Tarif VI - Einzelgeschäfte
Wer ist für die Anmeldung des Tonbildträgers zuständig?
Verantwortlich für die Anmeldung eines Tonbildträgers ist der Produzent resp. Auftraggeber. Als Auftraggeber gilt die Person/Firma, welche für die Finanzierung der Produktion verantwortlich ist und das Recht hat, über die Tonbildträger zu verfügen.
Rechtzeitig anmelden
Wird Production Music (siehe unten) verwendet oder wird die Musik im Auftrag komponiert, so können die Tonbildträger 10 Tage nach Herstellung angemeldet werden. In allen anderen Fällen müssen sie spätestens 6 Wochen vor der Herstellung angemeldet werden. Beauftragen Sie ein Presswerk mit der Vervielfältigung, muss uns die Anmeldung mindestens 10 Tage vor der Auftragsausführung vorliegen, damit wir dem Presswerk die entsprechende Bewilligung erteilen können.
Rechte zur Verwendung einholen
Wenn Sie ein Musikwerk mit Bildern, Film oder mit Werbung verbinden, müssen Sie bei den Rechtsinhabern des Musikwerks (Urheber / Verleger) und der Aufnahme (Interpret, Produzent/Label) eine Bewilligung einholen. Dies kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die direkt mit den Rechtsinhabern auszuhandeln sind.
Wichtig: Presserlaubnis unter Vorbehalt!
Die SUISA erteilt die Presserlaubnis unter Vorbehalt der Produzenten-, Interpreten- und Synchronisationsrechte. Diese sind direkt einzuholen.
Was ist Production Music?
Bei Production Music (auch library, production, archive oder stock music) handelt es sich um Musik aus Katalogen, die eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern angeboten werden. Die Production Music-Kataloge gibt es auf Tonträgern direkt beim Verlag sowie auf speziellen Websites.
Vorteile von Production Music
Der Vorteil von Production Music liegt darin, dass der Produzent bzw. Nutzer das Einverständnis zur Verwendung dieser Musik direkt bei der SUISA beziehen kann. Er muss also nicht bei verschiedenen Rechtsinhabern (Urheber, Verlag, Label) eine Bewilligung einholen.
Berechnungsbeispiel
Die Urheberrechtsentschädigung für die Vervielfältigungsrechte wird wie folgt berechnet:
Auflage (Anzahl der hergestellten Exemplare) x Detailverkaufspreis, davon Lizenzsatz von 3,3%, davon Anteil der urheberrechtlich geschützten Musik an der ganzen Abspieldauer. Beispiel bei Auflage 1000 Exemplare:
1000 Ex. x CHF 20.- | = CHF 20000 |
3.3% von CHF 20000.- | = CHF 660.- |
50% geschützte Musik | = CHF 330.- |
(Der Anteil geschützter Musik ist bei jedem Tonbildträger unterschiedlich, deshalb ist die Vergütung für jeden Tonbildträger anders).
Dieses Beispiel gilt für Tonbildträger, die direkt dem Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Mindestentschädigungen.
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Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger (DVD), die ans Publikum abgegeben werden
Production Music in Ton- und Tonbildträgern
- Brauche ich die Zustimmung der Rechteinhaber, wenn ich urheberrechtlich geschützte Musik auf Tonbildträger aufnehmen will?
- Wer erteilt mir die Erlaubnis, Tonbildträger herzustellen oder vorzuführen?
- Muss ich etwas besonderes beachten, damit ich eine Erlaubnis für die Herstellung eines Tonbildträgers erhalte?
- Wer muss die Erlaubnis einholen?