Lizenz beantragen

Beantragen Sie hier die Lizenz zur Nutzung von Musik in kostenlosen Podcasts

Podcasts sind im Internet abrufbare Audiobeiträge. Musik wird dabei oft als Intro oder Hintergrundmusik verwendet. Wenn die verwendete Musik nicht eine eigene Schöpfung ist oder aus gemeinfreien Werken besteht, ist die Einwilligung zu holen und die Rechteinhaber werden dafür entschädigt. Dabei unterscheiden wir zwischen der Produktion und der Bereitstellung von Podcasts.

Produktion (Vervielfältigung/Herstellung) von Podcasts

Wer Podcasts in der Schweiz produziert und urheberrechtlich geschützte Musik verwendet, ist verpflichtet, den Podcast bei der SUISA anzumelden. Die Entschädigung wird entweder für jede Podcast-Episode einzeln geregelt oder gesamthaft für eine Podcast-Reihe. Falls Sie bereits die Rechte für die Musik erworben haben (bspw. im Falle von Auftragsmusik) oder der Podcast nicht durch Sie produziert wurde, sondern durch einen Geschäftspartner im Ausland, entfällt der Schritt über die SUISA.

Bereitstellen (Zugänglichmachen) von Podcasts

Wenn Sie Podcasts auf Ihrer eigenen Website einbinden und veröffentlichen, sind Sie verpflichtet dies der SUISA zu melden. Falls Sie bereits über eine allgemeine Erlaubnis für die Online-Zugänglichmachung von Musik verfügen, entfällt diese Entschädigung.

Weitere Rechte

Bei der Verwendung von Production Music kann die SUISA Ihnen neben den Urheberrechten auch die verwandten Schutzrechte und die Synchronisationsrechte übertragen. Sie finden weitere  Angaben dazu auf der Seite «Audio- und Videoproduktionen: Production Music».

Falls Sie keine Production Music verwenden beachten Sie bitte, dass Sie evtl. weitere Rechte einholen müssen (bspw. Synchronisationsrecht oder Leistungsschutzrecht). Sie finden weitere Angaben dazu auf der Seite «Weitere Rechte».  
 

So gehen Sie vor

Bitte füllen Sie das Anmeldeformular aus und reichen Sie uns dieses ein. Wir prüfen Ihren Auftrag und senden Ihnen im Anschluss eine Rechnung.
 

Arten von Podcasts

1. Musik in kostenlosen Podcasts
Sie produzieren regelmässig Podcasts, die Sie kostenlos anbieten. Bitte melden Sie uns diese mit dem Anmeldeformular «Nutzung von Musik in kostenlosen Podcasts» an.

2. Musik in kostenpflichtigen Podcasts

Für diese Lizenzierung bitten wir Sie, sich vorab mit uns unter folgender E-Mail-Adresse in Verbindung zu setzen: customerservices@suisa.ch

Häufig gestellte Fragen

  • Nein, wenn Podcasts nur über gängigen Plattformen wie Spotify und nicht auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden, muss nur die Vervielfältigung (Herstellung) lizenziert werden. Die SUISA lizenziert die Zugänglichmachung der Musik direkt mit den verantwortlichen Plattformen.

  • Wenn alle hergestellten Podcasts im Meldehalbjahr unter 24 Minuten geschützte Musik enthalten, kommt die Mindestentschädigung von CHF 34.20 für die gesamte Musik zur Anwendung. Sobald die Dauer von 24 Minuten überschritten wird, werden CHF 1.40 pro Minute geschützter Musik berechnet.

  • Es spielt keine Rolle, ob der Podcast gewinnorientiert ist oder nicht. Die Musik in Podcasts muss in jedem Fall lizenziert werden.

  • Nein, die Namensnennung allein berechtigt noch nicht zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik ohne eine entsprechende Lizenzierung.

  • Nein, die SUISA lizenziert nur die Musik in Podcasts. Ein Podcast ohne Musik muss der SUISA nicht angemeldet werden.

  • Die Herstellung eines Podcast muss nur einmalig lizenziert werden. Die Zugänglichmachung online muss solange der Podcast online verfügbar ist, lizenziert werden (Halbjährlich Abrechnung).

  • Eine Serie von Podcasts kann im Voraus angemeldet werden.

  • Folgende Rechte gilt es zu beachten:

    • Synchronisationsrecht

    Das Synchronisationsrecht bezeichnet das Recht, ein Musikstück mit einem anderen Medienprodukt zu verbinden – also den Podcast mit Musik zu unterlegen. Dieses Recht wird in der Regel vom Verlag / Urheber des Werks verwaltet und kann von der SUISA nicht erteilt werden. Darum müssen die Synchronisationsechte für die gewünschten Titel direkt beim jeweiligen Musikverlag / Urheber angefragt werden.

    • Leistungsschutzrecht

    Unter dem Leistungsschutzrecht versteht man das Recht, ein Musikstück von der ursprünglichen Aufnahme (z. B. einer CD oder MP3-Datei) zu überspielen. Das Leistungsschutzrecht wird üblicherweise vom Hersteller der Aufnahme (Tonträgerhersteller, Plattenfirma oder Label) verwaltet. Diese Rechte müssen daher für die gewünschten Musikstücke direkt beim jeweiligen Tonträgerhersteller angefragt werden. Hier kann unter Umständen die Audion GmbH (https://www.audion-music.ch/) weiterhelfen. Die Audion GmbH ist eine unabhängige Rechteagentur für Musik, die ausgewählte Nutzungen von Musikaufnahmen vermittelt und lizenziert.

  • Wenn Radio- und Fernsehanstalten ihre bereits ausgestrahlten Inhalte in Podcasts anbieten und die Musik bereits nach dem Gemeinsamen Tarif S oder Tarif A lizenziert wurde, ist die Herstellung sowie die Zugänglichmachung im Internet auf deren Webseite bereits abgegolten. Eine Ausnahme bilden jedoch Podcasts, bei denen ein musikalisches Thema im Zentrum und die Musik im Vordergrund stand (z. B. Beiträge spezifisch über Bands oder Künstler/innen, Festivals oder Konzerte, Musik-Specials oder ähnlich). Podcasts mit musikalischem Thema müssen demnach von den Sendern nach dem Lizenzierungsmodell Podcasts zusätzlich lizenziert werden.

    Die Grundlage, dass Musik in Podcasts von Radio- und Fernsehanstalten nur vom GT S und Tarif A gedeckt ist, wenn der Podcast einem nichtmusikalischen Thema gewidmet ist, stammt aus dem URG Art. 22c:

    Art. 22c Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke

    1 Das Recht, in Radio- und Fernsehsendungen enthaltene nichttheatralische Werke der Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen, kann nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn:

    a. die Sendung überwiegend vom Sendeunternehmen selber oder in seinem Auftrag hergestellt wurde;

    b. die Sendung einem nichtmusikalischen Thema gewidmet war, das gegenüber der Musik im Vordergrund stand und vor der Sendung in der üblichen Art angekündigt wurde; und

    c. durch das Zugänglichmachen der Absatz von Musik auf Tonträgern oder durch Online-Angebote Dritter nicht beeinträchtigt wird.

    2 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 kann auch das Recht auf Vervielfältigung zum Zwecke des Zugänglichmachens nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

    Da der entscheidende Punkt das Thema der Sendung/Podcast ist, spielt die Musikdauer im Podcast keine Rolle.

    Hier zwei Beispiele:

    Beispiel 1

    Radio 24 sendet eine Spezialsendung über die Rolling Stones. Es wird viel geredet aber es werden nur kurze Sequenzen der Songs eingespielt.

    Diese Sendung wird als Podcasts auf der Webseite von Radio 24 zugänglich gemacht.

    Die Musik im Podcast ist nicht durch die Lizenzierung nach GTS gedeckt und muss über unser Lizenzmodell Podcast lizenziert werden.

    Beispiel 2:

    Radio 24 sendet eine Spezialsendung zum Krieg in der Ukraine. Es werden kurze Musiksequenzen eingespielt.

    Diese Sendung wird als Podcasts auf der Webseite von Radio 24 zugänglich gemacht.

    Die Musik im Podcast ist durch die Lizenzierung durch GTS gedeckt.

    Die Sendeanstalten sind sich in der Regel dieser Thematik bewusst und es kommt selten zu Diskussionen.

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  • Audio- und Videoproduktionen: Production Music

    Bei Production Music (auch Library Music, Archive Music oder Stock Music genannt) handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten. Solche Musikkataloge werden auf spezifischen Tonträgern und vermehrt auch auf speziellen Websites angeboten.

  • Weitere Rechte

    Für die Produktion von Filmen, Videos oder auch Podcasts werden zusätzlich zu den von der SUISA verwalteten Urheberrechten noch weitere Rechte benötigt.