Lizenz beantragen

Beantragen Sie hier die Lizenz für die
Zugänglichmachung von Videos mit Musik
im Internet.

Bei Videos mit Musik, die im Internet veröffentlicht werden, unterscheiden wir zwischen zwei Rechtekategorien: Herstellung und Zugänglichmachung der Videos. 

Bei der Verwendung von Musik in Internetvideos (z.B. Imagevideos) schulden Sie den Musikurhebern eine Vergütung wie folgt:

  • Für die Herstellung der Videos    
    Diese Rechte für die Verwendung von Musik in Online-Videos sind individuell für jedes einzelne Video zu klären. Es ist möglich, dass Sie diesbezüglich schon alle Rechte erworben haben (z.B. bei Auftragsmusik) oder dass Sie die Videos nicht selber hergestellt haben, sondern z.B. Ihr Geschäftspartner im Ausland. Falls die Videos aber in der Schweiz hergestellt und die Herstellrechte noch nicht erworben wurden, sind diese Videos bei der SUISA anzumelden. Mehr Infos und den Tarif VN finden Sie unter: Firmenfilme.
  • Für das Zugänglichmachen der Videos
    Diese Vergütung wird auf der Grundlage des Produktionsbudgets (unter oder über CHF 30'000) und der Anzahl Videos mit Musik berechnet, welche Sie auf Ihren eigenen Webseiten und Social-Media-Profilen veröffentlichen. Die Lizenz kann entweder über eine monatliche oder eine jährliche Pauschale abgerechnet werden. Damit wir die Pauschale berechnen können, melden Sie uns die Anzahl der Videos mit Musik auf allen Webauftritten, das jeweilige Produktionsbudget sowie das Datum, an welchem Sie Ihre Videos gezählt haben (Stichtag der Zählung). Die Kosten für die Lizenzgebühren entnehmen Sie bitte den Lizenzbedingungen.

So gehen Sie vor

Wir bitten Sie, das vollständig ausgefüllte Formular an uns zu senden. Anschliessend erhalten Sie von uns eine Lizenz sowie die Rechnung. Nach Erhalt Ihrer Zahlung verteilen wir das Geld an die berechtigten Komponisten, Texter und Verlage.

Bitte beachten Sie die weiteren betroffenen Rechte

Häufig gestellte Fragen

  • Die Vergütung berechnet sich aufgrund der zugänglich gemachten Anzahl Videos mit Musik und aufgrund des Produktionsbudgets. (PDF Lizenzbedingungen MOW)

  • Da Sie Musik in Videos öffentlich im Internet zugänglich machen, haben die UrheberInnen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Diese wird von der SUISA in Rechnung gestellt und an die UrheberInnen weitergeleitet.

  • Ja, für das Zugänglichmachen von Videos, welche für das Publikum in der Schweiz und in Liechtenstein bestimmt sind, ist die SUISA zuständig. Diese Rechte können in der Regel nicht im Ausland erworben werden. Falls Ihr Partner im Ausland ausschliesslich lizenzfreie Musik verwendet (was im Einzelfall juristisch abzuklären ist), muss keine Vergütung entrichtet werden. Zu beachten ist allerdings, viele Anbieter von sogenannter lizenzfreier Musik, Musik anbieten, die entgegen den eigenen Zusicherungen nicht lizenzfrei ist. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine eingehende Abklärung, ob tatsächlich nur lizenzfreie Musik verwendet wird.

  • Sollten Sie nur die Gesamtanzahl aller Videos kennen (unabhängig davon, ob diese Videos Musik enthalten oder nicht) können Sie uns diese Gesamtanzahl mitteilen. Auf Grund von Erfahrungswerten gehen wir davon aus, dass 75% aller Videos Musik enthalten. Somit werden wir die gesamte Anzahl Ihrer Videos um 25% reduzieren.

  • Sie liefern uns an einem von Ihnen gewählten Stichtag den Durchschnittswert aller publizierten Videos pro Jahr. Aufgrund Ihrer Meldung werden Sie dann eine Rechnung für das laufende Jahr erhalten. Sollte sich die Anzahl Videos für das Folgejahr so sehr verändern, dass die Anzahl in eine andere Kategorie fällt, so melden Sie uns dies bitte bis zum 28.02 des jeweiligen Jahres. (PDF Lizenzbedingungen MOW) Anpassungen können jeweils einmal jährlich vorgenommen werden. Bitte melden Sie uns die Änderung der Anzahl mittels Anmeldeformular oder via Mail.

  • Ab dem Folgejahr ist keine Vergütung mehr geschuldet.

  • Falls die Urheber/innen nicht Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft wie der SUISA (oder z.B. der deutschen GEMA) sind, müssen Sie nichts bezahlen. Sonst müssen Sie für das Zugänglichmachen eine Vergütung bezahlen. Mit Urheber/innen, die Mitglieder bei einer Verwertungsgesellschaft sind, können Sie nur die Synchronisationsrechte und in Ausnahmefällen auch die Herstellungs- bzw. Vervielfältigungsrechte direkt regeln.

  • Massgebend ist der Durchschnittswert der Produktionskosten aller Videos (Produktionsbudget sämtlicher Videos geteilt durch die Anzahl Videos).

  • Ja, auch Videos, die ausschliesslich im Intranet zugänglich gemacht werden, unterliegen der gleichen Lizenzierungspflicht wie jene, die auf der Website oder in den sozialen Medien zugänglich gemacht werden.

  • Bei jedem Webauftritt (also sowohl auf Ihrem YouTube und Facebook Channel als auch auf der eigenen Website) machen Sie jeweils 100 Videos zugänglich und somit insgesamt 300. Diese Anzahl ist zu deklarieren.

  • Nein, mit dieser Lizenz bezahlen sie lediglich eine Vergütung zugunsten der UrheberInnen für das Zugänglichmachen der von Ihnen verwendeten Musik im Internet. Für jedes Video sind vorgängig die Synchronisations- und Herstellungsrechte zu erwerben. Falls Sie die Musik ab bestehenden Quellen kopieren (z.B. ab Tonträgern oder direkt aus dem Internet), sind auch die Rechte an der Aufnahme einzuholen (sog. Leistungsschutzrechte).

  • Die Herstellungsrechte erteilt Ihnen die SUISA. Um das Synchronisationsrecht zu erhalten, sind die jeweiligen Rechteinhaber (Komponisten, Textautoren, Verlage) direkt zu kontaktieren (Publishers@suisa.ch). Für die Leistungsschutzrechte ist entweder der Tonträgerproduzent (das «Label») oder die IFPI  (info@ifpi.ch) bzwAudion  (info@audion-music.ch) zuständig. Wir empfehlen, unseren Production Music Katalog zu verwenden.  Diese Musik deckt alle Rechte ab; der Aufwand, alle Rechte einzeln einzuholen entfällt.