SUISA-Mitglied werden
Hier können Sie eine Mitgliedschaft beantragen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten
Über die SUISA
Mitgliedschaft
-
Alle Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie hier Auf der SUISA-Website.
-
Folgende Personen können bei der SUISA Mitglied werden:
- Komponist/in oder Bearbeiter/in eines musikalischen Werks
- Textautor/in, Bearbeiter/in oder Übersetzer/in von Texten musikalischer Werke
- Erbe/Erbin oder Rechtsnachfolger/in eines Urhebers/einer Urheberin
- Musikverlage
Zuerst werden Sie als Auftraggeber/in der SUISA aufgenommen. Sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeber/in der SUISA sind und in dieser Zeit insgesamt mindestens 3'000 Franken Vergütungen erhalten haben, werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen.
-
Für die Aufnahme bei der SUISA zahlen Sie einmalig eine Aufnahmegebühr. Danach gibt es keine jährlichen Mitgliedsbeiträge mehr.
Urheber/innen: 200 Franken
Verleger/innen: 400 FrankenDie laufenden Verwaltungskosten für die Rechtewahrnehmung werden durch prozentuale Abzüge von Ihren Einnahmen gedeckt – sowohl für Nutzungen in der Schweiz und in Liechtenstein als auch im Ausland.
Die genauen Abzüge finden Sie auf dieser Seite:
www.suisa.ch – Kostenabzüge der SUISA -
Im Allgemeinen entscheiden Sie selbst, ob, wann, wie und unter welchem Namen Ihr Werk veröffentlicht wird. Das heisst zum Beispiel, dass Sie bestimmen können, ob Ihr Werk im Radio gesendet, öffentlich aufgeführt, auf CD oder anderen Tonträgern veröffentlicht, im Internet verbreitet oder bearbeitet werden darf.
Sie können Ihre Zustimmung zur Nutzung Ihres Werkes mit der Bedingung verbinden, am Erlös beteiligt zu werden. Das ist üblich. So erhalten Sie eine Vergütung für Ihre Arbeit als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in.
Wenn Sie der SUISA beitreten, übernimmt sie die Vergabe der Nutzungsrechte und das Einziehen der Vergütungen. Sie ist verpflichtet, allen Nutzern/innen ein Nutzungsrecht zu gewähren, solange diese dafür bezahlen. Sie selbst behalten jedoch weiterhin das Recht, über die erste Veröffentlichung und über Bearbeitungen Ihres Werkes zu entscheiden.
-
Die SUISA vertritt die Rechte von Komponisten/innen und Textautorinnen/innen von musikalischen Werken.
Wenn Sie ausschliesslich als Interpret/in tätig sind, also nur singen oder ein Instrument spielen, dann ist nicht die SUISA, sondern SWISSPERFORM die richtige Anlaufstelle für Sie.
Wenn Sie sowohl Komponist/in als auch Interpret/in sind, sollten Sie Mitglied bei der SUISA und bei SWISSPERFORM werden.
-
Ja. Urheberinnen und Urheber, die nicht Mitglied der SUISA sind, können ihre Rechte auch selbst verwalten. Sie können direkt mit den Nutzern oder Nutzerinnen ihrer Werke eine Vergütung vereinbaren.
Die individuelle Rechteverwertung ist aber kompliziert und mit grossem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Wie soll eine Urheberin oder ein Urheber zum Beispiel herausfinden, ob ein Radiosender eines ihrer oder seiner Werke spielt – und das weltweit?
Besonders schwierig wird es bei sogenannten Massennutzungen, wie sie im Internet stattfinden. In solchen Fällen ist eine individuelle Verwertung oft kaum noch möglich oder gar unmöglich.
-
Ja. Die SUISA hat mit über 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Wenn Sie der SUISA das Recht übertragen, Ihre Musik weltweit zu vertreten, sorgt sie dafür, dass Ihre Rechte auch im Ausland wahrgenommen werden.
Das funktioniert so: Wird Ihr Werk im Ausland aufgeführt, muss der Veranstalter/die Veranstalterin vor Ort die Urheberrechtsvergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft seines Landes zahlen. Diese Gesellschaft überweist das Geld an die SUISA – und die SUISA leitet es dann an Sie weiter.
Eine Übersicht aller ausländischen Verwertungsgesellschaften, mit denen die SUISA zusammenarbeitet, finden Sie hier:
Internationales Netzwerk der VerwertungsgesellschaftenWeitere Informationen zum Thema Musiknutzung im Ausland finden Sie im SUISAblog:
International musizieren – zu Hause mit der SUISA kommunizieren -
Der Wahrnehmungsvertrag zusammen mit den «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB) bildet die wichtigste rechtliche Grundlage zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern. Er ist die Basis dafür, dass die SUISA bestimmte Urheberrechte im Auftrag ihrer Mitglieder wahrnehmen kann.
Mit dem Abschluss dieses Vertrags beauftragt das Mitglied die SUISA, seine Urheberrechte treuhänderisch zu verwalten – sowohl in der Schweiz als auch im Ausland (über die Schwestergesellschaften der SUISA). Das bedeutet: Die SUISA sorgt dafür, dass Nutzer/innen der Musik eine Urheberrechtsvergütung zahlen, zieht dieses Geld ein und verteilt es an die an die SUISA-Mitglieder.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Regelungen des Wahrnehmungsvertrags finden Sie in den . «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».
-
Nein. Sie sind frei darin, selbst zu entscheiden, wie Sie mit einem Verleger oder einer Verlegerin die Nutzung Ihrer Musik regeln möchten. Nur bei der Höhe der Vergütung für den Verlag müssen Sie sich an die Vorgaben im Verteilungsreglement der SUISA halten.
Klauseln in Verlagsverträgen, wonach auch Aufführungs-, Sende- oder Vervielfältigungsrechte als sogenannte «Nebenrechte» auf den Verlag übergehen sollen, haben keine Wirkung, wenn Sie diese Rechte bereits durch den Wahrnehmungsvertrag an die SUISA übertragen haben.
Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich – unabhängig davon, ob sie direkt vom Urheber/ von der Urheberin oder über einen Verlag an die SUISA übertragen wurden.
-
Ja. Ausländische Verwertungsgesellschaften sind allerdings weder in der Schweiz noch in Liechtenstein aktiv, sie lassen sich durch die SUISA vertreten – wenn sie einen Vertrag auf Gegenseitigkeit mit der SUISA abgeschlossen haben. Wenn Sie sich einer ausländischen Verwertungsgesellschaft anschliessen, vertritt die SUISA Ihre Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein und überweist die Entschädigungen an Ihre ausländische Gesellschaft, die Ihnen das Geld weiterleitet.
-
SWISSPERFORM vertritt die Rechte und Vergütungsansprüche von Interpreten/innen, Produzenten/innen und Sendeunternehmen, die durch ihre Darbietungen und Leistungen entstehen.
Dabei geht es nicht um den Schutz von musikalischen Werken (also nicht um Kompositionen), sondern um den Schutz der Leistungen, mit denen solche Werke hörbar gemacht und verbreitet werden – zum Beispiel durch eine Aufnahme oder eine Ausstrahlung. Das Urheberrecht nennt diese Rechte verwandte Schutzrechte.
SWISSPERFORM macht gegenüber Nutzern und Nutzerinnen jene Ansprüche geltend, die durch Zweitnutzungen ihrer Leistungen entstehen. Ein Beispiel dafür ist das Abspielen von käuflich erhältlichen Tonträgern im Radio.
-
Pseudonyme können Sie in «Mein Konto» über den Menüpunkt «Allgemeine Anfrage / Mitgliedschaft» melden.
Als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in dürfen Sie ein oder mehrere Pseudonyme frei wählen. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass keine Verwechslung mit anderen Musikschaffenden entstehen kann. Bevor Sie sich für ein Pseudonym entscheiden, empfehlen wir Ihnen deshalb, eine Internetrecherche durchzuführen. So können Sie prüfen, ob der gewünschte Name bereits von jemand anderem verwendet wird.
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich auch direkt an die SUISA wenden und nachfragen.
-
Die SUISA kann Vorschüsse auf künftige Einnahmen bewilligen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Durchschnitt Ihrer Einnahmen in den letzten fünf oder zwei Jahren.
Diese Vorschüsse sind zinsfrei und können ohne besondere Formalitäten beantragt werden. Die SUISA gewährt solche Vorschüsse maximal zweimal pro Jahr.
Ihre Anfrage können Sie im Bereich «Mein Konto» unter «Allgemeine Anfrage / Sonstige Anfrage» einreichen.
-
Ja. DJs können Mitglied bei der SUISA werden, wenn sie selbst Musik komponieren, Texte schreiben oder Werke bearbeiten. Auch Remixer gelten rechtlich als Bearbeiter/innen – und damit ebenfalls als Urheber/innen.
-
Nein, nur einzelne Bandmitglieder können Mitglied bei der SUISA werden – und zwar nur dann, wenn sie Urheber/innen der Musik oder der Texte sind.
Jedes Bandmitglied, das an der Komposition oder am Songtext mitarbeitet, muss selbstständig eine Mitgliedschaft beantragen.
-
Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:
- Einzelfirma
Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100 000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
- Kollektivgesellschaft
Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt.
- Aktiengesellschaft
Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.
Einfache Gesellschaften verfügen über keine Rechtspersönlichkeit und können deshalb nicht Mitglied einer Genossenschaft werden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt sowie auf der Webseite www.gruenden.ch
- Einzelfirma
-
Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Art. 944); dort kommt es darauf an, welche Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, sich bei der Verlegergruppe der SUISA zu informieren, bevor Sie sich endgültig entscheiden. Mail
Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diejenige Person, die den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum als Marke anzumelden – zumindest für die Schweiz, allenfalls auch international.
www.ige.ch/marken
-
Verleger und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel
- Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
- eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
- einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
- einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
- einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.
Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben jedoch ihre eigenen Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
-
Verlag und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Urheber, dem Verlag seine Werke zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen und ihm die dafür notwenigen Nutzungsrechte einzuräumen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber dafür eine Vergütung zu bezahlen. Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Schutzfrist, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens drei Jahren Laufzeit.
In der Praxis werden zwei Arten von Verlagsverträgen unterschieden: Zum einen gibt es den «normalen» Verlagsvertrag, der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement). Zum anderen existieren Verlagsverträge, welche sämtliche Werke des Urhebers – auch solche, die erst noch geschaffen werden – zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; sogenannter Autorenexklusivvertrag).
Musik verlegen – auch eine Kunst:
Mustervertrag
Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:a) Name und Adresse der Vertragspartner
b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise auf alle Titel einer Albumproduktion (Specified Agreement). In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:- Titel des Werks
- Namen und Vornamen aller Komponisten
- Namen und Vornamen aller Textautoren
- Namen und Vornamen aller Bearbeiter
c) Rechtsübertragung
Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verleger in der Regel diese Rechte ein:- Grafisches Recht: Der Verleger darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
- SUISA-Rechte: Dies sind dieselben Rechte, die der Urheber der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger erfolgt deshalb „«zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA“.».
- Weitere Nutzungsrechte: Dies sind alle Rechte, die weder als grafisches Recht noch als SUISA-Rechte gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verleger darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (zum Beispiel einem Film) zu verbinden.
d) Pflichten des Verlegers
Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger in der Regel folgende Pflichten:- Veröffentlichungspflicht
- Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
- Nennung des Urhebers bei jeder Veröffentlichung
- Informationspflicht
e) Vergütung
Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werks werden in der Regel so verteilt:- Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber erhält 10 bis 15% des Detailverkaufspreises.
- SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
- Vervielfältigungsrecht: Der Verleger erhält 40%; dieser Anteil erhöht sich auf 50%, falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60 oder 50%.
- Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger erhält 35%, der Urheber 65%. Der Verleger wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzerts aufgeführt oder am Radio gesendet wird.
- Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber und Verleger in der Regel hälftig.
f) Vertragsdauer
Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Drei Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.g) Vertragsgebiet
Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie sogenannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahrzunehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers.h) Konkursklausel
Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der Verleger in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, so fällt dieser Vertrag ohne Weiteres dahin und sämtliche auf den Verleger übertragenen Rechte fallen an den Urheber zurück.»i) Ort, Datum und Unterschriften aller Vertragspartner
-
Einen Co-Verlagsvertrag schliessen Verlage miteinander ab, wenn beispielsweise mehrere Urheber an einem Werk beteiligt und vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung unter den beteiligten Verlagen. Möglich ist beispielsweise, dass sich ein Verlag um die Herstellung von Tonträgern kümmert und der andere Verlag die Noten druckt und herausgibt.
-
Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.
Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Berechnungsbasis bei der Beteiligung des Sub-Verlegers zur Anwendung kommt:
- Fabrikation: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden; oder
- Verkauf: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.
Schweizer Verleger müssen Abtretungen an ausländische Sub-Verleger und die Übernahme von Sub-Verlagsrechten mit dem Werkanmeldeformular deklarieren und eine Kopie des Sub-Verlagsvertrags mit der Anmeldung an die SUISA senden.
In der Praxis werden zwei Arten von Sub-Verlagsverträgen unterschieden: Zum einen gibt es den «normalen» Sub-Verlagsvertrag, welcher der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement; sogenannter Optionsvertrag). Zum anderen existieren Sub-Verlagsverträge, welche die nicht nur die bei Vertragsabschluss verlegten Werke, sondern auch später erworbene Werke zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; sog. Generalvertrag).