Interpretin beziehungsweise Interpret.
Ein musikalisches Werk wird so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht; einerseits ist das Originalwerk noch erkennbar, andererseits ist das Ausmass der Bearbeitung hörbar und die Handschrift des Bearbeiters erkennbar.
Nicht bewilligte Live-Aufnahme eines Konzerts
Wörtlich übersetzt heisst «copyright» Vervielfältigungsrecht, das US-amerikanische Recht versteht darunter jedoch das Urheberrecht.
Ein musikalisches Werk wird bewusst nachgespielt und allenfalls teilweise neu interpretiert. Covern geht aber nicht so weit wie Bearbeiten.
Daten aus dem Internet auf die Festplatte eines Computers herunter laden.
Ein Werk, das frei genutzt werden darf, ohne eine Erlaubnis einholen und Entschädigung dafür zahlen zu müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Schutzdauer abgelaufen ist, weil der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte.
Der Händlerabgabepreis ist der Preis, den ein Händler der Plattenfirma für den Kauf eines Tonträgers zahlen muss. Auf Englisch heisst HAP published price to dealer (PPD).
Rechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler. Diese Rechte verwalten die Künstler selbst oder ihre Plattenfirma. Die Vergütungsansprüche für die Aufführung und Sendung von Ton- und Tonbildträgern nimmt die SWISSPERFORM wahr, nicht die SUISA.
Musikerin oder Musiker, die beziehungsweise der Kompositionen aufführt. Sie oder er kann zugleich Urheberin beziehungsweise Urheber sein.
Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.
Rechte der Interpreten an ihren Darbietungen, der Ton- und Tonbildträgerhersteller an den vervielfältigten Aufnahmen und der Sendeunternehmen an ihren Sendungen («verwandte Schutzrechte»).
Mehrere Personen, die gemeinsam ein musikalisches Werk geschaffen haben.
Mehrere Personen, die gemeinsam den Text eines musikalischen Werkes geschrieben haben.
Verfahren, um Audiodateien zu komprimieren. Komprimierte Dateien sind leichter und lassen sich schneller online übertragen. Sie sind die Grundlage für den Vertrieb von Musik über das Internet.
Musik auf Abruf; ein Modell für den Vertrieb von Musik – einzelne Titel oder komplette Tonträger – über das Internet.
Ausländische Verwertungsgesellschaft, die mit der SUISA einen Vertrag auf Gegenseitigkeit abgeschlossen hat und die Interessen aller SUISA-Mitglieder in ihrem Hoheitsgebiet vertritt.
Kurze Hörprobe eines Musiktitels, die online angehört oder herunter geladen werden kann.
Person, die im Auftrag eines Sub-Verlegers einen neuen Text zu einem musikalischen Werk schreibt.
Natürliche oder juristische Person, die einen Sub-Verlagsvertrag mit einem ausländischen Verleger abgeschlossen und die Sub-Verlagsrechte für eine bestimmte Region erworben hat.
Schweizerische Verwertungsgesellschaft für die verwandten Schutzrechte.
Das Recht, ein musikalisches Werk mit einem audiovisuellen Werk zu verbinden.
Person die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.
Rechte der Person, die ein künstlerisches Werk geschaffen hat.
Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.
Rechte der Interpreten an ihren Darbietungen, der Ton- und Tonbildträgerhersteller an den vervielfältigten Aufnahmen und der Sendeunternehmen an ihren Sendungen.