1914-6).
Dieses Lehrbuch behandelt nicht nur das musikalische Urheberrecht, sondern bietet einen generellen Überblick zur Systematik sowie zu den aktuellen Entwicklungen im Urheberrecht.
- Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte,
4. Auflage, Bern 2020 (ISBN 978-3-7272-1912-2).
Bei dieser Publikation handelt es sich um den führenden juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
- Barbara K. Müller, Reinhard Oertli: Urheberrechtsgesetz (URG),
2. Auflage, Bern 2012 (ISBN 978-3-7272-2553-6).
Dieser Kommentar enthält auf knapp 900 Seiten Ausführungen zum schweizerischen Urheberrecht und verweist jeweils kurz auf die entsprechenden Regelungen im deutschen und europäischen Urheberrecht. Jeder Artikel des URG wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
- Manfred Rehbinder, Lorenz Haas, Kai-Peter Uhlig: URG Kommentar,
4. vollständig aktualisierte Auflage, Zürich 2022 (ISBN 978-3-280-07349-0).
Diese Gesetzesausgabe enthält neben einem Kurzkommentar zum URG viele weitere nationale und internationale Erlasse, die für den Bereich des Urheberrechts relevant sind (URV, RBÜ, TRIPS, WIPO-Verträge, EU-Richtlinien usw.). Im Anhang finden sich auch die Statuten sowie Muster-Wahrnehmungsverträge der schweizerischen Verwertungsgesellschaften.
- Michael A. Meer (Hrsg.): Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band II/1, Urheberrecht,
4. Auflage, Basel 2024 (ISBN 978-3-7190-4658-3).
Verschiedene Autoren vermitteln auf rund 790 Seiten ausführliche Informationen zum Urheberrecht, zum Verlagsvertrag sowie zum Recht der Verwertungsgesellschaften.
- Kamen Troller: Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts,
2. überarbeitete Auflage, Basel 2005 (ISBN 978-3-7190-2357-7).
Dieses Buch behandelt neben dem Urheberrecht auch die Bereiche Patentrecht, Designrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.
- Eugen Marbach, Patrik Ducrey, Gregor Wild: Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
4. Auflage, Bern 2017 (ISBN 978-3-7272-1023-5).
Dieses Lehrbuch führt auf gut 500 Seiten in sämtliche Bereiche des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts ein (Patentrecht, Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht sowie Lauterkeits- und Kartellrecht).
Literatur über die Rechte der Musiker
auf Deutsch:
-
Poto Wegener: musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende,
2. unveränd. Auflage, 2004 (ISBN 978-3-9809540-2-0).
Ein umfassendes Buch mit rund 550 Seiten behandelt viele wichtige Themen rund um die Rechte von Musikerinnen und Musikern. Dazu gehören: - Urheberrecht
- Verwertungsrechte (SUISA und SWISSPERFORM)
- Tonträgerindustrie
- Tonträgerverträge
- Verlagswesen
- Sampling und Remix
- Musik und Internet
- Vertragsrecht
- gruppeninterne Verträge und Organisationsstrukturen
- Konzertverträge
- Management und Booking
- Schutz des Gruppennamens
- Lärmschutz
- soziale Vorsorge.
Das Buch enthält auch rund ein Dutzend Musterverträge, die ausführlich erklärt sind. Damit ist es ein hilfreicher und fundierter Ratgeber – auch wenn einzelne Inhalte inzwischen nicht mehr ganz auf dem neuesten Stand sind.
- Robert Lyng, Heinz Oliver, Michael von Rothkirch: Die neue Praxis im Musikbusiness,
12. Auflage, 2013 (ISBN 978-3-95512-059-7).
Ein grundlegendes Standardwerk für alle, die verstehen wollen, wie die Musikbranche funktioniert. In 18 Kapiteln werden die wichtigsten Akteurinnen und Akteure der Branche vorgestellt. Von der Bandgründung bis zum Chart-Erfolg werden allen, die sich professionell mit Musik befassen, kostbare praktische Tipps gegeben. Urheberrechts-Basics werden ebenso vermittelt wie die Kunst, Verträge zu verhandeln. Ein umfangreicher Anhang mit kommentierten Verträgen rundet das Buch ab. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.
- Rolf Moser, Andreas Scheuermann (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft,
7. Auflage, 2018 (ISBN 978-3-7808-0188-3).
Auf beinahe 1500 Seiten werden alle für die Musikproduktion relevanten Themenbereiche äusserst ausführlich diskutiert – eine komplettere Darstellung der Thematik ist kaum denkbar. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.
- Donald S. Passman, Wolfram Herrmann: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen, 2. Auflage, 2011 (ISBN 978-3-7910-2987-0).
Branchenkenner Wolfram Herrmann hat den US-Bestseller des Anwalts Donald S. Passman auf die Musikszene in Deutschland, Österreich und der Schweiz übertragen. In diesem Ratgeber enthüllen die beiden Experten ihr umfangreiches Insiderwissen fundiert und nachvollziehbar.
auf Englisch:
-
Ann Harrison: Music The Business
8. Auflage, 2021 (ISBN: 978-0753558980)Die erfahrene britische Medienanwältin Ann Harrison führt in diesem lesenswerten und stetig aktualisierten Leitfaden auf unterhaltsame, aber fundierte Weise in die Praxis des englischen Musikgeschäfts ein. Das dortige Musikbusiness ist aus kontinentaleuropäischer Perspektive besonders interessant, weil dessen Recht als Zwischenglied zwischen dem amerikanischen und dem europäischen Musikrecht zu verorten ist. Die Lektüre dieses Werks fördert deshalb das Verständnis für die Zusammenhänge, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser international verlinkten Systeme. Sehr empfehlenswert.
Literatur auf Französisch:
Finden Sie unter der Sprachversion unserer Webseite (FR)
Häufig gestellte Fragen und Antworten
-
Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen eigenen, erkennbaren Charakter hat. Geschützt sind aber nicht nur Musikstücke mit Melodie und Tönen, sondern auch andere akustische Werke – also Werke, bei denen Geräusche verwendet werden, wenn sie ebenfalls einen individuellen Charakter haben.
Dabei spielt es keine Rolle, wie aufwendig oder bekannt das Werk ist. Eine grosse Sinfonie ist also genauso geschützt wie ein kurzer Werbejingle im Radio.
Die SUISA ist die Verwertungsgesellschaft, die in der Schweiz die Urheberrechte an sogenannter nicht-theatralischer Musik verwaltet. Das wird auch «kleines Recht» genannt. Dazu gehören:
- Musik ohne szenische Darstellung, mit oder ohne Text (z. B. Popsongs, Instrumentalstücke, Oratorien)
- Konzertfassungen von Musik aus Theaterstücken oder Opern
- Musik für Tanzaufführungen, wenn sie ohne eigentlichen Tanz verwendet wird
- Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und:
_im Radio maximal 25 Minuten,
_im Fernsehen maximal 15 Minuten dauern - Musik, die in Filmen, Videos oder anderen audiovisuellen Medien verwendet wird (ausser es handelt sich um komplette verfilmte Opern oder Musicals)
Die SUISA kümmert sich um verschiedene Nutzungsrechte, darunter:- das Recht zur öffentlichen Aufführung (z. B. bei Konzerten),
- das Sende- und Weitersenderecht (z. B. im Radio oder Fernsehen),
- das Recht auf öffentlichen Empfang (z. B. in Hotels oder Restaurants),
- das Online-Recht (z. B. für Streaming oder Downloads),
- das Vervielfältigungsrecht (z. B. für CDs, DVDs oder Audiofiles) und
- die Vergütungen für Leerträger (z. B. externe Festplatten oder Speicher in Smartphones) sowie für die Vermietung von Musikträgern wie CDs oder Trägern von audiovisuellen Werken wie DVDs.
-
Das Urheberrecht ist im Schweizer Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) geregelt. Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG legt fest, welche Rechte natürliche oder juristische Personen an ihren Werken oder Leistungen haben – zum Beispiel:
- Urheberinnen und Urheber (also Komponisten/innen, Textautoren/innen usw.)
- Interpretinnen und Interpreten (also Musiker/innen, die Werke aufführen)
- Produzent/innen von Tonträgern (z. B. Plattenfirmen)
- Sendeunternehmen (z. B. Radio- oder TV-Sender)
Zudem legt das URG auch fest, welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben.
Im Gesetz werden auch wichtige Begriffe wie «Werk» oder «Urheber» definiert. Es bestimmt ausserdem, welche Rechte die Urheberin oder der Urheber an einem Werk hat – und wo es Grenzen dieses Schutzes gibt (sogenannte Schranken des Urheberrechts, z. B. für den privaten Gebrauch).
Grundsätzlich gilt:
Wer ein Werk geschaffen hat, ist dessen Eigentümer/in. Das heisst, andere dürfen dieses Werk nur verwenden – also veröffentlichen, kopieren, aufführen, senden oder verbreiten –, wenn der Urheber oder die Urheberin ausdrücklich zustimmt. Für diese Nutzung kann die Urheberin oder der Urheber eine Vergütung verlangen. -
Der Unterschied zwischen kleinem und großem Recht liegt in der Art der Musikwerke, die sie betreffen, und in der Zuständigkeit der jeweiligen Organisationen:
- «Kleine Rechte» beziehen sich auf nicht-theatralische Musikwerke und fallen unter die Zuständigkeit der SUISA. Dazu gehören beispielsweise Musikstücke, die in Konzerten, im Radio oder auf Tonträgern genutzt werden.
- «Große Rechte» betreffen musikdramatische Werke, wie Opern, Operetten, Musicals und bestimmte Arten von Ballett. Diese Rechte werden von der Schweizerischen Autorengesellschaft (SSA) oder direkt von den Verlagen wahrgenommen.
Die Unterscheidung sorgt regelmässig für Diskussionen, da die Kriterien oft unklar sind und von Fall zu Fall interpretiert werden müssen.
-
Wenn Ihre Komposition unerlaubt verwendet wird, ist es wichtig, zunächst Beweise für die Urheberschaft und die unerlaubte Nutzung zu sichern. Laut den Informationen von SUISA sind Werke ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch durch das Urheberrecht geschützt.
Um im Streitfall die Urheberschaft und das Entstehungsdatum nachweisen zu können, empfiehlt SUISA zwei Maßnahmen:
1. Anmeldung des Werkes bei SUISA (für Mitglieder).
2. Selbstadressierte und eingeschriebene Sendung: Sie können eine Aufnahme des Werkes auf Tonträger oder die Noten per Post an sich selbst senden. Diese Sendung sollte ungeöffnet bleiben, um als Beweis zu dienen.
Diese Maßnahmen sind nicht notwendig, um den Schutz zu gewährleisten, erleichtern jedoch den Nachweis im Streitfall. Sollten Sie bereits Beweise haben, können Sie rechtliche Schritte einleiten oder sich an SUISA wenden, um Unterstützung zu erhalten.