Urheberrechtsrevision: Kompromiss weiter schützen, nötige Anpassungen vornehmen

Am 25. Oktober hat die Rechtskommission des Nationalrates die Detailberatungen der Revision des Urheberrechtsgesetzes aufgenommen. Die Kommission hat sich dabei grösstenteils an den Kompromiss gehalten, der von der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12 II) erarbeitet wurde. Allerdings besteht noch Anpassungsbedarf bei Video on Demand und bei der Vergütung für Hotelzimmer, Spitäler und Ferienwohnungen.

Lausanne/Bern/Zürich, 26. Oktober 2018 – Swisscopyright, der Verbund der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM begrüsst, dass die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) die Urheberrechtsrevision ins Parlament bringt. 
Es ist erfreulich, dass die RK-N in ihrer Detailberatung grösstenteils darauf verzichtet hat, weitere Forderungen ins zukünftige Urheberrechtsgesetz aufzunehmen, z.B. zum Zweitveröffentlichungsrecht, zu weitergehenden Privilegierungen von Werknutzungen oder zu einer Mehrregulierung der Verwertungsgesellschaften. 
Damit werden die wesentlichen Elemente des Kompromisses, den die breit abgestützte Arbeitsgruppe (AGUR) gefunden hatte, bestätigt. 

Vergütung für Hotel, Spitalzimmer und Ferienwohnungen
Eine Ausnahme bilden die Urheberrechtsvergütungen für das Anschauen eines Films oder das Radiohören in Gästezimmern von Hotels, in Spitalzimmern oder auch in einer Ferienwohnung auf Geräten, die vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden. Swisscopyright ist der Ansicht, dass der Vermieter für diese Nutzung eine Urheberrechtsvergütung bezahlen muss. Dies hat am 13. Dezember 2017 auch das Bundesgericht in seinem Urteil bestätigt. Swisscopyright fordert das Parlament auf, dafür keine neue Ausnahme im Urheberrechtsgesetz vorzusehen und der parl. Initiative Nantermod keine Folge zu geben. Die Urheber und Interpreten haben einen Anspruch auf eine Vergütung, macht doch der Vermieter mit dem Angebot eines Empfangsgeräts ein Geschäft, an welchem auch die Urheber und Interpreten zu beteiligen sind. Eine solche Ausnahme widerspricht zudem staatsvertraglichen Garantien im Urheberrecht.

Video on Demand: Musik ausnehmen
Anpassungsbedarf besteht für Swisscopyright auch beim neuen Vergütungsanspruch für Video on Demand (VOD). Swisscopyright begrüsst die Einführung dieses Anspruchs, ,musikalische Werke müssen aber vom neuen VoD-Anspruch ausgenommen werden. Das war bereits ein wesentlicher Bestandteil des von der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht erarbeiteten Kompromisses. Der Bundesrat hat dieses Element im Entwurf nicht berücksichtigt; die RK-N ist dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt. Damit würden ungleiche Dinge gleichbehandelt. Anders als für die Filmurheber hat sich die separate Kollektivverwertung der Komponisten und Interpreten an Filmmusik praktisch weltweit durchgesetzt, sowohl für nationale VoD-Angebote als auch gegenüber den grossen internationalen Plattformen wie z.B. Netflix. Der AGUR-Gesetzesvorschlag war korrekt formuliert, das Parlament soll hier im Interesse der Filmmusikschaffenden ebenfalls korrigieren.