Verlängerung der Nothilfe von Suisseculture Sociale bis zum 31.12.2021
Die Nothilfe über Suisseculture Sociale wird auch unter dem Covid-19 Gesetz weitergeführt. Hauptberufliche Kulturschaffende mit Wohnsitz in der Schweiz können ab Donnerstag 05.11.20 ein Gesuch einreichen. Wir empfehlen allen anspruchsberechtigten Kulturschaffenden, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, jetzt ein Gesuch einzureichen und nicht zu warten, bis alle Reserven aufgebraucht sind.
Das Gesuch kann man hier einreichen.
Als hauptberuflich im Kulturbereich gilt nach wie vor, wer mit seiner/ihrer künstlerischen Tätigkeit mind. die Hälfte des Lebensunterhaltes finanziert, oder mind. die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit aufwendet.
Es ist daher nicht relevant, welchen Status (selbständig erwerbend, angestellt, «freischaffend») man hat. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Kulturschaffenden entsprechend der neuen Covid-19 Kulturverordnung.
Die Nothilfe wurde errichtet, um unabhängig von ausgefallenen Engagements und Gagen die Kulturschaffenden in einer finanziellen Notlage zu unterstützen. Eine finanzielle Notlage entsteht grundsätzlich dann, wenn die Einnahmen die Ausgaben nicht mehr decken. Die Nothilfe deckt somit das finanzielle Defizit. Sie errechnet sich anhand eines existentiellen Grundbedarfs (SKOS Richtlinien) und aufgrund der realen Einnahmen und Ausgaben.
Eine seriöse Überprüfung der Notlage bedingt zwar einen administrativen Aufwand des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, der allerdings überschaubar ist, sofern man die notwendigen Unterlagen und Nachweise dem Antrag bereits beilegt, um weitere Rückfragen und Wartezeiten zu vermeiden.
Im Übrigen findet ihr alle Angaben zum Gesuchantrag sowie eine Wegleitung auf https://nothilfe.suisseculturesociale.ch
Aktuell stellt Suisseculture Sociale aufgrund der Veränderungen des Covid-19 Gesetzes noch seine Webplattform um. Gesuche können aber ab Donnerstag 5.11.20 schon eingereicht werden.
Für die Einreichung gelten neu u.a. folgende wichtige Änderungen:
- Ehepaare können nun ein gemeinsames Gesuch einreichen. Das Defizit wird somit anhand des gesamten Defizits des Ehepaars errechnet und nicht nur anhand des Defizits des einzelnen Antragsstellers.
- Für die Übergangsphase bis zum 31.12.20 werden die Monate Oktober bis Dezember in einer verlängerten Periode zusammengefasst. Das heisst, der Nothilfebetrag für die Eingabe in dieser Zeit errechnet sich auf 3 Monate und nicht wie üblich auf 2 Monate.
- Die Vermögensobergrenze pro Person liegt bei 30 000 Fr. und erhöht sich pro unterstützungspflichtiges Kind um 15 000 Fr. Das heisst, wer darüber ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Nothilfe. Zum freizugänglichen Vermögen zählen grundsätzlich: Sparkonti, Aktien und Wertgutschriften, sowie neu auch Eigentums-Liegenschaften welche vom Eigentümer NICHT dauerhaft bewohnt werden. Dazu zählen z.B. Ferienhäuser etc.
- Für die Übergangsphase der neuen Verordnung hat Suisseculture Sociale ein Budget von 15 Mio Fr. für die Nothilfe zugesprochen bekommen. Falls dieser Betrag nicht vollständig aufgebraucht wird, muss er dem Bund zurückbezahlt werden. Ein Übertrag ins Jahr 2021 ist grundsätzlich nicht möglich.
Es ist nicht selbstverständlich, dass wir in der Schweiz verglichen mit anderen europäischen Ländern das Konstrukt der Nothilfe haben, welche im Übrigen ausschliesslich in den Händen der Kultur ist. Der Verein Suisseculture Sociale http://www.suisseculturesociale.ch/index.php?id=145 wurde 1999 von der Kulturbranche, als sozusagen kleine Schwester vom Kultur-Dachverband Suisseculture https://www.suisseculture.ch/index.php?id=207 gegründet, um Kulturschaffenden in Not zu helfen. Genau das tut sie auch heute, wenngleich sie dabei als Finanzhilfeempfängerin des Bundes waltet.
(Dieser Text stammt von SONART – Musikschaffende Schweiz)