SUISA

Kurz und bündig

Die SUISA ist die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik. Rund 29 000 Komponisten, Textautorinnen und Musikverleger sind in der 1923 gegründeten Genossenschaft organisiert. Die SUISA zieht für sie Urheberrechtsentschädigungen ein, wenn jemand in der Schweiz und in Liechtenstein ihre Musik öffentlich nutzt. Dank Verträgen mit über 100 Schwestergesellschaften in aller Welt nimmt sie die Rechte von insgesamt zwei Millionen Rechteinhabern wahr. In Zürich, Lausanne und Lugano arbeiten rund 200 Menschen für die SUISA.

Die SUISA vertritt die sogenannt kleinen Rechte. Zu diesen gehören nicht-theatralische Musikwerke, Konzertfassungen theatralischer Werke und Musikwerke in Kino- und Fernsehfilmen. Sie erteilt ihren Kunden wie Konzertveranstaltern, Plattenproduzenten, Radio- und Fernsehstationen usw. die Lizenz, damit diese Musik aufführen, senden, weiterverbreiten und vervielfältigen dürfen. Grosse Rechte wie Opern oder Musicals vertritt die Société Suisse des Auteurs SSA.

Weiterführende Fragen

Was bedeutet Urheberrecht?

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 1. Juli 1993 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG regelt, wie Urheber, Interpreten, Ton- und Tonbildträgerproduzenten sowie Radio- und TV-Sendeunternehmen geschützt werden und was für Pflichten Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines Urhebers an seinem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.

Das Urheberrechtsgesetz macht den Urheber eines Werkes zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein Urheber damit einverstanden ist. Dafür darf der Urheber eine Entschädigung verlangen.

Was für Rechte habe ich als Urheber?

Sie haben das Recht zu entscheiden, wann, wie und unter was für einem Namen Ihr Werk in die Öffentlichkeit gelangen soll. Sie entscheiden beispielsweise, ob das Werk im Radio oder Fernsehen gesendet, öffentlich aufgeführt oder auf einer CD veröffentlicht wird. Dafür haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. als Komponist, Textautor, Bearbeiter. Als Regel gilt, dass den Urhebern ein Zehntel des Betrages zusteht, den die Verwertung ihres Werkes eingebracht hat.

Neben den eben beispielhaft aufgezählten „Nutzungsrechten“ haben Sie auch Persönlichkeitsrechte. So können Sie zum Beispiel entscheiden, unter welchem Namen Sie Ihre Musik veröffentlichen wollen, ob Ihre Musik verändert, die Texte übersetzt oder die Musik für Werbung benutzt werden darf.

Zu guter Letzt können Sie zwar das private Kopieren oder das Vermieten von CDs nicht verbieten. Sie haben dafür aber einen Vergütungsanspruch, den die SUISA für Sie wahrnimmt.

Was für Werke kann ich anmelden?

Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nichttheatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, etwa Musicals, Opern, Operetten oder Ballette. Alle anderen Musikwerke sind nichttheatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran.

Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.