Die Wahrnehmung des Aufführungs- und Vervielfältigungsrechts an Werken der Musik untersteht in der Schweiz und in Liechtenstein der staatlichen Aufsicht. Das bedeutet, dass eine solche Rechtewahrnehmung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde (des IGE bzw. AfV) zulässig ist. Wer die erwähnten Rechte ohne eine solche Bewilligung wahrnimmt und Lizenzen erteilt, macht sich deshalb strafbar. Angebote lizenzfreier Musik, für die eine Bewilligung notwendig ist, aber nicht erteilt wurde, sind in der Schweiz und Liechtenstein also illegal.

Wir stellen immer wieder fest, dass als lizenzfrei angebotene Musik tatsächlich nicht lizenzfrei ist, sondern die Urheberrechte an den Werken bei der SUISA liegen. Um derartige Missbräuche zu verhindern, müssen alle Nutzer, die lizenzfreie Musik einsetzen wollen, der SUISA eine Liste aller verwendeten Musiktitel mit Angabe des Titels und des bzw. der Komponisten und Textautoren einreichen. Nur so können wir überprüfen, ob die einzusetzende Musik tatsächlich lizenzfrei ist.

Die verwandten Schutzrechte der Swissperform, welche die SUISA zusammen mit den Urheberrechten wahrnimmt und die in den meisten Tarifen integriert sind, dürfen von Gesetzes wegen nur von der Swissperform resp. der SUISA wahrgenommen werden, sofern Sie im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger einsetzen. Als lizenzfrei angepriesene Musikaufnahmen, die öffentlich zum Kauf angeboten werden (z.B. online), gelten als «im Handel erhältlich». 

Das bedeutet, dass Sie für diese Musikaufnahmen die tariflich geschuldete Vergütung für die verwandten Schutzrechte in jedem Fall entrichten müssen. Damit Musikaufnahmen als «nicht im Handel erhältlich» angesehen werden, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Alle Berechtigten an einer Aufnahme (Interpreten und Produzenten) verzichten zum Voraus und umfassend (d.h. nicht auf einzelne Nutzungen beschränkt) auf die Verwertung (Lizenzierung gegen Entgelt) der Aufnahme und erklären diesen Verzicht gegenüber der betreffenden Verwertungsgesellschaft (der Swissperform bzw. der SUISA). Zur Überprüfung verlangt die SUISA Einsicht in die Verzichtserklärungen oder -verträge und kontrolliert, ob der Verzicht eingehalten wird.

oder

  • Die Aufnahme wird in Ihrem Auftrag hergestellt, exklusiv von Ihnen genutzt und darf von Ihnen nicht an Dritte weitergegeben werden. Im Bereich der Senderechte (GT S) dürfen maximal fünf Sendeunternehmen gemeinsam eine solche Aufnahme als Koproduktion in Auftrag geben und dann nutzen. Zur Überprüfung verlangt die SUISA Einsicht in den Produktionsvertrag und kontrolliert, ob die Exklusivität der Nutzung eingehalten wird.

Sind Sie ein Sendeunternehmen nach RTVG und setzen Sie als lizenzfreie Musik im Handel erhältliche Tonträger gemäss obiger Definition ein? Dann untersteht auch das Vervielfältigungsrecht (also die Einspeicherung in Ihre Systeme) von Gesetzes wegen zwingend der Verwertung durch die Verwertungsgesellschaften. Das bedeutet, dass Sie dafür zusätzlich – neben den verwandten Schutzrechten – einen Drittel der Entschädigung für die Urheberrechte nach dem Gemeinsamen Tarif S (GT S) entrichten müssen.