Werkanmeldung

Bitte beachten Sie, dass Sie Werke nur anmelden können, wenn Sie bei der SUISA als Urheberin oder Urheber oder als Verlag angemeldet sind. 

Nur vollständig angemeldete Werke können abgerechnet werden.

Melden Sie Ihre Werke online an: www.suisa.ch/mein-konto

Achtung:

Folgende Werke können nicht online registriert werden, sondern müssen per Werkanmeldungsformular angemeldet werden:

  • Werke, die zum Zweck der Vertonung einer audiovisuellen Produktion geschaffen wurden (Filmmusik)
  • Bearbeitungen von freien (also nicht mehr geschützten) Originalwerken
  • Literarische Werke (Texte ohne Musik)

Anmeldung von audiovisuellen Produktionen senden Sie an:
 
SUISA Film
11bis, Av. du Grammont
1007 Lausanne
filmproduction@suisa.ch 

Fragen und Antworten

Werkanmeldung

  • Laut Urheberrechtsgesetz ist ein Werk vom Zeitpunkt seiner Entstehung an automatisch geschützt, auch ohne Registrierung. Trotzdem ist es ratsam, die eigene Urheberschaft möglichst gut zu dokumentieren. Damit wäre man in einem allfälligen Streit in der Lage, seine Urheberschaft zu beweisen. Folgende Massnahmen können helfen, diesen Beweis zu erleichtern:

    • SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
    • SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werks auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selbst zu. Schicken Sie die Sendung per Einschreiben und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
    • Hinterlegung von Werkexemplaren bei darauf spezialisierten Institutionen.
    • Digitale Hinterlegung von Audio-Files oder PDFs auf Cloud-Speichern mit Bankenstandard (zum Beispiel bei Procloud; das Uploaddatum und die Uhrzeit auf einem derart gesicherten Server können ebenfalls als Beweismittel dienen).

    Diese Massnahmen sind also nicht notwendig, um das Werk zu schützen, sie erleichtern aber den Nachweis der eigenen Urheberschaft, wenn umstritten ist, wer das Werk wann geschrieben hat.

    Werkanmeldungsformular 

  • Wenn jemand ein fremdes Werk unverändert oder kaum verändert als sein eigenes Werk ausgibt, ist es ein Plagiat. Diesen Diebstahl von geistigem Eigentum können Sie nicht verhindern. Aber Sie können Massnahmen ergreifen, die dabei helfen, die eigene Urheberschaft in einem allfälligen Streit möglichst schlüssig zu beweisen:

    • SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
    • SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werks auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selbst zu. Schicken Sie die Sendung per Einschreiben und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
    • Hinterlegung von Werkexemplaren bei darauf spezialisierten Institutionen.
    • Digitale Hinterlegung von Audio-Files oder PDFs auf Cloud-Speichern mit Bankenstandard (zum Beispiel bei Procloud; das Uploaddatum und die Uhrzeit auf einem derart gesicherten Server können ebenfalls als Beweismittel dienen).
  • Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Vorgehensweise bei der Anmeldung von Werken. Bitte beachten Sie, dass nur Mitglieder und Auftraggeber ihre Werke bei der SUISA anmelden können.

    Werkanmeldungsformular

  • Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, beispielsweise Musicals, Opern, Operetten oder Handlungsballette. Alle anderen Musikwerke sind nicht theatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran. Die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke sind ebenfalls nicht dramatische Musikwerke, ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke.

    Als nichtdramatische Musikwerke gelten ferner:

    • Musikwerke zu Tanzwerken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Konzertfassungen von dramatischen Musikwerken;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert.

    Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.

  • Der Wahrnehmungsvertrag zwischen Ihnen als Urheber und der SUISA schliesst ausnahmslos alle Werke ein, die Sie geschaffen haben. Eine Vertretung «à la carte» ist nicht möglich. Darum müssen Sie alle Werke anmelden.

    Sie können allerdings bestimmte Rechtegruppen und bestimmte Länder vom Wahrnehmungsvertrag ausschliessen – diese Ausnahmen gelten dann gleichermassen für alle Werke.

  • Grundsätzlich müssen Sie für jedes Werk ein eigenes Werkanmeldeformular ausfüllen und einsenden. Wenn dieselben Personen an mehreren Werken beteiligt und alle Werkangaben identisch sind, genügt ein Werkanmeldeformular mit einer Liste aller anderen Titel.

  • Der Titel auf dem Werkanmeldeformular muss mit dem Titel auf den Tonträger- und Aufführungsmeldungen übereinstimmen. Andere Schreibweisen können dazu führen, dass die SUISA ein Werk nicht zuordnen und darum keine Entschädigung weiterleiten kann.

  • Neben dem Werkanmeldeformular benötigt die SUISA bei verlegten Werken eine Kopie des Verlags- oder Subverlagsvertrag.

    Wenn Sie die Bearbeitung eines geschützten Werks anmelden, müssen Sie die Bewilligung des Verlegers oder Komponisten des Originalwerks einreichen. Für die Vertonung eines geschützten Textes brauchen Sie die schriftliche Einwilligung des Buchverlags, allenfalls des Dichters beziehungsweise seiner Erben. Ohne diese Zustimmung darf die SUISA weder Bearbeitungen noch Vertonungen registrieren.

    Wenn Sie die Bearbeitung eines freien Werks anmelden, müssen Sie die benützte Vorlage einreichen, damit die SUISA die Schutzfähigkeit beurteilen kann. Dies gilt für Werke, deren Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben oder unbekannt ist sowie für Werke, die volkstümlich überliefert sind und darum als traditionell gelten.

    Die SUISA kann bei allen Werkanmeldungen bei Bedarf ein Belegxemplar in einem von ihr zu bestimmenden Format verlangen.

  • Alle Urheber (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter, Subtexter usw.), die am Werk beteiligt sind, müssen auf dem Formular untereinander (und nicht nebeneinander) aufgeführt werden und mit ihrer Unterschrift. Wenn eine Unterschrift fehlt, schickt die SUISA das Formular zurück und fordert sie ein.

    Bei verlegten Werken genügt die Unterschrift des Verlegers, wenn alle Beteiligten den Verlagsvertrag unterzeichnet haben. Die Zustimmung aller beteiligten Urheber (einschliesslich Bearbeiter falls vorhanden) ist aus dem beizulegenden Verlagsvertrag ersichtlich. Falls nicht alle Urheber den Verlagsvertrag unterzeichnet haben, müssen diejenigen Urheber, deren Anteil nicht verlegt ist, das Werkanmeldeformular unterzeichnen.

  • In der Regel füllt die SUISA die Rubrik «Verteilungsschlüssel» aus und stützt sich dabei auf das aktuelle Verteilungsreglement – ausser, die Beteiligten haben eine andere Aufteilung vereinbart. In diesem Fall tragen die Urheber die von ihnen vereinbarten Prozente ein. Dabei müssen sie unbedingt die Bestimmungen des Verteilungsreglements beachten.

  • Ja. Informationen und Zugang zur Online-Werkanmeldung finden Sie hier.

    Diese Werke können nicht online registriert werden und müssen weiterhin per Formular angemeldet werden:

    • Werke, die zum Zweck der Vertonung einer audiovisuellen Produktion geschaffen wurden
    • Bearbeitungen von freien (also nicht mehr geschützten) Originalwerken
    • literarische Werke (Texte ohne Musik)

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt in der Schweiz ein Musikstück bis 70 Jahre nach dem Tod seines Urhebers. Haben mehrere Personen ein Musikstück gemeinsam geschrieben, ist es bis 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers geschützt.

  • Ja. Jeder Komponist, Textautor oder Bearbeiter kann ein Pseudonym – oder mehrere Pseudonyme – wählen. Alle Pseudonyme unterliegen dem Geschäftsgeheimnis.

    Pseudonyme können allerdings mit den Namen anderer Komponisten verwechselt werden. Vor der Wahl eines Pseudonyms fragen Sie darum besser die SUISA, ob dieser oder ein sehr ähnlicher Name schon von einem anderen Urheber verwendet wird.

  • Die Tonträgeranmeldung durch den Tonträgerhersteller ist notwendig, um die Erlaubnis der SUISA zu erhalten, den Tonträger herzustellen. Er beantragt damit eine Lizenz.

    Die Werkanmeldung durch den Urheber und/oder Verleger dient der SUISA zur Erfassung eines Werks mit den beteiligten Urhebern und Verlegern; ohne Werkanmeldung kann die SUISA keine Urheberrechtsentschädigung entrichten.

    Achtung: Eine Tonträgeranmeldung ersetzt die Werkanmeldung einzelner Werke nicht.

  • Nein. Das Stamm-Repertoire listet die Musikstücke auf, die Sie regelmässig live aufführen. Es ermöglicht der SUISA, die vom Veranstalter bezahlte Urheberrechtsentschädigung an die Berechtigten zu verteilen. Alle auf dem Stamm-Repertoire aufgeführten selbst komponierten Titel müssen Sie mit einem Werkanmeldeformular anmelden.

    Wenn Sie als Musiker regelmässig an Veranstaltungen auftreten und immer Musiktitel aus demselben Repertoire spielen, dann können Sie bei uns einen SUISA-Ausweis für Ihr Stamm-Repertoire beantragen, damit Sie nicht bei jedem Auftritt das Programmformular ausfüllen müssen.

Bearbeitungen, Sampling, Remixes und Covers

  • Eine Bearbeitung liegt dann vor, wenn ein geschütztes Musikwerk unter Verwendung eines bestehenden Werks so geschaffen wird, dass das verwendete Musikwerk in seinem individuellen Charakter erkennbar bleibt. Typische Beispiele für Bearbeitungen sind Arrangements von Werken für eine andere Besetzung oder die Übersetzung des Textes in eine andere Sprache. Bearbeitungen sind urheberrechtlich selbstständig geschützt.

    Nicht als Bearbeitungen gelten die folgenden Veränderungen von Werken:

    • Hinzufügen von dynamischen oder agogischen Bezeichnungen,
    • Anbringen von Phrasierungszeichen,
    • Eintragen von Fingersätzen,
    • Registrierungen für Orgel oder andere Tasteninstrumente,
    • Verzierungen,
    • Übertragen einer alten Notationsart in die heute gebräuchliche,
    • Berichtigung von Schreibfehlern in der Originalvorlage und ähnliche Verrichtungen,
    • Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage (Transpositionen),
    • Weglassen einzelner Stimmen,
    • Austauschen oder Verdoppeln von Stimmen,
    • Hinzufügen von blossen Parallelstimmen,
    • Zuweisung von bestehenden Stimmen an andere Instrumente (einfache Transkriptionen).

    Verteilungsreglement (Ziffer 1.1.3.5)

  • Musikalische Werke, die urheberrechtlich frei sind, können Sie ohne Zustimmung bearbeiten und verändern. Wenn das musikalische Werk geschützt ist, muss der Rechteinhaber die Bearbeitung bewilligen. Sofern das Werk verlegt ist, müssen Sie den Verleger kontaktieren. Dasselbe gilt für die Übersetzung sowie die Vertonung von Texten.

    Bei geschützten Werken benötigen Sie also immer eine Bearbeitungserlaubnis der Rechteinhaber – je nach Situation ist diese Erlaubnis beim Urheber, bei dessen Erben oder beim zuständigen Verlag einzuholen. Die Bearbeitungserlaubnis ist die Voraussetzung dafür, dass Sie Ihre Bearbeitung bei der SUISA anmelden können und bildet die Grundlage für Ihre Beteiligung am Werkertrag. 

    Die SUISA unterstützt ihre Mitglieder beim Ausfindigmachen der zuständigen Rechteinhaber und deren Adressen: repertoire@suisa.ch

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur komplette Musikstücke, sondern auch Teile davon, wenn sie die Voraussetzungen eines Werks erfüllen. Melodie, Solo oder andere Elemente können darum geschützt sein und dürfen nicht frei genutzt werden, falls sie für sich genommen ein Werk mit individuellem Charakter darstellen. Das ist der Fall, wenn die Sequenz Originalität aufweist und eindeutig erkennbar ist. Ob das so ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Je ausgeprägter die Eigenheiten eines Elements im Sample hervortreten, desto geringer ist die Chance, dieses Element frei zu nutzen. Die Behauptungen, wonach das Sampling von zwei Takten, neun Tönen oder zehn Sekunden Musik frei sei, sind nur Gerüchte. Niemand kann eine exakte Trennlinie zwischen legaler und illegaler Nutzung von Samples ziehen.

    Wenn Sie mit Sampling einen geschützten Werkteil aus einer Fremdkomposition entnehmen, in ein neues Werk einbinden und dieses neue Werk veröffentlichen wollen, müssen Sie über die Rechte verfügen, den fremden Werkteil zu nutzen. Diese Rechte holen Sie direkt beim Verleger beziehungsweise Urheber der Originalkomposition mit einem Sampling-Vertrag ein.
    In der Regel stammen diese Werkteile von einer im Handel erhältlichen CD oder von einem anderen Tonträger. Wenn das der Fall sein sollte, müssen Sie zusätzlich die Plattenfirma fragen, ob Sie das Sample benutzen dürfen.

  • Je nachdem, wer einen Remix erstellt und ob dafür Samples benutzt werden, lassen sich drei Arten von Remixes unterscheiden:

    1. Remix durch den Urheber des Originalwerks ohne Samples aus fremden Werken
      Der Remixer benötigt die Erlaubnis der Plattenfirma der Originalaufnahme und allenfalls die Erlaubnis seiner Mitkomponisten (falls das Original von mehreren Personen geschrieben wurde).
    2. Remix durch den Urheber des Originalwerks mit Samples aus fremden Werken
      Der Remixer benötigt die Erlaubnis der Rechteinhaber (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma) an den fremden Samples. Zusätzlich benötigt er die Erlaubnis der Plattenfirma der Originalaufnahme und allenfalls die Erlaubnis seiner Mitkomponisten.
    3. Remix durch eine Drittperson mit Samples aus fremden Werken
      Der Remixer braucht die Erlaubnis des Urhebers beziehungsweise des Verlags (Rechte am Werk) und der Plattenfirma (Rechte an der Aufnahme). Mit diesem Vertrag werden auch die Rechte für die Nutzung der Samples des Originals übertragen. Falls der Remixer zusätzlich noch Samples aus anderen fremden Werken benutzen will, muss er auch dafür die Erlaubnis der Rechteinhaber an diesen Samples (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma) einholen.

    Ein Remix ist eine Bearbeitung des Originalwerks und somit durch das Urheberrecht selbstständig geschützt.
     

  • Ein musikalisches Werk wird bewusst nachgespielt und allenfalls teilweise neu interpretiert – grundsätzlich bleibt die Coverversion möglichst nahe am Original. Covern geht also nicht so weit wie Bearbeiten, denn das musikalische Werk erhält dadurch keine neue, eigenständige Prägung. Im Gegensatz zur Bearbeitung ist die Coverversion urheberrechtlich nicht selbstständig geschützt.

  • Nein. Wenn eine Band eine Coverversion spielen will, muss sie den Originalkomponisten nicht fragen. Auf der Programmliste, die jede Band nach einem Konzert ausfüllen und die der Veranstalter an die SUISA senden muss, ist aufzuführen, wer Urheber der Coverversion ist, damit ihm die SUISA seine Entschädigung weiterleiten kann.

    Wenn eine Band eine Coverversion aufnehmen will, muss sie sowohl Songtitel als auch Urheber in der Tonträgeranmeldung im «Verzeichnis der aufzunehmenden Musikwerke» aufführen, damit die SUISA dem Urheber seine Entschädigung weiterleiten kann.
     

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