Mitgliedschaft
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Ja. Ausländische Verwertungsgesellschaften sind allerdings weder in der Schweiz noch in Liechtenstein aktiv, sie lassen sich durch die SUISA vertreten – wenn sie einen Vertrag auf Gegenseitigkeit mit der SUISA abgeschlossen haben. Wenn Sie sich einer ausländischen Verwertungsgesellschaft anschliessen, vertritt die SUISA Ihre Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein und überweist die Entschädigungen an Ihre ausländische Gesellschaft, die Ihnen das Geld weiterleitet.
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Wenn Sie nachweislich als Original- oder Subverleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür
- den ausgefüllten Fragebogen,
- eine Kopie des Handelsregisterauszugs (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
- die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.
Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 400 Franken (einschliesslich MwSt.)
Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt.
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Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:
- Einzelfirma
Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100 000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
- Kollektivgesellschaft
Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt.
- Aktiengesellschaft
Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.
Einfache Gesellschaften verfügen über keine Rechtspersönlichkeit und können deshalb nicht Mitglied einer Genossenschaft werden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt sowie auf der Webseite www.gruenden.ch
- Einzelfirma
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Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Art. 944); dort kommt es darauf an, welche Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, sich bei der Verlegergruppe der SUISA zu informieren, bevor Sie sich endgültig entscheiden. Mail
Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diejenige Person, die den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum als Marke anzumelden – zumindest für die Schweiz, allenfalls auch international.
www.ige.ch/marken
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Verleger und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel
- Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
- eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
- einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
- einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
- einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.
Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben jedoch ihre eigenen Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
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Verlag und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Urheber, dem Verlag seine Werke zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen und ihm die dafür notwenigen Nutzungsrechte einzuräumen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber dafür eine Vergütung zu bezahlen. Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Schutzfrist, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens drei Jahren Laufzeit.
In der Praxis werden zwei Arten von Verlagsverträgen unterschieden: Zum einen gibt es den «normalen» Verlagsvertrag, der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement). Zum anderen existieren Verlagsverträge, welche sämtliche Werke des Urhebers – auch solche, die erst noch geschaffen werden – zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; sogenannter Autorenexklusivvertrag).
Musik verlegen – auch eine Kunst:
Mustervertrag
Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:a) Name und Adresse der Vertragspartner
b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise auf alle Titel einer Albumproduktion (Specified Agreement). In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:- Titel des Werks
- Namen und Vornamen aller Komponisten
- Namen und Vornamen aller Textautoren
- Namen und Vornamen aller Bearbeiter
c) Rechtsübertragung
Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verleger in der Regel diese Rechte ein:- Grafisches Recht: Der Verleger darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
- SUISA-Rechte: Dies sind dieselben Rechte, die der Urheber der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger erfolgt deshalb „«zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA“.».
- Weitere Nutzungsrechte: Dies sind alle Rechte, die weder als grafisches Recht noch als SUISA-Rechte gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verleger darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (zum Beispiel einem Film) zu verbinden.
d) Pflichten des Verlegers
Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger in der Regel folgende Pflichten:- Veröffentlichungspflicht
- Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
- Nennung des Urhebers bei jeder Veröffentlichung
- Informationspflicht
e) Vergütung
Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werks werden in der Regel so verteilt:- Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber erhält 10 bis 15% des Detailverkaufspreises.
- SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
- Vervielfältigungsrecht: Der Verleger erhält 40%; dieser Anteil erhöht sich auf 50%, falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60 oder 50%.
- Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger erhält 35%, der Urheber 65%. Der Verleger wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzerts aufgeführt oder am Radio gesendet wird.
- Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber und Verleger in der Regel hälftig.
f) Vertragsdauer
Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Drei Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.g) Vertragsgebiet
Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie sogenannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahrzunehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers.h) Konkursklausel
Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der Verleger in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, so fällt dieser Vertrag ohne Weiteres dahin und sämtliche auf den Verleger übertragenen Rechte fallen an den Urheber zurück.»i) Ort, Datum und Unterschriften aller Vertragspartner
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Einen Co-Verlagsvertrag schliessen Verlage miteinander ab, wenn beispielsweise mehrere Urheber an einem Werk beteiligt und vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung unter den beteiligten Verlagen. Möglich ist beispielsweise, dass sich ein Verlag um die Herstellung von Tonträgern kümmert und der andere Verlag die Noten druckt und herausgibt.
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Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.
Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Berechnungsbasis bei der Beteiligung des Sub-Verlegers zur Anwendung kommt:
- Fabrikation: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden; oder
- Verkauf: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.
Schweizer Verleger müssen Abtretungen an ausländische Sub-Verleger und die Übernahme von Sub-Verlagsrechten mit dem Werkanmeldeformular deklarieren und eine Kopie des Sub-Verlagsvertrags mit der Anmeldung an die SUISA senden.
In der Praxis werden zwei Arten von Sub-Verlagsverträgen unterschieden: Zum einen gibt es den «normalen» Sub-Verlagsvertrag, welcher der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement; sogenannter Optionsvertrag). Zum anderen existieren Sub-Verlagsverträge, welche die nicht nur die bei Vertragsabschluss verlegten Werke, sondern auch später erworbene Werke zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; sog. Generalvertrag).
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Ja. Jeder DJ kann Mitglied bei der SUISA werden, sofern er Komponist, Textautor oder Bearbeiter eines musikalischen Werks ist. Auch ein Remixer gilt urheberrechtlich als Bearbeiter und ist damit auch Urheber. Wenn Sie jedoch nur auflegen, ohne selbst zu komponieren, können Sie in der Regel nicht Mitglied bei der SUISA werden. In diesem Fall sind Sie nur Interpret und nicht Urheber.
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Nein, nur einzelne Bandmitglieder können Mitglied werden, falls sie Urheberin oder Urheber der Musik oder der Texte sind.
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Die SWISSPERFORM nimmt jene Rechte und Vergütungsansprüche wahr, die den Interpreten/Interpretinnen, Produzenten/Produzentinnen und Sendeunternehmen aufgrund ihrer Darbietungen und Leistungen zustehen. In diesem Bereich geht es also nicht um den Schutz von Werken (Kompositionen), sondern um den Schutz von Leistungen, mit deren Hilfe die Werke wahrnehmbar gemacht und verbreitet werden. Das Urheberrecht bezeichnet diese Gruppe von Rechten als verwandte Schutzrechte. SWISSPERFORM macht gegenüber den Nutzern/Nutzerinnen diejenigen Ansprüche der Inhaber/innen von verwandten Schutzrechten geltend, die durch Zweitnutzungen ihrer Leistungen entstehen (zum Beispiel durch das Abspielen von im Handel erhältlichen Tonträgern im Radio).
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Gemäss Statuten müssen Sie eine dieser Bedingungen erfüllen:
- Sie sind Komponist/in oder Bearbeiter/in eines musikalischen Werks,
- Sie sind Textautor/in, Bearbeiter/in oder Übersetzer/in von Texten musikalischer Werke oder
- Sie sind Erbe / Erbin oder Rechtsnachfolger/in eines Urhebers / einer Urheberin
Sie können direkt auf unserer Webseite das Anmeldeformular ausfüllen oder sich an eine der folgenden Adressen wenden:
Deutschschweiz
SUISA, Bellariastrasse 82, 8038 Zürich
Telefon +41 44 485 66 66, E-Mail
Westschweiz, Wallis
SUISA, Avenue du Grammont 11bis, 1007 Lausanne
Telefon +41 21 614 32 32, E-Mail
Tessin
SUISA, Via Cattedrale 4, 6900 Lugano
Telefon +41 91 950 08 28, E-Mail
Sobald Sie den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet und die Aufnahmegebühr bezahlt haben, sind Sie Auftraggeberin beziehungsweise Auftraggeber der SUISA. Die Mitgliedschaft ist nur sinnvoll, wenn Ihre Werke bereits heute oder in naher Zukunft öffentlich genutzt werden. Erst dann kann die SUISA Entschädigungen geltend machen und an Sie weiterleiten.
Als Auftraggeberin oder als Auftraggeber werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen, sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeberin oder Auftraggeber der SUISA und in dieser Zeit insgesamt mindestens 3000 Franken Entschädigungen erhalten haben. -
Für die Aufnahme zahlen Sie eine einmalige Aufnahmegebühr. Danach fallen keine jährlichen Beiträge mehr an.
Die laufenden Kosten für die Verwaltung Ihrer Rechte werden durch Abzüge auf den Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein sowie im Ausland gedeckt. Auf ausländischen Einnahmen ist dieser Abzug 4 Prozent, auf Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein wird der Abzug jährlich angepasst. -
Texte und Kompositionen von Musikwerken sind als persönliche geistige Schöpfungen automatisch mit der Entstehung urheberrechtlich geschützt. Die Rechte der Urheber/innen an ihren Schöpfungen sind gesetzlich verankert und gelten in der Schweiz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers / der Urheberin. Allein der Urheber / die Urheberin hat das Recht, über die Verwendung seiner/ihrer Werke zu bestimmen. Auch eine Bearbeitung/Arrangement darf nur mit der Einwilligung des Urhebers / der Urheberin vorgenommen werden. Der Urheber / die Urheberin soll für die Verwendung seiner/ihrer Werke entschädigt werden. Daher spricht das Gesetz von den sogenannten Verwendungsrechten (Art. 10 URG). Werden Werke beispielsweise öffentlich aufgeführt, gesendet oder vervielfältigt – also verwendet – stehen dem/der Textdichter/in, Komponisten / Komponistin und Verleger/in Lizenzeinnahmen (Tantiemen) zu. Diese Lizenzvergabe und das Einfordern der Tantiemen kann theoretisch jeder/jede Urheber/in selbst übernehmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, diese Verwaltung der Nutzungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft zu übertragen.
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Interpreten sind Sänger oder Instrumentalisten, die Kompositionen beispielsweise aufführen oder auf Tonträger einspielen. Wenn ein Interpret auch Urheber ist, kann er selbstverständlich Mitglied werden.
Interpreten, die keine Urheber sind, können nicht Mitglied werden. Ihre Rechte nimmt die SWISSPERFORM wahr.
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Ja. Urheber/innen, die nicht Mitglied der SUISA sind, können ihre Rechte auch selbst verwalten und mit den Nutzern / den Nutzerinnen eine Entschädigung vereinbaren. Die individuelle Verwertung ist allerdings kompliziert und sowohl zeitlich als auch finanziell aufwändig. Wie soll ein Urheber / eine Urheberin beispielsweise feststellen, ob eine Radiostation eines seiner/ihrer Werke spielt – und das weltweit? Ausserdem erschweren oder verunmöglichen Massennutzungen, etwa über das Internet, die individuelle Verwertung.
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In der Sendekonzession der SRG steht, dass Musik aus der Schweiz angemessen in ihren Programmen vertreten sein muss. Was angemessen heisst, ist nicht definiert. Ähnlich wie beim Film regelte die SRG ihre Zusammenarbeit mit den Musikvertretern / den Musikvertreterinnen 2004 in der «Charta der Schweizer Musik»: Sie hat zum Ziel, das Ansehen der Schweizer Musik sowie talentierte Musikerinnen und Musiker zu fördern. Mit der Charta verpflichtet sich die SRG, in ihren Radioprogrammen einen angemessenen Anteil an Schweizer Produktionen auszustrahlen. Als Schweizer Musik gelten Aufnahmen oder Live-Ausstrahlungen mit Schweizer Komponisten / Komponistinnen, Interpreten/Interpreterinnen oder Produzenten/Produzentinnen sowie Aufnahmen mit massgeblicher Schweizer Beteiligung. Die Partner/innen der SRG legen jährlich Richtwerte fest für die Präsenz von Schweizer Musik in den Programmen. In den letzten Jahren hat die SRG die meisten dieser Richtwerte nicht nur erreicht, sondern übertroffen. Gemäss Charta soll das nationale Repertoire einen Anteil von mindestens 20 Prozent erreichen.
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Grundsätzlich Ja: Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch vertritt die SUISA die Mitglieder dieser Schwestergesellschaften in der Schweiz und die Schwestergesellschaften die Mitglieder der SUISA im Ausland. Wenn beispielsweise das Werk eines/einer Schweizer Urhebers/Urheberin, der/die Mitglied bei der SUISA ist, im Ausland aufgeführt wird, muss der örtliche Veranstalter die Urheberrechtsentschädigung an die einheimische Verwertungsgesellschaft zahlen. Diese überweist das Geld an die SUISA, die es an den/die Urheber/in weiterleitet.
Manchmal kommt es vor, dass unsere Schwestergesellschaften eine Nutzung nicht erfassen und abrechnen. Wir empfehlen Ihnen darum, uns zu informieren, sobald Sie musikalisch im Ausland aktiv werden. Für unsere Abklärungen mit unseren Schwestergesellschaften benötigen wir folgende Informationen:
Konzerte
- Datum und Ort (Stadt, Land, Name des Theaters, Saals oder Clubs)
- Name und Adresse des Veranstalters (falls bekannt)
- alle aufgeführten Werke (Liste)
- das gedruckte Programm (falls vorhanden)
Sendungen
- Datum der Ausstrahlung
- Name des Radio- oder Fernsehsenders
- Name der Sendung (falls bekannt)
- alle gesendeten Werke (Liste)
Tonträger
- Datum der Veröffentlichung
- Name des Labels/Produzenten
- Katalognummer
- Name des Tonträgers und Interpreten
- alle enthaltenen Werke
Meldeformular Aufführungen & Sendungen Ausland
Mail an: intdistribution@suisa.ch
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Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, beispielsweise Musicals, Opern, Operetten oder Ballette. Alle anderen Musikwerke sind nicht theatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran (sogenanntes «kleines Recht»).
Die Rechte an theatralischen (dramatischen) Werken werden von dem/der Urheber/in selbst, von seinem/ihrem Verlag oder von der SSA verwaltet (sog. «grosses Recht»).
SUISA nimmt die Verwaltung der Urheberrechte wahr («kleines Recht») bei Werken wie folgt:- nicht theatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien,
- Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken,
- Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden,
- Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert,
- die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).
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Der Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB) ist das wichtigste Bindeglied zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern und das Grundelement für die Wahrnehmung bestimmter Urheberrechte durch die SUISA. Mit dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags beauftragt das Mitglied die SUISA, wichtige vermögensbezogene Urheberrechte in der Schweiz und im Ausland (über die Schwestergesellschaften) treuhänderisch zu verwalten: Die SUISA wird beauftragt, die Urheberrechtsentschädigungen bei den Nutzern/Nutzerinnen einzuziehen und an die Mitglieder (Rechteinhaber) zu verteilen.
Genaue Informationen zum Wahrnehmungsvertrag finden Sie in den «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».
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Nein. Sie sind frei, wie Sie mit einem/einer Verleger/in die Nutzung Ihrer Musik regeln wollen. Einzig bei der Höhe der Vergütungen des/der Verlegers/Verlegerin müssen Sie sich an die im Verteilungsreglement festgelegten Grenzen halten. Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich, ohne darauf zu achten, ob sie der/die Urheber/in direkt oder über einen/eine Verleger/in abgetreten hat.
Alters- und Sozialvorsorge Urheber und Verleger
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Die SUISA hat eine spezielle Fürsorgeeinrichtung für Urheber und Verleger eingerichtet. Diese Stiftung leistet den anspruchsberechtigten Mitgliedern einen Beitrag an ihr Einkommen im Alter. Informationen und Konditionen finden Sie hier.
Steuern und Sozialabgaben als Urheber und Verleger
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Ja. Die Entschädigungen, die Sie von der SUISA erhalten, sind Teil Ihres Einkommens und müssen versteuert werden.
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Nein. Leistungen von Urhebern sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Verteilung
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Die Tarife der SUISA regeln, wie die Nutzung der Urheberrechte abgegolten wird. Das Verteilungsreglement hält fest, wie die Entschädigungen an die Bezugsberechtigten verteilt werden. Grundsätzlich unterscheidet die SUISA eine Pro-Werk-Verteilung (Geld wird auf jedes einzelne Werk anhand der Programmverzeichnisse verteilt) und eine Pauschalverteilung (Verteilung nach Statistiken, Sendeprogrammen, Stamm-Repertoire).
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Die SUISA hält sich an die Abrechnungstermine.
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Nach dem Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten zieht die SUISA von grundsätzlich allen Entschädigungen ab:
- 7,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die Stiftung Urheber- und Verleger-Fürsorge der SUISA.
- 2,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die SUISA-Stiftung für Musik, die Schweizer Musik fördert.
Bei Audio- und Video-on-Demand-Nutzungen werden diese Abzüge nicht vorgenommen.
Die Entschädigungen aus dem Ausland werden aufgrund der zusätzlichen Verwaltungskosten nach einem Abzug von 4% an die Mitglieder und Auftraggeber der SUISA weitergeleitet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Quellensteuer.
Allgemeines zum Musikurheberrecht
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auf Deutsch:
Poto Wegener: musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende, 2. unveränd. Auflage, 2004 (ISBN 978-3-9809540-2-0).
Das 550 Seiten starke Buch beleuchtet folgende Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge und Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management und Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz sowie soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge machen das Buch zu einem kompletten und kompetenten Ratgeber, der jedoch teilweise nicht mehr ganz aktuell ist.
Robert Lyng, Heinz Oliver, Michael von Rothkirch: Die neue Praxis im Musikbusiness, 13. Auflage, 2019 (ISBN 978-3-95512-1792).
Ein grundlegendes Standardwerk für alle, die verstehen wollen, wie die Musikbranche funktioniert. In 18 Kapiteln werden die wichtigsten Akteure der Branche vorgestellt. Von der Bandgründung bis zum Chart-Erfolg werden allen, die sich professionell mit Musik befassen, kostbare praktische Tipps gegeben. Urheberrechts-Basics werden ebenso vermittelt wie die Kunst, Verträge zu verhandeln. Ein umfangreicher Anhang mit kommentierten Verträgen rundet das Buch ab. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.
Rolf Moser, Andreas Scheuermann (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Auflage, 2018 (ISBN 978-3-7808-0188-3).
Auf beinahe 1500 Seiten werden alle für die Musikproduktion relevanten Themenbereiche äusserst ausführlich diskutiert – eine komplettere Darstellung der Thematik ist kaum denkbar. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.
Donald S. Passman, Wolfram Herrmann: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen, 2. Auflage, 2011 (ISBN 978-3-7910-2987-0).
Branchenkenner Wolfram Herrmann hat den US-Bestseller des Anwalts Donald S. Passman auf die Musikszene in Deutschland, Österreich und der Schweiz übertragen. In diesem Ratgeber enthüllen die beiden Experten ihr umfangreiches Insiderwissen fundiert und nachvollziehbar.
auf Französisch:
Guy Haumont, Eric Haumont: Les Droits des musiciens, guide pratique, 2. Auflage, 2002 (ISBN: 978-2911433160).
Eine vollständige, übersichtliche und international ausgerichtete Darstellung von Recht und Praxis des Musikbusiness, jedoch teilweise nicht mehr auf dem neusten Stand.
auf Englisch:
Ann Harrison: Music The Business, 8. Auflage, 2021 (ISBN: 978-0753558980).
Die erfahrene britische Medienanwältin Ann Harrison führt in diesem lesenswerten und stetig aktualisierten Leitfaden auf unterhaltsame, aber fundierte Weise in die Praxis des englischen Musikgeschäfts ein. Das dortige Musikbusiness ist aus kontinentaleuropäischer Perspektive besonders interessant, weil dessen Recht als Zwischenglied zwischen dem amerikanischen und dem europäischen Musikrecht zu verorten ist. Die Lektüre dieses Werks fördert deshalb das Verständnis für die Zusammenhänge, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser international verlinkten Systeme. Sehr empfehlenswert.
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Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG bestimmt, welche Rechte den Urhebern/Urheberinnen, Interpreten/Interpretinnen, Tonträgerproduzenten/Tonträgerproduzentinnen sowie Sendeunternehmen an ihren Werken und Leistungen zustehen und welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines/einer Urhebers/Urheberin an seinem/ihrem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.
Das Urheberrechtsgesetz macht den/die Urheber/in eines Werks zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein/seine Urheber/in damit einverstanden ist. Dafür darf der/die Urheber/in eine Entschädigung verlangen.
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Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen individuellen Charakter hat. Zusätzlich zur Musik sind auch andere akustische Werke geschützt, die nicht durch Töne, sondern durch die Verwendung von Geräuschen einen individuellen Charakter aufweisen. All diese Werke sind unabhängig von ihrem Wert oder Zweck geschützt. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, das sogenannte „kleine Recht“:
Dies betrifft:
- nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
- Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken;
- Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden;
- Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert;
- die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).
Die SUISA ist zuständig für das Aufführungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht, den öffentlichen Empfang, das Zugänglichmachen (Online-Recht), das Vervielfältigungsrecht (d.h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles) sowie für die Leerträger- und Vermietvergütungen.
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Eine Liste von Fachbüchern zum Thema Urheberrecht und Rechte der Musiker/innen finden Sie unter «Urheberrecht in der Musik»