FAQ - Musik im Internet bei grossen Unternehmen
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Grundsätzliche Fragen: Musik im Internet zugänglich machen
-
Da Sie Musik in Videos öffentlich im Internet verbreiten, haben die Musikerinnen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lizenzentschädigung. Diese wird von der SUISA in Rechnung gestellt und an die Urheber weitergeleitet.
-
Ja, für das Zugänglichmachen von Videos, welche für das Publikum in der Schweiz und in Liechtenstein bestimmt sind, ist die SUISA zuständig. Diese Rechte können in der Regel nicht im Ausland abgegolten werden. Falls Ihr Partner im Ausland ausschliesslich lizenzfreie Musik verwendet, ist es möglich, dass die Rechte fürs Zugänglichmachen in der Schweiz geregelt sind.
-
Ab dem Folgejahr schulden Sie uns bzw. den Rechteinhabern (Urheber und Verleger) dann keine Vergütung mehr.
-
Die Vergütung berechnet sich anhand der zugänglich gemachten Anzahl Videos mit Musik sowie dem Produktionsbudget.
-
Ja, das Zugänglichmachen für alle Ihre Videos auf Ihren firmeneigenen Webseiten und Social Media Profilen ist abgedeckt. Sobald Ihre Internetauftritte Videos mit einem Produktionsbudget von über CHF 30'000.00 enthalten, können diese Lizenzbedingungen nicht mehr angewendet werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine E-Mail an gkvideo@suisa.ch.
-
Bei jedem Webauftritt, somit auf Ihrem Youtube und Facebook Channel sowie auf der eigenen Website machen Sie jeweils 100 Videos zugänglich. Somit insgesamt 300. Diese Anzahl ist zu deklarieren.
Anmeldung: Musik im Internet zugänglich machen
-
Bei jedem Webauftritt, somit auf Ihrem Youtube und Facebook Channel sowie auf der eigenen Website machen Sie jeweils 100 Videos zugänglich. Somit insgesamt 300. Diese Anzahl ist zu deklarieren.
-
Nein, solange die Videos ausschliesslich im Intranet verbreitet werden, gehen wir davon aus, dass diese Nutzungen über den Gemeinsamen Tarif 9 der ProLitteris abgegolten werden.
-
Sollten Sie nur die Gesamtanzahl aller Videos kennen, unabhängig davon, ob diese Videos Musik enthalten oder nicht, können Sie uns diese Gesamtanzahl mitteilen. Auf Grund von Erfahrungswerten gehen wir davon aus, dass 75% aller Videos Musik enthalten. Somit werden wir die gesamte Anzahl Ihrer Videos um 25% reduzieren.
-
Ja, der Stichtag kann beliebig gewählt werden. Ja, der Stichtag kann beliebig gewählt werden. Aufgrund Ihrer Meldung erhalten Sie daraufhin eine Rechnung für das laufende Jahr.
Sollte sich die Anzahl Videos für das Folgejahr so verändern, dass sie in eine andere Kategorie fällt, so melden Sie uns dies bitte bis zum 28. Februar. Anpassungen können jeweils einmal jährlich vorgenommen werden. Bitte melden Sie uns die Änderung über das Anmeldeformular.
-
Auf Social Media sehen Sie die gesamte Anzahl Videos relativ einfach. Beispielsweise auf Youtube finden Sie, wenn Sie Ihren Channel eingeben, die gesamte Anzahl an Videos auf einen Blick. Auf Facebook finden Sie alle Videos unter der Rubrik «Videos», dort müssen sie gezählt werden. Auf Instagram müssen alle Posts durchgescrollt und die Videos so einzeln gezählt werden.
Musikrechte: Musik im Internet zugänglich machen
-
Falls die Urheber in keiner Verwertungsgesellschaft wie der SUISA (oder z.B. der deutschen GEMA) Mitglied sind, müssen Sie nichts bezahlen. Sonst müssen Sie für das Zugänglichmachen eine Vergütung bezahlen. Mit solchen Urhebern können Sie nur die Synchronisationsrechte und in Ausnahmefällen auch die Herstellungs- bzw. Vervielfältigungsrechte direkt regeln.
-
Nein, mit dieser Lizenz bezahlen sie lediglich eine Vergütung zugunsten der Urheber für die Zugänglichmachung der von Ihnen verwendeten Musik im Internet. Für jedes Video sind vorgängig die Synchronisations- und Herstellrechte zu erwerben. Falls Sie die Musik ab bestehenden Quellen kopieren (z.B. ab Tonträgern oder direkt aus dem Internet), sind auch die Rechte an der Aufnahme einzuholen (sog. Leistungsschutzrechte).
-
Die Herstellrechte erteilt Ihnen die SUISA. Um das Synchronisationsrecht zu erhalten, sind die jeweiligen Rechteinhaber (Komponisten, Textautoren, Verlage) direkt zu kontaktieren. Für die Leistungsschutzrechte ist entweder der Tonträgerproduzent (das «Label») oder die IFPI bzw. Audion zuständig. Wir empfehlen, unseren Production Musik Katalog zu verwenden. Musik aus der Anbieterliste deckt alle Rechte ab und der Aufwand, alle Rechte einzuholen entfällt.
Vergangenheit: Musik im Internet für grosse Unternehmen
-
Ja, die Rechteinhaber an der Musik können auch nachträglich direkt bei Ihnen Forderungen stellen oder uns damit beauftragen.
Territorium: Musik im Internet für grosse Unternehmen
-
Wenn Sie sogenannte Production Music (andere Begriffe dafür sind: Library Music oder Mood Music) verwenden oder Musik von Rechteinhabern, welche einen Vertrag mit uns haben (in der Regel alle Urheber aus der Schweiz), dann gilt die Lizenz weltweit. Bei internationalem Musikrepertoire können wir keine weltweite Garantie abgeben. Für den Fall, dass Konflikte mit bspw. ausländischen Schwesterngesellschaften auftreten, garantieren wir allerdings in allen Fällen eine vermittelnde Funktion einzunehmen und die korrekte Lizenzierung zu koordinieren.
Geldfluss: Musik im Internet für grosse Unternehmen
-
Diese Vergütungen werden abzüglich einer Kommission von 15% an die Musikrechteinhaber weitergegeben.
-
Ja, sofern sich Ihre Anzahl an Videos mit Musik nicht oder nur geringfügig verändert hat, so dass die neue Anzahl Videos noch immer in derselben Kategorie liegt.
Sollte sich die Anzahl Videos (für das Folgejahr) so sehr verändern, dass die Anzahl in eine andere Kategorie fällt, so melden Sie uns dies bitte bis zum 28.02. mittels unseres Kundenportals.