Werkanmeldung

Bitte beachten Sie, dass Sie Werke nur anmelden können, wenn Sie bei der SUISA als Urheberin oder Urheber oder als Verlag angemeldet sind. 

Nur vollständig angemeldete Werke können abgerechnet werden.

Melden Sie Ihre Werke online an: www.suisa.ch/mein-konto

Achtung:

Folgende Werke können nicht online registriert werden, sondern müssen per Werkanmeldungsformular angemeldet werden:

  • Werke, die zum Zweck der Vertonung einer audiovisuellen Produktion geschaffen wurden (Filmmusik)
  • Bearbeitungen von freien (also nicht mehr geschützten) Originalwerken
  • Literarische Werke (Texte ohne Musik)

Anmeldung von audiovisuellen Produktionen senden Sie an:
 
SUISA Film
11bis, Av. du Grammont
1007 Lausanne
filmproduction@suisa.ch 

Fragen und Antworten

Werkanmeldung

  • Sie können nur Musikwerke bei der SUISA anmelden, an denen Sie selbst beteiligt sind. Zudem ist eine Anmeldung nur möglich, wenn Sie bei der SUISA als Urheberin, Urheber oder Verlag registriert sind.

    Die Anmeldung erfolgt in der Regel online über:
    www.suisa.ch/mein-konto

    Ausnahmen: Einige Werkarten müssen aktuell noch mit Papierformularen angemeldet werden:

    • Werke, die für eine audiovisuelle Produktion (z. B. Film) komponiert wurden
    • Bearbeitungen von Originalwerken, deren Urheberrechte bereits abgelaufen sind (also sogenannte freie Werke)

    Die entsprechenden Formulare finden Sie hier:
    https://www.suisa.ch/de/Musikschaffende/Werkanmeldung.html

    Ein Werk muss nur einmal angemeldet werden, idealerweise vor der ersten Veröffentlichung. Wird das Werk später in anderer Form genutzt – z. B. in einem Film – muss es nicht erneut angemeldet werden, solange sich weder der Werktitel noch die Beteiligungen geändert haben.

    Bitte beachten Sie: Die SUISA nimmt nur die Urheberrechte an nicht-theatralischer Musik wahr. Melden Sie daher nur solche Musikwerke an. Für musikdramatische Werke wie Opern oder Musicals ist die SSA zuständig.

  • Wenn jemand ein fremdes Werk unverändert oder nur leicht verändert als sein eigenes ausgibt, spricht man von einem Plagiat. Das ist ein Diebstahl geistigen Eigentums.

    Solche Fälle lassen sich leider nicht verhindern. Aber Sie können Vorkehrungen treffen, um im Streitfall Ihre Urheberschaft glaubhaft nachweisen zu können. Dabei helfen folgende Massnahmen:

    • SUISA-Mitglieder können ihr Werk bei der SUISA anmelden.
    • SUISA-Mitglieder oder auch Nichtmitglieder können sich selbst eine Aufnahme des Werks (zum Beispiel auf CD oder USB-Stick) oder die Noten per Einschreiben mit der Post zuschicken. Wichtig: Den Umschlag oder das Paket nicht öffnen.
    • Sie können Werkexemplare bei spezialisierten Institutionen hinterlegen.

    Eine weitere Möglichkeit ist die digitale Speicherung von Audio-Dateien oder PDFs auf einem sicheren Cloud-Speicher mit Bankenstandard, z. B. bei Procloud. Das Datum und die Uhrzeit des Uploads auf einem solchen Server können ebenfalls als Beweis dienen.

  • Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, beispielsweise Musicals, Opern, Operetten oder Handlungsballette. Alle anderen Musikwerke sind nicht theatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran. Die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke sind ebenfalls nicht dramatische Musikwerke, ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke.

    Als nichtdramatische Musikwerke gelten ferner:

    • Musikwerke zu Tanzwerken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Konzertfassungen von dramatischen Musikwerken;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert.

    Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.

  • Der Wahrnehmungsvertrag zwischen Ihnen als Urheberin oder Urheber und der SUISA umfasst alle Werke, die Sie geschaffen haben. Es ist nicht möglich, einzelne Werke vom Vertrag auszunehmen.

    Das bedeutet: Alle Ihre Werke müssen grundsätzlich angemeldet werden.

    Sie müssen allerdings nur die Werke anmelden, die auch tatsächlich öffentlich genutzt werden – also zum Beispiel aufgeführt, gesendet oder verbreitet werden.

    Wichtig: Für nicht angemeldete Werke zahlt die SUISA keine Vergütung aus.

  • Jedes Werk eines Albums muss einzeln bei der SUISA angemeldet werden – auch dann, wenn bei allen Songs die gleichen Personen beteiligt sind. Die SUISA rechnet immer pro Werk ab, nicht für ganze Alben.

    Bei der Online-Werkanmeldung können Sie bereits angemeldete Werke als Vorlage verwenden. So müssen Sie gleichbleibende Angaben nicht jedes Mal neu eingeben und sparen Zeit.

  • Der Werktitel sollte so gewählt sein, dass das Werk eindeutig erkennbar ist. Vermeiden Sie allgemeine oder häufig verwendete Titel, da es sonst zu Verwechslungen kommen kann.

    Wenn Sie mehrere Versionen eines Werks veröffentlichen, sollten Sie diese klar im Titel unterscheiden – zum Beispiel durch Zusätze wie «Radio Edit», «Featuring …» oder «Remix».

    Falls das Werk in mehreren Sprachen veröffentlicht wird, geben Sie die entsprechenden Titel bitte in der Werkanmeldung als alternative Titel an.

    Wichtig: Achten Sie bei digitalen Veröffentlichungen oder Tonträgerproduktionen darauf, dass der Werktitel überall identisch geschrieben ist. Unterschiedliche Schreibweisen oder abweichende Titel können dazu führen, dass die SUISA das Werk nicht eindeutig zuordnen kann – und dann keine Vergütung auszahlen kann.

  • Zusätzlich zur Werkanmeldung benötigt die SUISA – je nach Art des Werks – noch weitere Unterlagen:

    • Bei verlegten Werken: eine Kopie des Verlagsvertrags
    • Bei der Bearbeitung eines geschützten Werks: die schriftliche Zustimmung der Rechteinhaber/innen – also des Verlags oder der Komponistin bzw. des Komponisten des Originalwerks
    • Bei der Vertonung eines geschützten Textes: die Einwilligung des Buchverlags und gegebenenfalls der Dichterin, des Dichters oder ihrer/seiner Erben
    • Bei der Bearbeitung eines freien Werks (z. B. von einem Urheber, der seit 70 Jahren oder länger verstorben ist oder bei traditionell überlieferten Stücken):
      • die benutzte Vorlage und
      • ein Belegexemplar der Bearbeitung, damit die SUISA prüfen kann, ob das neue Werk urheberrechtlich geschützt ist

    Unabhängig von der Werkart kann die SUISA bei jeder Werkanmeldung zusätzlich ein Belegexemplar verlangen – in einem Format, das sie vorgibt.

  • Bei der Werkanmeldung können Sie im Abschnitt «Rechteverteilung» angeben, wie die Einnahmen aus dem Werk unter den Beteiligten verteilt werden sollen.

    Sie haben zwei Möglichkeiten:

    • Automatische Verteilung nach dem SUISA-Verteilungsreglement: Wenn Sie diese Option wählen, richtet sich die Verteilung nach dem aktuell gültigen Verteilungsreglement der SUISA.
    • Manuelle Eingabe der Verteilung: Wenn Sie die Verteilung selbst eingeben möchten, müssen Sie dabei zwingend die verbindlichen Regeln des Verteilungsreglements einhalten.

    Weitere Informationen finden Sie hier: Verteilungsreglement der SUISA.

  • In der Schweiz ist ein Musikstück bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin urheberrechtlich geschützt.

    Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Musikstück geschrieben haben, läuft der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person ab.

  • Die IPI-Nummer ist eine internationale Identifikationsnummer für Urheberinnen, Urheber und Verlage. Sie dient dazu, die Beteiligten eines Werks weltweit eindeutig zu erkennen. Alle IPI-Nummern werden im zentralen IPI-System gespeichert. Dieses System ist ein wichtiger Bestandteil des weltweiten Datenaustauschs zwischen den Verwertungsgesellschaften.

    Wer einer Verwertungsgesellschaft – wie z. B. der SUISA – beitritt, wird im IPI-System erfasst und bekommt automatisch eine persönliche IPI-Nummer zugeteilt.

    Als SUISA-Mitglied finden Sie Ihre IPI-Nummer in «Mein Konto», im Bereich «Mitgliederdaten».

    In der öffentlichen Werkdatenbank ist bei jeder bezugsberechtigten Person ebenfalls die IPI-Nummer angegeben – so lassen sich auch die IPI-Nummern anderer Urheberinnen und Urheber herausfinden.

    Mehr Informationen zur IPI-Nummer finden Sie im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/was-ist-die-ipi-nummer/

  • Wenn Sie ein Werk gemeinsam mit Urheberinnen oder Urhebern geschrieben haben, die Mitglied bei einer anderen Verwertungsgesellschaft sind, müssen Sie das Werk wie jedes andere Werk bei der SUISA anmelden.

    Bitte geben Sie auf der Werkanmeldung unbedingt folgende Angaben zur mitbeteiligten Person an:

    • Name und Vorname
    • IPI-Nummer
    • Name der Verwertungsgesellschaft, bei der die Person Mitglied ist
  • Ja. Die SUISA erfasst die Beteiligten genauso, wie sie auf der Werkanmeldung eingetragen sind. Wenn Sie ein Werk unter einem Pseudonym anmelden, wird das Werk auch unter diesem Pseudonym im System erfasst.

    Wichtig: Bevor Sie ein Werk unter einem Pseudonym anmelden, stellen Sie bitte sicher, dass das Pseudonym bereits bei der SUISA registriert ist. Ihre registrierten Pseudonyme finden Sie im Bereich «Mein Konto» unter den persönlichen Daten.

    Als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in können Sie ein oder mehrere Pseudonyme frei wählen. Diese Namen unterliegen dem Geschäftsgeheimnis und werden nicht veröffentlicht.

    Beachten Sie: Manche Pseudonyme können mit den Namen anderer Musikschaffender verwechselt werden. Darum ist es empfehlenswert, vor der Wahl eines Pseudonyms bei der SUISA nachzufragen, ob dieser oder ein ähnlicher Name schon vergeben ist.

  • Der Titel eines bereits angemeldeten Werks sollte, wenn möglich, nicht mehr verändert werden. Falls das Werk jedoch neue oder zusätzliche Titel erhält – zum Beispiel durch eine andere Sprachversion – müssen diese der SUISA gemeldet werden. Nutzen Sie dafür im Bereich «Mein Konto» die Funktion «Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation».

    Ändern sich die Beteiligten, muss dies sofort gemeldet werden. Kommt ein neuer Miturheber oder eine neue Miturheberin dazu, benötigen wir zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der bisherigen Urheber/innen.

    Wird ein Werk oder ein Anteil daran an einen Verlag übergeben (Inverlagnahme), ist der entsprechende Verlagsvertrag einzureichen.

    Nicht melden müssen Sie Änderungen wie:

    • eine neue Instrumentierung
    • oder eine veränderte Länge des Werks

    Diese Informationen sind für die Verteilung der Tantiemen nicht relevant, solange sich an den Beteiligungen nichts ändert. Für die Verteilung stützt sich die SUISA auf die Angaben aus den Programmen (z. B. Konzertprogramme oder Playlists).

  • Werke, die der SUISA zuerst über Nutzungsmeldungen bekannt werden, werden provisorisch in der Datenbank erfasst – basierend auf Programm- oder Sendelisten. Dabei wird der Name der zuerst aufgeführten Person vorläufig mit 100% Beteiligung eingetragen. Diese Angabe hat jedoch keine Auswirkung auf die spätere Verteilung.

    Die Vergütungen für solche Werke werden erst ausgezahlt, wenn die Werke korrekt angemeldet und vollständig dokumentiert sind. Bis dahin bleiben die Einnahmen für maximal fünf Jahre zurückgestellt.

    Was müssen Sie tun, wenn solche provisorischen Werke in Ihrer Werkliste erscheinen?

    • Das Werk stammt nicht von Ihnen:
      Bitte melden Sie dies in «Mein Konto» über Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation.
      Wenn Sie das Werk als Interpret/in aufgeführt haben und wissen, wer der/die Urheber/in ist oder welcher Interpret bzw. welche Interpretin es sonst im Repertoire hat, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit.
    • Das Werk stammt von Ihnen, ist aber noch nicht angemeldet:
      Reichen Sie die Werkanmeldung nach und schreiben Sie im Bemerkungsfeld, dass bereits ein provisorisches Werk unter dieser Nummer existiert.
    • Das Werk stammt von Ihnen, ist aber unter einem anderen Titel registriert:
      Teilen Sie uns in «Mein Konto» unter Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation mit, um welches bereits angemeldete Werk es sich handelt. Die SUISA wird das provisorische Werk dann mit dem richtigen Werk verknüpfen.

    Weitere Informationen finden Sie im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/weshalb-hat-es-provisorische-werke-in-meiner-werkdatenbank/

  • In der Werkdatenbank der SUISA finden Sie verschiedene Abkürzungen. Diese haben folgende Bedeutung:

    Abkürzungen zur Rolle der bezugsberechtigten Personen:

    • C: Komponist/in
    • A: Textautor/in
    • CA: Komponist/in und Textautor/in
    • AR: Bearbeiter/in
    • E: Verlag
    • SE: Subverlag
    • SR: Subbearbeiter/in
    • SA: Subtextautor/in

    Abkürzungen zum Verteilungsschlüssel:

    • A&S: Aufführungs- und Senderechte
    • Mech: Vervielfältigungsrecht (z. B. Tonträger, Downloads)

    Abkürzungen für internationale Kennnummern:

    • ISWC: International Standard Work Code – die internationale Werknummer
    • ISRC: International Standard Recording Code – die internationale Nummer für eine Aufnahme
  • Wenn mehrere Personen gemeinsam an der Entstehung eines Werkes mitgewirkt haben, handelt es sich um ein gemeinsam geschaffenes Werk.

    Kein gemeinsam geschaffenes Werk liegt vor, wenn ein bestehendes Werk verwendet wurde, um daraus ein neues Werk zu machen – zum Beispiel bei Vertonungen, Vertextungen oder Bearbeitungen.

    Ob ein Werk gemeinsam geschaffen wurde oder nicht, ist in verschiedenen Bereichen von Bedeutung:

    • Schutzfrist: Bei gemeinsam geschaffenen Werken endet die Schutzfrist erst dann, wenn alle beteiligten Komponistinnen, Komponisten, Textautorinnen oder Textautoren seit mehr als 70 Jahren verstorben sind.
    • Werkanmeldung: Wenn mehrere Personen an einem neuen Werk beteiligt sind, muss bei der Anmeldung unbedingt angegeben werden, ob es sich um ein gemeinsam geschaffenes Werk handelt.
    • Bearbeitungen und Änderungen: Wurde ein Werk gemeinsam geschaffen (und wurde nichts anderes vereinbart), dürfen Änderungen oder Bearbeitungen – und damit auch neue Werkanmeldungen oder Änderungen bei der SUISA – nur mit Zustimmung aller Beteiligten vorgenommen werden. Das gilt sowohl für inhaltliche Änderungen als auch für die Anpassung der Angaben zu den Beteiligten.
    • Veröffentlichung und Verwendung: Auch hier gilt: Wurde ein Werk gemeinsam geschaffen und besteht keine spezielle Vereinbarung, darf das Werk nur mit Zustimmung aller Urheber/innen veröffentlicht oder genutzt werden.
      Die Zustimmung darf jedoch nicht grundlos verweigert werden, wenn es sich um eine übliche Verwendung handelt. Falls sich die Beiträge der Beteiligten klar voneinander trennen lassen, darf jede Person ihren eigenen Teil selbständig verwenden, solange dadurch die Nutzung des gemeinsamen Werks nicht beeinträchtigt wird.
  • Die Tonträgeranmeldung durch den Tonträgerhersteller ist notwendig, um von der SUISA die Erlaubnis zur Herstellung eines Tonträgers zu erhalten. Mit dieser Anmeldung beantragt der Hersteller eine Lizenz für die Vervielfältigung der Werke.

    Die Werkanmeldung durch den Urheber, die Urheberin oder den Verlag dient dazu, dass die SUISA das Werk mit den beteiligten Personen erfassen kann. Ohne Werkanmeldung kann die SUISA keine Urheberrechtsvergütung auszahlen.

    Wichtig: Die Tonträgeranmeldung ersetzt nicht die Werkanmeldung der einzelnen Werke. Beide Anmeldungen sind unabhängig voneinander notwendig.

  • Nein. Das Stamm-Repertoire ist eine Liste mit den Musikstücken, die Sie regelmässig live aufführen. Es hilft der SUISA dabei, die vom Veranstalter oder der Veranstalterin bezahlten Urheberrechtsvergütungen an die Berechtigten auszuzahlen.

    Alle selbst komponierten Werke, die im Stamm-Repertoire aufgeführt sind, müssen mit einem Werkanmeldeformular bei der SUISA angemeldet werden.

    Wenn Sie als Musikerin oder Musiker regelmässig auftreten und dabei immer wieder dieselben Titel spielen, können Sie bei der SUISA einen Ausweis für Ihr Stamm-Repertoire beantragen. Damit müssen Sie nicht bei jedem Auftritt ein neues Programmformular ausfüllen.

Bearbeitungen, Sampling, Remixes und Covers

  • Eine Bearbeitung liegt vor, wenn ein bestehendes geschütztes Musikwerk verwendet wird, um ein neues Werk zu schaffen, bei dem der charakteristische Stil des Originalwerks weiterhin erkennbar ist.

    Typische Beispiele für Bearbeitungen sind:

    • ein Arrangement eines Werkes für eine andere Instrumentenbesetzung
    • die Übersetzung eines Liedtextes in eine andere Sprache

    Solche Bearbeitungen sind urheberrechtlich eigenständig geschützt.


    Nicht als Bearbeitungen gelten die folgenden Veränderungen von Werken:

    • Hinzufügen von dynamischen oder agogischen Bezeichnungen,
    • Anbringen von Phrasierungszeichen,
    • Eintragen von Fingersätzen,
    • Registrierungen für Orgel oder andere Tasteninstrumente,
    • Verzierungen,
    • Übertragen einer alten Notationsart in die heute gebräuchliche,
    • Berichtigung von Schreibfehlern in der Originalvorlage und ähnliche Verrichtungen,
    • Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage (Transpositionen),
    • Weglassen einzelner Stimmen,
    • Austauschen oder Verdoppeln von Stimmen,
    • Hinzufügen von blossen Parallelstimmen,
    • Zuweisung von bestehenden Stimmen an andere Instrumente (einfache Transkriptionen).

    Weitere Informationen finden Sie im Verteilungsreglement der SUISA.

  • Bearbeitung freier Werke:
    Musikalische Werke, deren Urheberrecht abgelaufen ist, gelten als frei. Solche Werke dürfen Sie ohne Zustimmung bearbeiten oder verändern.

    Welche Arten von Bearbeitungen es gibt und wie Sie diese bei der SUISA anmelden können, erfahren Sie im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/bearbeitung-von-freien-werken/

    Bearbeitung geschützter Werke:
    Ist ein Werk noch urheberrechtlich geschützt, benötigen Sie vor der Bearbeitung die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin. Das gilt auch für Übersetzungen sowie für die Vertonung von geschützten Texten. Je nach Situation ist die Erlaubnis beim Urheber/bei der Urheberin, bei den Erben/innen oder beim zuständigen Verlag einzuholen. Diese Bearbeitungserlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass Sie Ihre Bearbeitung bei der SUISA anmelden können. Sie bildet ausserdem die Grundlage dafür, dass Sie an den Einnahmen für dieses Werk beteiligt werden.

    Die SUISA unterstützt ihre Mitglieder dabei, die zuständigen Rechteinhaber/innen und deren Kontaktdaten zu ermitteln. Wenden Sie sich dafür an: repertoire@suisa.ch

    Weitere Informationen zur Bearbeitung geschützter Werke – etwa wie Sie eine Bearbeitungserlaubnis einholen und welche Punkte darin geregelt sein sollten – finden Sie im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/die-bearbeitung-geschuetzter-werke/

    Informationen zur Vertonung von geschützten Texten – inklusive Hinweisen zur Vertonungserlaubnis – finden Sie hier: https://blog.suisa.ch/de/die-vertonung/

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur vollständige Musikstücke, sondern auch einzelne Teile davon, wenn sie die Voraussetzungen eines geschützten Werks erfüllen. Das bedeutet: Auch eine Melodie, ein Solo oder andere musikalische Elemente können urheberrechtlich geschützt sein und dürfen nicht frei genutzt werden, wenn sie einen individuellen, erkennbaren Charakter haben.

    Ob ein musikalischer Ausschnitt tatsächlich geschützt ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Je origineller und auffälliger das gesampelte Element ist, desto geringer ist die Chance, dass es frei verwendet werden darf.

    Die Behauptung, dass das Sampling von z. B. zwei Takten, neun Tönen oder zehn Sekunden automatisch erlaubt sei, ist ein Mythos. Es gibt keine klare Grenze, die rechtlich zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung unterscheidet.

    Wenn Sie beim Sampling einen geschützten Teil eines fremden Werks verwenden und daraus ein neues Werk machen wollen, das Sie veröffentlichen möchten, müssen Sie über die nötigen Rechte verfügen. Dazu brauchen Sie einen Sampling-Vertrag mit dem Urheber/der Urheberin oder dem Verlag des Originalwerks.

    Oft stammt das gesampelte Material von einer kommerziell veröffentlichten Aufnahme, zum Beispiel von einer CD oder einem Download. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich die Plattenfirma um Erlaubnis fragen, da sie die Rechte an der Aufnahme besitzt.

    Weitere Informationen zu Sampling und Remixes – insbesondere welche Rechte geklärt und welche Verträge abgeschlossen werden müssen, damit Sie ein solches Werk bei der SUISA anmelden können – finden Sie im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/sampling-und-remixes/

  • Je nachdem, wer einen Remix erstellt und ob dafür Samples aus anderen Werken verwendet werden, lassen sich drei Arten von Remixes unterscheiden:

    1. Remix durch den Urheber/die Urheberin des Originalwerks – ohne Samples aus fremden Werken:
      In diesem Fall braucht der/die Remixer die Erlaubnis der Plattenfirma, die die Originalaufnahme veröffentlicht hat.
      Falls das Originalwerk von mehreren Personen gemeinsam geschrieben wurde, muss zusätzlich auch die Zustimmung der Mitkomponisten/innen eingeholt werden.
       
    2. Remix durch den Urheber/die Urheberin des Originalwerks – mit Samples aus fremden Werken:
      Zusätzlich zur Erlaubnis der Plattenfirma und allfälliger Miturheber/innen benötigt der/die Remixer/in auch die Zustimmung der Rechteinhaber/innen an den verwendeten Samples. Das heisst:
      . Urheber/in oder Verlag des fremden Werks (für die Rechte am Werk)
      ​​​​​​​. Tonträgerfirma (für die Rechte an der Aufnahme)
       
    3. Remix durch eine Drittperson – mit Samples aus fremden Werken:
    • Eine Drittperson, die ein Werk remixt, braucht:
    • die Erlaubnis des Urhebers/der Urheberin oder des Verlags des Originalwerks (Recht am Werk)
    • die Erlaubnis der Plattenfirma, die das Original veröffentlicht hat (für die Aufnahme)
      Mit diesen Vereinbarungen werden auch die Rechte am Original-Sample geregelt. Falls die Remix-Version zusätzlich weitere Samples aus anderen fremden Werken enthält, müssen dafür separate Rechtevereinbarungen mit den jeweiligen Rechteinhabern/innen abgeschlossen werden (Urheber/in, Verlag, Tonträgerfirma).
      ​​​​​​​

    Weitere Informationen dazu – welche Rechte beim Sampling und Remixen geklärt und welche Verträge abgeschlossen werden müssen, damit ein Remix bei der SUISA angemeldet werden kann – finden Sie im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/sampling-und-remixes/

  • Der Kauf von vorproduzierten Beats ist bei vielen Musikschaffenden sehr beliebt. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass man beim sogenannten «Kauf» in der Regel nicht alle Rechte am Beat erwirbt, sondern nur eine bestimmte Nutzungserlaubnis – in Form einer Lizenz.

    Wenn Sie mit vorgefertigten Beats arbeiten, sollten Sie sich als Käufer oder Käuferin genau informieren, welche Nutzungen erlaubt sind und welche nicht. Das betrifft zum Beispiel die Vervielfältigung des Beats (z. B. für CDs oder Streams) oder die Bearbeitung.

    Was Sie beim Abschluss eines solchen Lizenzvertrags unbedingt beachten sollten, finden Sie ausführlich erklärt im SUISAblog:
    https://blog.suisa.ch/de/fremde-beats-und-eigene-songs/

  • Ein musikalisches Werk wird bewusst nachgespielt und allenfalls teilweise neu interpretiert – grundsätzlich bleibt die Coverversion möglichst nahe am Original. Covern geht also nicht so weit wie Bearbeiten, denn das musikalische Werk erhält dadurch keine neue, eigenständige Prägung. Im Gegensatz zur Bearbeitung ist die Coverversion urheberrechtlich nicht selbstständig geschützt.

Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI)

  • Grundsätzlich können Werke, die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen bei der SUISA angemeldet werden.

    Rein von KI erzeugte Werke, bei denen keine menschliche kreative Leistung vorliegt, sind urheberrechtlich nicht geschützt und können folglich nicht bei der SUISA angemeldet werden. Mit der Unterzeichnung des Wahrnehmungsvertrags verpflichtet sich der Urheber gegenüber der SUISA, keine rein durch künstliche Intelligenz generierten Musikwerke anzumelden.

    Anders sieht es aus, wenn die KI lediglich als Werkzeug dient - beispielsweise zur Generierung von Ideen, die anschliessend vom Menschen kreativ zu einem neuen Werk weiterentwickelt werden. In einem solchen Fall liegt eine menschliche schöpferische Leistung vor, sodass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und Sie als Urheber/in bei der SUISA anmelden können.

    Wenn nur ein Teil eines Werkes von der KI generiert wurde, beispielsweise der Text oder die Musik, und Sie den anderen Werkteil geschaffen haben, dann können Sie das Werk wie folgt anmelden:

    1. Musik von KI geschaffen, Text von anmeldender Person:

    C: SUISA GENAI Prov
    A: Name der anmeldenden Person

    1. Musik von anmeldender Person geschaffen, Text von KI:

    C: Name der anmeldenden Person
    A: SUISA GENAI Prov

  • Nein, da sie vollständig von künstlicher Intelligenz generiert wurden. Urheber/innen können gemäss Art. 6 URG lediglich natürliche Personen sein. Ein rein KI-generiertes Produkt ist deshalb vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. In den Wahrnehmungsbedingungen der SUISA verpflichtet sich die Urheberin oder der Urheber zudem, keine rein durch künstliche Intelligenz generierten Musikwerke anzumelden.

  • Das ist von den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Digitalvertriebe und Plattformen abhängig. Zu beachten sind auch mögliche Einschränkungen in den AGB des KI-Dienstleisters.

  • Mehr Informationen in unserem Blog-Artikel: «Künstliche Intelligenz und Urheberrecht»

  • An rein KI-generierten Produkten bestehen keine Urheberrechte. Urheber/innen können gemäss Art. 6 URG lediglich natürliche Personen sein. Wenn die KI hingegen «nur» als Werkzeug eingesetzt wird, kann es sich beim Resultat, sofern die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. Entsprechende Urheberrechte stehen auch nach Kündigung des Abonnements der Urheberin oder dem Urheber zu.

  • Nein.

  • Wenn Text und Komposition vom Urheber stammen und einzig die Stimme mit Hilfe von KI erstellt wurde, stehen der Urheberin oder dem Urheber 100% der Rechte zu und sie oder er kann das Werk veröffentlichen. Zu beachten sind allerdings mögliche Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KI-Dienstleisters.

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