FAQ - Musik im Internet bei grossen Unternehmen

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Grundsätzliche Fragen: Musik im Internet zugänglich machen

  • Da Sie Musik in Videos öffentlich im Internet verbreiten, haben die Musikerinnen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lizenzentschädigung. Diese wird von der SUISA in Rechnung gestellt und an die Urheber weitergeleitet. 

  • Ja, für das Zugänglichmachen von Videos, welche für das Publikum in der Schweiz und in Liechtenstein bestimmt sind, ist die SUISA zuständig. Diese Rechte können in der Regel nicht im Ausland abgegolten werden. Falls Ihr Partner im Ausland ausschliesslich lizenzfreie Musik verwendet, ist es möglich, dass die Rechte fürs Zugänglichmachen in der Schweiz geregelt sind.

  • Ab dem Folgejahr schulden Sie uns bzw. den Rechteinhabern (Urheber und Verleger) dann keine Vergütung mehr.

  • Die Vergütung berechnet sich anhand der zugänglich gemachten Anzahl Videos mit Musik sowie dem Produktionsbudget. 

  • Ja, das Zugänglichmachen für alle Ihre Videos auf Ihren firmeneigenen Webseiten und Social Media Profilen ist abgedeckt. Sobald Ihre Internetauftritte Videos mit einem Produktionsbudget von über CHF 30'000.00 enthalten, können diese Lizenzbedingungen nicht mehr angewendet werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine E-Mail an gkvideo@suisa.ch.

  • Bei jedem Webauftritt, somit auf Ihrem Youtube und Facebook Channel sowie auf der eigenen Website machen Sie jeweils 100 Videos zugänglich. Somit insgesamt 300. Diese Anzahl ist zu deklarieren.