Filmvorführungen

Sie planen eine öffentliche Filmvorführung? Die SUISA erteilt Ihnen dafür die entsprechende Musiklizenz.

  • Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Rechten beim Hochladen von Musik haben, hilf Ihnen folgende Checkliste weiter:

    Für Musik-und Video Uploads:

    Können Sie alle folgenden Punkte bejahen?

    • Haben Sie die Musik selbst komponiert?
    • Haben Sie die Texte selbst geschrieben?
    • Haben Sie den Song selber aufgenommen und produziert oder haben Sie die Erlaubnis des Herstellers bzw. Plattenlabels, welche die Aufnahme gemacht haben?
    • Haben Sie die Erlaubnis von allen Rechteinhabern, die enthaltenen Samples für Ihren Songs zu verwenden?
    • Haben die keinen Plattenvertrag mit einem Musiklabel / Plattenfirma? 
    • Haben Sie keinen Publishing-Deal / Musikverlags-Vertrag?

    Wenn Sie diese sechs Fragen mit Ja beantworten können, dürfen Sie Ihre Musik / Ihren Film ohne SUISA Lizenz hochladen.

  • Als WebTV gelten ausschliesslich Angebote, welche ein kontinuierliches, nicht zeitversetztes Programm verbreiten. Der Nutzer hat keinen Einfluss auf die Programmwiedergabe.

    Bei Video-on-Demand (VoD; Videos auf Abruf) kann der Zeitpunkt der Wiedergabe beliebig gewählt werden: Der Nutzer kann die Programmwiedergabe zu jedem Zeitpunkt starten, pausieren und stoppen. Zu diesen Angeboten gehören auch Videos auf Abruf, die in Webseiten eingebettet sind.

    Video-on-Demand 

  • Inhaltsgleiche Videos beziehungsweise Webseiten, die in verschiedenen Sprachversionen existieren und auf der gleichen Domain angeboten werden, gelten als ein Video beziehungsweise Webauftritt.

  • In der Praxis erhält der Uploader eine Abmahnung zusammen mit der Forderung, das Video zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. In einigen Fällen fordern Labels für das unerlaubte Onlinestellen Schadenersatz. Bei bekannteren Songs kann es ausserdem sein, dass ein Upload ohne Berechtigung gar nicht möglich ist. Bei gewissen Anbietern werden die Videos lediglich gelöscht. Es kommt immer auf den Einzelfall und den Anbieter sowie auf den Rechteinhaber an. 

  • Für sogenannte Mood-Musik kann die SUISA alle notwendigen Rechte (Vervielfältigungsrechte, Rechte für weltweites Zugänglichmachen, Synchronisationsrechte, verwandte Schutzrechte) erteilen. Die SUISA unterhält dazu entsprechende Verträge mit diversen Mood-Musik-Verlägen. Weitere Informationen finden Sie hier

  • Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme, die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.

  • Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

  • Pauschallösungen sind möglich, wenn sich der Kunde auf ein Musikangebot beschränkt, also beispielsweise immer Musik aus dem gleichen Mood-Musik-Katalog oder sogar immer derselbe Musiktitel für alle Videos verwendet. Dies muss jedoch im Einzelfall angeschaut werden.

  • Ein Produktionsbudget besteht aus Pre-Production, Production und Post-Production.

  • Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.