- Mitgliedschaft als Urheber
-
Wie werde ich Mitglied?
Gemäss Statuten müssen Sie eine dieser Bedingungen erfüllen:
- Sie sind Komponist oder Bearbeiter eines musikalischen Werkes,
- Sie sind Textautor, Bearbeiter oder Übersetzer von Texten musikalischer Werke oder
- Sie sind Erbe oder Rechtsnachfolger eines Urhebers.
Ausserdem verlangt die SUISA, dass Sie der Schweiz besonders verbunden sind, zum Beispiel Schweizer Staatsbürger sind oder in der Schweiz wohnen. Weil die SUISA auch für das Fürstentum Liechtenstein zuständig ist, können Sie selbstverständlich auch Bürger des Fürstentums sein oder im Fürstentum wohnen.
Sie können direkt auf unserer Website das Anmeldeformular ausfüllen oder sich an eine der folgenden Adressen wenden:
Deutschschweiz
SUISA, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich
Telefon +41 44 485 66 66, Fax +41 44 482 43 33, E-Mail
Westschweiz, Wallis
SUISA, Avenue du Grammont 11bis, 1007 Lausanne
Telefon +41 21 614 32 32, Fax +41 21 614 32 42, E-Mail
Tessin
SUISA, Via Soldino, 6900 Lugano
Telefon +41 91 950 08 28, Fax +41 91 950 08 29, E-Mail
Sobald Sie den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet und die Aufnahmegebühr bezahlt haben, sind Sie Auftraggeberin beziehungsweise Auftraggeber der SUISA.
Die Mitgliedschaft ist nur sinnvoll, wenn Ihre Werke bereits heute oder in naher Zukunft öffentlich genutzt werden. Erst dann kann die SUISA Entschädigungen geltend machen und an Sie weiter leiten.
Als Auftraggeberin oder als Auftraggeber werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen, sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeberin oder Auftraggeber der SUISA und in dieser Zeit insgesamt mindestens 2'000 Franken Entschädigungen erhalten haben. -
Wie viel kostet die Mitgliedschaft?
Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 100 Franken, einschliesslich 8% Mehrwertsteuer. Neben dieser einmaligen Aufnahmegebühr fallen keine jährlichen Beiträge an.
Die laufenden Kosten für die Verwaltung Ihrer Rechte werden durch Abzüge auf den Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein sowie im Ausland gedeckt. Auf ausländischen Einnahmen ist dieser Abzug 4 Prozent, auf Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein wird der Abzug jährlich angepasst. -
Was für Rechte habe ich als Urheber?
Sie haben das Recht zu entscheiden, wann, wie und unter was für einem Namen Ihr Werk in die Öffentlichkeit gelangen soll. Sie entscheiden beispielsweise, ob das Werk im Radio oder Fernsehen gesendet, öffentlich aufgeführt oder auf einer CD veröffentlicht wird. Dafür haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. als Komponist, Textautor, Bearbeiter. Als Regel gilt, dass den Urhebern ein Zehntel des Betrages zusteht, den die Verwertung ihres Werkes eingebracht hat.
Neben den eben beispielhaft aufgezählten „Nutzungsrechten“ haben Sie auch Persönlichkeitsrechte. So können Sie zum Beispiel entscheiden, unter welchem Namen Sie Ihre Musik veröffentlichen wollen, ob Ihre Musik verändert, die Texte übersetzt oder die Musik für Werbung benutzt werden darf.
Zu guter Letzt können Sie zwar das private Kopieren oder das Vermieten von CDs nicht verbieten. Sie haben dafür aber einen Vergütungsanspruch, den die SUISA für Sie wahrnimmt. -
Kann eine Band Mitglied werden?
Nein, nur einzelne Bandmitglieder können Mitglied werden, falls sie Urheberin oder Urheber der Musik oder der Texte sind.
-
Kann ein Interpret Mitglied werden?
Interpreten sind Sänger oder Instrumentalisten, die Kompositionen beispielsweise aufführen oder auf Tonträger einspielen. Wenn ein Interpret auch Urheber ist, kann er selbstverständlich Mitglied werden.
Interpreten, die keine Urheber sind, können nicht Mitglied werden. Ihre Rechte nimmt die SWISSPERFORM wahr.
-
Wie gut ist das nationale Repertoire in den Radioprogrammen der SRG SSR idée suisse vertreten?
In der Sendekonzession der SRG steht, dass Musik aus der Schweiz angemessen in ihren Programmen vertreten sein muss. Was angemessen heisst, ist nicht definiert. Der Anteil der Schweizer Musik in den SRG-Radioprogrammen stieg in den letzten Jahren kontinuierlich auf heute knapp 14 Prozent an. Viele namhafte Vertreter des Schweizer Musikschaffens, unter ihnen die SUISA, setzen sich mit der «Charta der Schweizer Musik» für eine Quote von mindestens 20 Prozent ein.
-
Kann ich bei der SUISA Noten oder CDs kaufen?
Die SUISA veröffentlicht weder Noten noch Tonträger und verkauft auch keine. Sie informiert aber gerne über Schweizer Werke (Komponisten, Autoren, Verlage) und wo ihre Noten oder CDs erhältlich sind.
-
Erhalte ich eine Entschädigung, wenn meine Werke im Ausland genutzt werden?
Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch vertritt die SUISA die Mitglieder dieser Schwestergesellschaften in der Schweiz und die Schwestergesellschaften die Mitglieder der SUISA im Ausland. Wenn beispielsweise das Werk eines Schweizer Urhebers im Ausland aufgeführt wird, muss der örtliche Veranstalter die Urheberrechtsentschädigung an die einheimische Verwertungsgesellschaft zahlen und diese überweist das Geld an die SUISA, die es an den Urheber weiter leitet.
Manchmal kommt es vor, dass unsere Schwestergesellschaften eine Nutzung nicht erfassen und abrechnen. Wir empfehlen Ihnen darum, uns zu informieren, wenn Sie musikalisch im Ausland aktiv werden. Um den Verbleib von ausländischen Entschädigungen abklären zu können, brauchen wir diese Informationen:
Konzerte- Datum und Ort (Stadt, Land, Name des Theaters, Saales oder Clubs)
- Name und Adresse des Veranstalters (falls bekannt)
- alle aufgeführten Werke (Liste)
- das gedruckte Programm (falls vorhanden)
Sendungen
- Datum der Ausstrahlung
- Name des Radio- oder Fernsehsenders
- Name der Sendung (falls bekannt)
- alle gesendeten Werke (Liste)
Tonträger
Schicken Sie der Urheberabteilung der SUISA ein Exemplar des ausländischen Tonträgers. Die darauf enthaltenen Angaben ermöglichen uns eine Nachfrage bei unserer Schwestergesellschaft . Wenn Sie wollen, schicken wir Ihnen den Tonträger nach wenigen Tagen wieder zurück. -
Was für Werke kann ich anmelden?
Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nichttheatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, etwa Musicals, Opern, Operetten oder Ballette. Alle anderen Musikwerke sind nichttheatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran.
Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.
-
Beeinflusst der Wahrnehmungsvertrag meine Beziehung zu meinem Verleger?
Nein. Sie sind frei, wie Sie mit einem Verleger die Nutzung Ihrer Musik regeln wollen. Einzig bei der Höhe der Vergütungen des Verlegers müssen Sie sich an die im Verteilungsreglement festgelegten Grenzen halten. Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich, ohne darauf zu achten, ob sie der Urheber direkt oder über einen Verleger abgetreten hat.
-
Was regelt der Wahrnehmungsvertrag im Detail?
Genaue Informationen zum Wahrnehmungsvertrag finden Sie in den «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».
-
Was ist ein Wahrnehmungsvertrag?
Mit dem Wahrnehmungsvertrag überträgt der Urheber der SUISA verschiedene seiner Urheberrechte, die diese treuhänderisch wahr nimmt. Der Vertrag verpflichtet die SUISA, alle Entschädigungen, die sie erhält, an den Urheber weiter zu leiten.
-
Kann ich Mitglied einer ausländischen Verwertungsgesellschaft werden?
Ja. Ausländische Verwertungsgesellschaften sind allerdings weder in der Schweiz noch in Liechtenstein aktiv, sie lassen sich durch die SUISA vertreten – wenn sie einen Vertrag auf Gegenseitigkeit mit der SUISA abgeschlossen haben. Wenn Sie sich einer ausländischen Verwertungsgesellschaft anschliessen, vertritt die SUISA Ihre Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein und überweist die Entschädigungen an Ihre ausländische Gesellschaft, die Ihnen das Geld weiter leitet.
-
Kann ich meine Urheberrechte selber verwerten?
Ja. Urheber, die nicht Mitglied der SUISA sind, können Ihre Rechte auch selber verwalten und mit den Nutzern eine Entschädigung vereinbaren. Die individuelle Verwertung ist allerdings kompliziert und sowohl zeitlich als auch finanziell aufwändig. Wie soll ein Urheber beispielsweise feststellen, ob eine Radiostation eines seiner Werke spielt – und das weltweit? Ausserdem erschweren oder verunmöglichen Massennutzungen, etwa über das Internet, die individuelle Verwertung.
-
Was tut die SWISSPERFORM?
Die SWISSPERFORM nimmt die Vergütungsansprüche der Interpreten, Ton- und Tonbildträgerproduzenten und Sendeunternehmen wahr. Wenn eine Rock-Band live auftritt, erhalten die Musiker dafür ihre Gage. Was erhalten sie aber, wenn ein DJ ihre Musik auflegt? Solche indirekt erbrachten Darbietungen von ausübenden Künstlern sind durch das Leistungsschutzrecht geschützt. Die SWISSPERFORM zieht die dafür geschuldeten Entschädigungen ein.
- Mitgliedschaft als DJ
-
Wo erhalten DJs weiter führende Informationen?
Wenden Sie sich bitte an:
Deutschschweiz und Tessin
SUISA
Reinhard Ruoss
Bellariastrasse 82
Postfach 782
8038 Zürich
Telefon +41 44 485 66 40
Fax +41 44 482 43 33
E-Mail DJ@who-needs-spam.suisa.chWestschweiz, Wallis
SUISA
Jean Daniel Volet
11 bis, Avenue du Grammont
1007 Lausanne
Telefon +41 21 614 32 51
Fax +41 21 614 32 42
E-Mail DJ@who-needs-spam.suisa.ch -
Kann ich als DJ Mitglied werden?
Ja. Selbstverständlich können DJs Mitglied bei der SUISA werden. Sofern Sie Komponist, Textautor oder Bearbeiter eines musikalischen Werkes sind. Auch ein Remixer ist ein Bearbeiter und damit Urheber.
Um als Mitglied von der SUISA aufgenommen zu werden, müssen Sie die einmalige Aufnahmegebühr von 100 Franken (einschliesslich 7,6% Mehrwertsteuer) bezahlen und den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet der SUISA schicken.
Die Mitgliedschaft ist nur sinnvoll, wenn Ihre Werke bereits öffentlich genutzt werden oder in naher Zukunft öffentlich genutzt werden sollen. Erst dann kann die SUISA Entschädigungen geltend machen und an Sie weiter leiten.
Mitglied werden -
Warum muss ich Verzeichnisse der gespielten Werke abgeben?
Die SUISA verteilt die Urheberrechtsentschädigungen auf der Grundlage der Verzeichnisse an die berechtigten Personen. DJs, die in der Regel (z.B. eine Woche, einen Monat usw.) dasselbe Repertoire bzw. dieselben Titel auflegen, können ihr Programm in ihrem Auftrittsrhythmus (wöchentlich, monatlich) melden
ganz einfach per E-Mail an dj@who-needs-spam.suisa.ch
Die elektronischen Formulare befinden sich hier:
Setlist
Aufführungsmeldeformular
Nur mit diesem Verzeichnis ist es der SUISA möglich, die vom Clubbesitzer bezahlte Entschädigung an die Urheber zu verteilen, deren Musik Sie aufgelegt haben. -
Was muss ich bei einer CD-Produktion beachten?
Die Aufnahme musikalischer Werke, die noch urheberrechtlich geschützt sind, müssen Sie der SUISA melden. Die SUISA verwaltet die Rechte für so gut wie alle in- und ausländischen Urheber, darum kann sie die Zustimmung gegen eine Urheberrechtsentschädigung erteilen.
Füllen Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» aus. Das vollständig ausgefüllte Formular muss spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen. Die SUISA erlaubt dann dem Presswerk, den Tonträger herzustellen. Ohne diese Erlaubnis darf das Presswerk nichts machen.
Die SUISA erlaubt ausschliesslich Originalaufnahmen. Wenn Sie Musik von einem Tonträger überspielen wollen, brauchen Sie dafür zusätzlich die Einwilligung des Produzenten. Diese muss der Antragsteller einholen und dem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» beilegen.
Kontakt: Vervielfältigungsabteilung, Tel: 044 485 66 66, E-Mail -
Darf ich ein Mix-Tape aufnehmen und als Promotion verschicken oder im Internet zur Verfügung stellen?
Dafür brauchen Sie die Einwilligung der Rechteinhaber. Die Rechteinhaber sind die Urheber (Komponisten, Texter und Bearbeiter), die Verleger, die Interpreten und die Plattenfirmen.
Die Rechte der Urheber und Verleger erteilt Ihnen die SUISA gegen eine Entschädigung. Die Höhe hängt vom anwendbaren Tarif ab.
Wenn Sie fremde Aufnahmen verwenden, müssen Sie zusätzlich die Rechte der Interpreten und Tonträgerhersteller einholen. Diese erhalten Sie von der Plattenfirma des Interpreten. Die Höhe der Entschädigung für die Rechte an der Aufnahme müssen Sie verhandeln.
Eine Entschädigung müssen Sie auch zahlen, wenn Sie die Mix-Tapes kostenlos an Veranstalter schicken oder die Aufnahme(n) gratis im Internet zur Verfügung stellen. - Werkanmeldung
-
Wie kann ich meine Werke schützen (lassen)?
Laut Urheberrechtsgesetz ist ein Werk vom Zeitpunkt seiner Entstehung an automatisch geschützt, auch ohne Registrierung. Da es im Streit um die Urheberschaft schwierig sein dürfte zu beweisen, wann und von wem das Werk geschaffen wurde, gibt es zwei Massnahmen, um den Beweis zu erleichtern:
- SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
- SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werkes auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selber zu. Schreiben Sie die Sendung wenn möglich ein und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
Diese Massnahmen sind also nicht notwendig, um das Werk zu schützen, sie erleichtern aber den Nachweis, wenn umstritten ist, wer das Werk wann geschrieben hat.
-
Wie kann ich ein Plagiat verhindern?
Wenn jemand ein fremdes Werk unverändert oder wenig verändert als sein Werk ausgibt, ist das ein Plagiat. Diesen Diebstahl von Ideen können Sie nicht verhindern. Sie können aber im Streit um die Urheberschaft einfacher beweisen, wann das Werk entstanden ist, wenn Sie eine dieser Massnahmen umsetzen:
- SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
- SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werkes auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selber zu. Schreiben Sie die Sendung wenn möglich ein und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
-
Wie kann ich meine Werke anmelden?
Nur für Mitglieder und Auftraggeber: Füllen Sie das Werkanmeldeformular vollständig aus und senden Sie es mit Noten und Text oder einem Tonträger (CD, Schallplatte, Demo-Kassette, Mini-Disc) an die SUISA. Wenn Sie das Werk als Verleger anmelden, müssen Sie auch den Verlags- oder Subverlagsvertrag (Original oder Kopie) beilegen.
-
Was für Werke kann ich anmelden?
Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nichttheatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, etwa Musicals, Opern, Operetten oder Ballette. Alle anderen Musikwerke sind nichttheatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran.
Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.
-
Muss ich alle Werke anmelden?
Der Wahrnehmungsvertrag zwischen Ihnen als Urheberin oder Urheber und der SUISA schliesst ausnahmslos alle Werke ein, die Sie geschaffen haben. Eine Vertretung «à la carte» ist nicht möglich. Darum müssen Sie alle neuen Werke anmelden.
Sie können allerdings bestimmte Rechte an allen Werken vom Vertrag ausschliessen.
-
Muss ich jedes Werk einzeln anmelden?
Grundsätzlich müssen Sie für jedes Werk ein eigenes Werkanmeldeformular ausfüllen und einsenden. Wenn dieselben Personen an mehreren Werken beteiligt und alle Werkangaben identisch sind, genügt ein Werkanmeldeformular mit einer Liste aller anderen Titel.
-
Auf was muss ich beim Werktitel achten?
Der Titel auf dem Werkanmeldeformular muss mit dem Titel auf den Tonträger- und Aufführungsmeldungen übereinstimmen. Andere Schreibweisen können dazu führen, dass die SUISA ein Werk nicht zuordnen und darum keine Entschädigung weiter leiten kann.
-
Was muss ich der Werkanmeldung beilegen?
Neben dem Werkanmeldeformular benötigt die SUISA entweder Noten und Text oder einen Tonträger (Demo-Aufnahmen reichen aus); wenn ein Verleger das Werk anmeldet, muss er ausserdem den Verlags- oder Subverlagsvertrag beilegen.
Wenn Sie die Bearbeitung eines geschützten Werkes anmelden, müssen Sie die Bewilligung des Verlegers oder Komponisten des Originalwerkes einreichen. Für die Vertonung eines geschützten Textes brauchen Sie die schriftliche Einwilligung des Buchverlags, allenfalls des Dichters beziehungsweise seiner Erben. Ohne diese Zustimmung darf die SUISA weder Bearbeitungen noch Vertonungen registrieren.
Wenn Sie die Bearbeitung eines freien Werkes anmelden, müssen Sie die benützte Vorlage einreichen, damit die SUISA die Schutzfähigkeit beurteilen kann. Das gilt für Werke, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben oder der Urheber unbekannt ist, ausserdem für Werke, die volkstümlich überliefert sind und darum als traditionell gelten.
Die SUISA verfilmt Noten, Verträge und Bewilligungen – ausser umfangreiche und/oder grossformatige Partituren – komplett und schickt sie zurück. Tonträger werden in der Schweizerischen Landesphonothek archiviert.
-
Wer muss das Werkanmeldeformular unterzeichnen?
Alle Urheberinnen und Urheber (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter, Subtexter usw.), die am Werk beteiligt sind, müssen auf dem Formular untereinander (und nicht nebeneinander) aufgeführt werden und unterschreiben. Wenn eine Unterschrift fehlt, schickt die SUISA das Formular zurück und fordert die Unterschrift ein. Die Person, die das Werk anmeldet, muss zwingend daran beteiligt sein.
Wenn ein Verleger das Werk anmeldet, muss nur er unterschreiben. Die Zustimmung aller beteiligten Urheberinnen und Urheber (einschliesslich Bearbeiter, falls vorhanden) ergibt sich aus dem Verlagsvertrag, der beigelegt werden muss. Der Verleger muss das Werkanmeldeformular und alle Beilagen auch einreichen, wenn der Urheber das Werk früher angemeldet hat.
-
Was für ein Verteilungsschlüssel ist auf dem Werkanmeldeformular zu vermerken?
In der Regel füllt die SUISA die Rubrik «Verteilungsschlüssel» aus und stützt sich dabei auf das aktuelle Verteilungsreglement – ausser, die Beteiligten hätten eine andere Aufteilung vereinbart. In diesem Fall tragen die Urheber die von ihnen vereinbarten Prozente ein. Dabei müssen Sie unbedingt die Bestimmungen des Verteilungsreglements beachten.
-
Kann ich meine Werke online anmelden?
Ja. Informationen und Zugang zur Online-Werkanmeldung: www.suisa.ch/de/mein-konto/
Diese Werke können nicht online registriert werden und müssen weiterhin per Formular angemeldet werden:- Werke, die zum Zweck der Vertonung einer audiovisuellen Produktion geschaffen wurden
- Bearbeitungen von freien (also nicht mehr geschützten) Originalwerken
- literarische Werke (Texte ohne Musik)
-
Wie lange ist ein Musikstück geschützt?
Das Urheberrechtsgesetz schützt in der Schweiz ein Musikstück bis 70 Jahre nach dem Tod seines Urhebers. Haben mehrere Personen ein Musikstück gemeinsam geschrieben, ist es bis 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers geschützt.
-
Wie unterscheidet sich die Tonträger- von der Werkanmeldung?
Die Tonträgeranmeldung durch den Tonträgerhersteller ist notwendig, um die Erlaubnis der SUISA zu erhalten, den Tonträger herzustellen. Er beantragt damit eine Lizenz.
Die Werkanmeldung durch den Urheber und/oder Verleger dient der SUISA zur Erfassung eines Werkes mit den beteiligten Urhebern und Verlegern; ohne Werkanmeldung entrichtet die SUISA keine Urheberrechtsentschädigung.
Achtung: Eine Tonträgeranmeldung ersetzt die Werkanmeldung einzelner Werke nicht.
-
Kann ich meine Werke unter einem Pseudonym anmelden?
Ja. Jeder Komponist, Textautor oder Bearbeiter kann ein Pseudonym – oder mehrere Pseudonyme – wählen. Alle Pseudonyme unterliegen dem Geschäftsgeheimnis.
Pseudonyme können allerdings mit den Namen anderer Komponisten verwechselt werden. Vor der Wahl eines Pseudonyms fragen Sie darum besser die SUISA, ob dieser oder ein sehr ähnlicher Name schon von einem anderen Urheber verwendet wird.
-
Ersetzt das Stamm-Repertoire die Werkanmeldung?
Nein. Das Stamm-Repertoire listet die Musikstücke auf, die Sie regelmässig aufführen. Es ermöglicht der SUISA, die vom Konzertveranstalter oder Clubbesitzer bezahlte Urheberrechtsentschädigung an die Berechtigten zu verteilen. Alle auf dem Stamm-Repertoire aufgeführten selbst komponierten Titel müssen Sie mit einem Werkanmeldeformular anmelden.
Die Werkanmeldung durch den Urheber und/oder Verleger dient der SUISA zur Erfassung eines Werkes mit den beteiligten Urhebern und Verlegern; ohne Werkanmeldung entrichtet die SUISA keine Urheberrechtsentschädigung.
- Verzichtserklärung
-
Kann ich als Urheber auf meine Urheberrechtsentschädigung für ein Konzert verzichten, damit der Veranstalter nichts bezahlen muss?
Nein. Die SUISA akzeptiert keine so genannten Verzichtserklärungen ihrer Mitglieder, unter anderem aus diesen Gründen:
- Künstler, die auf ihre Urheberrechtsentschädigung verzichten, machen sich und andere erpressbar, wenn beispielsweise Konzertveranstalter nur noch Bands engagieren, die auf ihre Entschädigung für selbst komponierte Titel verzichten.
- Die Administration von Verzichtserklärungen verursacht einen untragbaren Mehraufwand für die SUISA. Die dadurch entstehenden, höheren Verwaltungskosten müssten alle Mitglieder tragen, auch die, die keine Verzichtserklärungen einreichen.
In begründeten Ausnahmefällen verzichtet die SUISA von sich aus auf eine Entschädigung, zum Beispiel für Wohltätigkeitsveranstaltungen.
-
Kann ich als Urheber auf meine Urheberrechtsentschädigung verzichten, wenn ich eine CD in Eigenregie herstelle?
Bei der Herstellung von Tonträgern verzichtet die SUISA in wenigen Ausnahmefällen darauf, eine Entschädigung zu verlangen. Zum Beispiel, wenn der Urheber ein Demo seiner eigenen Werke auf CD pressen lässt. Dafür müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Verzicht ist nur möglich, wenn der Urheber 100% aller Rechte am Werk hält.
- Der Urheber stellt den Tonträger selber her oder beauftragt jemanden, den Tonträger für ihn herzustellen.
Die Verzichtserklärung muss der SUISA schriftlich vorliegen und unterschrieben sein.
-
Kann ich als Urheber auf meine Urheberrechtsentschädigung verzichten, wenn ich im Auftrag Musik für Werbung oder einen Film komponiere?
Nein. Die SUISA akzeptiert keine Verzichtserklärungen. Als Urheber können Sie aber einen Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag abschliessen und für einzelne Filmproduktionen (keine Werbespots oder Sponsoring-Billboards) das Vervielfältigungsrecht für die Herstellung der Kinokopien selber wahrnehmen.
Gemäss Wahrnehmungsvertrag sind so genannte Buy-out-Verträge für SUISA-Mitglieder nicht möglich.
- Verteilung der Entschädigungen
-
Wie werden die Entschädigungen verteilt?
Die Tarife der SUISA regeln, wie die Nutzung der Urheberrechte abgegolten wird. Das Verteilungsreglement hält fest, wie die Entschädigungen an die Bezugsberechtigten verteilt werden. Grundsätzlich unterscheidet die SUISA eine Pro-Werk-Verteilung (Geld wird auf jedes einzelne Werk anhand der Programmverzeichnisse verteilt) und eine Pauschalverteilung (Verteilung nach Statistiken, Sendeprogrammen, Stamm-Repertoire).
-
Wer erhält die Entschädigungen?
Die Entschädigungen werden an bezugsberechtigte Urheber (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter) und Verleger in der Schweiz und – über die Schwestergesellschaften – im Ausland verteilt. Jeder, der bezugsberechtigt ist, erhält eine Abrechnung und seinen Anteil überwiesen.
-
Wann rechnet die SUISA die Entschädigungen ab?
In der Regel hält sich die SUISA an diese Abrechnungstermine:
- März für öffentliche Aufführungen und Sendungen im Ausland
- Mai für die
Herstellung von CDs, Schallplatten und Musikkassetten im Ausland (1. Teil) - Juni für öffentliche Aufführungen und Sendungen in der Schweiz und in Liechtenstein
- Oktober für die Herstellung von CDs, Schallplatten, Musikkassetten und Videokassetten in der Schweiz
- Dezember:
Herstellung von CDs, Schallplatten und Musikkassetten im Ausland (2. Teil)
-
Was für Anteile zieht die SUISA von den Entschädigungen ab?
Nach dem Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten, zieht die SUISA diese Anteile von allen Entschädigungen ab:
- 7,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die Stiftung Urheber- und Verleger-Fürsorge der SUISA;
- 2,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die SUISA-Stiftung für Musik, welche Schweizer Musik fördert.
Die Entschädigungen aus dem Ausland werden aufgrund der zusätzlichen Verwaltungskosten nach einem Abzug von 4% an die Mitglieder und Auftraggeber der SUISA weitergeleitet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Quellensteuer.
- SUISA-Stiftung für Musik
-
Was ist die SUISA-Stiftung für Musik?
Die SUISA-Stiftung für Musik fördert das Musikschaffen aller Gattungen in der Schweiz, insbesondere durch
- Unterstützung von Projekten von Schweizer Komponisten,
- Unterstützung von Musikverlegern, die Schweizer Komponisten fördern,
- Herausgabe und Vertrieb von Anthologien aller Musikgattungen auf Tonträgern, um ein möglichst umfangreiches Angebot schweizerischen Musikschaffens zu gewährleisten, und
- Werbeaktionen für Schweizer Musik im In- und Ausland.
-
Was für Projekte unterstützt die SUISA-Stiftung?
Die SUISA-Stiftung für Musik unterstützt Einzelgesuche aus diesen Kategorien finanziell:
- Konzerte und Tourneen in der Schweiz und im Ausland
- Kompositionsaufträge
- Verlagspublikationen (Musikbücher oder Partituren)
- Orchestermaterial
- Filmmusik
- andere Projekte mit musikalischer Bedeutung für die Schweiz
-
Unterstützt die SUISA-Stiftung Tonträgerproduktionen?
Nein. Die SUISA-Stiftung für Musik unterstützt keine Tonträgerproduktionen. Dafür veröffentlicht sie die Tonträger in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Landesphonothek kostenlos auf www.swissdisc.ch.
-
Wie viel Geld hat die Stiftung zur Verfügung?
Die Stiftung finanziert sich durch die jährliche Zuweisung von 2,5% aller SUISA-Einnahmen aus Aufführungs- und Senderechten in der Schweiz. 2006 waren das 1'895'000 Franken.
-
An wen muss ich mein Unterstützungsgesuch richten?
Schicken Sie Ihr Gesuch um finanzielle Unterstützung bitte an
SUISA-Stiftung für Musik
11bis, Avenue du Grammont
1007 Lausanne
Telefon +41 (0)21 614 32 70
Fax +41 (0)21 614 32 79
E-Mail info(at)fondation-suisa.ch
Das Antragsformular können Sie bei der Stiftung beziehen oder auf der Website herunter laden. - Alters- und Sozialvorsorge
-
Was tut die SUISA für die Altersvorsorge ihrer Mitglieder?
Die Stiftung Urheber- und Verlegerfürsorge der SUISA schützt Mitglieder und Auftraggeber beziehungsweise ihre Hinterbliebenen vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter und Invalidität. Damit Sie eine Rente erhalten, müssen Sie diese Bedingungen erfüllen:
- Sie haben ein bestimmtes Alter erreicht.
- Sie waren mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen Mitglied oder Auftraggeber der SUISA.
- Sie erhielten im Durchschnitt mindestens 250 Franken Entschädigungen aus Aufführungen und Sendungen während der gesamten Zeit als Mitglied und Auftraggeber.
Die Bestimmungen für die soziale Fürsorge sind im Fürsorgereglemententhalten. Darin sind auch alle Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung und die Berechnung von Renten im Detail aufgeführt.
- Datenschutz
-
Wie schützt die SUISA meine Daten?
Die SUISA hält sich an das Datenschutzgesetz und behandelt persönliche Daten vertraulich. Informationen über Werke, Urheberschaft oder Berechtigungen kann sie Dritten weiter geben, um ihren Auftrag zu erfüllen, etwa für die Pirateriebekämpfung oder um die Musik zu fördern (Ziffer 5.4 des Wahrnehmungsvertrages).
- Steuern
-
Muss ich Einkommenssteuern auf meine Entschädigungen bezahlen?
Ja. Die Entschädigungen, die Sie von der SUISA erhalten, sind Teil Ihres Einkommens und müssen versteuert werden.
-
Muss ich Mehrwertsteuern auf meine Entschädigungen bezahlen?
Nein. Leistungen von Urheberinnen und Urheber sind von der Mehrwertsteuer befreit.
- Bearbeitungen (Arrangements) und Coverversionen
-
Was ist eine Bearbeitung?
Ein musikalisches Werk wird so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht; einerseits ist das Originalwerk noch erkennbar, andererseits ist das Ausmass der Bearbeitung hörbar. Die Bearbeitung ist urheberrechtlich selbstständig geschützt.
-
Kann jeder Text und jede Musik frei bearbeitet werden?
Musikalische Werke, die urheberrechtlich frei sind, können Sie ohne Zustimmung bearbeiten und verändern. Wenn das musikalische Werk geschützt ist, muss der Rechteinhaber die Bearbeitung bewilligen. Sofern das Werk verlegt ist, müssen Sie den Verleger kontaktieren.
-
Kann jeder Text frei übersetzt werden?
Die Übersetzung ist eine Bearbeitung. Texte, die urheberrechtlich frei sind, können Sie ohne Zustimmung übersetzen, bearbeiten und verändern. Wenn der Text geschützt ist, muss der Rechteinhaber die Übersetzung oder Bearbeitung bewilligen. Sofern das Werk verlegt ist, müssen Sie den Verleger kontaktieren.
-
Kann ich jeden Text vertonen?
Texte von Autoren, die seit 70 oder mehr Jahren tot sind, dürfen Sie einfach so vertonen.
Für alle anderen Texte muss der Buchverlag schriftlich zustimmen. Bei unveröffentlichten Texten brauchen Sie die Zustimmung des Autors oder seiner Erben. Die SUISA unterstützt Sie, diese Adressen zu finden. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen Sie den vertonten Text nicht ausserhalb Ihrer Privatsphäre verwenden, also weder senden noch öffentlich aufführen noch auf Tonträger aufnehmen noch verlegen.
-
Was ist eine Coverversion?
Ein musikalisches Werk wird bewusst nachgespielt und allenfalls teilweise neu interpretiert. Covern geht aber nicht so weit wie Bearbeiten. Das musikalische Werk erhält dadurch also keine neue, eigenständige Prägung. Die Coverversion ist urheberrechtlich nicht selbstständig geschützt.
-
Brauchen wir eine Einwilligung, wenn wir eine Coverversion spielen wollen?
Nein. Wenn eine Band eine Coverversion spielen will, muss sie den Originalkomponisten nicht fragen. Auf der Programmliste, die jede Band nach einem Konzert ausfüllen und die der Veranstalter an die SUISA schicken muss, ist aufzuführen, wer Urheber der Coverversion ist, damit ihm die SUISA seine Entschädigung weiter leiten kann.
Wenn eine Band eine Coverversion aufnehmen will, muss sie sowohl Songtitel als auch Urheber in der Tonträgeranmeldung im «Verzeichnis der aufzunehmenden Musikwerke» aufführen, damit die SUISA dem Urheber seine Entschädigung weiter leiten kann.
- Sampling & Remix
-
Wo ist die Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Sampling?
Die Behauptungen wonach das Sampling von zwei Takten, neun Tönen oder zehn Sekunden Musik frei sei, sind nur Gerüchte. Niemand kann eine exakte Trennlinie zwischen legaler und illegaler Nutzung von Samples ziehen. Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur komplette Musikstücke, sondern auch Teile davon, wenn sie die Voraussetzungen eines Werkes erfüllen. Melodie, Solo oder andere Elemente können darum geschützt sein und dürfen nicht frei genutzt werden, falls sie ein Werk mit individuellem Charakter darstellen. Das ist der Fall, wenn die Sequenz Originalität aufweist und eindeutig erkennbar ist. Ob das so ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Je ausgeprägter die Eigenheiten eines Elementes im Sample hervortreten, desto geringer ist die Chance, dieses Element frei zu nutzen.
-
Wie und wo kann ich Sampling-Rechte einholen?
Wenn Sie mit Sampling einen geschützten Werkteil aus einer Fremdkomposition entnehmen, in ein neues Werk einbinden und dieses neue Werk veröffentlichen wollen, müssen Sie über die Rechte verfügen, den fremden Werkteil zu nutzen. Diese Rechte holen Sie direkt beim Verleger beziehungsweise Urheber der Originalkomposition mit einem Sampling-Vertrag ein.
In der Regel stammen diese Werkteile von einer im Handel erhältlichen CD oder von einem anderen Tonträger. Wenn das der Fall sein sollte, müssen Sie zusätzlich die Plattenfirma fragen, ob Sie das Sample benutzen dürfen.
-
Wie ist die Rechtslage bei Remixes?
Je nachdem, wer einen Remix erstellt und ob dafür Samples genutzt werden, lassen sich drei Arten von Remixes unterscheiden:
1. Remix durch den Urheber des Originalwerkes ohne Samples aus fremden WerkenDer Remixer braucht die Erlaubnis der Plattenfirma der Originalaufnahme und allenfalls die Erlaubnis seiner Mitkomponisten (falls das Original von mehreren Personen geschrieben wurde).
2. Remix durch den Urheber des Originalwerkes mit Samples aus fremden Werken
Der Remixer braucht die Erlaubnis der Rechteinhaber (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma) an den fremden Samples. Zusätzlich braucht er die Erlaubnis der Plattenfirma der Originalaufnahme und allenfalls die Erlaubnis seiner Mitkomponisten.
3. Remix durch eine Drittperson mit Samples aus fremden Werken
Der Remixer braucht die Erlaubnis des Urhebers beziehungsweise des Verlags (Rechte am Werk) und der Plattenfirma (Rechte an der Aufnahme). Mit diesem Vertrag werden auch die Rechte für die Nutzung der Samples des Originals übertragen. Falls der Remixer zusätzlich noch Samples aus anderen fremden Werken benutzen will, muss er auch dafür die Erlaubnis der Rechteinhaber an diesen Samples (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma) einholen.
-
Schützt das Urheberrecht einen Remix?
Ein Remix ist eine Bearbeitung des Originalwerkes und somit durch das Urheberrecht selbstständig geschützt.
- Schutz des Bandnamens
-
Wie und wo kann ich den Bandnamen schützen lassen?
Ein Bandname kann, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als Marke im Markenregister des Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Telefon, 031 377 77 77, Fax 031 377 77 78) eingetragen werden. Die SUISA hat mit diesem Eintrag nichts zu tun.
Das Gesetz schützt den Namen eines Künstlers auch ohne Markeneintragung. Zum einen gilt das allgemeine Namensrecht des Zivilgesetzbuches, zum anderen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Dieser Rechtsschutz ist allerdings nicht so klar umrissen. Im Einzelfall muss geprüft werden wie weit dieser Schutz geht.
-
Wie viel kostet der Schutz des Bandnamens?
Die so genannte nationale Eintragung des Bandnamens beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum kostet 550 Franken bzw. 350 Franken bei elektronischer Anmeldung via e-trademark. Dafür ist der Bandname in der Schweiz zehn Jahre lang in zwei Klassen (beispielsweise Werbung und Unterhaltung) geschützt. Weiter führende Informationen finden Sie in der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.
-
Wie schützt die Markeneintragung den Bandnamen?
Mit der Markeneintragung erhält die Band das Monopol an ihrem Namen. Das hat zwei Vorteile: Erstens darf nur sie den Namen brauchen, zweitens kann sie rechtlich gegen alle Künstler vorgehen, die denselben oder einen ähnlich klingenden Namen brauchen. Allerdings gibt es drei Einschränkungen:
- Der Markenschutz gilt nur für zehn Jahre, dann muss er für 700 Franken für weitere zehn Jahre verlängert werden.
- Der Markenschutz gilt nur für zwei Waren- oder Dienstleistungsklassen, beispielsweise Werbung und Unterhaltung. Der Schutz für weitere Waren- oder Dienstleistungsklassen muss zusätzlich beantragt und bezahlt werden.
- Der Markeninhaber kann niemandem verbieten, ein bereits vor der Hinterlegung benutztes Markenzeichen weiterhin wie bisher zu benutzen.
-
Ist es sinnvoll, den Bandnamen als Marke eintragen zu lassen?
Die Markeneintragung des Bandnamens hat einige Vorteile:
- Sie erleichtert die Beweisführung im Streitfall.
- Sie hält eine neu gegründete Band davon ab, denselben Namen zu wählen, wenn sie bei der Recherche entdeckt, dass der Name eingetragen ist.
- Sie grenzt den Schutzbereich klar von bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklassen (wie Werbung oder Unterhaltung) ab.
Die Markeneintragung des Bandnamens hat allerdings auch Nachteile:
- Sie kostet für zehn Jahre mindestens 350 Franken.
- Sie schützt den Bandnamen nur in der Schweiz; eine Eintragung im Ausland ist möglich, kostet aber zusätzlich.
- Einen Markenantrag zu stellen verlangt juristische Spezialkenntnisse; darum empfiehlt es sich, einen Markenanwalt beizuziehen, was allerdings auch wieder viel kostet.
Weil das Gesetz (Zivilgesetzbuch, Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) einen Namen auch ohne Markeneintrag schützt, lohnt es sich, sich zu überlegen, ob der Bandname eingetragen werden soll.
- Mitgliedschaft als Verleger
-
Wie kann ich als Verleger Mitglied werden?
Wenden Sie sich an die Abteilung Verleger der SUISA. Wenn Sie nachweislich als Original- oder Sub-Verleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür
- den ausgefüllten Fragebogen,
- eine Kopie des Handelsregisterauszuges (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
- die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.
Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 200 Franken, einschliesslich 8% Mehrwertsteuer.
Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt. -
Welche Rechtsform ist für einen Verlag sinnvoll?
Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:
- Einzelfirma
Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100'000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten, auch privaten Vermögen.
- Kollektivgesellschaft
Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten, auch privaten Vermögen. - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20'000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt. - Aktiengesellschaft
Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100'000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.
Weiter führende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt.
- Einzelfirma
-
Auf was muss ich bei der Wahl des Verlagsnamens (Firma) achten?
Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Artikel 944); dort kommt es darauf an, was für eine Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, die Abteilung Verleger der SUISA zu fragen, bevor Sie sich endgültig entscheiden. Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb den, der den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum als Marke anzumelden, in der Schweiz, allenfalls auch international.
-
Was sind die Aufgaben eines Verlegers?
Verleger und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel
- Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
- eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
- einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
- einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
- einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.
Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben eigene Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
- Verlagsverträge
-
Was für Vertragsarten sind zu unterscheiden?
In der Verwaltung der Urheberrechte werden diese Verlagsverträge unterschieden:
- (Original-)Verlagsvertrag
- Co-Verlagsvertrag
- Sub-Verlagsvertrag
- Sub-Sub-Verlagsvertrag
- Generalvertrag
-
Was ist ein (Original-)Verlagsvertrag?
Verlag und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber dafür eine Vergütung zu bezahlen. Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens bis zum Ablauf der Schutzfrist, also bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens fünf Jahren Laufzeit.
-
Was regelt der Verlagsvertrag?
Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:
a) Name und Adresse der Vertragspartner
b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise alle Titel einer Albumproduktion. In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:- Titel des Werks
- Namen und Vornamen aller Komponisten
- Namen und Vornamen aller Textautoren
- Namen und Vornamen aller Bearbeiter
c) Rechtsübertragung
Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verleger in der Regel diese Rechte ein:- Grafisches Recht: Der Verleger darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
- SUISA-Rechte: Das sind dieselben Rechte, die der Urheber der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte oder die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger erfolgt deshalb ''zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA''.
- Weitere Nutzungsrechte: Das sind alle Rechte, die weder als grafisches noch als SUISA-Recht gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verleger darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (z.B. einem Film) zu verbinden.
d) Pflichten des Verlegers
Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger in der Regel diese Pflichten:- Veröffentlichungspflicht
- Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
- Nennung des Urhebers bei jeder Veröffentlichung
- Informationspflicht
e) Vergütung
Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werkes werden in der Regel so verteilt:- Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber erhält 10% bis 15% des Detailverkaufspreises.
- SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
- Vervielfältigungsrecht: Der Verleger erhält 40%, dieser Anteil erhöht sich auf 50% falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60% oder 50%.
- Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger erhält 35%, der Urheber 65%. Der Verleger wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzertes aufgeführt oder am Radio gesendet wird. - Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber und Verleger in der Regel hälftig.
f) Vertragsdauer
Der Vertragsbeginn ist immer auf den 1. Januar festzusetzen – auch, wenn der Vertrag an einem anderen Datum abgeschlossen wird. Als Vertragsende sollte der 31. Dezember vereinbart werden.
Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Fünf Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.
g) Vertragsgebiet
Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie so genannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahr zu nehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers.
h) Konkursklausel
Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der
Verleger in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos
gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, fällt dieser Vertrag ohne weiteres dahin, und sämtliche auf den Verleger übertragenen Rechte fallen an den Urheber zurück.»
i) Gerichtsstandklausel
Diese Gerichtsstandklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Der ausschliessliche Gerichtsstand befindet sich am Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei». Damit muss die klagende Partei am Ort der beklagten Partei Klage einreichen.
j) Ort, Datum, Unterschriften aller Vertragspartner -
Was ist ein Co-Verlagsvertrag?
Einen Co-Verlagsvertrag schliessen die Verlage miteinander ab, wenn mehrere Urheber am Werk beteiligt und diese vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung; möglich ist beispielsweise, dass ein Verlag die Tonträger herstellt und veröffentlicht und der andere Verlag die Noten druckt und herausgibt.
-
Was ist ein Sub-Verlagsvertrag?
Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.
Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Klausel angewandt wird:- Fabrikation: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden, oder
- Verkauf: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.
Schweizer Verleger müssen Abtretungen an ausländische Sub-Verleger und die Übernahme von Sub-Verlagsrechten mit dem Werkanmeldeformular deklarieren und den Sub-Verlagsvertrag – oder eine Kopie davon – mit der Anmeldung an die SUISA schicken.
-
Was ist ein Generalvertrag?
Im Gegensatz zum Sub-Verlagsvertrag, der für einzelne Werke gilt, regelt der Generalvertrag die Abtretung der Sub-Verlagsrechte aller Werke eines Verlags, den Verlagskatalog. Ein Generalvertrag gilt sowohl für die bei Vertragsabschluss verlegten Werke als auch für alle Werke, die der Verleger später erwirbt.
-
Welche Daten sind für Beginn und Ende eines Sub-Verlagsvertrags massgebend?
Für die SUISA sind der 1. Januar als Beginn und der 31. Dezember als Ende der Verträge massgebend. Wenn im Vertrag ein anderer Tag als Beginn definiert wird, gilt für die SUISA der 1. Januar vor diesem Tag als Vertragsbeginn; wenn ein anderer Tag als Ende definiert wird, gilt für die SUISA der 31. Dezember danach als Vertragsende.
Im SUISA-Verteilungsreglement regeln besondere Bestimmungen den zeitlichen Übergang der Sub-Verlagsrechte von einem Verlag zum anderen.


