- Internet, MP3, CDs brennen
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Mit der Leerträgervergütung werden Urheberrechte pauschal abgegolten. Ist das im Zeitalter digitaler Abrechnungssysteme (DRMS) noch zeitgemäss?
Ja. Zumindest so lange, als digitale Abrechnungssysteme nicht flächendeckend eingesetzt werden. Es gibt heute diverse solche Systeme, doch die haben sich nicht durchgesetzt, weil sie (zu) viel kosten und verschiedene Systeme nicht kompatibel sind. Darum werden in den nächsten Jahren die meisten privaten Kopien nicht mit DRMS abgerechnet werden können (Offline-Überspielungen von CDs, Aufnahmen von Sendungen, Herunterladen von Musikfiles aus Angeboten ohne Zugriffskontrolle).
Privates Kopieren lückenlos zu erfassen, ist auch wegen des Persönlichkeits- und Datenschutzes heikel, viele Fragen sind offen. Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt auch deswegen entschieden, den Eingriff in die Privatsphäre jedes Einzelnen zu vermeiden und das private Kopieren zu erlauben.
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Warum müssen für CD-Rohlinge, die nur genutzt werden, um persönliche Daten zu speichern, Urheberrechtsentschädigungen bezahlt werden?
Privates Kopieren ist erlaubt. Auf CD-Rohlingen können persönliche Daten oder Musik gespeichert werden. Es ist nicht möglich, genau zu kontrollieren, wer was speichert. Darum wird auch auf CD-Rohlingen für Daten (CD-R data) eine Entschädigung erhoben. Diese ist mit fünf Rappen je Stunde beziehungsweise 525 MB Speicherkapazität deutlich tiefer als für CD-Rohlinge für Musik (Audio CD-R) oder Audiokassetten mit 33 Rappen je Stunde beziehungsweise 525 MB Speicherkapazität. Bei der Festsetzung der Entschädigung wurde berücksichtigt, dass auch persönliche Daten gespeichert werden.
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Warum verlangt die SUISA Urheberrechtsentschädigungen für MP3-Player? Sind mit dem Kauf einer CD von Musik im Internet die Urheberrechte für den privaten Konsum nicht bereits abgegolten?
Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für den privaten Konsum abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn der private Konsum ist von Gesetzes wegen erlaubt. Wer Kopien der Musikdateien von der CD oder aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Das Gesetz sieht dafür eine Vergütung auf den Leerträgern (CD, DVD, MP3-Player usw.) vor, die allerdings der Hersteller oder Importeur (und nicht der Käufer) zahlen muss. Der Konsument muss nie Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Es kann jedoch sein, dass der Hersteller oder der Importeur seine Kosten auf den Konsumenten überwälzt.
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Ist es erlaubt, selbst CDs oder DVDs zu brennen?
Erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn
- Sie die CD oder DVD ausschliesslich persönlich nutzen oder
- Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder einem engen Freund schenken.
Nicht erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn
- Sie die CD oder DVD verkaufen wollen und weder eine Einwilligung der Plattenfirma noch eine Lizenz der SUISA besitzen oder
- Sie die CD oder DVD anderen Personen als nahen Verwandten oder engen Freunden schenken.
Das Urheberrechtsgesetz spricht von der erlaubten Werkverwendung ''im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde''. Dieser Kreis ist gemäss Gerichtspraxis und Literatur sehr eng zu fassen. Ausserdem ist es nur gestattet, eine CD oder DVD zu brennen, wenn eine Privatperson sie brennt und kein CD-Presswerk oder jemand, der dafür bezahlt wird. Wer CDs oder DVDs brennt, sollte immer daran denken, dass sie oder er damit nicht nur den Plattenfirmen, sondern auch den Urhebern und Interpreten schadet.
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Was ist Music on demand?
Music on demand ist ein Modell, um einzelne Titel oder ganze Tonträger über das Internet zu vertreiben. Via Internet werden ganze Musiktitel oder ganze Tonträger zum individuellen Abruf angeboten.
Der Anbieter muss für die Dienstleistung eine Lizenz einholen und eine Entschädigung dafür bezahlen. Die Entschädigung wird nach den Tarifen für mechanische Vervielfältigungsrechte berechnet (PI und PN für Music on demand beziehungsweise VI und VN für Video on demand).Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Vincent Salvadé, +41 21 614 32 32 -
Was sind Broadcasting-Verwendungen?
Broadcasting-Verwendungen sind (in der Regel) Direktübertragungen von Musik- oder Partyanlässen, die "live" im Internet übertragen werden, oder Radio- und Fernsehprogramme, die von den Stationen über Internet ausgestrahlt werden. Es liegen somit sendeähnliche Nutzungen von Musik auf Websites im Internet vor.
Die Entschädigung dafür berechnet sich nach dem Senderechtstarif (GT S) und macht einen Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Nutzung aus. Als Einnahmen gelten alle Zuwendungen an den Betreiber des Broadcasting-Angebots (Sponsoring, Bartering, Werbung, Abonnements- oder Zugangsgebühren), als Kosten sind sämtliche mit der Verwendung der Musik verbundenen Aufwendungen zu verstehen (z. B.: Kosten der Aufzeichnungsgeräte, der Belegung von Speicherplatz auf dem Server, der mit der Abwicklung der «Sendung» beschäftigten Personen).
Wenn die Sendungen zeitversetzt übertragen werden, gilt das Angebot als Angebot auf Bestellung (on demand).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Oliver Mottier, +41 21 614 32 32. -
Wie ist die Nutzung von Musik im Internet für Werbung oder Produktpräsentationen geregelt?
Wenn Sie die Musik mit Bildern oder anderen Inhalten verbinden (also eine Tonspur und eine Bildspur synchronisieren), müssen Sie zuerst die Synchronisationsrechte bei den Rechteinhabern einholen.
Die fertiggestellte Werbung oder Produktpräsentation darf der Betreiber der Website auf dem Server einspeichern, wenn er bei der SUISA dafür eine Lizenz einholt. Die Entschädigung für die Lizenz kostet 1.25 Franken pro 60 Sekunden geschützter Musik, die er auf den Server speichert (Ziffer 14.2 des Tarifs PN). Diese Entschädigung ist einmalig und muss für jeden eingespeicherten Titel entrichtet werden. Die Präsentation des Titels im Netz kostet 12.50 Franken Entschädigung pro Monat für bis zu 15 gleichzeitig mögliche Zugriffe (Ziffer 9.3 GT T).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Olivier Mottier, +41 21 614 32 32 -
Wie viel kostet die Entschädigung für die Urheberrechte, wenn ich Sound-Samples ins Internet stelle?
Sound-Samples sind kurze Hörproben einzelner Musiktitel, die beispielsweise in einem CD-Katalog, auf der Website der Band oder als Hinweis auf Veranstaltungen, Musikgruppen usw. im Internet veröffentlicht werden. In der Regel sind Sound-Samples reine Audiodateien, die auf der Website unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Der Betreiber des Servers oder sein Auftraggeber muss 1.35 Franken pro 60 Sekunden geschützter Musik zahlen, die er auf den Server speichert (Ziffer 14.2 des Tarifs PN). Diese Entschädigung ist einmalig und muss für jeden eingespeicherten Titel entrichtet werden. Die Präsentation des Titels im Netz kostet 12.50 Franken Entschädigung pro Monat für bis zu 15 gleichzeitig mögliche Zugriffe (Ziffer 9.3 des Gemeinsamen Tarifs T).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Olivier Mottier, +41 21 614 32 32 -
Ist der Download von Musik aus Tauschbörsen (P2P, peer to peer) erlaubt?
Nach einhelliger Meinung und nach der Gerichtspraxis ist der Upload, also das Online-Anbieten von geschützten Werken, nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber (Urheber, Verlag beziehungsweise ihre Verwertungsgesellschaften, Tonträgerproduzenten) erlaubt. Teilnehmer an Tauschbörsen, die diese Zustimmung nicht einholen, handeln illegal. Nach überwiegender Meinung ist jedoch das private Downloaden in der Schweiz auch ohne Zustimmung der Rechtsinhaber erlaubt, selbst wenn das Angebot illegal ist. Gerichtsurteile dazu gibt es allerdings noch keine, so dass die Frage einstweilen nicht abschliessend beantwortet werden kann (in Deutschland zum Beispiel ist das Herunterladen von "offensichtlich" illegalen Angeboten verboten).
In der Praxis stellt sich die Frage nur selten in dieser Form. Denn wer zum Herunterladen eines der neueren P2P-Programme benützt, bietet automatisch die auf seiner Festplatte gespeicherten Musiktitel online an. Er handelt also illegal und kann sich strafbar machen, wenn er die erforderlichen Rechte nicht einholt. Und unabhängig von dieser Frage ist es wahrscheinlich, dass die P2P-Angebote einer der Gründe für den Einbruch der Tonträgerverkäufe sind, von denen nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Urheber und Interpreten leben. Wer P2P-Angebote nutzt, schadet den Künstlern, die er liebt.
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Wer ist für die Nutzung musikalischer Werke im Internet verantwortlich?
In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Website ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen. In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden.
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Muss ich auch eine Entschädigung zahlen, wenn das Angebot im Internet kostenlos ist?
Ja. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die musikalischen Werke im Internet kommerziell genutzt werden oder nicht.
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Wie berechnet die SUISA die Entschädigung für die Nutzung musikalischer Werke im Internet?
Die Nutzung musikalischer Werke im Internet unterscheidet sich nicht grundlegend von allen anderen Nutzungen. Darum wendet die SUISA die bereits bestehenden Tarife analog an, um die Entschädigung zu berechnen.
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Was für Nutzungen musikalischer Werke werden im Internet unterschieden?
Diese Nutzungen müssen auseinandergehalten werden:
- musikalische Werke auf einen Server speichern (upload);
- musikalische Werke über das Internet zur Verfügung stellen;
- musikalische Werke aus dem Internet herunterladen (download).
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das Urheberrechtsgesetz regelt alle Nutzungen klar. Ein Beispiel: Wer ein musikalisches Werk auf einen Server speichert, tut nichts anderes, als ein musikalisches Werk (elektronisch) zu vervielfältigen.
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Darf ich meine eigenen Kompositionen als MP3-Dateien im Internet veröffentlichen?
Ja. Als Urheberin oder Urheber von Musik und Text eines musikalischen Werks bestimmen Sie allein, wie das Werk genutzt wird. Falls Sie Teile Ihrer Urheberrechte übertragen haben, müssen Sie diese zwei Punkte beachten:
- Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, dürfen Sie Ihr Werk nur auf Ihrer Website veröffentlichen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Wenn Ihr Werk auf einer fremden Website wie MP3.com veröffentlicht wird, muss der Inhaber der Website dafür eine Lizenz einholen und Entschädigung bezahlen.
- Wenn Sie einen Vertrag mit einem Verlag oder einer Plattenfirma abgeschlossen haben, haben Sie gewisse Verwertungsrechte abgetreten. Sobald Sie ein Werk im Internet veröffentlichen, das Gegenstand dieses Vertrags ist, ohne die Einwilligung beim Verlag oder der Tonträgerfirma eingeholt zu haben, verletzen Sie den Vertrag.
- Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, dürfen Sie Ihr Werk nur auf Ihrer Website veröffentlichen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Wenn Ihr Werk auf einer fremden Website wie MP3.com veröffentlicht wird, muss der Inhaber der Website dafür eine Lizenz einholen und Entschädigung bezahlen.


