Verteilungsreglement: Verfügungen des Instituts für Geistiges Eigentum

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat die folgenden Änderungen des Verteilungsreglements der SUISA genehmigt:

Über den jeweiligen Link gelangen Sie zum Wortlaut des Beschlusses, der jedoch nur in deutscher Sprache vorliegt. Die einzelnen Anpassungen im Verteilungsreglement sind in Deutsch, Französisch und Italienisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

 «Zuweisungen der Tarifeinnahmen aus dem GT 3c / Revision der Ziffer 5.5.4» , publiziert im SHAB vom 14.05.2024.

Die SUISA muss den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke verteilen (Art. 49 Abs. 1 URG). Ist die Verteilung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, darf sie jedoch das Ausmass des Ertrags schätzen (Art. 49 Abs. 2 URG). In Bezug auf Entschädigungen ohne Programm-Unterlagen bestimmt das Verteilungsreglement in Ziffer 5.3.2, dass diese jenen Verteilungsklassen (VK) zuzuweisen sind, in denen die gleiche oder eine möglichst ähnliche Musik vorherrscht. Somit haben die im Verteilungsreglement festgelegten Zuweisungen der einzelnen Tarifeinnahmen diesem Grundsatz Rechnung zu tragen und müssen von Zeit zu Zeit dahingehend überprüft werden, ob die Vergleichbarkeit des genutzten Repertoires noch gegeben ist. Vor diesem Hintergrund betrifft die vorliegende Revision die Zuweisungen der Tarifeinnahmen aus dem GT 3c. Dabei werden die Zuweisungen an die VK 5 (kirchliche Aufführungen) und die VK 9D (Vorführungen von Tonbildträgern ausserhalb der Kinos) ersetzt, da das entsprechende Repertoire bereits durch andere Zuweisungen angemessen berücksichtigt wird. Anstelle dieser beiden Verteilklassen wird eine neue Zuweisung im Umfang von 20.5% an die VK 12B (Unterhaltende Anlässe mit Tonträger-Musik) vorgenommen.