FAQs zu Hintergrundmusik (GT 3a)

Häufig gestellte Fragen Fragen und Antworten 

Hintergrundmusik

  • Hintergrundmusik hat nur eine begleitende, ergänzende oder nebensächliche Funktion. Sie wird vor allem in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen usw. oder als Musik in Telefonwarteschlangen eingesetzt.

  • Wenn Sie geschäftlich oder öffentlich musikalische Werke und Leistungen nutzen, haben die Komponist/innen, Textautoren/innen, Drehbuchautoren/innen, Produzent/innen oder ihre Verlage laut Gesetz ein Recht darauf, dafür eine Vergütung zu erhalten.

    Sie müssen eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

    • In Ihrem Restaurant, Ladenlokal oder sonstigen Räumen Ihres Betriebes läuft Hintergrundmusik.
    • Sie geben in Ihren Betriebsräumen Filme, Radio- oder Fernsehsendungen wieder.
    • Sie betreiben Gästezimmer, Ferienwohnungen, Patientenzimmer oder ähnliches und stellen dort entsprechende Geräte für die Wiedergabe von Filmen, Radio- und Fernsehsendungen zur Verfügung.
    • Sie spielen Musik in Ihrer Telefonwarteschleife ab.
  • Die Kosten sind abhängig von der Geschäftsfläche, die Sie mit Musik berieseln bzw. auf der Filme und Fernsehsendungen wiedergegeben werden. Die Flächen pro Standort werden addiert, einschliesslich allfälliger Gästezimmer. Wenn ein Kunde mehrere Standorte (Geschäftslokale, Betriebsstätten, Filialen etc.) betreibt, so ist die Vergütung für jeden Standort separat geschuldet.

    Auf einer Fläche von bis zu 1000 mbeträgt die Nutzung resp. Vergütung:

    • für Hintergrundmusik  CHF 19.20 pro Monat (zuzügl. MWSt) und
    • für audiovisuelle Werke und Leistungen (Filme, Videos und Fernsehsendungen) CHF 20.80 pro Monat (zuzügl. MWSt).

    Für grössere Flächen gelten zusätzliche Entschädigungen gemäss Ziffer 6 des Tarifs. Diese Pauschalen gelten jeweils auch für die Musik in Telefonwarteschleifen, abgestuft nach Anzahl Amtslinien.

    Für «Music-on-hold» ist die Zahl der Amtslinien massgebend.

    Sie erhalten also mit dem Gemeinsamen Tarif 3a Zugang zum Weltrepertoire an Musik und Videos zusammen zu einem sehr günstigen Preis.

  • Sie müssen sich selbständig bei der SUISA melden, am einfachsten über unsere Webseite www.suisa.ch/3a. Wenn Sie Musik ohne Bewilligung der SUISA nutzen, kann die SUISA die Entschädigung verdoppeln. Sollten Sie die Anmeldung vergessen haben müssen Sie jedoch nichts befürchten, sofern Sie sich umgehend bei uns melden. Wir stellen Ihnen dann eine normale Rechnung für die bisher nicht gemeldete Nutzung aus.

  • Mit dem Kauf der CD können Sie die Musik im privaten Rahmen z.B. zu Hause oder im Auto hören. Die Nutzung ausserhalb dieses Rahmens ist im Kaufpreis der CD nicht inbegriffen. Hierfür müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.

  • Es gibt keine Ausnahmen für kleine Läden oder Büros. Sobald in Ihrem Geschäft Hintergrundmusik läuft oder Filme und Fernsehsendungen gezeigt werden, müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a zahlen. Sie erhalten damit Zugang zum Weltrepertoire an Musik zu einem sehr günstigen Preis.

  • Der GT 3a regelt, wieviel Sie z. B. für die Berieselung Ihrer Geschäftsräume mit Hintergrundmusik oder für die Wiedergabe von Filmen und Fernsehsendungen bezahlen. Das Geld wird an die Komponisten, Textautorinnen oder Interpreten der Musik sowie an die Produzenten, Drehbuchautorinnen und Schauspieler der Filme und Sendungen verteilt.

    Vertreten werden die Künstlerinnen, Produzenten und Drehbuchautorinnen durch die fünf Verwertungsgesellschaften in der Schweiz. Da es sich beim GT 3a um einen „Gemeinsamen Tarif“ handelt, erhalten Sie nur eine Rechnung von der SUISA. Mit der Bezahlung der SUISA-Rechnung sind die Rechte aller fünf Gesellschaften abgegolten.

  • Sofern in der Bewilligung nichts anderes verlangt wird, verzichtet die SUISA grundsätzlich auf eine Programmliste.

  • Die SUISA verschickt die Rechnungen für den GT 3a einmal pro Jahr. In der Regel gilt die Erlaubnis für das ganze Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) und entspricht somit der 12-fachen Monatsentschädigung. Bei Betrieben oder Ferienwohnungen, die nicht das ganze Jahr hindurch Musik oder Filme nutzen, wird nur die relevante Anzahl Monate in Rechnung gestellt.

    Ohne Mitteilung einer Änderung an die SUISA wird die Rechnung für das Folgejahr wieder genau gleich ausgestellt. Im Falle von einmaligen Nutzungen (z. B. an Messeständen oder bei zeitlich beschränken Sportereignissen) wird eine Einzelrechnung für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt, wobei jeder angefangene Kalendermonat berücksichtigt wird. In jedem Fall beträgt der Rechnungsbetrag mindestens eine Monatsentschädigung.

  • Teilen Sie die Änderungen der SUISA via Infoline (0844 234 234) mit. Wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben, können wir diese stornieren und eine neue erstellen. Falls Sie die Rechnung bereits bezahlt haben, können wir Ihnen den Differenzbetrag zurückerstatten oder bei der nächsten Rechnung gutschreiben.

  • Die Abgabe nach dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ist die Basis, damit in der Schweiz unabhängige Radio- und Fernsehprogramme entstehen und gesendet werden können. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) verteilt diese Einnahmen an die SRG sowie weitere Radio- und TV-Sender mit Leistungsauftrag, die damit ihre Sendetätigkeit finanzieren können.

    Die Urheberrechtsvergütungen, die sie an die SUISA zahlen, ist den Komponisten, Textautorinnen und Interpreten der Musik sowie den Produzenten, Drehbuchautorinnen und Schauspieler der Filme und Sendungen geschuldet. Diese haben einen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Werke und Leistungen ausserhalb der Privatsphäre verwendet werden, z. B. zur Berieselung von Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen oder als Musik in Telefonwarteschleifen.

  • Nein, die Urheberrechtsvergütungen sind unabhängig von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen geschuldet. Auch wenn ein Unternehmen keine Radio- und TV-Gebühren bezahlen muss – weil z.B. der Jahresumsatz weniger als 500‘000 CHF beträgt – muss es die Vergütung gemäss GT 3a bezahlen, wenn es ausserhalb der Privatsphäre Musik, Filme oder Fernsehsendungen abspielt.

  • Nein. Eine Befreiung ist nicht möglich. 

    Wer musikalische und audiovisuelle Werke nutzt, muss dafür auch die im Tarif geregelte Vergütung bezahlen, da die Rechteinhaberinnen und -inhaber von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Vergütung haben.

  • Nein, wenn Wohnungen und Gästezimmer kommerziell vermietet werden und mit entsprechenden Musik- oder TV-Geräten ausgestattet sind, muss der Vermieter oder die Vermieterin eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.

  • Nein, für Livemusik gelten andere Tarife. Genauso, wie die Möglichkeiten der Nutzung von Musik verschieden sind, gibt es auch unterschiedliche Tarife, die auf die jeweilige Nutzung abgestimmt sind.