SUISA

Behandlung der Gesuche

  1. Die Geschäftsstelle der Stiftung bestätigt  den Erhalt des Gesuchs.
  2. Die Geschäftsstelle kann ein Gesuch zurückweisen, wenn:
    - es dem Stiftungszweck offensichtlich widerspricht;
    - in offensichtlichen  Punkten diesem Reglement nicht genügt
  3. Die Geschäftsstelle bereitet die Gesuche zuhanden der zuständigen Stiftungsorgane zum Entscheid vor
  4. Alle an die Stiftung gerichteten Gesuche werden durch eine Fachkommission des Stiftungsrates beurteilt.
  5. Diese Kommission tritt viermal jährlich zusammen.
  6. In besonderen Fällen und auf Antrag der Direktion können Projektgesuche auch dem Gesamtstiftungsrat vorgelegt werden.
  7. Die Entscheide der Stiftungsgremien sind abschliessend und können nicht angefochten werden. Über die Entscheide wird keine Korrespondenz geführt.