SUISA-Mitglied werden

Hier können Sie eine Mitgliedschaft beantragen. 

Lohnt sich eine Mitgliedschaft für mich?

Sie sind Urheber/in und komponieren, bearbeiten oder schreiben musikalische Werke? Oder Sie sind Inhaber/in eines Musikverlages, der musikalische Werke original- oder subverlegt? Ihr Repertoire wird öffentlich genutzt – am Radio, im Fernsehen, online oder live auf der Bühne? Dann lohnt sich ein Beitritt zur SUISA.

Die Vorteile einer Mitgliedschaft

  • Wahrnehmung Ihrer Urheberrechte im In- und Ausland
  • Nutzungen werden bis zu 4 x jährlich abgerechnet
  • Kostenlose Rechtsberatung für Musikschaffende
  • Fürsorge: Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität
  • Beitritt zur Genossenschaft, die die Rechte der Musikschaffenden vertritt
  • Sie können Ihre Werke und persönlichen Angaben online verwalten

So werden Sie Mitglied als Urheber/in

Zu den weiterführenden Links: 

5 Schritte zur Mitgliedschaft

  • 1. Anmeldeformular ausfüllen
  • 2. Aufnahmegebühr von CHF 200.- bezahlen
  • 3. Die Vertragsunterlagen erhalten und unterzeichnen
  • 4. Die Vertragsunterlagen retournieren und die Werke anmelden
  • 5. Bestätigungsschreiben inkl. persönlicher IPI-Nummer erhalten

So werden Sie Mitglied als Verleger/in

Zu den weiterführenden Links: 

5 Schritte zur Mitgliedschaft

  • 1. Anmeldeformular ausfüllen
  • 2. Alle nötigen Informationen und Unterlagen  zur Mitgliedschaft erhalten und retournieren
  • 3. Wahrnehmungsvertrag erhalten, unterzeichnen und retournieren
  • 4. Aufnahmegebühr von CHF 400.- bezahlen
  • 5. Bestätigungsschreiben inkl. persönlicher IPI-Nummer erhalten

FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten

Mitgliedschaft als Urheber

  • Gemäss Statuten müssen Sie eine dieser Bedingungen erfüllen:

    • Sie sind Komponist/in oder Bearbeiter/in eines musikalischen Werks,
    • Sie sind Textautor/in, Bearbeiter/in oder Übersetzer/in von Texten musikalischer Werke oder
    • Sie sind Erbe / Erbin oder Rechtsnachfolger/in eines Urhebers / einer Urheberin

    Sie können direkt auf unserer Webseite das Anmeldeformular ausfüllen oder sich an eine der folgenden Adressen wenden:

    Deutschschweiz
    SUISA, Bellariastrasse 82, 8038 Zürich
    Telefon +41 44 485 66 66, E-Mail

    Westschweiz, Wallis
    SUISA, Avenue du Grammont 11bis, 1007 Lausanne
    Telefon +41 21 614 32 32, E-Mail

    Tessin
    SUISA, Via Cattedrale 4, 6900 Lugano
    Telefon +41 91 950 08 28, E-Mail

    Sobald Sie den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet und die Aufnahmegebühr bezahlt haben, sind Sie Auftraggeberin beziehungsweise Auftraggeber der SUISA. Die Mitgliedschaft ist nur sinnvoll, wenn Ihre Werke bereits heute oder in naher Zukunft öffentlich genutzt werden. Erst dann kann die SUISA Entschädigungen geltend machen und an Sie weiterleiten.

    Als Auftraggeberin oder als Auftraggeber werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen, sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeberin oder Auftraggeber der SUISA und in dieser Zeit insgesamt mindestens 3000 Franken Entschädigungen erhalten haben.

  • Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 200 Franken (einschliesslich MwSt). Neben dieser einmaligen Aufnahmegebühr fallen keine jährlichen Beiträge an.

    Die laufenden Kosten für die Verwaltung Ihrer Rechte werden durch Abzüge auf den Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein sowie im Ausland gedeckt. Auf ausländischen Einnahmen ist dieser Abzug 4 Prozent, auf Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein wird der Abzug jährlich angepasst.

  • Texte und Kompositionen von Musikwerken sind als persönliche geistige Schöpfungen automatisch mit der Entstehung urheberrechtlich geschützt. Die Rechte der Urheber/innen an ihren Schöpfungen sind gesetzlich verankert und gelten in der Schweiz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers / der Urheberin. Allein der Urheber / die Urheberin hat das Recht, über die Verwendung seiner/ihrer Werke zu bestimmen. Auch eine Bearbeitung/Arrangement darf nur mit der Einwilligung des Urhebers / der Urheberin vorgenommen werden. Der Urheber / die Urheberin soll für die Verwendung seiner/ihrer Werke entschädigt werden. Daher spricht das Gesetz von den sogenannten Verwendungsrechten (Art. 10 URG). Werden Werke beispielsweise öffentlich aufgeführt, gesendet oder vervielfältigt – also verwendet – stehen dem/der Textdichter/in, Komponisten / Komponistin und Verleger/in Lizenzeinnahmen (Tantiemen) zu. Diese Lizenzvergabe und das Einfordern der Tantiemen kann theoretisch jeder/jede Urheber/in selbst übernehmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, diese Verwaltung der Nutzungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft zu übertragen.

  • Interpreten sind Sänger oder Instrumentalisten, die Kompositionen beispielsweise aufführen oder auf Tonträger einspielen. Wenn ein Interpret auch Urheber ist, kann er selbstverständlich Mitglied werden.

    Interpreten, die keine Urheber sind, können nicht Mitglied werden. Ihre Rechte nimmt die SWISSPERFORM wahr.

  • Ja. Urheber/innen, die nicht Mitglied der SUISA sind, können ihre Rechte auch selbst verwalten und mit den Nutzern / den Nutzerinnen eine Entschädigung vereinbaren. Die individuelle Verwertung ist allerdings kompliziert und sowohl zeitlich als auch finanziell aufwändig. Wie soll ein Urheber / eine Urheberin beispielsweise feststellen, ob eine Radiostation eines seiner/ihrer Werke spielt – und das weltweit? Ausserdem erschweren oder verunmöglichen Massennutzungen, etwa über das Internet, die individuelle Verwertung.

  • In der Sendekonzession der SRG steht, dass Musik aus der Schweiz angemessen in ihren Programmen vertreten sein muss. Was angemessen heisst, ist nicht definiert. Ähnlich wie beim Film regelte die SRG ihre Zusammenarbeit mit den Musikvertretern / den Musikvertreterinnen 2004 in der «Charta der Schweizer Musik»: Sie hat zum Ziel, das Ansehen der Schweizer Musik sowie talentierte Musikerinnen und Musiker zu fördern. Mit der Charta verpflichtet sich die SRG, in ihren Radioprogrammen einen angemessenen Anteil an Schweizer Produktionen auszustrahlen. Als Schweizer Musik gelten Aufnahmen oder Live-Ausstrahlungen mit Schweizer Komponisten / Komponistinnen, Interpreten/Interpreterinnen oder Produzenten/Produzentinnen sowie Aufnahmen mit massgeblicher Schweizer Beteiligung. Die Partner/innen der SRG legen jährlich Richtwerte fest für die Präsenz von Schweizer Musik in den Programmen. In den letzten Jahren hat die SRG die meisten dieser Richtwerte nicht nur erreicht, sondern übertroffen. Gemäss Charta soll das nationale Repertoire einen Anteil von mindestens 20 Prozent erreichen.

  • Die SUISA veröffentlicht weder Noten noch Tonträger und verkauft auch keine. Sie informiert aber gerne über Schweizer Werke (Komponisten/Komponistinnen, Autoren/Autorinnen, Verlage) und darüber, wo ihre Noten oder CDs erhältlich sind.

    Einen ersten Überblick über die Werke von Schweizer Komponisten/Komponistinnen verschafft die Online-Werkdatenbank der SUISA, die über den folgenden Link abgefragt werden kann: https://pws.suisa.ch 

    Bei weiterführenden Fragen hilft der Musikdienst weiter (Verfügbarkeit der Noten, Suche nach bestimmten Besetzungen usw.): E-Mail Musikdienst

  • Grundsätzlich Ja: Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch vertritt die SUISA die Mitglieder dieser Schwestergesellschaften in der Schweiz und die Schwestergesellschaften die Mitglieder der SUISA im Ausland. Wenn beispielsweise das Werk eines/einer Schweizer Urhebers/Urheberin, der/die Mitglied bei der SUISA ist, im Ausland aufgeführt wird, muss der örtliche Veranstalter die Urheberrechtsentschädigung an die einheimische Verwertungsgesellschaft zahlen. Diese überweist das Geld an die SUISA, die es an den/die Urheber/in weiterleitet.

    Manchmal kommt es vor, dass unsere Schwestergesellschaften eine Nutzung nicht erfassen und abrechnen. Wir empfehlen Ihnen darum, uns zu informieren, sobald Sie musikalisch im Ausland aktiv werden. Für unsere Abklärungen mit unseren Schwestergesellschaften benötigen wir folgende Informationen:

    Konzerte

    • Datum und Ort (Stadt, Land, Name des Theaters, Saals oder Clubs)
    • Name und Adresse des Veranstalters (falls bekannt)
    • alle aufgeführten Werke (Liste)
    • das gedruckte Programm (falls vorhanden)

    Sendungen

    • Datum der Ausstrahlung
    • Name des Radio- oder Fernsehsenders
    • Name der Sendung (falls bekannt)
    • alle gesendeten Werke (Liste)

    Tonträger

    • Datum der Veröffentlichung
    • Name des Labels/Produzenten
    • Katalognummer
    • Name des Tonträgers und Interpreten
    • alle enthaltenen Werke

    Meldeformular Aufführungen & Sendungen Ausland

    Mail an: intdistribution@suisa.ch

  • Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nicht theatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, beispielsweise Musicals, Opern, Operetten oder Ballette. Alle anderen Musikwerke sind nicht theatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran (sogenanntes «kleines Recht»).

    Die Rechte an theatralischen (dramatischen) Werken werden von dem/der Urheber/in selbst, von seinem/ihrem Verlag oder von der SSA verwaltet (sog. «grosses Recht»).

    SUISA nimmt die Verwaltung der Urheberrechte wahr («kleines Recht») bei Werken wie folgt:

    • nicht theatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien,
    • Konzertfassungen von theatralischen (dramatischen) Musikwerken,
    • Musikwerke zu Tanzzwecken, die ohne Tanz verwendet werden,
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und deren Aufführung oder Radiosendung nicht länger als 25 Minuten oder deren Fernsehsendung nicht länger als 15 Minuten dauert,
    • die in Filmen oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Werken enthaltenen Musikwerke (ausser es handelt sich um verfilmte dramatische Musikwerke).
  • Der Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB) ist das wichtigste Bindeglied zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern und das Grundelement für die Wahrnehmung bestimmter Urheberrechte durch die SUISA. Mit dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags beauftragt das Mitglied die SUISA, wichtige vermögensbezogene Urheberrechte in der Schweiz und im Ausland (über die Schwestergesellschaften) treuhänderisch zu verwalten: Die SUISA wird beauftragt, die Urheberrechtsentschädigungen bei den Nutzern/Nutzerinnen einzuziehen und an die Mitglieder (Rechteinhaber) zu verteilen.

    Genaue Informationen zum Wahrnehmungsvertrag finden Sie in den «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».

  • Nein. Sie sind frei, wie Sie mit einem/einer Verleger/in die Nutzung Ihrer Musik regeln wollen. Einzig bei der Höhe der Vergütungen des/der Verlegers/Verlegerin müssen Sie sich an die im Verteilungsreglement festgelegten Grenzen halten. Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich, ohne darauf zu achten, ob sie der/die Urheber/in direkt oder über einen/eine Verleger/in abgetreten hat.

  • Ja. Ausländische Verwertungsgesellschaften sind allerdings weder in der Schweiz noch in Liechtenstein aktiv, sie lassen sich durch die SUISA vertreten – wenn sie einen Vertrag auf Gegenseitigkeit mit der SUISA abgeschlossen haben. Wenn Sie sich einer ausländischen Verwertungsgesellschaft anschliessen, vertritt die SUISA Ihre Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein und überweist die Entschädigungen an Ihre ausländische Gesellschaft, die Ihnen das Geld weiterleitet.

Mitgliedschaft als Verleger

  • Wenn Sie nachweislich als Original- oder Subverleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür

    • den ausgefüllten Fragebogen,
    • eine Kopie des Handelsregisterauszugs (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
    • die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.

    Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 400 Franken (einschliesslich MwSt.)

    Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt.
     

  • Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:

    • Einzelfirma
      Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100 000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
       
    • Kollektivgesellschaft
      Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
       
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt.
       
    • Aktiengesellschaft
      Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.

    Einfache Gesellschaften verfügen über keine Rechtspersönlichkeit und können deshalb nicht Mitglied einer Genossenschaft werden.

    Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt sowie auf der Webseite www.gruenden.ch
     

  • Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Art. 944); dort kommt es darauf an, welche Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, sich bei der Verlegergruppe der SUISA zu informieren, bevor Sie sich endgültig entscheiden. Mail

    Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diejenige Person, die den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum als Marke anzumelden – zumindest für die Schweiz, allenfalls auch international.

    www.ige.ch/marken
     

  • Verleger und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel

    • Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
    • eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
    • einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
    • einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
    • einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.

    Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben jedoch ihre eigenen Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
     

  • In der Verwaltung der Urheberrechte werden diese Verlagsverträgewird zwischen folgenden Verlagsverträgen unterschieden:

    • (Original-)Verlagsvertrag
    • Co-Verlagsvertrag
    • Sub-Verlagsvertrag
  • Verlag und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Urheber, dem Verlag seine Werke zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen und ihm die dafür notwenigen Nutzungsrechte einzuräumen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber dafür eine Vergütung zu bezahlen. Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Schutzfrist, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens drei Jahren Laufzeit.

    In der Praxis werden zwei Arten von Verlagsverträgen unterschieden: Zum einen gibt es den «normalen» Verlagsvertrag, der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement). Zum anderen existieren Verlagsverträge, welche sämtliche Werke des Urhebers – auch solche, die erst noch geschaffen werden – zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; sogenannter Autorenexklusivvertrag).

    Musik verlegen – auch eine Kunst: 

    Mustervertrag

    Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:

    a) Name und Adresse der Vertragspartner

    b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
    Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise auf alle Titel einer Albumproduktion (Specified Agreement). In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:

    • Titel des Werks
    • Namen und Vornamen aller Komponisten
    • Namen und Vornamen aller Textautoren
    • Namen und Vornamen aller Bearbeiter

    c) Rechtsübertragung
    Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verleger in der Regel diese Rechte ein:

    • Grafisches Recht: Der Verleger darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
    • SUISA-Rechte: Dies sind dieselben Rechte, die der Urheber der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger erfolgt deshalb „«zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA“.».
    • Weitere Nutzungsrechte: Dies sind alle Rechte, die weder als grafisches Recht noch als SUISA-Rechte gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verleger darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (zum Beispiel einem Film) zu verbinden.

    d) Pflichten des Verlegers
    Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger in der Regel folgende Pflichten:

    • Veröffentlichungspflicht
    • Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
    • Nennung des Urhebers bei jeder Veröffentlichung
    • Informationspflicht

    e) Vergütung
    Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werks werden in der Regel so verteilt:

    • Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber erhält 10 bis 15% des Detailverkaufspreises.
    • SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
      • Vervielfältigungsrecht: Der Verleger erhält 40%; dieser Anteil erhöht sich auf 50%, falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60 oder 50%.
      • Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger erhält 35%, der Urheber 65%. Der Verleger wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzerts aufgeführt oder am Radio gesendet wird.
    • Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber und Verleger in der Regel hälftig.

    f) Vertragsdauer
    Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Drei Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.

    g) Vertragsgebiet
    Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie sogenannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahrzunehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers.

    h) Konkursklausel
    Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der Verleger in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, so fällt dieser Vertrag ohne Weiteres dahin und sämtliche auf den Verleger übertragenen Rechte fallen an den Urheber zurück.»

    i) Ort, Datum und Unterschriften aller Vertragspartner
     

  • Einen Co-Verlagsvertrag schliessen Verlage miteinander ab, wenn beispielsweise mehrere Urheber an einem Werk beteiligt und vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung unter den beteiligten Verlagen. Möglich ist beispielsweise, dass sich ein Verlag um die Herstellung von Tonträgern kümmert und der andere Verlag die Noten druckt und herausgibt.

  • Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.

    Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Berechnungsbasis bei der Beteiligung des Sub-Verlegers zur Anwendung kommt:

    • Fabrikation: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden; oder
    • Verkauf: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.

    Schweizer Verleger müssen Abtretungen an ausländische Sub-Verleger und die Übernahme von Sub-Verlagsrechten mit dem Werkanmeldeformular deklarieren und eine Kopie des Sub-Verlagsvertrags mit der Anmeldung an die SUISA senden.

    In der Praxis werden zwei Arten von Sub-Verlagsverträgen unterschieden: Zum einen gibt es den «normalen» Sub-Verlagsvertrag, welcher der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement; sogenannter Optionsvertrag). Zum anderen existieren Sub-Verlagsverträge, welche die nicht nur die bei Vertragsabschluss verlegten Werke, sondern auch später erworbene Werke zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; sog. Generalvertrag).

    Mustervertrag

    Subpublishing Agreement Advice Form  

  • Im SUISA-Verteilungsreglement regeln besondere Bestimmungen den zeitlichen Übergang der Sub-Verlagsrechte von einem Verlag zum anderen. Massgebend sind dabei die Regeln von Abschnitt 1.1.3.6 (Absätze 5 bis 8) des Verteilungsreglements.

    Das Datum für den Beginn des Sub-Verlagsvertrags wird demnach wie folgt ermittelt:

    • Es gilt das im Vertrag genannte Datum des Inkrafttretens.
    • Nennt der Vertrag kein solches, gilt das Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien
    • enthält der Vertrag weder ein Datum des Inkrafttretens noch ein Datum der Unterzeichnung, gilt das Eingangsdatum des Vertrags bei der SUISA 


    Das Datum für das Ende des Subverlagsvertrags wird wie folgt ermittelt:

    • Es gilt das im Vertrag genannte Datum des Subverlagsendes.
    • Nennt der Vertrag kein solches, wird das Datum des Sub-Verlagsvertragsendes anhand des Datums des Sub-Verlagsvertragsbeginns gemäss Absatz 5 und der erwähnten Auswertungsdauer berechnet.