SUISA-Mitglied werden

Hier können Sie eine Mitgliedschaft beantragen. 

Lohnt sich eine Mitgliedschaft für mich?

Sie sind Urheber/in und komponieren, bearbeiten oder schreiben musikalische Werke? Oder Sie sind Inhaber/in eines Musikverlages, der musikalische Werke original- oder subverlegt? Ihr Repertoire wird öffentlich genutzt – am Radio, im Fernsehen, online oder live auf der Bühne? Dann lohnt sich ein Beitritt zur SUISA.

Die Vorteile einer Mitgliedschaft

  • Wahrnehmung Ihrer Urheberrechte im In- und Ausland
  • Nutzungen werden bis zu 4 x jährlich abgerechnet
  • Kostenlose Rechtsberatung für Musikschaffende
  • Fürsorge: Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität
  • Beitritt zur Genossenschaft, die die Rechte der Musikschaffenden vertritt
  • Sie können Ihre Werke und persönlichen Angaben online verwalten

So werden Sie Mitglied als Urheber/in

Zu den weiterführenden Links: 

5 Schritte zur Mitgliedschaft

  • 1. Anmeldeformular ausfüllen
  • 2. Aufnahmegebühr von CHF 200.- bezahlen
  • 3. Die Vertragsunterlagen erhalten und unterzeichnen
  • 4. Die Vertragsunterlagen retournieren und die Werke anmelden
  • 5. Bestätigungsschreiben inkl. persönlicher IPI-Nummer erhalten

So werden Sie Mitglied als Verleger/in

Zu den weiterführenden Links: 

5 Schritte zur Mitgliedschaft

  • 1. Anmeldeformular ausfüllen
  • 2. Alle nötigen Informationen und Unterlagen  zur Mitgliedschaft erhalten und retournieren
  • 3. Wahrnehmungsvertrag erhalten, unterzeichnen und retournieren
  • 4. Aufnahmegebühr von CHF 400.- bezahlen
  • 5. Bestätigungsschreiben inkl. persönlicher IPI-Nummer erhalten

FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten

Über die SUISA

  • Die SUISA ist die Genossenschaft der Urheber/innen und Verleger/innen von Musik in der Schweiz und in Liechtenstein. Als Verwertungsgesellschaft hat sie die Aufgabe, die Rechte an Musik ihrer Mitglieder zu verwerten, also zu Geld zu machen. Die SUISA vertritt die Rechte von rund 45'000 Mitgliedern, wie 

    • Urheberinnen und Urhebern (Komponisten/innen, Textautoren/innen, Bearbeiter/innen)
    • Musikverlegerinnen und -verlegern
    • Rechtsnachfolgern (z.B. Erben/Erbinnen) der genannten Gruppen

    Die Bedeutung der SUISA für Urheber/innen und Verleger/innen:
    Die SUISA nimmt seit 1923 die Rechte für ihre Mitglieder sowie zahllose ausländische Berechtigte wahr und sorgt dafür, dass sie fair vergütet werden, wenn ihre Werke ausserhalb der Privatsphäre genutzt werden.

    Sie vertritt die Interessen von Musikschaffenden und setzt sich auch auf politischer Ebene für faire Rahmenbedingungen und das Urheberrecht ein. Denn ohne Urheberrecht könnten kreative Menschen nicht von ihrer Arbeit leben.

    Die Bedeutung der SUISA für Kundinnen und Kunden:
    Die SUISA ist auch für Kundinnen und Kunden da, die Musik ausserhalb des privaten Rahmens nutzen wollen. Ohne die SUISA müssten sie die Rechte von jeder Urheberin, jedem Urheber, jeder Verlegerin und jedem Verleger einzeln erwerben. Bei der SUISA erhalten Kundinnen und Kunden aus der Schweiz und Liechtenstein mit der entsprechenden Lizenz (Erlaubnis) Zugang zum gesamten musikalischen Repertoire der Welt aus einer Hand.

  • Die SUISA gehört ihren Mitgliedern. Das wichtigste Organ der SUISA ist die jährliche Generalversammlung. An dieser beschliessen die wahl- und stimmberechtigten Mitglieder über wichtige Angelegenheiten wie die Jahresrechnung oder Statutenänderungen, und wählen ihre Vertretung im Vorstand und in weiteren Kommissionen.

    Dem Vorstand der SUISA gehören neben dem Präsidenten oder der Präsidentin 14 Personen an. Dabei sind sowohl Urheber und Urheberinnen wie auch Verleger und Verlegerinnen angemessen vertreten. Neben den derzeit elf Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder gehören dem Vorstand drei Vertreter/innen aus der Wirtschaft und ein Parlamentarier hinzu. Zu den Kernaufgaben des Vorstands gehören Beschlüsse über das Verteilungsreglement sowie die Ernennung und Überwachung der Geschäftsleitung der SUISA.

    Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Umsetzung der Geschäftsstrategien des Vorstands. Sie leitet das Tagesgeschäft und trägt dabei die Gesamtverantwortung für die Einnahmen und die Verteilung der Vergütungen an die Bezugsberechtigten.

    Rechtlich ist die SUISA als Genossenschaft organisiert. Kernelement einer Genossenschaft ist die wirtschaftliche Selbsthilfe ihrer Mitglieder. Die SUISA erwirtschaftet keinen Gewinn, sondern verteilt nach Abzug ihrer Verwaltungskosten alle Erträge an die Bezugsberechtigten.

    Die SUISA ist also privatrechtlich organisiert und keine staatliche Behörde. Als Verwertungsgesellschaft muss sie aber eine ganze Reihe gesetzlicher Anforderungen erfüllen und steht unter Aufsicht des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE).

  • Die SUISA ist die Gesellschaft für die Rechte an musikalischen Werken. Sie vertritt die Urheberinnen und Urheber (Komponisten/innen, Textautoren/innen, Bearbeiter/innen) sowie die Verlegerinnen und Verleger von Musik. Wenn Sie musikalische Werke öffentlich verwenden (z.B. als Hintergrundmusik in einem Restaurant oder einem Geschäft, in ihrem Tanz- oder Fitnessstudio oder anlässlich von Konzerten oder Partys), stellt die SUISA sicher, dass die Musikschaffenden fair für die Nutzung ihrer Musik bezahlt werden. Kundinnen und Kunden erhalten von der SUISA aus einer Hand Zugang zum gesamten musikalischen Repertoire der Welt.

    Die Serafe ist die Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe. In der Schweiz ist jeder Haushalt verpflichtet, eine Gebühr zur Finanzierung von Radio- und Fernsehveranstaltern zu bezahlen. Der grösste Teil der Gelder geht an die verschiedenen Sender der SRG, aber auch zahlreiche private Radio- und Fernsehstationen in allen vier Sprachregionen der Schweiz werden über diese Abgabe finanziert.

    Die Serafe hat diese Aufgabe 2019 von der Billag übernommen.

  • Man spricht von SUISA-Mitgliedern, da die SUISA eine Genossenschaft ist, die ihren Mitgliedern gehört. Mitglieder der SUISA sind Urheberinnen und Urheber (Komponisten/innen, Textautoren/innen und Bearbeiter/innen) und Musikverlegerinnen und -verleger sowie Rechtsnachfolger (z.B. Erben) der genannten Gruppen.

  • Wer Musik ausserhalb des privaten Rahmens nutzt, benötigt eine Nutzungserlaubnis (Lizenz) und wird automatisch Kundin oder Kunde der SUISA. Um Musiknutzungen ausserhalb des privaten Rahmens handelt es sich beispielsweise bei Konzerten, Partys oder Hintergrundmusik in Geschäften, Bars oder Restaurants.

    Ausführliche Informationen zur Vorgehensweise und zu den benötigten Lizenzen finden sie hier: https://www.suisa.ch/de/Kunden.html

  • Die SUISA arbeitet mit anderen Verwertungsgesellschaften aus dem Inland und dem Ausland zusammen.

    Schweizer Verwertungsgesellschaften:
    Neben der SUISA existieren in der Schweiz vier weitere Verwertungsgesellschaften, die sich um ein anderes Repertoire kümmern.

    Die fünf Gesellschaften verfolgen gemeinsame Ziele und arbeiten hierfür eng zusammen, z.B. bei der Erarbeitung der Gemeinsamen Tarife oder beim Lobbying für die Rechte ihrer Mitglieder. Für Letzteres treten sie als Swisscopyright gegenüber Politik und Behörden auf: www.swisscopyright.ch.

    Ausländische Verwertungsgesellschaften:
    In den meisten Ländern existieren Gesellschaften, die dort dieselben Aufgaben wie die SUISA übernehmen. Diese Gesellschaften arbeiten mittels so genannter Gegenseitigkeitsverträge zusammen. Dadurch werden die Rechte der SUISA-Mitglieder im Ausland wahrgenommen und sie erhalten Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke im jeweiligen Land. Im Gegenzug nimmt die SUISA die Nutzung von Musik ausländischer Künstlerinnen und Künstlern in der Schweiz wahr. Somit kann sie Musiknutzerinnen und Musiknutzern hierzulande das ganze Weltrepertoire an Musik anbieten.

    Eine Übersicht über die bestehenden Gegenseitigkeitsverträge der SUISA finden sich hier: "Internationales Netzwerk der Verwertungsgesellschaften"

Mitgliedschaft

  • Alle Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie hier auf unserer Website.

  • Folgende Personen können bei der SUISA Mitglied werden:

    • Komponist/in oder Bearbeiter/in eines musikalischen Werks
    • Textautor/in, Bearbeiter/in oder Übersetzer/in von Texten musikalischer Werke
    • Erbe/Erbin oder Rechtsnachfolger/in eines Urhebers/einer Urheberin
    • Musikverlage

    Zuerst werden Sie als Auftraggeber/in der SUISA aufgenommen. Sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeber/in der SUISA sind und in dieser Zeit insgesamt mindestens 3'000 Franken Vergütungen erhalten haben, werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen.

  • Für die Aufnahme bei der SUISA zahlen Sie einmalig eine Aufnahmegebühr. Danach gibt es keine jährlichen Mitgliedsbeiträge mehr.

    Urheber/innen: 200 Franken
    Verleger/innen: 400 Franken

    Die laufenden Verwaltungskosten für die Rechtewahrnehmung werden durch prozentuale Abzüge von Ihren Einnahmen gedeckt – sowohl für Nutzungen in der Schweiz und in Liechtenstein als auch im Ausland.

    Die genauen Abzüge finden Sie auf dieser Seite:
    www.suisa.ch – Kostenabzüge der SUISA

  • Im Allgemeinen entscheiden Sie selbst, ob, wann, wie und unter welchem Namen Ihr Werk veröffentlicht wird. Das heisst zum Beispiel, dass Sie bestimmen können, ob Ihr Werk im Radio gesendet, öffentlich aufgeführt, auf CD oder anderen Tonträgern veröffentlicht, im Internet verbreitet oder bearbeitet werden darf.

    Sie können Ihre Zustimmung zur Nutzung Ihres Werkes mit der Bedingung verbinden, am Erlös beteiligt zu werden. Das ist üblich. So erhalten Sie eine Vergütung für Ihre Arbeit als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in.

    Wenn Sie der SUISA beitreten, übernimmt sie die Vergabe der Nutzungsrechte und das Einziehen der Vergütungen. Sie ist verpflichtet, allen Nutzern/innen ein Nutzungsrecht zu gewähren, solange diese dafür bezahlen. Sie selbst behalten jedoch weiterhin das Recht, über die erste Veröffentlichung und über Bearbeitungen Ihres Werkes zu entscheiden.

  • Die SUISA vertritt die Rechte von Komponisten/innen und Textautorinnen/innen von musikalischen Werken.

    Wenn Sie ausschliesslich als Interpret/in tätig sind, also nur singen oder ein Instrument spielen, dann ist nicht die SUISA, sondern SWISSPERFORM die richtige Anlaufstelle für Sie.

    Wenn Sie sowohl Komponist/in als auch Interpret/in sind, sollten Sie Mitglied bei der SUISA und bei SWISSPERFORM werden.

  • Ja. Urheberinnen und Urheber, die nicht Mitglied der SUISA sind, können ihre Rechte auch selbst verwalten. Sie können direkt mit den Nutzern oder Nutzerinnen ihrer Werke eine Vergütung vereinbaren.

    Die individuelle Rechteverwertung ist aber kompliziert und mit grossem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Wie soll eine Urheberin oder ein Urheber zum Beispiel herausfinden, ob ein Radiosender eines ihrer oder seiner Werke spielt – und das weltweit?

    Besonders schwierig wird es bei sogenannten Massennutzungen, wie sie im Internet stattfinden. In solchen Fällen ist eine individuelle Verwertung oft kaum noch möglich oder gar unmöglich.

  • Bitte wenden Sie sich an advertising@suisa.ch und geben Sie folgende Informationen an:

    • den Namen des Kunden oder der Kundin
    • den Titel des Werbespots
    • den Medienplan (wann und wo der Spot ausgestrahlt wird)
    • die URLs bei Online-Ausstrahlungen

    Dieser Service ist ausschliesslich für Mitglieder der SUISA verfügbar.

  • Ja. Die SUISA hat mit über 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Wenn Sie der SUISA das Recht übertragen, Ihre Musik weltweit zu vertreten, sorgt sie dafür, dass Ihre Rechte auch im Ausland wahrgenommen werden.

    Das funktioniert so: Wird Ihr Werk im Ausland aufgeführt, muss der Veranstalter/die Veranstalterin vor Ort die Urheberrechtsvergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft seines Landes zahlen. Diese Gesellschaft überweist das Geld an die SUISA – und die SUISA leitet es dann an Sie weiter.

    Eine Übersicht aller ausländischen Verwertungsgesellschaften, mit denen die SUISA zusammenarbeitet, finden Sie hier:
    Internationales Netzwerk der Verwertungsgesellschaften

    Weitere Informationen zum Thema Musiknutzung im Ausland finden Sie im SUISAblog:
    International musizieren – zu Hause mit der SUISA kommunizieren

  • Der Wahrnehmungsvertrag zusammen mit den «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB) bildet die wichtigste rechtliche Grundlage zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern. Er ist die Basis dafür, dass die SUISA bestimmte Urheberrechte im Auftrag ihrer Mitglieder wahrnehmen kann.

    Mit dem Abschluss dieses Vertrags beauftragt das Mitglied die SUISA, seine Urheberrechte treuhänderisch zu verwalten – sowohl in der Schweiz als auch im Ausland (über die Schwestergesellschaften der SUISA). Das bedeutet: Die SUISA sorgt dafür, dass Nutzer/innen der Musik eine Urheberrechtsvergütung zahlen, zieht dieses Geld ein und verteilt es an die an die SUISA-Mitglieder.

    Detaillierte Informationen zu den einzelnen Regelungen des Wahrnehmungsvertrags finden Sie in den . «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».

  • Nein. Sie sind frei darin, selbst zu entscheiden, wie Sie mit einem Verleger oder einer Verlegerin die Nutzung Ihrer Musik regeln möchten. Nur bei der Höhe der Vergütung für den Verlag müssen Sie sich an die Vorgaben im Verteilungsreglement der SUISA halten.

    Klauseln in Verlagsverträgen, wonach auch Aufführungs-, Sende- oder Vervielfältigungsrechte als sogenannte «Nebenrechte» auf den Verlag übergehen sollen, haben keine Wirkung, wenn Sie diese Rechte bereits durch den Wahrnehmungsvertrag an die SUISA übertragen haben.

    Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich – unabhängig davon, ob sie direkt vom Urheber/ von der Urheberin oder über einen Verlag an die SUISA übertragen wurden.

  • Ja, Sie können auch Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft im Ausland werden. Allerdings sind ausländische Schwestergesellschaften in der Schweiz und in Liechtenstein nicht direkt tätig – sie lassen sich dort durch die SUISA vertreten.

    Wenn Sie sich also einer ausländischen Gesellschaft anschliessen, bedeutet das: Die SUISA nimmt Ihre Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein wahr. Sie zieht die Urheberrechtsvergütungen ein und leitet die Abrechnung an die Gesellschaft weiter, bei der Sie Mitglied sind. Diese Gesellschaft bezahlt Ihnen dann Ihr Geld aus.

    Ausgenommen davon ist die Online-Nutzung über gewisse Musikplattformen, die in mehreren Ländern gleichzeitig aktiv sind. In solchen Fällen vergeben manche Gesellschaften – darunter auch die SUISA – multiterritoriale Lizenzen.

    Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Online-Nutzungen

    Es ist auch möglich, mehreren Verwertungsgesellschaften gleichzeitig beizutreten, zum Beispiel um bestimmte geografische Regionen selbst festzulegen. Das ist aber mit Nachteilen verbunden: Sie müssen sich um die Formalitäten mehrerer Gesellschaften kümmern, vor allem bei der Anmeldung Ihrer Werke, und sich selbst mit steuerlichen Fragen wie der Doppelbesteuerung auseinandersetzen.

    Weitere Informationen zum Thema Doppelmitgliedschaften finden Sie hier im SUISAblog.

  • SWISSPERFORM vertritt die Rechte und Vergütungsansprüche von Interpreten/innen, Produzenten/innen und Sendeunternehmen, die durch ihre Darbietungen und Leistungen entstehen.

    Dabei geht es nicht um den Schutz von musikalischen Werken (also nicht um Kompositionen), sondern um den Schutz der Leistungen, mit denen solche Werke hörbar gemacht und verbreitet werden – zum Beispiel durch eine Aufnahme oder eine Ausstrahlung. Das Urheberrecht nennt diese Rechte verwandte Schutzrechte.

    SWISSPERFORM macht gegenüber Nutzern und Nutzerinnen jene Ansprüche geltend, die durch Zweitnutzungen ihrer Leistungen entstehen. Ein Beispiel dafür ist das Abspielen von käuflich erhältlichen Tonträgern im Radio.

  • Pseudonyme können Sie in «Mein Konto» über den Menüpunkt «Allgemeine Anfrage / Mitgliedschaft» melden.

    Als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in dürfen Sie ein oder mehrere Pseudonyme frei wählen. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass keine Verwechslung mit anderen Musikschaffenden entstehen kann. Bevor Sie sich für ein Pseudonym entscheiden, empfehlen wir Ihnen deshalb, eine Internetrecherche durchzuführen. So können Sie prüfen, ob der gewünschte Name bereits von jemand anderem verwendet wird.

    Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich auch direkt an die SUISA wenden und nachfragen.

  • Die SUISA kann Vorschüsse auf künftige Einnahmen bewilligen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Durchschnitt Ihrer Einnahmen in den letzten fünf oder zwei Jahren.

    Diese Vorschüsse sind zinsfrei und können ohne besondere Formalitäten beantragt werden. Die SUISA gewährt solche Vorschüsse maximal zweimal pro Jahr.

    Ihre Anfrage können Sie im Bereich «Mein Konto» unter «Allgemeine Anfrage / Sonstige Anfrage» einreichen.

  • Ja. DJs können Mitglied bei der SUISA werden, wenn sie selbst Musik komponieren, Texte schreiben oder Werke bearbeiten. Auch Remixer gelten rechtlich als Bearbeiter/innen – und damit ebenfalls als Urheber/innen.

    Mitglied werden

  • Nein, nur einzelne Bandmitglieder können Mitglied bei der SUISA werden – und zwar nur dann, wenn sie Urheber/innen der Musik oder der Texte sind.

    Jedes Bandmitglied, das an der Komposition oder am Songtext mitarbeitet, muss selbstständig eine Mitgliedschaft beantragen.

  • Wenn Sie nachweislich als Original- oder Subverleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür

    • den ausgefüllten Fragebogen,
    • eine Kopie des Handelsregisterauszugs (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
    • die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.

    Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 400 Franken (einschliesslich MwSt.)

    Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt.
     

  • Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:

    • Einzelfirma
      Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100 000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
       
    • Kollektivgesellschaft
      Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
       
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt.
       
    • Aktiengesellschaft
      Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.

    Einfache Gesellschaften verfügen über keine Rechtspersönlichkeit und können deshalb nicht Mitglied einer Genossenschaft werden.

    Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt sowie auf der Webseite www.gruenden.ch
     

  • Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Art. 944); dort kommt es darauf an, welche Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, sich bei der Verlegergruppe der SUISA zu informieren, bevor Sie sich endgültig entscheiden.
    E-Mail Verlegergruppe

    Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diejenige Person, die den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) als Marke anzumelden – zumindest für die Schweiz, allenfalls auch international
    www.ige.ch/marken
     

  • Verleger/innen und Urheber/innen (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel

    • Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
    • eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
    • einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
    • einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
    • einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.

    Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben jedoch ihre eigenen Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
     

  • Verlag und Urheber/innen (Komponist/in, Textautor/in, Bearbeiter/in) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Urheber oder die Urheberin, dem Verlag seine Werke zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen und ihm die dafür notwenigen Nutzungsrechte einzuräumen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber/der Urheberin dafür eine Vergütung zu bezahlen.

    Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Schutzfrist, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin endet. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens drei Jahren Laufzeit.

    In der Praxis werden zwei Arten von Verlagsverträgen unterschieden:

    Zum einen gibt es den Verlagsvertrag, der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Einzelverlagsvertrag oder Specified Agreement). Zum anderen existieren Verlagsverträge, welche sämtliche Werke des Urhebers – auch solche, die erst noch geschaffen werden – zum Vertragsgegenstand erklären (Autorenexklusivvertrag oder General Agreement).

    Mustervertrag

    Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:

    a) Name und Adresse der Vertragspartner

    b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
    Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise auf alle Titel einer Albumproduktion (Specified Agreement). In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:

    • Titel des Werks
    • Namen und Vornamen aller Komponistinnen und Komponisten
    • Namen und Vornamen aller Textautorinnen und Textautoren
    • Namen und Vornamen aller Bearbeiterinnen und Bearbeiter

    c) Rechtsübertragung
    Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber/die Urheberin dem Verleger/der Verlegerin in der Regel diese Rechte ein:

    • Grafisches Recht: Der Verleger/die Verlegerin darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
    • SUISA-Rechte: Dies sind dieselben Rechte, die der Urheber/die Urheberin der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger/die Verlegerin erfolgt deshalb «zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA».
    • Weitere Nutzungsrechte: Dies sind alle Rechte, die weder als grafisches Recht noch als SUISA-Rechte gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verlag darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (zum Beispiel einem Film) zu verbinden.

    d) Pflichten des Verlegers/der Verlegerin
    Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger/die Verlegerin in der Regel folgende Pflichten:

    • Veröffentlichungspflicht
    • Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
    • Nennung des Urhebers/der Urheberin bei jeder Veröffentlichung
    • Informationspflicht

    e) Vergütung
    Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werks werden in der Regel so verteilt:

    • Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber/die Urheberin erhält 10 bis 15% des Detailverkaufspreises.
    • SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
      • Vervielfältigungsrecht: Der Verleger/die Verlegerin erhält 40%; dieser Anteil erhöht sich auf 50%, falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60 oder 50%.
      • Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger/die Verlegerin erhält 35%, der Urheber/die Urheberin 65%. Der Verlag wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzerts aufgeführt oder am Radio gesendet wird.
    • Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber/in und Verleger/in in der Regel hälftig.

    f) Vertragsdauer
    Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger/eine Verlegerin am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers/der Urheberin. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Drei Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.

    g) Vertragsgebiet
    Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger/die Verlegerin muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie sogenannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahrzunehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers/der Verlegerin partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers/der Urheberin.

    h) Konkursklausel
    Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der Verleger/die Verlegerin in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, so fällt dieser Vertrag ohne Weiteres dahin und sämtliche auf den Verleger/die Verlegerin übertragenen Rechte fallen an den Urheber/die Urheberin zurück.»

    i) Ort, Datum und Unterschriften aller Vertragspartner
     

  • Einen Co-Verlagsvertrag schliessen Verlage miteinander ab, wenn beispielsweise mehrere Urheber/innen an einem Werk beteiligt und vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung unter den beteiligten Verlagen. 

  • Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger/in, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.

    In der Praxis werden zwei Arten von Subverlagsverträgen unterschieden:

    • Zum einen gibt es den Subverlagsvertrag, welche sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement; Optionsvertrag).
    • Zum anderen existieren Subverlagsverträge, welche die nicht nur die bei Vertragsabschluss verlegten Werke, sondern auch später erworbene Werke zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; Generalvertrag).

    Mustervertrag

    Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Berechnungsbasis bei der Beteiligung des Sub-Verlegers zur Anwendung kommt:

    • Fabrikation: Der Sub-Verleger/die Sub-Verlegerin ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden; oder
    • Verkauf: Der Sub-Verleger/die Sub-Verlegerin ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.

    Verlage melden der SUISA all ihre Subverlagsverträge für sämtliche Territorien im Mitgliederportal «Mein Konto» an.