Creative Commons in der Schweiz und in Europa

Die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (nachstehend: Europäische Richtlinie) hält in Artikel 5 Absatz 3 fest, dass die Rechteinhaber das Recht haben, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Werken ihrer Wahl zu vergeben.

Die Schweiz ist nicht direkt an das europäische Recht gebunden. Die SUISA arbeitet jedoch eng mit den europäischen Verwertungsgesellschaften zusammen und hat mit ausländischen Schwestergesellschaften über 100 Gegenseitigkeitsverträge unterzeichnet. Ausserdem ist sie auch in Liechtenstein tätig, einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums.

Somit muss die SUISA das liechtensteinische Verwertungsgesellschaften-Gesetz befolgen und ihren Mitgliedern erlauben, nicht-kommerzielle Lizenzen zu vergeben. Sie tut dies, indem sie akzeptiert, dass ihre Mitglieder gewisse Creative-Commons-Lizenzen vergeben können.

Damit ein Werk unter eine Creative-Commons-Lizenz gestellt werden kann, muss es zwingend bereits angemeldet worden sein. Ausserdem müssen alle Rechteinhaber SUISA-Mitglieder sein und ihre Einwilligung zur Gewährung dieser Lizenz gegeben haben.  

 
Welche Lizenzen können vergeben werden?

Die SUISA anerkennt die Vergabe von drei nicht-kommerziellen Creative-Commons-Lizenzen durch ihre Mitglieder:

  • Name muss genannt werden – keine kommerzielle Nutzung erlaubt 3.0 Schweiz 
  • Name muss genannt werden – keine kommerzielle Nutzung erlaubt – gleiche Lizenz vorgeschrieben 3.0 Schweiz
  • Name muss genannt werden – keine kommerzielle Nutzung erlaubt – keine Derivate (Änderungen) erlaubt 3.0 Schweiz

Mehr Informationen dazu finden Sie unter: http://www.creativecommons.ch/

Wir weisen darauf hin, dass die erwähnten drei Lizenzen die unentgeltliche Verbreitung betreffen und unwiderruflich sind. Das bedeutet, dass Werke, welche unter einer dieser drei Lizenzen stehen, nie eine Urheberrechtsvergütung einbringen werden. 

Ferner können nur jene Nutzungen unter die Creative-Commons-Lizenzen fallen, für die die SUISA-Tarife eine Vergütung pro Werk (also keine Pauschalvergütung) vorsehen. Das bedeutet zum Beispiel, dass beim Abspielen von Hintergrundmusik (GT 3a) die Werke, die einer Creative-Commons-Lizenz unterstehen, nicht berücksichtigt werden, da die Pauschalvergütung an die SUISA sich nach der beschallten Fläche und nicht nach den tatsächlich genutzten Werken richtet.

Was bedeutet nicht-kommerzielle Nutzung?

Unter nicht-kommerzieller Nutzung versteht man eine Nutzung, die keinen kommerziellen Vorteil und keine finanzielle Gegenleistung auslöst – weder direkt noch indirekt. Zum Beispiel: 

Wohltätigkeitsanlässe (Konzerte oder andere Musikveranstaltungen), deren Einnahmeüberschüsse an Bedürftige gespendet werden, sofern die Organisatoren und Musiker unentgeltlich arbeiten.

Produktion von Ton- und Tonbildträgern, wenn diese zur Eigenwerbung kostenlos abgegeben werden.


Was bedeutet kommerzielle Nutzung?

Als kommerzielle Nutzungen gelten hingegen die Anfertigung von Werkexemplaren und die Nutzung von Werken

  • durch eine gewinnorientierte Organisation egal welcher Art;
  • im Rahmen von oder in einem Bezug zu gewinnorientierten Aktivitäten;
  • die eine Gegenleistung nach sich zieht – gleichgültig, wer davon profitiert;
  • im Austausch mit anderen Gütern, ganz egal ob direkte oder indirekte Einnahmen generiert werden oder ob dieser Austausch eine Bezahlung irgendwelcher Art nach sich zieht;
  • durch Sendeunternehmen wie Radio und Fernsehen;
  • in öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Cafés, Konzertsälen, Kaufhäusern und Detailgeschäften;
  • am Arbeitsplatz.

Wie erhalte ich eine Creative-Commons-Lizenz für ein Werk?

Wie oben erwähnt, muss ein Werk für eine Creative-Commons-Lizenz zwingend bereits angemeldet sein. Anschliessend melden Sie Ihren Wunsch nach einer solchen Lizenz der SUISA bitte mit diesem Formular . Die Informationen in diesem Dokument müssen jenen in der SUISA-Werkanmeldung entsprechen. Teilen Sie uns bitte ausserdem mit, unter welche der drei Lizenzen Sie das Werk stellen möchten. Das Formular ist dann der Mitgliederabteilung der SUISA zurückzuschicken. (Kontaktdaten)  
Wir machen Sie im Speziellen darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, korrekte, wahre und vollständige Angaben zu den Werken zu machen, die einer Creative-Commons-Lizenz unterstellt sind.   

Allgemeines zum Musikurheberrecht

Allgemeines zum Musikurheberrecht

  • Das Urheberrecht ist im Schweizer Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) geregelt. Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG legt fest, welche Rechte natürliche oder juristische Personen an ihren Werken oder Leistungen haben – zum Beispiel:

    • Urheberinnen und Urheber (also Komponisten/innen, Textautoren/innen usw.)
    • Interpretinnen und Interpreten (also Musiker/innen, die Werke aufführen)
    • Produzent/innen von Tonträgern (z. B. Plattenfirmen)
    • Sendeunternehmen (z. B. Radio- oder TV-Sender)

    Zudem legt das URG auch fest, welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben.

    Im Gesetz werden auch wichtige Begriffe wie «Werk» oder «Urheber» definiert. Es bestimmt ausserdem, welche Rechte die Urheberin oder der Urheber an einem Werk hat – und wo es Grenzen dieses Schutzes gibt (sogenannte Schranken des Urheberrechts, z. B. für den privaten Gebrauch).

    Grundsätzlich gilt:
    Wer ein Werk geschaffen hat, ist dessen Eigentümer/in. Das heisst, andere dürfen dieses Werk nur verwenden – also veröffentlichen, kopieren, aufführen, senden oder verbreiten –, wenn der Urheber oder die Urheberin ausdrücklich zustimmt. Für diese Nutzung kann die Urheberin oder der Urheber eine Vergütung verlangen.

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen eigenen, erkennbaren Charakter hat. Geschützt sind aber nicht nur Musikstücke mit Melodie und Tönen, sondern auch andere akustische Werke – also Werke, bei denen Geräusche verwendet werden, wenn sie ebenfalls einen individuellen Charakter haben.

    Dabei spielt es keine Rolle, wie aufwendig oder bekannt das Werk ist. Eine grosse Sinfonie ist also genauso geschützt wie ein kurzer Werbejingle im Radio.

    Die SUISA ist die Verwertungsgesellschaft, die in der Schweiz die Urheberrechte an sogenannter nicht-theatralischer Musik verwaltet. Das wird auch «kleines Recht» genannt. Dazu gehören:

    • Musik ohne szenische Darstellung, mit oder ohne Text (z. B. Popsongs, Instrumentalstücke, Oratorien)
    • Konzertfassungen von Musik aus Theaterstücken oder Opern
    • Musik für Tanzaufführungen, wenn sie ohne eigentlichen Tanz verwendet wird
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und:
    • _im Radio maximal 25 Minuten,
    • _im Fernsehen maximal 15 Minuten dauern
    • Musik, die in Filmen, Videos oder anderen audiovisuellen Medien verwendet wird (ausser es handelt sich um komplette verfilmte Opern oder Musicals)


    Die SUISA kümmert sich um verschiedene Nutzungsrechte, darunter:

    • das Recht zur öffentlichen Aufführung (z. B. bei Konzerten),
    • das Sende- und Weitersenderecht (z. B. im Radio oder Fernsehen),
    • das Recht auf öffentlichen Empfang (z. B. in Hotels oder Restaurants),
    • das Online-Recht (z. B. für Streaming oder Downloads),
    • das Vervielfältigungsrecht (z. B. für CDs, DVDs oder Audiofiles) und
    • die Vergütungen für Leerträger (z. B. externe Festplatten oder Speicher in Smartphones) sowie für die Vermietung von Musikträgern wie CDs oder Trägern von audiovisuellen Werken wie DVDs.
  • Der Unterschied zwischen kleinem und großem Recht liegt in der Art der Musikwerke, die sie betreffen, und in der Zuständigkeit der jeweiligen Organisationen:

    «Kleine Rechte» beziehen sich auf nicht-theatralische Musikwerke und fallen unter die Zuständigkeit der SUISA. Dazu gehören beispielsweise Musikstücke, die in Konzerten, im Radio oder auf Tonträgern genutzt werden.

    «Große Rechte» betreffen musikdramatische Werke, wie Opern, Operetten, Musicals und bestimmte Arten von Ballett. Diese Rechte werden von der Schweizerischen Autorengesellschaft (SSA) oder direkt von den Verlagen wahrgenommen.

    Die Unterscheidung sorgt regelmässig für Diskussionen, da die Kriterien oft unklar sind und von Fall zu Fall interpretiert werden müssen.

  • Wenn Ihre Komposition unerlaubt verwendet wird, ist es wichtig, zunächst Beweise für die Urheberschaft und die unerlaubte Nutzung zu sichern. Laut den Informationen von SUISA sind Werke ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch durch das Urheberrecht geschützt.

    Um im Streitfall die Urheberschaft und das Entstehungsdatum nachweisen zu können, empfiehlt SUISA zwei Massnahmen:

    1. Anmeldung des Werkes bei SUISA (für Mitglieder).

    2. Selbstadressierte und eingeschriebene Sendung: Sie können eine Aufnahme des Werkes auf Tonträger oder die Noten per Post an sich selbst senden. Diese Sendung sollte ungeöffnet bleiben, um als Beweis zu dienen.

    Diese Massnahmen sind nicht notwendig, um den Schutz zu gewährleisten, erleichtern jedoch den Nachweis im Streitfall. Sollten Sie bereits Beweise haben, können Sie rechtliche Schritte einleiten oder sich an SUISA wenden, um Unterstützung zu erhalten.

  • Eine Übersicht mit Fachbüchern zum Thema Urheberrecht und zu den Rechten von Musikerinnen und Musikern finden Sie auf unserer Webseite hier: «Urheberrecht in der Musik»

Werkanmeldung

  • Sie können nur Musikwerke bei der SUISA anmelden, an denen Sie selbst beteiligt sind. Zudem ist eine Anmeldung nur möglich, wenn Sie bei der SUISA als Urheberin, Urheber oder Verlag registriert sind.

    Die Anmeldung erfolgt in der Regel online über:
    www.suisa.ch/mein-konto

    Ausnahmen: Einige Werkarten müssen aktuell noch mit Papierformularen angemeldet werden:

    • Werke, die für eine audiovisuelle Produktion (z. B. Film) komponiert wurden
    • Bearbeitungen von Originalwerken, deren Urheberrechte bereits abgelaufen sind (also sogenannte freie Werke)

    Die entsprechenden Formulare finden Sie hier:
    https://www.suisa.ch/de/Musikschaffende/Werkanmeldung.html

    Ein Werk muss nur einmal angemeldet werden, idealerweise vor der ersten Veröffentlichung. Wird das Werk später in anderer Form genutzt – z. B. in einem Film – muss es nicht erneut angemeldet werden, solange sich weder der Werktitel noch die Beteiligungen geändert haben.

    Bitte beachten Sie: Die SUISA nimmt nur die Urheberrechte an nicht-theatralischer Musik wahr. Melden Sie daher nur solche Musikwerke an. Für musikdramatische Werke wie Opern oder Musicals ist die SSA zuständig.

  • Wenn jemand ein fremdes Werk unverändert oder nur leicht verändert als sein eigenes ausgibt, spricht man von einem Plagiat. Das ist ein Diebstahl geistigen Eigentums.

    Solche Fälle lassen sich leider nicht verhindern. Aber Sie können Vorkehrungen treffen, um im Streitfall Ihre Urheberschaft glaubhaft nachweisen zu können. Dabei helfen folgende Massnahmen:

    • SUISA-Mitglieder können ihr Werk bei der SUISA anmelden.
    • SUISA-Mitglieder oder auch Nichtmitglieder können sich selbst eine Aufnahme des Werks (zum Beispiel auf CD oder USB-Stick) oder die Noten per Einschreiben mit der Post zuschicken. Wichtig: Den Umschlag oder das Paket nicht öffnen.
    • Sie können Werkexemplare bei spezialisierten Institutionen hinterlegen.

    Eine weitere Möglichkeit ist die digitale Speicherung von Audio-Dateien oder PDFs auf einem sicheren Cloud-Speicher mit Bankenstandard, z. B. bei Procloud. Das Datum und die Uhrzeit des Uploads auf einem solchen Server können ebenfalls als Beweis dienen.

  • Der Wahrnehmungsvertrag zwischen Ihnen als Urheberin oder Urheber und der SUISA umfasst alle Werke, die Sie geschaffen haben. Es ist nicht möglich, einzelne Werke vom Vertrag auszunehmen.

    Das bedeutet: Alle Ihre Werke müssen grundsätzlich angemeldet werden.

    Sie müssen allerdings nur die Werke anmelden, die auch tatsächlich öffentlich genutzt werden – also zum Beispiel aufgeführt, gesendet oder verbreitet werden.

    Wichtig: Für nicht angemeldete Werke zahlt die SUISA keine Vergütung aus.

  • Jedes Werk eines Albums muss einzeln bei der SUISA angemeldet werden – auch dann, wenn bei allen Songs die gleichen Personen beteiligt sind. Die SUISA rechnet immer pro Werk ab, nicht für ganze Alben.

    Bei der Online-Werkanmeldung können Sie bereits angemeldete Werke als Vorlage verwenden. So müssen Sie gleichbleibende Angaben nicht jedes Mal neu eingeben und sparen Zeit.

  • Der Werktitel sollte so gewählt sein, dass das Werk eindeutig erkennbar ist. Vermeiden Sie allgemeine oder häufig verwendete Titel, da es sonst zu Verwechslungen kommen kann.

    Wenn Sie mehrere Versionen eines Werks veröffentlichen, sollten Sie diese klar im Titel unterscheiden – zum Beispiel durch Zusätze wie «Radio Edit», «Featuring …» oder «Remix».

    Falls das Werk in mehreren Sprachen veröffentlicht wird, geben Sie die entsprechenden Titel bitte in der Werkanmeldung als alternative Titel an.

    Wichtig: Achten Sie bei digitalen Veröffentlichungen oder Tonträgerproduktionen darauf, dass der Werktitel überall identisch geschrieben ist. Unterschiedliche Schreibweisen oder abweichende Titel können dazu führen, dass die SUISA das Werk nicht eindeutig zuordnen kann – und dann keine Vergütung auszahlen kann.

  • Zusätzlich zur Werkanmeldung benötigt die SUISA – je nach Art des Werks – noch weitere Unterlagen:

    • Bei verlegten Werken: eine Kopie des Verlagsvertrags
    • Bei der Bearbeitung eines geschützten Werks: die schriftliche Zustimmung der Rechteinhaber/innen – also des Verlags oder der Komponistin bzw. des Komponisten des Originalwerks
    • Bei der Vertonung eines geschützten Textes: die Einwilligung des Buchverlags und gegebenenfalls der Dichterin, des Dichters oder ihrer/seiner Erben
    • Bei der Bearbeitung eines freien Werks (z. B. von einem Urheber, der seit 70 Jahren oder länger verstorben ist oder bei traditionell überlieferten Stücken):
      • die benutzte Vorlage und
      • ein Belegexemplar der Bearbeitung, damit die SUISA prüfen kann, ob das neue Werk urheberrechtlich geschützt ist

    Unabhängig von der Werkart kann die SUISA bei jeder Werkanmeldung zusätzlich ein Belegexemplar verlangen – in einem Format, das sie vorgibt.

  • Bei der Werkanmeldung können Sie im Abschnitt «Rechteverteilung» angeben, wie die Einnahmen aus dem Werk unter den Beteiligten verteilt werden sollen.

    Sie haben zwei Möglichkeiten:

    • Automatische Verteilung nach dem SUISA-Verteilungsreglement: Wenn Sie diese Option wählen, richtet sich die Verteilung nach dem aktuell gültigen Verteilungsreglement der SUISA.
    • Manuelle Eingabe der Verteilung: Wenn Sie die Verteilung selbst eingeben möchten, müssen Sie dabei zwingend die verbindlichen Regeln des Verteilungsreglements einhalten.

    Weitere Informationen finden Sie hier: Verteilungsreglement der SUISA.

  • In der Schweiz ist ein Musikstück bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin urheberrechtlich geschützt.

    Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Musikstück geschrieben haben, läuft der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person ab.

  • Die IPI-Nummer ist eine internationale Identifikationsnummer für Urheberinnen, Urheber und Verlage. Sie dient dazu, die Beteiligten eines Werks weltweit eindeutig zu erkennen. Alle IPI-Nummern werden im zentralen IPI-System gespeichert. Dieses System ist ein wichtiger Bestandteil des weltweiten Datenaustauschs zwischen den Verwertungsgesellschaften.

    Wer einer Verwertungsgesellschaft – wie z. B. der SUISA – beitritt, wird im IPI-System erfasst und bekommt automatisch eine persönliche IPI-Nummer zugeteilt.

    Als SUISA-Mitglied finden Sie Ihre IPI-Nummer in «Mein Konto», im Bereich «Mitgliederdaten».

    In der öffentlichen Werkdatenbank ist bei jeder bezugsberechtigten Person ebenfalls die IPI-Nummer angegeben – so lassen sich auch die IPI-Nummern anderer Urheberinnen und Urheber herausfinden.

    Mehr Informationen zur IPI-Nummer finden Sie im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/was-ist-die-ipi-nummer/

  • Wenn Sie ein Werk gemeinsam mit Urheberinnen oder Urhebern geschrieben haben, die Mitglied bei einer anderen Verwertungsgesellschaft sind, müssen Sie das Werk wie jedes andere Werk bei der SUISA anmelden.

    Bitte geben Sie auf der Werkanmeldung unbedingt folgende Angaben zur mitbeteiligten Person an:

    • Name und Vorname
    • IPI-Nummer
    • Name der Verwertungsgesellschaft, bei der die Person Mitglied ist
  • Ja. Die SUISA erfasst die Beteiligten genauso, wie sie auf der Werkanmeldung eingetragen sind. Wenn Sie ein Werk unter einem Pseudonym anmelden, wird das Werk auch unter diesem Pseudonym im System erfasst.

    Wichtig: Bevor Sie ein Werk unter einem Pseudonym anmelden, stellen Sie bitte sicher, dass das Pseudonym bereits bei der SUISA registriert ist. Ihre registrierten Pseudonyme finden Sie im Bereich «Mein Konto» unter den persönlichen Daten.

    Als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in können Sie ein oder mehrere Pseudonyme frei wählen. Diese Namen unterliegen dem Geschäftsgeheimnis und werden nicht veröffentlicht.

    Beachten Sie: Manche Pseudonyme können mit den Namen anderer Musikschaffender verwechselt werden. Darum ist es empfehlenswert, vor der Wahl eines Pseudonyms bei der SUISA nachzufragen, ob dieser oder ein ähnlicher Name schon vergeben ist.

  • Der Titel eines bereits angemeldeten Werks sollte, wenn möglich, nicht mehr verändert werden. Falls das Werk jedoch neue oder zusätzliche Titel erhält – zum Beispiel durch eine andere Sprachversion – müssen diese der SUISA gemeldet werden. Nutzen Sie dafür im Bereich «Mein Konto» die Funktion «Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation».

    Ändern sich die Beteiligten, muss dies sofort gemeldet werden. Kommt ein neuer Miturheber oder eine neue Miturheberin dazu, benötigen wir zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der bisherigen Urheber/innen.

    Wird ein Werk oder ein Anteil daran an einen Verlag übergeben (Inverlagnahme), ist der entsprechende Verlagsvertrag einzureichen.

    Nicht melden müssen Sie Änderungen wie:

    • eine neue Instrumentierung
    • oder eine veränderte Länge des Werks

    Diese Informationen sind für die Verteilung der Tantiemen nicht relevant, solange sich an den Beteiligungen nichts ändert. Für die Verteilung stützt sich die SUISA auf die Angaben aus den Programmen (z. B. Konzertprogramme oder Playlists).

  • Werke, die der SUISA zuerst über Nutzungsmeldungen bekannt werden, werden provisorisch in der Datenbank erfasst – basierend auf Programm- oder Sendelisten. Dabei wird der Name der zuerst aufgeführten Person vorläufig mit 100% Beteiligung eingetragen. Diese Angabe hat jedoch keine Auswirkung auf die spätere Verteilung.

    Die Vergütungen für solche Werke werden erst ausgezahlt, wenn die Werke korrekt angemeldet und vollständig dokumentiert sind. Bis dahin bleiben die Einnahmen für maximal fünf Jahre zurückgestellt.

    Was müssen Sie tun, wenn solche provisorischen Werke in Ihrer Werkliste erscheinen?

    • Das Werk stammt nicht von Ihnen:
      Bitte melden Sie dies in «Mein Konto» über Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation.
      Wenn Sie das Werk als Interpret/in aufgeführt haben und wissen, wer der/die Urheber/in ist oder welcher Interpret bzw. welche Interpretin es sonst im Repertoire hat, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit.
    • Das Werk stammt von Ihnen, ist aber noch nicht angemeldet:
      Reichen Sie die Werkanmeldung nach und schreiben Sie im Bemerkungsfeld, dass bereits ein provisorisches Werk unter dieser Nummer existiert.
    • Das Werk stammt von Ihnen, ist aber unter einem anderen Titel registriert:
      Teilen Sie uns in «Mein Konto» unter Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation mit, um welches bereits angemeldete Werk es sich handelt. Die SUISA wird das provisorische Werk dann mit dem richtigen Werk verknüpfen.

    Weitere Informationen finden Sie im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/weshalb-hat-es-provisorische-werke-in-meiner-werkdatenbank/

  • In der Werkdatenbank der SUISA finden Sie verschiedene Abkürzungen. Diese haben folgende Bedeutung:

    Abkürzungen zur Rolle der bezugsberechtigten Personen:

    • C: Komponist/in
    • A: Textautor/in
    • CA: Komponist/in und Textautor/in
    • AR: Bearbeiter/in
    • E: Verlag
    • SE: Subverlag
    • SR: Subbearbeiter/in
    • SA: Subtextautor/in

    Abkürzungen zum Verteilungsschlüssel:

    • A&S: Aufführungs- und Senderechte
    • Mech: Vervielfältigungsrecht (z. B. Tonträger, Downloads)

    Abkürzungen für internationale Kennnummern:

    • ISWC: International Standard Work Code – die internationale Werknummer
    • ISRC: International Standard Recording Code – die internationale Nummer für eine Aufnahme
  • Wenn mehrere Personen gemeinsam an der Entstehung eines Werkes mitgewirkt haben, handelt es sich um ein gemeinsam geschaffenes Werk.

    Kein gemeinsam geschaffenes Werk liegt vor, wenn ein bestehendes Werk verwendet wurde, um daraus ein neues Werk zu machen – zum Beispiel bei Vertonungen, Vertextungen oder Bearbeitungen.

    Ob ein Werk gemeinsam geschaffen wurde oder nicht, ist in verschiedenen Bereichen von Bedeutung:

    • Schutzfrist: Bei gemeinsam geschaffenen Werken endet die Schutzfrist erst dann, wenn alle beteiligten Komponistinnen, Komponisten, Textautorinnen oder Textautoren seit mehr als 70 Jahren verstorben sind.
    • Werkanmeldung: Wenn mehrere Personen an einem neuen Werk beteiligt sind, muss bei der Anmeldung unbedingt angegeben werden, ob es sich um ein gemeinsam geschaffenes Werk handelt.
    • Bearbeitungen und Änderungen: Wurde ein Werk gemeinsam geschaffen (und wurde nichts anderes vereinbart), dürfen Änderungen oder Bearbeitungen – und damit auch neue Werkanmeldungen oder Änderungen bei der SUISA – nur mit Zustimmung aller Beteiligten vorgenommen werden. Das gilt sowohl für inhaltliche Änderungen als auch für die Anpassung der Angaben zu den Beteiligten.
    • Veröffentlichung und Verwendung: Auch hier gilt: Wurde ein Werk gemeinsam geschaffen und besteht keine spezielle Vereinbarung, darf das Werk nur mit Zustimmung aller Urheber/innen veröffentlicht oder genutzt werden.
      Die Zustimmung darf jedoch nicht grundlos verweigert werden, wenn es sich um eine übliche Verwendung handelt. Falls sich die Beiträge der Beteiligten klar voneinander trennen lassen, darf jede Person ihren eigenen Teil selbständig verwenden, solange dadurch die Nutzung des gemeinsamen Werks nicht beeinträchtigt wird.
  • Die Tonträgeranmeldung durch den Tonträgerhersteller ist notwendig, um von der SUISA die Erlaubnis zur Herstellung eines Tonträgers zu erhalten. Mit dieser Anmeldung beantragt der Hersteller eine Lizenz für die Vervielfältigung der Werke.

    Die Werkanmeldung durch den Urheber, die Urheberin oder den Verlag dient dazu, dass die SUISA das Werk mit den beteiligten Personen erfassen kann. Ohne Werkanmeldung kann die SUISA keine Urheberrechtsvergütung auszahlen.

    Wichtig: Die Tonträgeranmeldung ersetzt nicht die Werkanmeldung der einzelnen Werke. Beide Anmeldungen sind unabhängig voneinander notwendig.

  • Nein. Das Stamm-Repertoire ist eine Liste mit den Musikstücken, die Sie regelmässig live aufführen. Es hilft der SUISA dabei, die vom Veranstalter oder der Veranstalterin bezahlten Urheberrechtsvergütungen an die Berechtigten auszuzahlen.

    Alle selbst komponierten Werke, die im Stamm-Repertoire aufgeführt sind, müssen mit einem Werkanmeldeformular bei der SUISA angemeldet werden.

    Wenn Sie als Musikerin oder Musiker regelmässig auftreten und dabei immer wieder dieselben Titel spielen, können Sie bei der SUISA einen Ausweis für Ihr Stamm-Repertoire beantragen. Damit müssen Sie nicht bei jedem Auftritt ein neues Programmformular ausfüllen.