- Allgemeines
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Muss ich eine Entschädigung bezahlen, wenn Musiker eigene Werke spielen?
Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Inkasso der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen.
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Wann muss ich als Veranstalter eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen?
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn
- wir für die Veranstaltung keinen Eintritt verlangt haben,
- die Veranstaltung nicht kommerziell war oder
- die Veranstaltung mit einem Verlust abgeschlossen hat?
Ja. Der wirtschaftliche Erfolg einer Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Urheberrechtsentschädigungen sind Fixkosten wie beispielsweise die Getränke oder die Beleuchtung, die ja auch unabhängig von Gewinn oder Verlust bezahlt werden müssen.
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn- der Anlass privat war oder
- der Anlass ein nicht-öffentlicher Vereinsanlass war?
Für private Veranstaltungen müssen weder Bewilligungen eingeholt noch Entschädigungen bezahlt werden. Allerdings ist der private Gebrauch im Urheberrecht sehr eng definiert und gilt nur für eine Person, die Musik gemeinsam mit eng verbundenen Personen wie Verwandten oder engen Freunden nutzt (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz). Daraus folgt, dass Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Betrieben, Militäreinheiten etc. nicht privat sind, auch wenn nicht jede und jeder Zutritt hat.
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Was passiert, wenn ich einen Anlass nicht anmelde und keine Entschädigung zahle?
Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA darf ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.
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Die Musiker erhalten eine Gage, warum muss ich noch eine Entschädigung an die SUISA zahlen?
Die Gage erhalten die Interpreten für ihren Auftritt. Damit sind die kreative Arbeit der Urheber und die Aufführungsrechte an ihren Werken nicht abgegolten. Interpreten und Urheber sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Trotzdem hat jede dieser unabhängigen Personen Anspruch auf Geld: Der Urheber auf eine Urheberrechtsentschädigung und der Interpret auf eine Gage.
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Muss ich Repertoirelisten für Künstler zustellen, die nicht SUISA-Mitglied sind?
Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste schicken. Die SUISA muss auch die Entschädigung für Urheber einziehen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.
Die SUISA verlangt von allen Konzerten ein Verzeichnis der aufgeführten Werke, auch wenn der Kunde glaubt, das Repertoire enthalte nur ungeschützte Werke. Für den Veranstalter ist es kaum möglich, ein komplettes Programm nach allen relevanten Punkten zu beurteilen.
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Die Musiker führen nur freie Musik auf. Muss ich dennoch eine Entschädigung zahlen?
Nein. Sie müssen der SUISA aber so oder so das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung zahlen.
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Die Musiker führen nur Werke ausländischer Urheber auf. Muss ich dennoch eine Entschädigung zahlen?
Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften so genannte Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Darum ist sie verpflichtet, in der Schweiz Entschädigungen auch für ausländische Urheber zu kassieren und weiter zu leiten.
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Ist die Vermietentschädigung im Kaufpreis der Videokassette oder DVD enthalten?
Nein. Die Vermietentschädigung kann im Kaufpreis einer Videokassette oder DVD gar nicht eingeschlossen sein, weil laut Urheberrechtsgesetz (Artikel 13 Absatz 3 URG) nur Verwertungsgesellschaften diese Entschädigung geltend machen dürfen. Der höhere Preis für Vermietkassetten soll die Exklusivität der Filme abgelten, bis sie nach einer gewissen Zeit im (freien) Fernsehen gesendet werden.
- Allgemeines zu den SUISA-Entschädigungen
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Wie viel muss ich zahlen, wenn ich Musik öffentlich nutzen will?
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art der Nutzung ab. So ist die Entschädigung für Musik an einem Konzert höher als für Hintergrundmusik in einer Boutique. Das hängt mit ihrem Stellenwert zusammen: Die Menschen besuchen ein Konzert nur wegen der Musik, während Hintergrundmusik beim Shopping nur eine untergeordnete Rolle spielt. Wie viel die einzelnen Nutzungsarten kosten ist in den Tarifen geregelt.
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Was für Kriterien beeinflussen die Höhe eines Tarifs?
Die Tarife der fünf Schweizer Urheberrechtsgesellschaften müssen sich am Grundsatz der Angemessenheit im Urheberrechtsgesetz halten. Darum beachtet die SUISA unter anderem diese Kriterien, wenn sie die Höhe der Entschädigung für die Nutzung von Musik festlegt:
- den daraus erzielten Ertrag oder hilfsweise den damit verbundenen Aufwand,
- die Art und Anzahl der genutzten Werke und
- das Verhältnis zwischen geschützten und ungeschützten Werken.
Grundsätzlich sollte die Urheberrechtsentschädigung nicht mehr als 10% des Ertrages (zum Beispiel Einnahmen für Eintritte) beziehungsweise Aufwandes (etwa die Gage) betragen.
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Wie kommen die SUISA-Tarife zustande?
Alle Schweizer Verwertungsgesellschaften müssen laut Urheberrechtsgesetz Tarife für ihre Entschädigungen aufstellen. Diese Tarife werden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Eidgenössische Schiedskommission, die der Bundesrat wählt und paritätisch zusammensetzt, genehmigt die Tarife, die dann im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. So besteht Gewähr dafür, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.
- Anmeldung eines Anlasses
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Wann muss ich einen musikalischen Anlass anmelden?
Immer dann, wenn es sich nicht um einen privaten Anlass handelt. Wenn Sie Musik im engen Familien- und Freundeskreis verwenden, beispielsweise an einer Geburtstags- oder Hochzeitsfeier, brauchen Sie keine Erlaubnis. Sobald Sie die Musik aber ausserhalb des privaten Rahmens nutzen, müssen Sie Ihren Anlass anmelden und die Erlaubnis der SUISA einholen.
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Wer muss die Erlaubnis einholen?
Der Veranstalter muss die Erlaubnis einholen. Veranstalter ist, wer für die Nutzung der Musik verantwortlich ist, zum Beispiel der Besitzer oder Pächter eines Clubs, ein Radio- oder Fernsehsender oder der Verein, der ein Fest organisiert.
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Warum müssen nicht die Musiker den Anlass anmelden und die Entschädigung zahlen?
Weil sie nur engagiert werden und auftreten – sie bieten eine Dienstleistung an und erhalten dafür eine Gage, sie veranstalten keinen Anlass.
- Informationen zu Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen (Gemeinsamer Tarif K)
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Was muss ich tun, um ein Konzert veranstalten zu dürfen?
Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen wollen, müssen Sie dafür im Voraus die Erlaubnis der SUISA einholen.
Alle Formulare erhalten Sie hier.
Die Formulare müssen Sie spätestens zehn Tage nach dem Konzert ausgefüllt an die SUISA schicken. Um die Urheberrechtsentschädigungen korrekt berechnen und verteilen zu können, braucht die SUISA die detaillierte Liste aller aufgeführten Werke sowie die Abrechnung mit Einnahmen und Ausgaben.
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Wann wird eine Veranstaltung nach GT Ka/Kb und wann nach GT Hb abgerechnet?
Nach GT Ka/Kb (Gemeinsamer Tarif Ka oder Kb) wird die Entschädigung berechnet, wenn die Besucher kommen, um bewusst Musik zu hören. Ausnahmen sind etwa Konzerteinlagen oder konzertähnliche Einlagen, die weniger als eine Stunde dauern; falls diese Einlagen mehrmals am selben Tag wiederholt werden, gilt ihre Gesamtdauer. Wenn solche Einlagen im Rahmen von Tanz- und Unterhaltungsanlässen aufgeführt werden, wird die Entschädigung nach dem Tarif für Tanz und Unterhaltung (GT Hb) abgerechnet.
Die Abrechnung nach GT Ka/Kb oder GT Hb kann nicht einzig nach auftretenden Interpreten unterteilt werden, weil ihre Popularität (und damit ihre Anziehungskraft) sich immer schneller ändert. Für die Unterteilung berücksichtigt die SUISA unter anderem Kriterien wie den Eintrittspreis, das Konzertlokal, die Art der Ankündigung oder andere Aufwandposten.
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Kann ich für Konzerte eine Jahrespauschale aushandeln?
Nein. Die Entschädigung wird für jedes Konzert als Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Musikverwendung berechnet, um den finanziellen Rahmen jedes Mal angemessen berücksichtigen zu können.
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Warum wird die Entschädigung für Konzerte manchmal auf der Basis der Kosten berechnet?
Normalerweise berechnet die SUISA die Entschädigung auf der Basis der Einnahmen. Nur in diesen Ausnahmefällen beim Gemeinsamen Tarif Ka dienen die Kosten der Musikverwendung als Berechnungsgrundlage:
- Wohltätigkeitsanlässe, wenn der Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt.
- Wenn die Einnahmen nicht ermittelt werden können.
- Wenn der Kunde von Anfang an erwartet, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln decken zu müssen.
- Informationen betr. Musik zu Tanz und Unterhaltung ausserhalb des Gastgewerbes (Discos, Vereins- und Firmenfeste etc. / Gemeinsamer Tarif Hb)
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Warum gilt ein Firmenanlass nicht als privater Anlass?
Das Urheberrechtsgesetz definiert Geburtstags- und Hochzeitsfeiern oder ähnliche Feste, die im Familien- und engen Freundeskreis gefeiert werden, als Privatanlass. Firmen- oder Vereinsanlässe fallen nicht darunter, darum müssen Entschädigungen für die Nutzung von Musik bezahlt werden.
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Wie werden die Urheberrechtsentschädigungen im GT Hb verteilt? Es ist ja nicht immer Pflicht, das Programm abzuliefern?
Wenn die SUISA ein Programmverzeichnis erhält, verteilt sie das Geld an die Urheber dieser Werke. Wenn der Aufwand zu gross ist, verlangt sie kein Programm und verteilt das Geld pauschal. Dafür berücksichtigt die SUISA so genannte Stamm-Repertoires, Hitlisten und Sendeprogramme.
- Informationen zu Musik im Gastgewerbe (Gemeinsamer Tarif H)
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Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, obwohl ich keinen Eintritt verlange und die Musiker keine Gage erhalten?
Ja. Wer öffentlich geschützte Werke aufführt, muss immer eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen – unabhängig davon, ob er Eintritt kassiert und/oder eine Gage zahlt. Ausgenommen sind nur Anlässe im privaten Rahmen wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.
Wenn Sie keinen Eintritt verlangen, kostet Sie die Urheberrechtsentschädigung weniger. Der Tarif GT H listet die unterschiedlichen Entschädigungen detailliert auf.
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Gilt das als privater Rahmen, wenn ich in einem Restaurant einen Anlass für meine Stammgäste veranstalte?
Nein. Grundsätzlich gelten nur Geburtstags- und Hochzeitsfeiern als private Anlässe («geschlossene Gesellschaft»), weil die SUISA davon ausgeht, dass ausschliesslich Verwandte oder enge Freunde dazu eingeladen werden. Bei allen anderen Anlässen geht sie davon aus, dass zwischen den meisten Gästen nur lockere Bande bestehen.
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Wie muss ich Konzerte im Gastgewerbe abrechnen?
Konzerte oder konzertähnliche Darbietungen im Gastgewerbe werden nach GT K (Gemeinsamer Tarif K) abgerechnet.
- Informationen zu Hintergrundmusik (Gemeinsamer Tarif 3a)
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Was ist Hintergrundmusik?
Hintergrundmusik hat nur eine begleitende, ergänzende oder nebensächliche Funktion. Sie wird vor allem in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen usw. oder als Musik in Telefonwarteschlangen eingesetzt.
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Wie setzt die SUISA den Preis für Hintergrundmusik fest?
Die SUISA berechnet die Entschädigung nach der Fläche, auf der die Sendungen oder Aufführungen zu hören beziehungsweise zu sehen sind. Für ''music-on-hold'' ist die Zahl der Amtslinien massgebend.
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Wer kassiert diese Urheberrechtsentschädigungen ein?
Die Verwertungsgesellschaften haben die Billag beauftragt, die Urheberrechtsentschädigung für die Hintergrundmusik mit der Gebühr für den gewerblichen der Empfang von Sendungen zu kassieren. Die SUISA ist Inkassostelle für alle Betriebe, die Musik nur über Ton- beziehungsweise Tonbildträger aufführen und deshalb bei der Billag keine Gebühr für den gewerblichen Empfang von Sendungen bezahlen müssen. Wer sowohl Sendungen empfängt als auch Ton- oder Tonbildträger aufführt, zahlt die Entschädigung an die Billag.
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Muss ich ein Verzeichnis der Hintergrundmusik einreichen?
Sofern in der Bewilligung nichts anderes verlangt wird, verzichtet die SUISA grundsätzlich auf eine Programmliste.
- Informationen zu Herstellung von Tonträgern (Tarif PI)
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Brauche ich die Erlaubnis der SUISA, um Tonträger herstellen zu lassen?
Ja. Wenn Sie musikalische Werke aufnehmen (lassen) wollen, die urheberrechtlich (noch) geschützt sind, müssen Sie die Zustimmung des Urhebers oder der Urheber einholen. In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt.
Fast alle in- und ausländischen Urheber haben die Verwaltung ihrer Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein der SUISA abgetreten. Diese erteilt im Auftrag des Urhebers die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und verlangt dafür eine Urheberrechtsentschädigung, die sie weiter leitet. Darum müssen Sie immer die SUISA informieren, wenn Sie Tonträger herstellen (lassen) wollen.
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Was muss ich tun, wenn ich einen Tonträger herstellen (lassen) will?
Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und schicken Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nichts machen.
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Was muss ich tun, wenn ich Musik von einem Tonträger überspielen will?
Sie müssen zuerst die Erlaubnis der Plattenfirma einholen, die die Rechte an der Aufnahme besitzt. Anschliessend melden Sie die Herstellung der Tonträger bei der SUISA an und holen so die Erlaubnis für die Vervielfältigung der Kompositionen ein. Sie müssen Ihrem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» die Erlaubnis der Plattenfirma beilegen.
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Was muss ich tun, wenn ich Musik zu Werbezwecken aufnehmen will?
Damit Sie Musik für Werbung benutzen dürfen, müssen Sie die ausdrückliche Zustimmung der Urheber oder ihres Verlegers haben. Die SUISA leitet Ihre Anfrage weiter. Weil das in der Regel etwas länger dauert, erhalten Sie von der SUISA nach Eingang des Anmeldeformulars die Mitteilung, dass Sie keine Tonträger herstellen dürfen, solange die schriftlichen Zusage aussteht. Der Urheber und der Verleger können für ihre Zustimmung eine finanzielle Entschädigung verlangen, die Sie zusätzlich zur Urheberrechtsentschädigung bezahlen müssen, die die SUISA kassiert.
- Informationen zu Musik im audiovisuellen Bereich (Tarif VI / VN)
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Brauche ich die Zustimmung der Rechteinhaber, wenn ich urheberrechtlich geschützte Musik auf Tonbildträger aufnehmen will?
Ja. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nur auf Tonbildträger aufnehmen, wenn der Urheber oder Rechteinhaber einverstanden ist. Ohne Zustimmung dürfen Sie Tonbildträger weder vervielfältigen noch senden noch öffentlich aufführen. Sie brauchen diese Erlaubnis, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik
- nicht nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen oder
- ausserhalb des engsten Familien- und Freundeskreises vorführen wollen.
Achtung: Sie brauchen die Erlaubnis auch für Vorführungen an Vereins- und Firmenfesten, für Schulungen, in Hotel-Videosystemen usw. Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus einholen.
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Wer erteilt mir die Erlaubnis, Tonbildträger zu herzustellen oder vorzuführen?
In der Schweiz und in Liechtenstein ist das die SUISA, die das Weltrepertoire an Filmmusik vertritt. Im Ausland brauchen Sie die Zustimmung der Verwertungsgesellschaft des Landes, wo Sie den Tonbildträger herstellen und/oder vorführen wollen.
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Muss ich etwas besonderes beachten, damit ich eine Erlaubnis für die Herstellung eines Tonbildträgers erhalte?
Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bilder, Dialoge usw.) verbunden oder für fremde Zwecke (Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations) eingesetzt, die den Anschauungen oder Absichten ihres Urhebers zuwiderlaufen können. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, erteilt die SUISA die Erlaubnis zum Aufnehmen der Musik nur nach Rücksprache und mit ausdrücklichem Einverständnis des Rechteinhabers. Dieser kann sein Einverständnis ohne Angabe von Gründen verweigern.
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Wer muss die Erlaubnis einholen?
- Bei der Vertonung (Synchronisation) sind der Produzent eines Tonbildträgers und sein Auftraggeber dafür verantwortlich, die Erlaubnis der SUISA einzuholen. Sie haften solidarisch für die Urheberrechtsentschädigungen.
- Bei der Vorführung muss der Veranstalter der Vorführung die Erlaubnis einholen. Das gilt insbesondere auch für Tonbildträger, die Schweizer oder Liechtensteiner Firmen von ausländischen Partnern und Mutter- oder Schwestergesellschaften zur Verfügung gestellt werden.
Tarif VN und Tarif VI
- Bei der Vertonung (Synchronisation) sind der Produzent eines Tonbildträgers und sein Auftraggeber dafür verantwortlich, die Erlaubnis der SUISA einzuholen. Sie haften solidarisch für die Urheberrechtsentschädigungen.



