Hintergrundmusik
Hintergrundmusik im öffentlichen Raum
Beantragen Sie hier die Lizenz für Hintergrundmusik.
Hintergrundmusik im Personentransport
Beantragen Sie hier die Lizenz zur Nutzung von Hintergrundmusik im Personentransport.
Wenn Sie Hintergrundmusik abspielen oder Fernsehsendungen wie z.B. Fussballspiele oder Serien übertragen, erhalten Sie von uns eine Bewilligung (Lizenz) gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 3a.
Dies betrifft unter anderem folgende Betriebe:
- Geschäfte und Gastrobetriebe (Restaurants, Friseursalons, Barbershops, Architektenbüro, etc.)
- Foyer
- Museen
- Hotelräume, Spitäler, Ferienwohnungen
- Schaustellergewerbe (Fahrgeschäfte an Jahrmärkten und Festen)
Diese Lizenz gilt ebenfalls für die Verwendung von Musikwarteschlaufen (Music on Hold) in Ihren Telefonlinien.
Wenn Sie in Ihrem Gastrobetrieb oder Ihren Geschäftsräumen Hintergrundmusik abspielen oder Fernsehsendungen wie z.B. Fussballspiele oder Serien übertragen, erhalten Sie von uns eine Bewilligung (Lizenz) gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 3a. Diese Lizenz gilt ebenfalls für die Verwendung von Musikwarteschlaufen (Music on Hold) in Ihren Telefonlinien.
Die Höhe der Entschädigung für die Lizenz ist abhängig von der Fläche, auf welcher die Musik hörbar oder eine Sendung wahrnehmbar ist.
Wie setzen sich die Kosten zusammen?
Zur Berechnung werden alle Zimmerflächen zusammengezählt, dazu gehören auch Hotelrestaurants, Flure oder Aufzüge, in denen Musik oder eine Sendung wahrnehmbar ist. Für Pay-TV und Hotel-Video ist eine separate Lizenz nach GT HV nötig.
Kosten
Basisvergütung: Auf Flächen bis 1000 m² und/oder für bis zu 200 Amtslinien beträgt die Basisvergütung pro Kalendermonat und pro Nutzungsort (Geschäft, Laden, Betrieb usw.) :
| Betrag | |
| Audio Nutzungen | CHF 19.20 |
| Audiovisuelle Nutzungen | CHF 20.80 |
Zusätzlich zur Basisvergütung: Auf Flächen über 1000 m² und/oder für mehr als
200 Amtslinien ist zusätzlich zur Basisvergütung eine weitere Vergütung für die übersteigende Fläche bzw. Anzahl Amtslinien pro Kalendermonat und pro Nutzungsort zu entrichten.
| Zusätzliche Vergütung | Total Audio | Total Video | |
| bis 3000 m² und/oder bis 600 Amtslinien |
CHF 56.66 | CHF 75.86 | CHF 77.46 |
| bis 5000 m² und/oder bis 1000 Amtslinien |
CHF 113.40 | CHF 132.60 | CHF 134.20 |
| über 5000 m² und/oder über 1000 Amtslinien |
CHF 170.12 | CHF 189.32 | CHF 190.92 |
So gehen Sie vor
Wir bitten Sie, das vollständig ausgefüllte Online-Formular an uns zu senden. Sie finden diesen in unserem Kundenportal unter «Anmeldung». Anschliessend erhalten Sie von uns eine Lizenz sowie die Rechnung.
Nach Erhalt Ihrer Zahlung verteilen wir das Geld an die berechtigten Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musik-Verlage.
Dokumente
Häufig gestellte Fragen und Antworten
-
Hintergrundmusik ist Musik, die in öffentlichen oder gewerblich genutzten Räumlichkeiten abgespielt wird, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen.
Sie wird vor allem eingesetzt in:
- Verkaufsgeschäften
- Restaurants, Bars
- Aufenthalts- oder Warteräumen
- Büros und Arbeitsplätzen
- oder als Wartemusik in Telefonschleifen
-
Es gibt keine Ausnahmen für kleine Läden oder Büros. Sobald in Ihrem Geschäft Hintergrundmusik abgespielt wird oder Filme bzw. Fernsehsendungen gezeigt werden, ist eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) erforderlich.
Mit dieser Vergütung erhalten Sie das Recht zur Nutzung des gesamten Weltrepertoires an Musik – und das zu einem sehr günstigen Preis.
-
Das Geld aus dem GT 3a (Gemeinsamen Tarif 3a) wird an die Komponisten/innen, Textautoren/innen, und Interpreten/innen der Musik sowie an die Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen und Schauspieler/innen der verwendeten Filme und Sendungen verteilt.
Diese Kreativschaffenden werden in der Schweiz durch die fünf Verwertungsgesellschaften vertreten: ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und SWISSPERFORM. Da es sich beim GT 3a um einen gemeinsamen Tarif handelt, erhalten Sie nur eine Rechnung von der SUISA. Mit der Bezahlung dieser SUISA-Rechnung sind sämtliche Rechte aller fünf Gesellschaften abgegolten.
Weitere Informationen finden Sie im SUISAblog: "Wie die SUISA Vergütungen aus der Hintergrundunterhaltung verteilt"
-
Wenn Sie musikalische Werke oder Leistungen geschäftlich oder öffentlich nutzen, haben laut Gesetz die Komponisten/innen, Textautoren/innen, und Interpreten/innen der Musik sowie die Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen oder deren Verlage ein Anrecht auf eine Vergütung.
Sie müssen eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) bezahlen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:
- In Ihrem Restaurant, Ladengeschäft oder anderen Betriebsräumen wird Hintergrundmusik abgespielt.
- Sie geben in Ihren Räumen Filme, Radiosendungen oder Fernsehsendungen wieder.
- Sie betreiben Gästezimmer, Ferienwohnungen, Patientenzimmer o. ä., in denen Geräte zur Wiedergabe von Filmen, Radio- oder Fernsehsendungen bereitgestellt werden.
- In Ihrer Telefonwarteschleife wird Musik abgespielt.
- Sie besitzen Firmenfahrzeuge mit Autoradios
-
Die Kosten gemäss Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) richten sich nach der Geschäftsfläche, auf der Musik abgespielt oder Filme und Fernsehsendungen wiedergegeben werden.
Dabei gilt:
- Alle Flächen pro Standort werden zusammengerechnet, inklusive allfälliger Gästezimmer.
- Wenn ein Unternehmen mehrere Standorte (z. B. Filialen, Geschäftsstellen, Betriebsstätten) betreibt, muss die Vergütung pro Standort separat entrichtet werden.
Alle Preise und Details finden sich im Tarif GT 3a.
Für „Music-on-hold“ (Musik in der Telefonwarteschleife) ist die Anzahl der aktiven Amtsleitungen (Telefonanschlüsse) entscheidend.
-
Sie müssen sich selbständig bei der SUISA melden, wenn Sie Musik oder audiovisuelle Inhalte in Ihrem Betrieb nutzen. Das geht am einfachsten online unter:
www.suisa.ch/3aIm Rahmen unseres Markterfassungskonzepts kontaktieren wir Unternehmen auch direkt. Wenn Sie Musik ohne die erforderliche Bewilligung der SUISA nutzen, kann die Vergütung verdoppelt werden.
Falls Sie die Anmeldung vergessen haben, melden Sie sich bitte umgehend von sich aus bei uns. Wir stellen Ihnen dann eine nachträgliche Rechnung für die bisher nicht gemeldete Nutzung aus.
Tipp: Wenn Sie sich über das SUISA-Kundenportal anmelden, erhalten Sie 5 % Rabatt auf Ihre Rechnung.
-
Nein – eine Befreiung von der Vergütungspflicht ist nicht möglich.
Wer musikalische oder audiovisuelle Werke geschäftlich oder öffentlich nutzt, muss gemäss Gesetz eine Vergütung an die Rechteinhaber oder -inhaberinnen zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich verankert, und die Vergütung ist im entsprechenden Tarif geregelt.
Die Urheber/innen und andere Rechteinhaber/innen haben von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
-
Nein – auch bei Wohnungen oder Gästezimmern, die kommerziell vermietet werden, gilt die Vergütungspflicht.
Wenn solche Räume mit Musik- oder TV-Geräten ausgestattet sind, muss der Vermieter oder die Vermieterin eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) bezahlen.
-
Nein – für Livemusik gelten andere Tarife. So wie es unterschiedliche Arten der Musiknutzung gibt, gelten auch verschiedene Tarife, die jeweils auf die konkrete Nutzung abgestimmt sind.
Für Livemusik kommen daher nicht die Bestimmungen des Gemeinsamen Tarifs 3a (GT 3a) zur Anwendung, sondern der Tarif für Konzerte (GT K) oder Veranstaltungen mit Liveaufführungen (GT H).
Mehr Infos hier: -
Mit dem Kauf der CD können Sie die Musik im privaten Rahmen z.B. zu Hause oder im Auto hören. Die Nutzung ausserhalb dieses Rahmens ist im Kaufpreis der CD nicht inbegriffen. Hierfür müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.
-
Nein – sofern in der Bewilligung nichts anderes festgelegt ist, verlangt die SUISA in der Regel keine Programmliste.
-
Die SUISA verschickt die Rechnungen für den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) einmal pro Jahr. In der Regel gilt die Erlaubnis für das gesamte Kalenderjahr – also vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Bei Betrieben oder Ferienwohnungen, die nicht das ganze Jahr über Musik oder Filme nutzen, wird nur die Anzahl tatsächlich genutzter Monate in Rechnung gestellt.
Wichtig: Wenn sich etwas ändert (z. B. Nutzungsdauer, Standort, Fläche), müssen Sie dies der SUISA bis spätestens 15. Januar des Folgejahres mitteilen. Ohne eine solche Meldung wird die Rechnung für das neue Jahr im gleichen Umfang wie bisher ausgestellt.
Bei einmaligen Nutzungen, zum Beispiel an Messen oder zeitlich begrenzten Veranstaltungen, wird eine Einzelrechnung für den konkreten Zeitraum erstellt. Dabei wird jeder angebrochene Kalendermonat voll berechnet.
Der Mindestbetrag beträgt eine Monatsvergütung.
-
Teilen Sie die Änderungen der SUISA via Infoline (0844 234 234) mit. Wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben, können wir diese stornieren und eine neue erstellen. Falls Sie die Rechnung bereits bezahlt haben, können wir Ihnen den Differenzbetrag zurückerstatten oder bei der nächsten Rechnung gutschreiben.
-
Die Abgabe nach dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ist die Basis, damit in der Schweiz unabhängige Radio- und Fernsehprogramme entstehen und gesendet werden können. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) verteilt diese Einnahmen an die SRG sowie weitere Radio- und TV-Sender mit Leistungsauftrag, die damit ihre Sendetätigkeit finanzieren können.
Die Urheberrechtsvergütungen, die sie an die SUISA zahlen, ist den Komponisten, Textautorinnen und Interpreten der Musik sowie den Produzenten, Drehbuchautorinnen und Schauspieler der Filme und Sendungen geschuldet. Diese haben einen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Werke und Leistungen ausserhalb der Privatsphäre verwendet werden, z. B. zur Berieselung von Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen oder als Musik in Telefonwarteschleifen.
-
Nein, die Urheberrechtsvergütungen sind unabhängig von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen geschuldet. Auch wenn ein Unternehmen keine Radio- und TV-Gebühren bezahlen muss – weil z.B. der Jahresumsatz weniger als 500‘000 CHF beträgt – muss es die Vergütung gemäss GT 3a bezahlen, wenn es ausserhalb der Privatsphäre Musik, Filme oder Fernsehsendungen abspielt.