Weitere Rechte
Für die Produktion von Filmen, Videos oder auch Podcasts werden zusätzlich zu den von der SUISA verwalteten Urheberrechten noch weitere Rechte benötigt. Folgende Rechte sollten beachtet werden:
Synchronisationsrecht
Das Synchronisationsrecht bezeichnet das Recht, ein Musikstück mit Bildern zu verbinden – also den Film mit Musik zu unterlegen. Dieses Recht wird in der Regel vom Verlag des Werks verwaltet und kann von der SUISA nicht erteilt werden. Sie müssen darum für die gewünschten Titel beim jeweiligen Musikverlag die Rechte anfragen. Die Kontaktdaten des Musikverlags finden sie z. B. auf der CD oder in unserer Werkdatenbank unter «Bezugsberechtigter» in der Rolle «E» (Verlag).
Leistungsschutzrecht («Master Right»)
Unter dem Leistungsschutzrecht (auch «Master Right» oder Überspielrecht genannt) versteht man das Recht, ein Musikstück von der ursprünglichen Aufnahme (z. B. einer CD oder MP3-Datei) zu überspielen. Das Leistungsschutzrecht wird üblicherweise von der Herstellerfirma der Aufnahme (Tonträgerhersteller, Plattenfirma oder Label) verwaltet. Sie müssen daher für die gewünschten Musikstücke direkt beim jeweiligen Tonträgerhersteller die Rechte anfragen. Hier kann unter Umständen die IFPI Schweiz (Dachverband der Ton- und Tonbildhersteller in der Schweiz, in dem praktisch alle bekannten Plattenfirmen Mitglied sind) weiterhelfen.
Wenn Sie diesen Aufwand vermeiden möchten, wählen Sie eine Gesamtlösung, die alle Rechte enthält, und verwenden Production Music: Verschiedene Musikverlage bieten in Katalogen Musik eigens zur Filmvertonung an. Der Vorteil von Vertragspartner/innen von Production Music liegt darin, dass Sie das Einverständnis zur Verwendung dieser Musik direkt bei der SUISA beziehen können.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
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Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung (Veröffentlichung) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
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Das Urheberrecht ist im Schweizer Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) geregelt. Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG legt fest, welche Rechte natürliche oder juristische Personen an ihren Werken oder Leistungen haben – zum Beispiel:
- Urheberinnen und Urheber (also Komponisten/innen, Textautoren/innen usw.)
- Interpretinnen und Interpreten (also Musiker/innen, die Werke aufführen)
- Produzent/innen von Tonträgern (z. B. Plattenfirmen)
- Sendeunternehmen (z. B. Radio- oder TV-Sender)
Zudem legt das URG auch fest, welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben.
Im Gesetz werden auch wichtige Begriffe wie «Werk» oder «Urheber» definiert. Es bestimmt ausserdem, welche Rechte die Urheberin oder der Urheber an einem Werk hat – und wo es Grenzen dieses Schutzes gibt (sogenannte Schranken des Urheberrechts, z. B. für den privaten Gebrauch).
Grundsätzlich gilt:
Wer ein Werk geschaffen hat, ist dessen Eigentümer/in. Das heisst, andere dürfen dieses Werk nur verwenden – also veröffentlichen, kopieren, aufführen, senden oder verbreiten –, wenn der Urheber oder die Urheberin ausdrücklich zustimmt. Für diese Nutzung kann die Urheberin oder der Urheber eine Vergütung verlangen. -
Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen eigenen, erkennbaren Charakter hat. Geschützt sind aber nicht nur Musikstücke mit Melodie und Tönen, sondern auch andere akustische Werke – also Werke, bei denen Geräusche verwendet werden, wenn sie ebenfalls einen individuellen Charakter haben.
Dabei spielt es keine Rolle, wie aufwendig oder bekannt das Werk ist. Eine grosse Sinfonie ist also genauso geschützt wie ein kurzer Werbejingle im Radio.
Die SUISA ist die Verwertungsgesellschaft, die in der Schweiz die Urheberrechte an sogenannter nicht-theatralischer Musik verwaltet. Das wird auch «kleines Recht» genannt. Dazu gehören:
- Musik ohne szenische Darstellung, mit oder ohne Text (z. B. Popsongs, Instrumentalstücke, Oratorien)
- Konzertfassungen von Musik aus Theaterstücken oder Opern
- Musik für Tanzaufführungen, wenn sie ohne eigentlichen Tanz verwendet wird
- Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und:
_im Radio maximal 25 Minuten,
_im Fernsehen maximal 15 Minuten dauern - Musik, die in Filmen, Videos oder anderen audiovisuellen Medien verwendet wird (ausser es handelt sich um komplette verfilmte Opern oder Musicals)
Die SUISA kümmert sich um verschiedene Nutzungsrechte, darunter:- das Recht zur öffentlichen Aufführung (z. B. bei Konzerten),
- das Sende- und Weitersenderecht (z. B. im Radio oder Fernsehen),
- das Recht auf öffentlichen Empfang (z. B. in Hotels oder Restaurants),
- das Online-Recht (z. B. für Streaming oder Downloads),
- das Vervielfältigungsrecht (z. B. für CDs, DVDs oder Audiofiles) und
- die Vergütungen für Leerträger (z. B. externe Festplatten oder Speicher in Smartphones) sowie für die Vermietung von Musikträgern wie CDs oder Trägern von audiovisuellen Werken wie DVDs.
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Der Unterschied zwischen kleinem und großem Recht liegt in der Art der Musikwerke, die sie betreffen, und in der Zuständigkeit der jeweiligen Organisationen:
- «Kleine Rechte» beziehen sich auf nicht-theatralische Musikwerke und fallen unter die Zuständigkeit der SUISA. Dazu gehören beispielsweise Musikstücke, die in Konzerten, im Radio oder auf Tonträgern genutzt werden.
- «Große Rechte» betreffen musikdramatische Werke, wie Opern, Operetten, Musicals und bestimmte Arten von Ballett. Diese Rechte werden von der Schweizerischen Autorengesellschaft (SSA) oder direkt von den Verlagen wahrgenommen.
Die Unterscheidung sorgt regelmässig für Diskussionen, da die Kriterien oft unklar sind und von Fall zu Fall interpretiert werden müssen.
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Wenn Ihre Komposition unerlaubt verwendet wird, ist es wichtig, zunächst Beweise für die Urheberschaft und die unerlaubte Nutzung zu sichern. Laut den Informationen von SUISA sind Werke ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch durch das Urheberrecht geschützt.
Um im Streitfall die Urheberschaft und das Entstehungsdatum nachweisen zu können, empfiehlt SUISA zwei Maßnahmen:
1. Anmeldung des Werkes bei SUISA (für Mitglieder).
2. Selbstadressierte und eingeschriebene Sendung: Sie können eine Aufnahme des Werkes auf Tonträger oder die Noten per Post an sich selbst senden. Diese Sendung sollte ungeöffnet bleiben, um als Beweis zu dienen.
Diese Maßnahmen sind nicht notwendig, um den Schutz zu gewährleisten, erleichtern jedoch den Nachweis im Streitfall. Sollten Sie bereits Beweise haben, können Sie rechtliche Schritte einleiten oder sich an SUISA wenden, um Unterstützung zu erhalten.
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In der Sendekonzession der SRG steht, dass Musik aus der Schweiz in ihren Programmen angemessen vertreten sein muss. Was «angemessen» genau bedeutet, ist allerdings nicht näher definiert.
Ähnlich wie beim Film hat die SRG im Jahr 2004 ihre Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schweizer Musik in der «Charta der Schweizer Musik» geregelt. Ziel dieser Charta ist es, das Ansehen der Schweizer Musik zu stärken und talentierte Musikerinnen und Musiker zu fördern.
Mit dieser Charta verpflichtet sich die SRG, in ihren Radioprogrammen einen angemessenen Anteil an Schweizer Musik zu senden. Als Schweizer Musik gelten Aufnahmen oder Live-Sendungen, bei denen Schweizer Komponisten/innen, Interpreten/innen, Produzenten/innen mitgewirkt haben – oder bei denen die Schweizer Beteiligung wesentlich war.
Die SRG und ihre Partnerinnen und Partner legen jedes Jahr Richtwerte für den Anteil Schweizer Musik in den Programmen fest. In den letzten Jahren hat die SRG diese Vorgaben meist nicht nur erfüllt, sondern sogar übertroffen.
Laut Charta soll der Anteil von Musik aus dem nationalen Repertoire mindestens 20 Prozent betragen.
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Eine Übersicht mit Fachbüchern zum Thema Urheberrecht und zu den Rechten von Musikerinnen und Musikern finden Sie auf unserer Webseite hier: «Urheberrecht in der Musik»