Antworten auf die häufisten Fragen von Sendeunternehmen

Radio und TV

  • Dieser Tarif gilt für Unternehmen, die Radio- und/oder Fernsehprogramme ausstrahlen oder direkt in Kabelnetze einspeisen.

    Solche Unternehmen werden im Urheberrecht als «Sender» bezeichnet. Ein Sender kann dabei ein einziges Programm oder auch mehrere Programme ausstrahlen.

  • Nein. Akonto-Zahlungen werden nicht automatisch angepasst. Sie werden – falls nötig – auf Basis der Schlussabrechnungen durch die SUISA festgelegt.
    Bei neuen Sendern werden sie über das Anmeldeformular eingerichtet.

    Eine Anpassung der Akonto-Zahlungen erfolgt nur:

    • wenn die SUISA dies für notwendig hält, oder
    • wenn sich die Kundin oder der Kunde aktiv bei der SUISA meldet und eine Anpassung wünscht.
  • Nein. Akonto-Zahlungen werden nicht automatisch angepasst. Sie werden – falls nötig – auf Basis der Schlussabrechnungen durch die SUISA festgelegt.
    Bei neuen Sendern werden sie über das Anmeldeformular eingerichtet.

    Eine Anpassung der Akonto-Zahlungen erfolgt nur:

    • wenn die SUISA dies für notwendig hält, oder
    • wenn sich die Kundin oder der Kunde aktiv bei der SUISA meldet und eine Anpassung wünscht.
  • Zu den «Eigenen Mitteln» zählen insbesondere:

    • Eigenkapital
    • Fremdkapital (Darlehen)
  • Relevante Kosten (Beispiele, nicht abschliessend):

    Programm,- Material- und Dienstleistungsaufwand:

    • Produktionstechnik Sendungen
    • Verbreitungstechnik (Einspeisung, Verbreitung etc.)
    • Studiotechnik Moderation
    • Materialaufwand / Materialaufwand von Konzerngesellschaften
    • Einkauf von Rechten und Lizenzen von Dritten und Konzerngesellschaften
    • Leistungen Dritter für die Produktion von Werbespots
    • Sonstiger Produktions- und Programmaufwand von Dritten und Konzerngesellschaften
    • Aufwand für soziale Medien
    • Übriger Dienstleistungsaufwand
    • Aufwandminderungen

    Personalaufwand:

    • Löhne
    • Sozialversicherungen
    • Pensionskasse
    • Aus- und Weiterbildung
    • Spesenentschädigung effektiv
    • Sonstiger Personalaufwand
    • Temporäre Arbeitnehmende
    • Leistungen von Sozialversicherungen

    Sonstiger Betriebsaufwand:

    • Raumaufwand
    • Unterhalt, Reparaturen, Ersatz
    • Nutzungsgebühren des Betreibers der DAB-Plattform
      (Sender, welche Beiträge zur DAB+ Technologieförderung gemäss Art. 58 und 109a RTVG erhalten, dürfen auf der DAB+ Kostenseite, den vom Bakom erhaltenen Betrag bis zu dem in der Höhe der Fördergelder erhaltenen Betrag abziehen, die restlichen DAB+ Kosten müssen nach wie vor deklariert werden.
      Beispiel: Der Sender hat total 30'000 DAB+ Kosten und erhält vom Bakom CHF 10'000 zur DAB+ Technologieförderung, dann dürfen lediglich CHF 10'000 von den Kosten abgezogen werden und CHF 20'000 sind als Kosten zu deklarieren.)
    • Fahrzeugaufwand
    • Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren
    • Energie- und Entsorgungsaufwand
    • Verwaltungsaufwand
    • Werbeaufwand
    • Werbeausgaben der Gruppe Medienpartnerschaften         
    • Aufwand für Gegengeschäfte ausser für Werbung
    • Übriger Betriebsaufwand
    • Nicht rückforderbare MWST
    • Abschreibungen (ausser: siehe Punkt «ausserordentliches Ergebnis»)
    • Management Fees

    Kosten, die nicht relevant sind (Beispiele, nicht abschliessend):

    Ausserordentliches Ergebnis:

    • Übrige ausserordentliche Aufwände
    • Urheberrechtsgebühren / andere Gebühren der Schwestergesellschaften
    • Aufwand für Anlässe (z.B. GT K Kosten)
    • Aufwand aus Finanzanlagen Dritte / Konzerngesellschaften / Aktionäre
    • Ausserordentliche Abschreibungen
    • Abschreibungen neue Technologien (RTVG Art 58)
    • Abschreibungen Goodwill
    • Abschreibungen Programm-Archivierung (Art.21 Abs. 3 RTVG)
    • Bussen, Sanktionen, Rechtsverletzungen
    • Übrige ausserordentlicher und nichtbetriebliche Aufwendungen
    • Steuern
  • Gemäss Tarif (Ziffer 10) gelten die Lizenzbestimmungen immer «pro Programm».

    Das bedeutet:

    • Hat ein Programm einen eigenen Namen und
    • müssen die Hörer es aktiv auswählen,

    dann zählt es als eigenständiges Programm – auch wenn sich der Inhalt nur geringfügig unterscheidet (z. B. durch ein anderes Nachrichtenbulletin).

    Wenn bei einem solchen Programm weder die Einnahmen noch die Kosten über der Mindestentschädigung liegen, wird nur die Mindestentschädigung verrechnet.

    Zusatzprogramme im Webcasting (Ziffer 17) müssen ebenfalls pro Hauptprogramm separat abgerechnet werden.

    Das betrifft zum Beispiel sogenannte «Artist Channels» mit identischem Programm, welche mehreren Hauptprogrammen zugewiesen werden können.

  • Ja, gemäss Tarif, Ziffer 8.1 (letzter Abschnitt) muss der Sender der SUISA in diesem Fall alle Einnahmen und Zuwendungen angeben, die er benötigt, um das Defizit aus der Sendetätigkeit zu decken.

    Ausgenommen sind nur Einnahmen, die bereits nach anderen SUISA-Tarifen abgerechnet werden – zum Beispiel aus:

    • Konzertveranstaltungen
    • anderen Anlässen mit Musik
    • Ton- und Tonbildträgerproduktionen
  • Die SUISA berücksichtigt keinen Verlust aus der Vorjahresrechnung.

    Ein Gewinn aus dem Vorjahr zählt nur dann zu den deklarierten Einnahmen, wenn er durch die Sendetätigkeit erzielt wurde – und wurde in diesem Fall bereits im Vorjahr abgerechnet.

    Deshalb würde es eine doppelte Belastung darstellen, wenn dieser Gewinn im Folgejahr erneut als Einnahme angegeben werden müsste.

  • Wenn es sich um grössere Beträge handelt, prüft die SUISA im Einzelfall, ob dieser Ertrag bei den Einnahmen deklariert werden muss.

  • Der Pauschalabzug gemäss Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs S (GT S) kann nicht angewendet werden, wenn die Vergütung auf Basis der Kosten berechnet wird. Denn dieser Abzug bezieht sich ausschliesslich auf Werbeeinnahmen.

    Ermässigungen gemäss Ziffern 18–21:

    • Ziffer 18: Bezieht sich auf die berechnete Vergütung à die Ermässigung gilt auch bei kostenbasierter Abrechnung.
    • Ziffer 19: Bezieht sich ebenfalls auf berechnete Vergütungen à auch hier wird die Ermässigung bei Kostenabrechnung gewährt.
    • Ziffer 20: Bezieht sich auf die gesamte Abrechnung à auch gültig bei einer Berechnung nach Kosten.

    Ziffer 21: Hat keinen direkten Bezug zu Einnahmen oder Kosten à die Ermässigung wird unabhängig davon gewährt.Zusätzliche Rabatte wie Verbandsrabatte oder Rabatte für pünktlich und vollständig eingereichte Unterlagen werden ebenfalls unabhängig davon gewährt, ob nach Einnahmen oder Kosten abgerechnet wird.

  • Sender, die Mitglied eines anerkannten Verbands von Radio- oder TV-Unternehmen sind, erhalten einen Rabatt von 10 %.

    Vorausgesetzt:

    • Der Verband unterstützt die SUISA und SWISSPERFORM in ihrer Arbeit
    • Der Sender verpflichtet sich schriftlich, den Tarif zu respektieren und alle Bestimmungen einzuhalten. Dazu gehört z. B.:
      • Einhaltung von Fristen
      • vollständige und fristgerechte Einreichung der Angaben für die Schlussabrechnung

    Wichtig:
    Die Ermässigung gilt pro Programm – nicht für das gesamte Unternehmen. Das bedeutet: In einer Unternehmensgruppe kann ein Programm den Rabatt erhalten, ein anderes aber nicht.

  • Gemäss Ziffer 33 des Gemeinsamen Tarifs S müssen Jingles, Musikteppiche, Soundlogos usw. in den Sendelisten deklariert werden.

    In der Praxis akzeptiert die SUISA jedoch auch, dass solche musikalischen Elemente separat zur Sendeliste gemeldet werden. Es gibt hierfür auch keine Lieferfristen.

  • Verstösst ein Sender gegen seine Informationspflichten, verliert er den Anspruch auf Rabatte.

    Wichtig: Auch wenn Rabatte wegfallen, bleiben die Informationspflichten gemäss Artikel 51 URG bestehen. Der Sender muss also weiterhin alle relevanten Daten korrekt und fristgerecht einreichen.

    Im Gemeinsamen Tarifs S (GT S) wird es folgendermassen geregelt:
    Eine Verletzung der Informationspflicht kann

    • zum Verlust von Rabatten führen
    • und zusätzlich zur Pflicht, den Mehraufwand der Verwertungsgesellschaften zu entschädigen.

    Das bedeutet: Fehlende oder verspätete Angaben können zusätzliche Kosten verursachen.

  • Ai sensi del punto 7.1 della tariffa comune S (TC S), alcune emittenti devono ottenere diritti supplementari da Audion: https://www.audion-music.ch/

    Audion concede la licenza per la riproduzione a fini di diffusione da parte di emittenti non soggette alla LRTV. I canali non soggetti alla LRTV sono emittenti con scarsa rilevanza giornalistica, ad esempio emittenti musicali pure a bassa distribuzione.

Haben Sie weitere Fragen?

Unser SUISA-Support ist hier, um Ihnen zu helfen und Ihre Fragen zu beantworten.