Creative Commons in der Schweiz und in Europa

Die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (nachstehend: Europäische Richtlinie) hält in Artikel 5 Absatz 3 fest, dass die Rechteinhaber das Recht haben, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Werken ihrer Wahl zu vergeben.

Die Schweiz ist nicht direkt an das europäische Recht gebunden. Die SUISA arbeitet jedoch eng mit den europäischen Verwertungsgesellschaften zusammen und hat mit ausländischen Schwestergesellschaften über 100 Gegenseitigkeitsverträge unterzeichnet. Ausserdem ist sie auch in Liechtenstein tätig, einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums.

Somit muss die SUISA das liechtensteinische Verwertungsgesellschaften-Gesetz befolgen und ihren Mitgliedern erlauben, nicht-kommerzielle Lizenzen zu vergeben. Sie tut dies, indem sie akzeptiert, dass ihre Mitglieder gewisse Creative-Commons-Lizenzen vergeben können.

Damit ein Werk unter eine Creative-Commons-Lizenz gestellt werden kann, muss es zwingend bereits angemeldet worden sein. Ausserdem müssen alle Rechteinhaber SUISA-Mitglieder sein und ihre Einwilligung zur Gewährung dieser Lizenz gegeben haben.  

 
Welche Lizenzen können vergeben werden?

Die SUISA anerkennt die Vergabe von drei nicht-kommerziellen Creative-Commons-Lizenzen durch ihre Mitglieder:

  • Name muss genannt werden – keine kommerzielle Nutzung erlaubt 3.0 Schweiz 
  • Name muss genannt werden – keine kommerzielle Nutzung erlaubt – gleiche Lizenz vorgeschrieben 3.0 Schweiz
  • Name muss genannt werden – keine kommerzielle Nutzung erlaubt – keine Derivate (Änderungen) erlaubt 3.0 Schweiz

Mehr Informationen dazu finden Sie unter: http://www.creativecommons.ch/

Wir weisen darauf hin, dass die erwähnten drei Lizenzen die unentgeltliche Verbreitung betreffen und unwiderruflich sind. Das bedeutet, dass Werke, welche unter einer dieser drei Lizenzen stehen, nie eine Urheberrechtsvergütung einbringen werden. 

Ferner können nur jene Nutzungen unter die Creative-Commons-Lizenzen fallen, für die die SUISA-Tarife eine Vergütung pro Werk (also keine Pauschalvergütung) vorsehen. Das bedeutet zum Beispiel, dass beim Abspielen von Hintergrundmusik (GT 3a) die Werke, die einer Creative-Commons-Lizenz unterstehen, nicht berücksichtigt werden, da die Pauschalvergütung an die SUISA sich nach der beschallten Fläche und nicht nach den tatsächlich genutzten Werken richtet.

Was bedeutet nicht-kommerzielle Nutzung?

Unter nicht-kommerzieller Nutzung versteht man eine Nutzung, die keinen kommerziellen Vorteil und keine finanzielle Gegenleistung auslöst – weder direkt noch indirekt. Zum Beispiel: 

Wohltätigkeitsanlässe (Konzerte oder andere Musikveranstaltungen), deren Einnahmeüberschüsse an Bedürftige gespendet werden, sofern die Organisatoren und Musiker unentgeltlich arbeiten.

Produktion von Ton- und Tonbildträgern, wenn diese zur Eigenwerbung kostenlos abgegeben werden.


Was bedeutet kommerzielle Nutzung?

Als kommerzielle Nutzungen gelten hingegen die Anfertigung von Werkexemplaren und die Nutzung von Werken

  • durch eine gewinnorientierte Organisation egal welcher Art;
  • im Rahmen von oder in einem Bezug zu gewinnorientierten Aktivitäten;
  • die eine Gegenleistung nach sich zieht – gleichgültig, wer davon profitiert;
  • im Austausch mit anderen Gütern, ganz egal ob direkte oder indirekte Einnahmen generiert werden oder ob dieser Austausch eine Bezahlung irgendwelcher Art nach sich zieht;
  • durch Sendeunternehmen wie Radio und Fernsehen;
  • in öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Cafés, Konzertsälen, Kaufhäusern und Detailgeschäften;
  • am Arbeitsplatz.

Wie erhalte ich eine Creative-Commons-Lizenz für ein Werk?

Wie oben erwähnt, muss ein Werk für eine Creative-Commons-Lizenz zwingend bereits angemeldet sein. Anschliessend melden Sie Ihren Wunsch nach einer solchen Lizenz der SUISA bitte mit diesem Formular . Die Informationen in diesem Dokument müssen jenen in der SUISA-Werkanmeldung entsprechen. Teilen Sie uns bitte ausserdem mit, unter welche der drei Lizenzen Sie das Werk stellen möchten. Das Formular ist dann der Mitgliederabteilung der SUISA zurückzuschicken. (Kontaktdaten)  
Wir machen Sie im Speziellen darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, korrekte, wahre und vollständige Angaben zu den Werken zu machen, die einer Creative-Commons-Lizenz unterstellt sind.   

Allgemeines zum Musikurheberrecht

Allgemeines zum Musikurheberrecht

  • Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG bestimmt, welche Rechte den Urhebern/Urheberinnen, Interpreten/Interpretinnen, Tonträgerproduzenten/Tonträgerproduzentinnen sowie Sendeunternehmen an ihren Werken und Leistungen zustehen und welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines/einer Urhebers/Urheberin an seinem/ihrem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.

    Das Urheberrechtsgesetz macht den/die Urheber/in eines Werks zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein/seine Urheber/in damit einverstanden ist. Dafür darf der/die Urheber/in eine Entschädigung verlangen.

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen individuellen Charakter hat. Zusätzlich zur Musik sind auch andere akustische Werke geschützt, die nicht durch Töne, sondern durch die Verwendung von Geräuschen einen individuellen Charakter aufweisen. All diese Werke sind unabhängig von ihrem Wert oder Zweck geschützt. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, das sogenannte „kleine Recht“:

    Dies betrifft:

    • nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
    • Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken;
    • Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert;
    • die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).

    Die SUISA ist zuständig für das Aufführungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht, den öffentlichen Empfang, das Zugänglichmachen (Online-Recht), das Vervielfältigungsrecht (d.h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles) sowie für die Leerträger- und Vermietvergütungen.

  • Folgende juristische Fachbücher behandeln das Thema Urheberrecht:

    auf Deutsch:

    Reto M. Hilty: Urheberrecht, Bern 2011 (ISBN 978-3-7272-8660-5).

    Dieses Lehrbuch behandelt nicht nur das musikalische Urheberrecht, sondern bietet einen generellen Überblick zur Systematik sowie zu den aktuellen Entwicklungen im Urheberrecht.

    Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, 3., vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, Bern 2008 (ISBN 978-3-7272-9563-8).
    Bei dieser Publikation handelt es sich um einen juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.

    Barbara K. Müller, Reinhard Oertli: Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Auflage, Bern 2012 (ISBN 978-3-7272-2553-6).

    Dieser Kommentar enthält auf knapp 900 Seiten Ausführungen zum schweizerischen Urheberrecht und verweist jeweils kurz auf die entsprechenden Regelungen im deutschen und europäischen Urheberrecht. Jeder Artikel des URG wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.

    Manfred Rehbinder, Adriano Vigano: URG Kommentar, 3. vollständig aktualisierte Auflage, Zürich 2008 (ISBN 978-3-280-07143-4).

    Diese Gesetzesausgabe enthält neben einem Kurzkommentar zum URG viele weitere nationale und internationale Erlasse, die für den Bereich des Urheberrechts relevant sind (URV, RBÜ, TRIPS, WIPO-Verträge, EU-Richtlinien usw.). Im Anhang finden sich auch die Statuten sowie Muster-Wahrnehmungsverträge der schweizerischen Verwertungsgesellschaften.

    Roland von Büren, Lucas David (Hrsg.): Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 1. Band, Teil 2, Urheberrecht, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2006 (ISBN 3-7190-2294-3), 3. Auflage erscheint demnächst (ISBN 978-3-7190-3178-7).

    Verschiedene Autoren vermitteln auf rund 700 Seiten ausführliche Informationen zum Urheberrecht, zum Verlagsvertrag sowie zum Recht der Verwertungsgesellschaften.

    Kamen Troller: Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2., überarbeitete Auflage, Basel 2005 (ISBN 978-3-7190-2357-7).

    Dieses Buch behandelt neben dem Urheberrecht auch die Bereiche Patentrecht, Designrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.

    Roland von Büren, Eugen Marbach, Patrik Ducrey: Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Bern 2008 (ISBN 978-3-7272-0819-5).

    Dieses Lehrbuch führt auf gut 500 Seiten in sämtliche Bereiche des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts ein (Patentrecht, Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht sowie Lauterkeits- und Kartellrecht).
     

    auf Französisch:

    Jacques de Werra, Philippe Gilliéron (Ed.): Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 1e édition, Bâle 2013 (ISBN 978-3-7190-2853-4).

    Dieser 2500 Seiten starke Band kommentiert das gesamte Urheber-, Marken-, Design- und Patenrecht der Schweiz.

    Dessemontet François: Le droit d'auteur, Lausanne 1999 (ISBN 2-8819-7038-9).

    Das mit Anhängen über 1000 Seiten starke Buch beinhaltet viele konkrete Beispiele und hebt die Rolle des Urhebers im Bereich der neuen Technologien – allerdings auf dem Stand von 1999 – besonders hervor.

    Denis Barrelet, Willi Egloff: Le nouveau droit d'auteur, Commentaire de la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins, 3ème édition, Berne 2008 (ISBN 978-3-7272-9564-5).

    Bei dieser Publikation handelt es sich um einen juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.

    Kamen Troller: Précis du droit suisse des biens immatériels, 2e édition, Bâle 2006 (ISBN 978-3-7190-2358-4).

    Dieses Buch behandelt neben dem Urheberrecht auch die Bereiche Patentrecht, Designrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.

  • auf Deutsch:

    Poto Wegener: musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende, 2. unveränd. Auflage, 2004 (ISBN 978-3-9809540-2-0).

    Das 550 Seiten starke Buch beleuchtet folgende Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge und Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management und Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz sowie soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge machen das Buch zu einem kompletten und kompetenten Ratgeber, der jedoch teilweise nicht mehr ganz aktuell ist.
     

    Robert Lyng, Heinz Oliver, Michael von Rothkirch: Die neue Praxis im Musikbusiness, 12. Auflage, 2013 (ISBN 978-3-95512-059-7).

    Ein grundlegendes Standardwerk für alle, die verstehen wollen, wie die Musikbranche funktioniert. In 18 Kapiteln werden die wichtigsten Akteure der Branche vorgestellt. Von der Bandgründung bis zum Chart-Erfolg werden allen, die sich professionell mit Musik befassen, kostbare praktische Tipps gegeben. Urheberrechts-Basics werden ebenso vermittelt wie die Kunst, Verträge zu verhandeln. Ein umfangreicher Anhang mit kommentierten Verträgen rundet das Buch ab. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.

    Rolf Moser, Andreas Scheuermann (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Auflage, 2018 (ISBN 978-3-7808-0188-3).

    Auf beinahe 1500 Seiten werden alle für die Musikproduktion relevanten Themenbereiche äusserst ausführlich diskutiert – eine komplettere Darstellung der Thematik ist kaum denkbar. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.

    Donald S. Passman, Wolfram Herrmann: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen, 2. Auflage, 2011 (ISBN 978-3-7910-2987-0).

    Branchenkenner Wolfram Herrmann hat den US-Bestseller des Anwalts Donald S. Passman auf die Musikszene in Deutschland, Österreich und der Schweiz übertragen. In diesem Ratgeber enthüllen die beiden Experten ihr umfangreiches Insiderwissen fundiert und nachvollziehbar.

    auf Französisch:

    Guy Haumont, Eric Haumont: Les Droits des musiciens, guide pratique, 2. Auflage, 2002 (ISBN: 978-2911433160).

    Eine vollständige, übersichtliche und international ausgerichtete Darstellung von Recht und Praxis des Musikbusiness, jedoch teilweise nicht mehr auf dem neusten Stand.

Werkanmeldung

  • Laut Urheberrechtsgesetz ist ein Werk vom Zeitpunkt seiner Entstehung an automatisch geschützt, auch ohne Registrierung. Trotzdem ist es ratsam, die eigene Urheberschaft möglichst gut zu dokumentieren. Damit wäre man in einem allfälligen Streit in der Lage, seine Urheberschaft zu beweisen. Folgende Massnahmen können helfen, diesen Beweis zu erleichtern:

    • SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
    • SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werks auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selbst zu. Schicken Sie die Sendung per Einschreiben und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
    • Hinterlegung von Werkexemplaren bei darauf spezialisierten Institutionen.
    • Digitale Hinterlegung von Audio-Files oder PDFs auf Cloud-Speichern mit Bankenstandard (zum Beispiel bei Procloud; das Uploaddatum und die Uhrzeit auf einem derart gesicherten Server können ebenfalls als Beweismittel dienen).

    Diese Massnahmen sind also nicht notwendig, um das Werk zu schützen, sie erleichtern aber den Nachweis der eigenen Urheberschaft, wenn umstritten ist, wer das Werk wann geschrieben hat.

    Werkanmeldungsformular 

  • Wenn jemand ein fremdes Werk unverändert oder kaum verändert als sein eigenes Werk ausgibt, ist es ein Plagiat. Diesen Diebstahl von geistigem Eigentum können Sie nicht verhindern. Aber Sie können Massnahmen ergreifen, die dabei helfen, die eigene Urheberschaft in einem allfälligen Streit möglichst schlüssig zu beweisen:

    • SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
    • SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werks auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selbst zu. Schicken Sie die Sendung per Einschreiben und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
    • Hinterlegung von Werkexemplaren bei darauf spezialisierten Institutionen.
    • Digitale Hinterlegung von Audio-Files oder PDFs auf Cloud-Speichern mit Bankenstandard (zum Beispiel bei Procloud; das Uploaddatum und die Uhrzeit auf einem derart gesicherten Server können ebenfalls als Beweismittel dienen).
  • Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Vorgehensweise bei der Anmeldung von Werken. Bitte beachten Sie, dass nur Mitglieder und Auftraggeber ihre Werke bei der SUISA anmelden können.

    Werkanmeldungsformular

  • Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, beispielsweise Musicals, Opern, Operetten oder Handlungsballette. Alle anderen Musikwerke sind nicht theatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran. Die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke sind ebenfalls nicht dramatische Musikwerke, ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke.

    Als nichtdramatische Musikwerke gelten ferner:

    • Musikwerke zu Tanzwerken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Konzertfassungen von dramatischen Musikwerken;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert.

    Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.

  • Der Wahrnehmungsvertrag zwischen Ihnen als Urheber und der SUISA schliesst ausnahmslos alle Werke ein, die Sie geschaffen haben. Eine Vertretung «à la carte» ist nicht möglich. Darum müssen Sie alle Werke anmelden.

    Sie können allerdings bestimmte Rechtegruppen und bestimmte Länder vom Wahrnehmungsvertrag ausschliessen – diese Ausnahmen gelten dann gleichermassen für alle Werke.

  • Grundsätzlich müssen Sie für jedes Werk ein eigenes Werkanmeldeformular ausfüllen und einsenden. Wenn dieselben Personen an mehreren Werken beteiligt und alle Werkangaben identisch sind, genügt ein Werkanmeldeformular mit einer Liste aller anderen Titel.

  • Der Titel auf dem Werkanmeldeformular muss mit dem Titel auf den Tonträger- und Aufführungsmeldungen übereinstimmen. Andere Schreibweisen können dazu führen, dass die SUISA ein Werk nicht zuordnen und darum keine Entschädigung weiterleiten kann.

  • Neben dem Werkanmeldeformular benötigt die SUISA bei verlegten Werken eine Kopie des Verlags- oder Subverlagsvertrag.

    Wenn Sie die Bearbeitung eines geschützten Werks anmelden, müssen Sie die Bewilligung des Verlegers oder Komponisten des Originalwerks einreichen. Für die Vertonung eines geschützten Textes brauchen Sie die schriftliche Einwilligung des Buchverlags, allenfalls des Dichters beziehungsweise seiner Erben. Ohne diese Zustimmung darf die SUISA weder Bearbeitungen noch Vertonungen registrieren.

    Wenn Sie die Bearbeitung eines freien Werks anmelden, müssen Sie die benützte Vorlage einreichen, damit die SUISA die Schutzfähigkeit beurteilen kann. Dies gilt für Werke, deren Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben oder unbekannt ist sowie für Werke, die volkstümlich überliefert sind und darum als traditionell gelten.

    Die SUISA kann bei allen Werkanmeldungen bei Bedarf ein Belegxemplar in einem von ihr zu bestimmenden Format verlangen.

  • Alle Urheber (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter, Subtexter usw.), die am Werk beteiligt sind, müssen auf dem Formular untereinander (und nicht nebeneinander) aufgeführt werden und mit ihrer Unterschrift. Wenn eine Unterschrift fehlt, schickt die SUISA das Formular zurück und fordert sie ein.

    Bei verlegten Werken genügt die Unterschrift des Verlegers, wenn alle Beteiligten den Verlagsvertrag unterzeichnet haben. Die Zustimmung aller beteiligten Urheber (einschliesslich Bearbeiter falls vorhanden) ist aus dem beizulegenden Verlagsvertrag ersichtlich. Falls nicht alle Urheber den Verlagsvertrag unterzeichnet haben, müssen diejenigen Urheber, deren Anteil nicht verlegt ist, das Werkanmeldeformular unterzeichnen.

  • In der Regel füllt die SUISA die Rubrik «Verteilungsschlüssel» aus und stützt sich dabei auf das aktuelle Verteilungsreglement – ausser, die Beteiligten haben eine andere Aufteilung vereinbart. In diesem Fall tragen die Urheber die von ihnen vereinbarten Prozente ein. Dabei müssen sie unbedingt die Bestimmungen des Verteilungsreglements beachten.

  • Ja. Informationen und Zugang zur Online-Werkanmeldung finden Sie hier.

    Diese Werke können nicht online registriert werden und müssen weiterhin per Formular angemeldet werden:

    • Werke, die zum Zweck der Vertonung einer audiovisuellen Produktion geschaffen wurden
    • Bearbeitungen von freien (also nicht mehr geschützten) Originalwerken
    • literarische Werke (Texte ohne Musik)

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt in der Schweiz ein Musikstück bis 70 Jahre nach dem Tod seines Urhebers. Haben mehrere Personen ein Musikstück gemeinsam geschrieben, ist es bis 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers geschützt.

  • Ja. Jeder Komponist, Textautor oder Bearbeiter kann ein Pseudonym – oder mehrere Pseudonyme – wählen. Alle Pseudonyme unterliegen dem Geschäftsgeheimnis.

    Pseudonyme können allerdings mit den Namen anderer Komponisten verwechselt werden. Vor der Wahl eines Pseudonyms fragen Sie darum besser die SUISA, ob dieser oder ein sehr ähnlicher Name schon von einem anderen Urheber verwendet wird.

  • Die Tonträgeranmeldung durch den Tonträgerhersteller ist notwendig, um die Erlaubnis der SUISA zu erhalten, den Tonträger herzustellen. Er beantragt damit eine Lizenz.

    Die Werkanmeldung durch den Urheber und/oder Verleger dient der SUISA zur Erfassung eines Werks mit den beteiligten Urhebern und Verlegern; ohne Werkanmeldung kann die SUISA keine Urheberrechtsentschädigung entrichten.

    Achtung: Eine Tonträgeranmeldung ersetzt die Werkanmeldung einzelner Werke nicht.

  • Nein. Das Stamm-Repertoire listet die Musikstücke auf, die Sie regelmässig live aufführen. Es ermöglicht der SUISA, die vom Veranstalter bezahlte Urheberrechtsentschädigung an die Berechtigten zu verteilen. Alle auf dem Stamm-Repertoire aufgeführten selbst komponierten Titel müssen Sie mit einem Werkanmeldeformular anmelden.

    Wenn Sie als Musiker regelmässig an Veranstaltungen auftreten und immer Musiktitel aus demselben Repertoire spielen, dann können Sie bei uns einen SUISA-Ausweis für Ihr Stamm-Repertoire beantragen, damit Sie nicht bei jedem Auftritt das Programmformular ausfüllen müssen.