Urheberrecht in der Musik

Über das Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz (URG) von 1992 (revidiert 2008 und 2019) bildet die Grundlage für den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst. Darüber hinaus regelt es auch die sogenannten verwandten Schutzrechte. Als verwandte Schutzrechte bezeichnet man die Rechte der Interpreten (Musiker, Sänger, Schauspieler usw.) an ihren Darbietungen, die Rechte der Produzenten von Ton- und Bildaufnahmen an ihren Aufnahmen sowie die Rechte der Sendeunternehmen an ihren Sendungen.  Im URG sind ausserdem die Aufgaben und Pflichten der fünf Verwertungsgesellschaften festgeschrieben.

Die SUISA nimmt als Genossenschaft treuhänderisch die Urheberrechte der Komponistinnen, Textautoren und Musikverlegerinnen wahr. Das bedeutet, sie zieht Urheberrechtsentschädigungen ein und verteilt diese als Tantiemen an die Berechtigten.

Musikalische Werke sind automatisch geschützt

Gemäss Urheberrechtsgesetz ist jedes musikalische Werk mit individuellem Charakter im Moment seiner Entstehung automatisch geschützt. Eine Anmeldung als Mitglied bei der SUISA ist nur sinnvoll, wenn das Werk öffentlich genutzt (z. B. gesendet oder aufgeführt) wird.

Wer bezahlt Entschädigungen?

Jede Komposition und jeder Songtext gehören dem jeweiligen Urheber oder der Urheberin. Wer also ein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, aufführen, senden oder verbreiten will, benötigt dazu die Zustimmung des Urhebers bzw. der SUISA, weil diese die entsprechenden Rechte von den Urhebern übertragen erhalten hat.

Weil nicht jeder Nutzer mit jedem Urheber einzeln verhandeln kann, erteilt die SUISA im Auftrag der Urheber Lizenzen für die Musiknutzung in der Schweiz und in Liechtenstein. Konzertveranstalter, Tonträgerproduzenten, Radio- und Fernsehsender, Clubs und Restaurants usw. müssen beispielsweise eine solche Lizenz erwerben.

Hochzeiten und Vereinsfeste  

Wer ein Werk privat nutzt, schuldet dem Urheber keine Entschädigung und braucht deshalb keine Lizenz. Das gilt zum Beispiel für Hochzeitsfeiern oder nicht öffentliche Geburtstagspartys, jedoch nicht für Vereins- und Betriebsfeste, Aufführungen an Schulen oder Hintergrundmusik in Einkaufszentren. Die SUISA gibt kostenlos Auskunft darüber, ob ein Werk geschützt ist, wie viel eine öffentliche Nutzung kostet und wann keine Entschädigung bezahlt werden muss.

Änderungen im revidierten Gesetz 2019

Damit das Urheberrecht auch im digitalen Zeitalter angemessen geschützt ist, wurde das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) 2019 revidiert und ist in dieser Form seit dem 1. April 2020 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen für die Rechteinhaber sowie die Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen sind:
 

  • Betreiber von Internet-Hosting-Diensten sind unter gewissen Bedingungen verpflichtet, zu verhindern, dass Werke und Aufnahmen illegal zum Abruf hochgeladen werden (Stay-Down-Pflicht).
  • Die Datenbearbeitung zum Zweck der Strafverfolgung gegen die widerrechtliche Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken wird erleichtert.
  • Die Urheber erhalten neu einen Vergütungsanspruch für die Online-Nutzung von audiovisuellen Werken  und Darbietungen. Davon ausgenommen ist die Musik, weil das Recht für ihre Verwendung in Filmen und Videos bereits von der SUISA wahrgenommen wird.
  • Die Schutzfrist für Interpreten, Ton- und Tonbildträger -Produzenten ist auf 70 Jahre verlängert worden.
  • Die bereits bestehenden Ausnahmeregelungen für die Verwendung von verwaisten Werken (Werke ohne auffindbare Rechteinhaber) und Werken von Menschen mit Behinderungen sind ausgebaut worden.
  • Die Verwertungsgesellschaften haben neu die Möglichkeit der Vergabe von erweiterten Kollektivlizenzen. Damit können sie auch Rechte von Urhebern wahrnehmen, die sie nicht vertreten.
  • Neu ist jede Fotografie geschützt, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweist.

Literatur zum Thema Urheberrecht

Folgende juristische Fachbücher behandeln das Thema «Urheberrecht»:

auf Deutsch:

  • Reto M. Hilty: Urheberrecht, 2. Auflage, Bern 2020 (ISBN 978-3-7272-1914-6).
    Dieses Lehrbuch behandelt nicht nur das musikalische Urheberrecht, sondern bietet einen generellen Überblick zur Systematik sowie zu den aktuellen Entwicklungen im Urheberrecht.
  • Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, 4. Auflage, Bern 2020 (ISBN 978-3-7272-1912-2).
    Bei dieser Publikation handelt es sich um den führenden juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
  • Barbara K. Müller, Reinhard Oertli: Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Auflage, Bern 2012 (ISBN 978-3-7272-2553-6).
    Dieser Kommentar enthält auf knapp 900 Seiten Ausführungen zum schweizerischen Urheberrecht und verweist jeweils kurz auf die entsprechenden Regelungen im deutschen und europäischen Urheberrecht. Jeder Artikel des URG wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
  • Manfred Rehbinder, Adriano Vigano: URG Kommentar, 3. vollständig aktualisierte Auflage, Zürich 2008 (ISBN 978-3-280-07143-4).
    Diese Gesetzesausgabe enthält neben einem Kurzkommentar zum URG viele weitere nationale und internationale Erlasse, die für den Bereich des Urheberrechts relevant sind (URV, RBÜ, TRIPS, WIPO-Verträge, EU-Richtlinien usw.). Im Anhang finden sich auch die Statuten sowie Muster-Wahrnehmungsverträge der schweizerischen Verwertungsgesellschaften.
  • Roland von Büren, Lucas David (Hrsg.): Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band II/1, Urheberrecht, 3. Auflage, Basel 2014 (ISBN 978-3-7190-3178-7).
    Verschiedene Autoren vermitteln auf rund 700 Seiten ausführliche Informationen zum Urheberrecht, zum Verlagsvertrag sowie zum Recht der Verwertungsgesellschaften.
  • Kamen Troller: Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2. überarbeitete Auflage, Basel 2005 (ISBN 978-3-7190-2357-7).
    Dieses Buch behandelt neben dem Urheberrecht auch die Bereiche Patentrecht, Designrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.
  • Eugen Marbach, Patrik Ducrey, Gregor Wild: Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017 (ISBN 978-3-7272-1023-5).
    Dieses Lehrbuch führt auf gut 500 Seiten in sämtliche Bereiche des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts ein (Patentrecht, Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht sowie Lauterkeits- und Kartellrecht).

auf Französisch:

  • Nathalie Tissot, Daniel Kraus, Vincent Salvadé: Propriété intellectuelle, Berne 2019 (ISBN 978-3-7272-0736-5).
    Dieses fast 500-seitige Lehrbuch behandelt die drei Hauptgebiete des Geistigen Eigentums: Urheber-, Marken- und Patentrecht.
  • Jacques de Werra, Philippe Gilliéron (Ed.): Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 1ère édition, Bâle 2013 (ISBN 978-3-7190-2853-4).
    Dieser 2500 Seiten starke Band kommentiert das gesamte Urheber-, Marken-, Design- und Patenrecht der Schweiz.
  • Dessemontet François: Le droit d’auteur, Lausanne 1999 (ISBN 2-88197-038-9).
    Das mit Anhängen über 1000 Seiten starke Buch beinhaltet viele konkrete Beispiele und hebt die Rolle des Urhebers im Bereich der neuen Technologien – allerdings auf dem Stand von 1999 – besonders hervor.
  • Denis Barrelet, Willi Egloff: Le nouveau droit d’auteur, Commentaire de la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins, 4e édition, Berne 2021 (ISBN 978-3-7272-1913-9).
    Bei dieser Publikation handelt es sich um den führenden juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
  • Kamen Troller: Précis du droit suisse des biens immatériels, 2e édition, Bâle 2006 (ISBN 978-3-7190-2358-4).
    Dieses Buch behandelt neben dem Urheberrecht auch die Bereiche Patentrecht, Designrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.


Literatur über die Rechte der Musiker

auf Deutsch:

  • Poto Wegener: Musik & Recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende, 2. unveränd. Auflage, München 2004 (ISBN 978-3-9809540-2-0; vergriffen).
    Das 550 Seiten starke Buch beleuchtet folgende Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge und Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management und Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz sowie soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge machen das Buch zu einem kompletten und kompetenten Ratgeber, der jedoch teilweise nicht mehr ganz aktuell ist.
  • Robert Lyng, Heinz Oliver, Michael von Rothkirch: Die neue Praxis im Musikbusiness, 13. Auflage, Bergkirchen (ISBN 978-3-95512-059-7).
    Ein grundlegendes Standardwerk für alle, die verstehen wollen, wie die Musikbranche funktioniert. In 18 Kapiteln werden die wichtigsten Akteure der Branche vorgestellt. Von der Bandgründung bis zum Chart-Erfolg werden allen, die sich professionell mit Musik befassen, kostbare praktische Tipps gegeben. Urheberrechts-Basics werden ebenso vermittelt wie die Kunst, Verträge zu verhandeln. Ein umfangreicher Anhang mit kommentierten Verträgen rundet das Buch ab. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.
  • Rolf Moser, Andreas Scheuermann, Florian Drücke (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Auflage, München 2018 (ISBN 978-3-406-72028-4).
    Auf über 1000 Seiten werden alle für die Musikproduktion relevanten Themenbereiche äusserst ausführlich diskutiert – eine komplettere Darstellung der Thematik ist kaum denkbar. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.
  • Donald S. Passman, Wolfram Herrmann: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen, 2. Auflage, Stuttgart, 2011 (ISBN 978-3-7910-2987-0).
    Branchen-Kenner Wolfram Herrmann hat den US-Bestseller des Anwalts Donald S. Passman auf die Musik-Szene in Deutschland, Österreich und der Schweiz übertragen. In diesem Ratgeber enthüllen die beiden Experten ihr umfangreiches Insiderwissen fundiert und nachvollziehbar.

auf Französisch:

  • Guy Haumont, Eric Haumont: Le Droit des musiciens, Guide pratique, 2e édition, 2002 (ISBN: 978-2911433160).
    Eine vollständige, übersichtliche und international ausgerichtete Darstellung von Recht und Praxis des Musikbusiness, jedoch teilweise nicht mehr auf dem neusten Stand.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen individuellen Charakter hat. Zusätzlich zur Musik sind auch andere akustische Werke geschützt, die nicht durch Töne, sondern durch die Verwendung von Geräuschen einen individuellen Charakter aufweisen. All diese Werke sind unabhängig von ihrem Wert oder Zweck geschützt. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, das sogenannte „kleine Recht“:

    Dies betrifft:

    • nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
    • Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken;
    • Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden;
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert;
    • die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).

    Die SUISA ist zuständig für das Aufführungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht, den öffentlichen Empfang, das Zugänglichmachen (Online-Recht), das Vervielfältigungsrecht (d.h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles) sowie für die Leerträger- und Vermietvergütungen.

  • Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG bestimmt, welche Rechte den Urhebern/Urheberinnen, Interpreten/Interpretinnen, Tonträgerproduzenten/Tonträgerproduzentinnen sowie Sendeunternehmen an ihren Werken und Leistungen zustehen und welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines/einer Urhebers/Urheberin an seinem/ihrem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.

    Das Urheberrechtsgesetz macht den/die Urheber/in eines Werks zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein/seine Urheber/in damit einverstanden ist. Dafür darf der/die Urheber/in eine Entschädigung verlangen.

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