- Allgemeines zum Musikurheberrecht
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Was bedeutet Urheberrecht?
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 1. Juli 1993 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG regelt, wie Urheber, Interpreten, Ton- und Tonbildträgerproduzenten sowie Radio- und TV-Sendeunternehmen geschützt werden und was für Pflichten Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines Urhebers an seinem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.
Das Urheberrechtsgesetz macht den Urheber eines Werkes zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein Urheber damit einverstanden ist. Dafür darf der Urheber eine Entschädigung verlangen.
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Literatur zum Thema Urheberrecht
Folgende juristischen Fachbücher behandeln das Thema ''Urheberrecht'':
Auf Deutsch:- Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 3., überarbeitete Auflage, Bern 2000 (ISBN 3-7272-0923-2).
Das 230 Seiten starke Lehrbuch handelt das Urheberrecht generell ab. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht. - Barrelet Denis, Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, 2., überarbeitete Auflage, Bern 2000 (ISBN 3-7272-9155-9).
Bei dieser Publikation handelt es sich um einen juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht. - Müller Barbara K., Oertli Reinhard, Urheberrechtsgesetz (URG), Bern 2006 (ISBN 3-7272-2528-9).
Dieser Kommentar enthält auf rund 650 Seiten Ausführungen zum Urheberrecht und berücksichtigt die neusten Entwicklungen. Jeder Gesetzesartikel wird in einem eigenen Abschnitt behandelt. - von Büren Roland, David Lucas (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 1. Bd., Teil 2, Urheberrecht, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006 (ISBN 3-7190-2294-3).
Verschiedene Autoren vermitteln auf ca. 600 Seiten ausführliche Informationen zum Urheberrechtsgesetz, aber auch zum Verlagsvertrag. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht. - Troller Kamen, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, Basel 2005 (ISBN 3-7190-2357-5).
Das 540 Seiten starke Buch behandelt ausser dem Urheberrecht auch Patentrecht, Muster- und Modellrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb. - Pedrazzini Mario, von Büren Roland, Marbach Eugen, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Bern 2002 (ISBN 3-7272-0939-9).
Das 410 Seiten starke Buch behandelt Urheberrecht, Muster- und Modellrecht, Markenrecht sowie Wettbewerbsrecht.
Auf Französisch:
- Cherpillod Ivan, Le droit d'auteur, Lausanne 1986 (ISBN 2-88197-002-8).
Dieses Buch bezweckt, auf ca. 150 Seiten die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes darzulegen. Es enthält auch ein Verzeichnis mit wichtigen Fragen und Antworten aus der Praxis. Da die Publikation sich auf das alte Urheberrechtsgesetz bezieht, ist sie nicht sonderlich aktuell.
- Dessemontet François, Le droit d'auteur, Lausanne 1999 (ISBN 2-8819-7038-9).
Das mit Anhängen über 1000 Seiten starke Buch beinhaltet konkrete Beispiele und hebt die Rolle des Urhebers im Bereich der neuen Technologien besonders hervor. - Barrelet Denis, Egloff Willi, Le nouveau droit d'auteur, Commentaire de la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins, 2e édition retravaillée, Berne 2000 (ISBN 3-7272-9053-6).
Das 390 Seiten starke Buch ist ein juristischer Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem Abschnitt behandelt. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht. - Troller Kamen, Manuel du droit suisse des biens immatériels, 2e édition retravaillée, Bâle 1996 (ISBN 3-7190-1467-3).
In zwei Bänden und auf über 1400 Seiten bespricht dieses Werk die Bereiche Immaterialgüterrecht, Informatikrecht und Wettbewerbsrecht. Neben den Aspekten des Urheberrechts werden das Patentrecht, das Muster- und Modellrecht und das Markenrecht erörtert.
- Troller Kamen, Précis du droit suisse des biens immatériels, 2e édition, Bâle 2006 (ISBN 3-7190-2358-3).
Das 540 Seiten starke Buch behandelt ausser dem Urheberrecht auch Patentrecht, Muster- und Modellrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.
Auf Italienisch gibt es leider keine Bücher über das schweizerische Urheberrecht.
- Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 3., überarbeitete Auflage, Bern 2000 (ISBN 3-7272-0923-2).
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Literatur über die Rechte der Musiker
Auf Deutsch:
- Wegener Poto, musik & recht – Handbuch für Schweizer Musikschaffende, 2. Auflage, 2004 (ISBN 3-7808-0197-3).
Das 550 Seiten starke Buch beleuchtet diese Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge, Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management, Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz, soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge ergänzen das Buch sinnvoll. Ausgangspunkt bildet die schweizerische Rechtsordnung. - Action Rock Guide – Das Schweizer Rockhandbuch, Ausgabe 1996/97 (ISBN 3-9521-006).
Diese einheimische Publikation enthält drei Teile: Nach einer Betrachtung der Entwicklung der Szenen in den verschiedenen Regionen der Schweiz folgt ein Überblick über das Musikbusiness. Der dritte Teil betrifft juristische Fragestellungen, enthält aber keine Musterverträge. Das Handbuch ist zurzeit vergriffen. http://www.actionswissmusic.ch/d/service/rockguide.php - Andryk Ulrich, Musikrechts-Lexikon, 1. Auflage, 2000, Alfred Publishing (ISBN 3-9331-3609-1).
Das Buch ist in der Schweiz nur bedingt brauchbar, weil es sich auf deutsches Recht bezieht. - Lyng Robert, Die Praxis im Musikbusiness, 10. Auflage, 2007 (ISBN 3-9378-4152-0).
Die musikerfreundliche Publikation enthält unter anderem kommentierte Musterverträge. Das Buch ist in der Schweiz aber nur bedingt zu gebrauchen, weil es sich auf deutsches Recht bezieht und die rechtlichen Informationen darum nicht 1:1 übernommen werden können. - Moser Rolf, Scheuermann Andreas (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 6., vollständig neu überarbeitete Auflage, 2003 (ISBN 3-7808-0188-4).
Das 1460 Seiten umfassende Buch vermittelt einen vertieften Einblick in das Musikbusiness. Das Buch ist in der Schweiz nur bedingt zu gebrauchen, weil es sich auf deutsches Recht bezieht und die rechtlichen Informationen darum nicht 1:1 übernommen werden können.
Auf Französisch:
- Haumont Eric, Haumont Guy, Les droits des musiciens; Guide pratique, seconde édition, 2002 (ISBN 2-9114-3316-5).
Das 224 Seiten starke Buch fasst alle Rechte der Musikerinnen und Musiker zusammen.
- Wegener Poto, musik & recht – Handbuch für Schweizer Musikschaffende, 2. Auflage, 2004 (ISBN 3-7808-0197-3).
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Was für Musik ist geschützt?
Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, unabhängig von seinem Stil oder wie es genutzt wird. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nichttheatralischer Musik, die sogenannt kleinen Rechte:
- nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
- Konzertfassungen theatralischer Werke;
- Ballettmusik, die ohne Tanz aufgeführt oder gesendet wird;
- Auszüge aus musikdramatischen Werken, die keine kompletten Akte umfassen, wenn die Aufführung, Radiosendung oder Tonträgeraufnahme nicht länger als 25 Minuten beziehungsweise die Fernsehsendung oder Aufzeichnung auf Video nicht länger als 15 Minuten dauert;
- musikalische Werke, die in Kino- oder Fernsehfilmen enthalten sind, ausser besonderen Fernsehaufzeichnungen von Bühnenwerken.
Die SUISA ist zuständig für Aufführungsrechte, Sende- und Weitersenderechte, Vervielfältigungsrechte, d. h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles, für Leerträgervergütungen sowie für Vermietvergütungen.
- Mitgliedschaft als Urheber
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Wie werde ich Mitglied?
Gemäss Statuten müssen Sie eine dieser Bedingungen erfüllen:
- Sie sind Komponist oder Bearbeiter eines musikalischen Werkes,
- Sie sind Textautor, Bearbeiter oder Übersetzer von Texten musikalischer Werke oder
- Sie sind Erbe oder Rechtsnachfolger eines Urhebers.
Ausserdem verlangt die SUISA, dass Sie der Schweiz besonders verbunden sind, zum Beispiel Schweizer Staatsbürger sind oder in der Schweiz wohnen. Weil die SUISA auch für das Fürstentum Liechtenstein zuständig ist, können Sie selbstverständlich auch Bürger des Fürstentums sein oder im Fürstentum wohnen.
Sie können direkt auf unserer Website das Anmeldeformular ausfüllen oder sich an eine der folgenden Adressen wenden:
Deutschschweiz
SUISA, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich
Telefon +41 44 485 66 66, Fax +41 44 482 43 33, E-Mail
Westschweiz, Wallis
SUISA, Avenue du Grammont 11bis, 1007 Lausanne
Telefon +41 21 614 32 32, Fax +41 21 614 32 42, E-Mail
Tessin
SUISA, Via Soldino, 6900 Lugano
Telefon +41 91 950 08 28, Fax +41 91 950 08 29, E-Mail
Sobald Sie den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet und die Aufnahmegebühr bezahlt haben, sind Sie Auftraggeberin beziehungsweise Auftraggeber der SUISA.
Die Mitgliedschaft ist nur sinnvoll, wenn Ihre Werke bereits heute oder in naher Zukunft öffentlich genutzt werden. Erst dann kann die SUISA Entschädigungen geltend machen und an Sie weiter leiten.
Als Auftraggeberin oder als Auftraggeber werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen, sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeberin oder Auftraggeber der SUISA und in dieser Zeit insgesamt mindestens 2'000 Franken Entschädigungen erhalten haben. -
Wie viel kostet die Mitgliedschaft?
Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 100 Franken, einschliesslich 8% Mehrwertsteuer. Neben dieser einmaligen Aufnahmegebühr fallen keine jährlichen Beiträge an.
Die laufenden Kosten für die Verwaltung Ihrer Rechte werden durch Abzüge auf den Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein sowie im Ausland gedeckt. Auf ausländischen Einnahmen ist dieser Abzug 4 Prozent, auf Einnahmen in der Schweiz und in Liechtenstein wird der Abzug jährlich angepasst. -
Was für Rechte habe ich als Urheber?
Sie haben das Recht zu entscheiden, wann, wie und unter was für einem Namen Ihr Werk in die Öffentlichkeit gelangen soll. Sie entscheiden beispielsweise, ob das Werk im Radio oder Fernsehen gesendet, öffentlich aufgeführt oder auf einer CD veröffentlicht wird. Dafür haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. als Komponist, Textautor, Bearbeiter. Als Regel gilt, dass den Urhebern ein Zehntel des Betrages zusteht, den die Verwertung ihres Werkes eingebracht hat.
Neben den eben beispielhaft aufgezählten „Nutzungsrechten“ haben Sie auch Persönlichkeitsrechte. So können Sie zum Beispiel entscheiden, unter welchem Namen Sie Ihre Musik veröffentlichen wollen, ob Ihre Musik verändert, die Texte übersetzt oder die Musik für Werbung benutzt werden darf.
Zu guter Letzt können Sie zwar das private Kopieren oder das Vermieten von CDs nicht verbieten. Sie haben dafür aber einen Vergütungsanspruch, den die SUISA für Sie wahrnimmt. -
Kann eine Band Mitglied werden?
Nein, nur einzelne Bandmitglieder können Mitglied werden, falls sie Urheberin oder Urheber der Musik oder der Texte sind.
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Kann ein Interpret Mitglied werden?
Interpreten sind Sänger oder Instrumentalisten, die Kompositionen beispielsweise aufführen oder auf Tonträger einspielen. Wenn ein Interpret auch Urheber ist, kann er selbstverständlich Mitglied werden.
Interpreten, die keine Urheber sind, können nicht Mitglied werden. Ihre Rechte nimmt die SWISSPERFORM wahr.
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Wie gut ist das nationale Repertoire in den Radioprogrammen der SRG SSR idée suisse vertreten?
In der Sendekonzession der SRG steht, dass Musik aus der Schweiz angemessen in ihren Programmen vertreten sein muss. Was angemessen heisst, ist nicht definiert. Der Anteil der Schweizer Musik in den SRG-Radioprogrammen stieg in den letzten Jahren kontinuierlich auf heute knapp 14 Prozent an. Viele namhafte Vertreter des Schweizer Musikschaffens, unter ihnen die SUISA, setzen sich mit der «Charta der Schweizer Musik» für eine Quote von mindestens 20 Prozent ein.
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Kann ich bei der SUISA Noten oder CDs kaufen?
Die SUISA veröffentlicht weder Noten noch Tonträger und verkauft auch keine. Sie informiert aber gerne über Schweizer Werke (Komponisten, Autoren, Verlage) und wo ihre Noten oder CDs erhältlich sind.
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Erhalte ich eine Entschädigung, wenn meine Werke im Ausland genutzt werden?
Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch vertritt die SUISA die Mitglieder dieser Schwestergesellschaften in der Schweiz und die Schwestergesellschaften die Mitglieder der SUISA im Ausland. Wenn beispielsweise das Werk eines Schweizer Urhebers im Ausland aufgeführt wird, muss der örtliche Veranstalter die Urheberrechtsentschädigung an die einheimische Verwertungsgesellschaft zahlen und diese überweist das Geld an die SUISA, die es an den Urheber weiter leitet.
Manchmal kommt es vor, dass unsere Schwestergesellschaften eine Nutzung nicht erfassen und abrechnen. Wir empfehlen Ihnen darum, uns zu informieren, wenn Sie musikalisch im Ausland aktiv werden. Um den Verbleib von ausländischen Entschädigungen abklären zu können, brauchen wir diese Informationen:
Konzerte- Datum und Ort (Stadt, Land, Name des Theaters, Saales oder Clubs)
- Name und Adresse des Veranstalters (falls bekannt)
- alle aufgeführten Werke (Liste)
- das gedruckte Programm (falls vorhanden)
Sendungen
- Datum der Ausstrahlung
- Name des Radio- oder Fernsehsenders
- Name der Sendung (falls bekannt)
- alle gesendeten Werke (Liste)
Tonträger
Schicken Sie der Urheberabteilung der SUISA ein Exemplar des ausländischen Tonträgers. Die darauf enthaltenen Angaben ermöglichen uns eine Nachfrage bei unserer Schwestergesellschaft . Wenn Sie wollen, schicken wir Ihnen den Tonträger nach wenigen Tagen wieder zurück. -
Was für Werke kann ich anmelden?
Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nichttheatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, etwa Musicals, Opern, Operetten oder Ballette. Alle anderen Musikwerke sind nichttheatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran.
Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.
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Beeinflusst der Wahrnehmungsvertrag meine Beziehung zu meinem Verleger?
Nein. Sie sind frei, wie Sie mit einem Verleger die Nutzung Ihrer Musik regeln wollen. Einzig bei der Höhe der Vergütungen des Verlegers müssen Sie sich an die im Verteilungsreglement festgelegten Grenzen halten. Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich, ohne darauf zu achten, ob sie der Urheber direkt oder über einen Verleger abgetreten hat.
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Was regelt der Wahrnehmungsvertrag im Detail?
Genaue Informationen zum Wahrnehmungsvertrag finden Sie in den «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».
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Was ist ein Wahrnehmungsvertrag?
Mit dem Wahrnehmungsvertrag überträgt der Urheber der SUISA verschiedene seiner Urheberrechte, die diese treuhänderisch wahr nimmt. Der Vertrag verpflichtet die SUISA, alle Entschädigungen, die sie erhält, an den Urheber weiter zu leiten.
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Kann ich Mitglied einer ausländischen Verwertungsgesellschaft werden?
Ja. Ausländische Verwertungsgesellschaften sind allerdings weder in der Schweiz noch in Liechtenstein aktiv, sie lassen sich durch die SUISA vertreten – wenn sie einen Vertrag auf Gegenseitigkeit mit der SUISA abgeschlossen haben. Wenn Sie sich einer ausländischen Verwertungsgesellschaft anschliessen, vertritt die SUISA Ihre Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein und überweist die Entschädigungen an Ihre ausländische Gesellschaft, die Ihnen das Geld weiter leitet.
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Kann ich meine Urheberrechte selber verwerten?
Ja. Urheber, die nicht Mitglied der SUISA sind, können Ihre Rechte auch selber verwalten und mit den Nutzern eine Entschädigung vereinbaren. Die individuelle Verwertung ist allerdings kompliziert und sowohl zeitlich als auch finanziell aufwändig. Wie soll ein Urheber beispielsweise feststellen, ob eine Radiostation eines seiner Werke spielt – und das weltweit? Ausserdem erschweren oder verunmöglichen Massennutzungen, etwa über das Internet, die individuelle Verwertung.
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Was tut die SWISSPERFORM?
Die SWISSPERFORM nimmt die Vergütungsansprüche der Interpreten, Ton- und Tonbildträgerproduzenten und Sendeunternehmen wahr. Wenn eine Rock-Band live auftritt, erhalten die Musiker dafür ihre Gage. Was erhalten sie aber, wenn ein DJ ihre Musik auflegt? Solche indirekt erbrachten Darbietungen von ausübenden Künstlern sind durch das Leistungsschutzrecht geschützt. Die SWISSPERFORM zieht die dafür geschuldeten Entschädigungen ein.
- Internet, MP3, CDs brennen
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Mit der Leerträgervergütung werden Urheberrechte pauschal abgegolten. Ist das im Zeitalter digitaler Abrechnungssysteme (DRMS) noch zeitgemäss?
Ja. Zumindest so lange, als digitale Abrechnungssysteme nicht flächendeckend eingesetzt werden. Es gibt heute diverse solche Systeme, doch die haben sich nicht durchgesetzt, weil sie (zu) viel kosten und verschiedene Systeme nicht kompatibel sind. Darum werden in den nächsten Jahren die meisten privaten Kopien nicht mit DRMS abgerechnet werden können (Offline-Überspielungen von CDs, Aufnahmen von Sendungen, Herunterladen von Musikfiles aus Angeboten ohne Zugriffskontrolle).
Privates Kopieren lückenlos zu erfassen, ist auch wegen des Persönlichkeits- und Datenschutzes heikel, viele Fragen sind offen. Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt auch deswegen entschieden, den Eingriff in die Privatsphäre jedes Einzelnen zu vermeiden und das private Kopieren zu erlauben.
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Warum müssen für CD-Rohlinge, die nur genutzt werden, um persönliche Daten zu speichern, Urheberrechtsentschädigungen bezahlt werden?
Privates Kopieren ist erlaubt. Auf CD-Rohlingen können persönliche Daten oder Musik gespeichert werden. Es ist nicht möglich, genau zu kontrollieren, wer was speichert. Darum wird auch auf CD-Rohlingen für Daten (CD-R data) eine Entschädigung erhoben. Diese ist mit fünf Rappen je Stunde beziehungsweise 525 MB Speicherkapazität deutlich tiefer als für CD-Rohlinge für Musik (Audio CD-R) oder Audiokassetten mit 33 Rappen je Stunde beziehungsweise 525 MB Speicherkapazität. Bei der Festsetzung der Entschädigung wurde berücksichtigt, dass auch persönliche Daten gespeichert werden.
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Warum verlangt die SUISA Urheberrechtsentschädigungen für MP3-Player? Sind mit dem Kauf einer CD von Musik im Internet die Urheberrechte für den privaten Konsum nicht bereits abgegolten?
Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für den privaten Konsum abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn der private Konsum ist von Gesetzes wegen erlaubt. Wer Kopien der Musikdateien von der CD oder aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Das Gesetz sieht dafür eine Vergütung auf den Leerträgern (CD, DVD, MP3-Player usw.) vor, die allerdings der Hersteller oder Importeur (und nicht der Käufer) zahlen muss. Der Konsument muss nie Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Es kann jedoch sein, dass der Hersteller oder der Importeur seine Kosten auf den Konsumenten überwälzt.
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Ist es erlaubt, selbst CDs oder DVDs zu brennen?
Erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn
- Sie die CD oder DVD ausschliesslich persönlich nutzen oder
- Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder einem engen Freund schenken.
Nicht erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn
- Sie die CD oder DVD verkaufen wollen und weder eine Einwilligung der Plattenfirma noch eine Lizenz der SUISA besitzen oder
- Sie die CD oder DVD anderen Personen als nahen Verwandten oder engen Freunden schenken.
Das Urheberrechtsgesetz spricht von der erlaubten Werkverwendung ''im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde''. Dieser Kreis ist gemäss Gerichtspraxis und Literatur sehr eng zu fassen. Ausserdem ist es nur gestattet, eine CD oder DVD zu brennen, wenn eine Privatperson sie brennt und kein CD-Presswerk oder jemand, der dafür bezahlt wird. Wer CDs oder DVDs brennt, sollte immer daran denken, dass sie oder er damit nicht nur den Plattenfirmen, sondern auch den Urhebern und Interpreten schadet.
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Was ist Music on demand?
Music on demand ist ein Modell, um einzelne Titel oder ganze Tonträger über das Internet zu vertreiben. Via Internet werden ganze Musiktitel oder ganze Tonträger zum individuellen Abruf angeboten.
Der Anbieter muss für die Dienstleistung eine Lizenz einholen und eine Entschädigung dafür bezahlen. Die Entschädigung wird nach den Tarifen für mechanische Vervielfältigungsrechte berechnet (PI und PN für Music on demand beziehungsweise VI und VN für Video on demand).Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Vincent Salvadé, +41 21 614 32 32 -
Was sind Broadcasting-Verwendungen?
Broadcasting-Verwendungen sind (in der Regel) Direktübertragungen von Musik- oder Partyanlässen, die "live" im Internet übertragen werden, oder Radio- und Fernsehprogramme, die von den Stationen über Internet ausgestrahlt werden. Es liegen somit sendeähnliche Nutzungen von Musik auf Websites im Internet vor.
Die Entschädigung dafür berechnet sich nach dem Senderechtstarif (GT S) und macht einen Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Nutzung aus. Als Einnahmen gelten alle Zuwendungen an den Betreiber des Broadcasting-Angebots (Sponsoring, Bartering, Werbung, Abonnements- oder Zugangsgebühren), als Kosten sind sämtliche mit der Verwendung der Musik verbundenen Aufwendungen zu verstehen (z. B.: Kosten der Aufzeichnungsgeräte, der Belegung von Speicherplatz auf dem Server, der mit der Abwicklung der «Sendung» beschäftigten Personen).
Wenn die Sendungen zeitversetzt übertragen werden, gilt das Angebot als Angebot auf Bestellung (on demand).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Oliver Mottier, +41 21 614 32 32. -
Wie ist die Nutzung von Musik im Internet für Werbung oder Produktpräsentationen geregelt?
Wenn Sie die Musik mit Bildern oder anderen Inhalten verbinden (also eine Tonspur und eine Bildspur synchronisieren), müssen Sie zuerst die Synchronisationsrechte bei den Rechteinhabern einholen.
Die fertiggestellte Werbung oder Produktpräsentation darf der Betreiber der Website auf dem Server einspeichern, wenn er bei der SUISA dafür eine Lizenz einholt. Die Entschädigung für die Lizenz kostet 1.25 Franken pro 60 Sekunden geschützter Musik, die er auf den Server speichert (Ziffer 14.2 des Tarifs PN). Diese Entschädigung ist einmalig und muss für jeden eingespeicherten Titel entrichtet werden. Die Präsentation des Titels im Netz kostet 12.50 Franken Entschädigung pro Monat für bis zu 15 gleichzeitig mögliche Zugriffe (Ziffer 9.3 GT T).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Olivier Mottier, +41 21 614 32 32 -
Wie viel kostet die Entschädigung für die Urheberrechte, wenn ich Sound-Samples ins Internet stelle?
Sound-Samples sind kurze Hörproben einzelner Musiktitel, die beispielsweise in einem CD-Katalog, auf der Website der Band oder als Hinweis auf Veranstaltungen, Musikgruppen usw. im Internet veröffentlicht werden. In der Regel sind Sound-Samples reine Audiodateien, die auf der Website unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Der Betreiber des Servers oder sein Auftraggeber muss 1.35 Franken pro 60 Sekunden geschützter Musik zahlen, die er auf den Server speichert (Ziffer 14.2 des Tarifs PN). Diese Entschädigung ist einmalig und muss für jeden eingespeicherten Titel entrichtet werden. Die Präsentation des Titels im Netz kostet 12.50 Franken Entschädigung pro Monat für bis zu 15 gleichzeitig mögliche Zugriffe (Ziffer 9.3 des Gemeinsamen Tarifs T).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Olivier Mottier, +41 21 614 32 32 -
Ist der Download von Musik aus Tauschbörsen (P2P, peer to peer) erlaubt?
Nach einhelliger Meinung und nach der Gerichtspraxis ist der Upload, also das Online-Anbieten von geschützten Werken, nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber (Urheber, Verlag beziehungsweise ihre Verwertungsgesellschaften, Tonträgerproduzenten) erlaubt. Teilnehmer an Tauschbörsen, die diese Zustimmung nicht einholen, handeln illegal. Nach überwiegender Meinung ist jedoch das private Downloaden in der Schweiz auch ohne Zustimmung der Rechtsinhaber erlaubt, selbst wenn das Angebot illegal ist. Gerichtsurteile dazu gibt es allerdings noch keine, so dass die Frage einstweilen nicht abschliessend beantwortet werden kann (in Deutschland zum Beispiel ist das Herunterladen von "offensichtlich" illegalen Angeboten verboten).
In der Praxis stellt sich die Frage nur selten in dieser Form. Denn wer zum Herunterladen eines der neueren P2P-Programme benützt, bietet automatisch die auf seiner Festplatte gespeicherten Musiktitel online an. Er handelt also illegal und kann sich strafbar machen, wenn er die erforderlichen Rechte nicht einholt. Und unabhängig von dieser Frage ist es wahrscheinlich, dass die P2P-Angebote einer der Gründe für den Einbruch der Tonträgerverkäufe sind, von denen nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Urheber und Interpreten leben. Wer P2P-Angebote nutzt, schadet den Künstlern, die er liebt.
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Wer ist für die Nutzung musikalischer Werke im Internet verantwortlich?
In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Website ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen. In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden.
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Muss ich auch eine Entschädigung zahlen, wenn das Angebot im Internet kostenlos ist?
Ja. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die musikalischen Werke im Internet kommerziell genutzt werden oder nicht.
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Wie berechnet die SUISA die Entschädigung für die Nutzung musikalischer Werke im Internet?
Die Nutzung musikalischer Werke im Internet unterscheidet sich nicht grundlegend von allen anderen Nutzungen. Darum wendet die SUISA die bereits bestehenden Tarife analog an, um die Entschädigung zu berechnen.
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Was für Nutzungen musikalischer Werke werden im Internet unterschieden?
Diese Nutzungen müssen auseinandergehalten werden:
- musikalische Werke auf einen Server speichern (upload);
- musikalische Werke über das Internet zur Verfügung stellen;
- musikalische Werke aus dem Internet herunterladen (download).
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das Urheberrechtsgesetz regelt alle Nutzungen klar. Ein Beispiel: Wer ein musikalisches Werk auf einen Server speichert, tut nichts anderes, als ein musikalisches Werk (elektronisch) zu vervielfältigen.
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Darf ich meine eigenen Kompositionen als MP3-Dateien im Internet veröffentlichen?
Ja. Als Urheberin oder Urheber von Musik und Text eines musikalischen Werks bestimmen Sie allein, wie das Werk genutzt wird. Falls Sie Teile Ihrer Urheberrechte übertragen haben, müssen Sie diese zwei Punkte beachten:
- Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, dürfen Sie Ihr Werk nur auf Ihrer Website veröffentlichen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Wenn Ihr Werk auf einer fremden Website wie MP3.com veröffentlicht wird, muss der Inhaber der Website dafür eine Lizenz einholen und Entschädigung bezahlen.
- Wenn Sie einen Vertrag mit einem Verlag oder einer Plattenfirma abgeschlossen haben, haben Sie gewisse Verwertungsrechte abgetreten. Sobald Sie ein Werk im Internet veröffentlichen, das Gegenstand dieses Vertrags ist, ohne die Einwilligung beim Verlag oder der Tonträgerfirma eingeholt zu haben, verletzen Sie den Vertrag.
- Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, dürfen Sie Ihr Werk nur auf Ihrer Website veröffentlichen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Wenn Ihr Werk auf einer fremden Website wie MP3.com veröffentlicht wird, muss der Inhaber der Website dafür eine Lizenz einholen und Entschädigung bezahlen.
- Mitgliedschaft als DJ
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Wo erhalten DJs weiter führende Informationen?
Wenden Sie sich bitte an:
Deutschschweiz und Tessin
SUISA
Reinhard Ruoss
Bellariastrasse 82
Postfach 782
8038 Zürich
Telefon +41 44 485 66 40
Fax +41 44 482 43 33
E-Mail DJ@who-needs-spam.suisa.chWestschweiz, Wallis
SUISA
Jean Daniel Volet
11 bis, Avenue du Grammont
1007 Lausanne
Telefon +41 21 614 32 51
Fax +41 21 614 32 42
E-Mail DJ@who-needs-spam.suisa.ch -
Kann ich als DJ Mitglied werden?
Ja. Selbstverständlich können DJs Mitglied bei der SUISA werden. Sofern Sie Komponist, Textautor oder Bearbeiter eines musikalischen Werkes sind. Auch ein Remixer ist ein Bearbeiter und damit Urheber.
Um als Mitglied von der SUISA aufgenommen zu werden, müssen Sie die einmalige Aufnahmegebühr von 100 Franken (einschliesslich 7,6% Mehrwertsteuer) bezahlen und den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet der SUISA schicken.
Die Mitgliedschaft ist nur sinnvoll, wenn Ihre Werke bereits öffentlich genutzt werden oder in naher Zukunft öffentlich genutzt werden sollen. Erst dann kann die SUISA Entschädigungen geltend machen und an Sie weiter leiten.
Mitglied werden -
Warum muss ich Verzeichnisse der gespielten Werke abgeben?
Die SUISA verteilt die Urheberrechtsentschädigungen auf der Grundlage der Verzeichnisse an die berechtigten Personen. DJs, die in der Regel (z.B. eine Woche, einen Monat usw.) dasselbe Repertoire bzw. dieselben Titel auflegen, können ihr Programm in ihrem Auftrittsrhythmus (wöchentlich, monatlich) melden
ganz einfach per E-Mail an dj@who-needs-spam.suisa.ch
Die elektronischen Formulare befinden sich hier:
Setlist
Aufführungsmeldeformular
Nur mit diesem Verzeichnis ist es der SUISA möglich, die vom Clubbesitzer bezahlte Entschädigung an die Urheber zu verteilen, deren Musik Sie aufgelegt haben. -
Was muss ich bei einer CD-Produktion beachten?
Die Aufnahme musikalischer Werke, die noch urheberrechtlich geschützt sind, müssen Sie der SUISA melden. Die SUISA verwaltet die Rechte für so gut wie alle in- und ausländischen Urheber, darum kann sie die Zustimmung gegen eine Urheberrechtsentschädigung erteilen.
Füllen Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» aus. Das vollständig ausgefüllte Formular muss spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen. Die SUISA erlaubt dann dem Presswerk, den Tonträger herzustellen. Ohne diese Erlaubnis darf das Presswerk nichts machen.
Die SUISA erlaubt ausschliesslich Originalaufnahmen. Wenn Sie Musik von einem Tonträger überspielen wollen, brauchen Sie dafür zusätzlich die Einwilligung des Produzenten. Diese muss der Antragsteller einholen und dem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» beilegen.
Kontakt: Vervielfältigungsabteilung, Tel: 044 485 66 66, E-Mail -
Darf ich ein Mix-Tape aufnehmen und als Promotion verschicken oder im Internet zur Verfügung stellen?
Dafür brauchen Sie die Einwilligung der Rechteinhaber. Die Rechteinhaber sind die Urheber (Komponisten, Texter und Bearbeiter), die Verleger, die Interpreten und die Plattenfirmen.
Die Rechte der Urheber und Verleger erteilt Ihnen die SUISA gegen eine Entschädigung. Die Höhe hängt vom anwendbaren Tarif ab.
Wenn Sie fremde Aufnahmen verwenden, müssen Sie zusätzlich die Rechte der Interpreten und Tonträgerhersteller einholen. Diese erhalten Sie von der Plattenfirma des Interpreten. Die Höhe der Entschädigung für die Rechte an der Aufnahme müssen Sie verhandeln.
Eine Entschädigung müssen Sie auch zahlen, wenn Sie die Mix-Tapes kostenlos an Veranstalter schicken oder die Aufnahme(n) gratis im Internet zur Verfügung stellen. - Werkanmeldung
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Wie kann ich meine Werke schützen (lassen)?
Laut Urheberrechtsgesetz ist ein Werk vom Zeitpunkt seiner Entstehung an automatisch geschützt, auch ohne Registrierung. Da es im Streit um die Urheberschaft schwierig sein dürfte zu beweisen, wann und von wem das Werk geschaffen wurde, gibt es zwei Massnahmen, um den Beweis zu erleichtern:
- SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
- SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werkes auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selber zu. Schreiben Sie die Sendung wenn möglich ein und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
Diese Massnahmen sind also nicht notwendig, um das Werk zu schützen, sie erleichtern aber den Nachweis, wenn umstritten ist, wer das Werk wann geschrieben hat.
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Wie kann ich ein Plagiat verhindern?
Wenn jemand ein fremdes Werk unverändert oder wenig verändert als sein Werk ausgibt, ist das ein Plagiat. Diesen Diebstahl von Ideen können Sie nicht verhindern. Sie können aber im Streit um die Urheberschaft einfacher beweisen, wann das Werk entstanden ist, wenn Sie eine dieser Massnahmen umsetzen:
- SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
- SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werkes auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selber zu. Schreiben Sie die Sendung wenn möglich ein und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
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Wie kann ich meine Werke anmelden?
Nur für Mitglieder und Auftraggeber: Füllen Sie das Werkanmeldeformular vollständig aus und senden Sie es an die SUISA. Wenn Sie das Werk als Verleger anmelden, müssen Sie den Verlags- oder Subverlagsvertrag (Original oder Kopie) beilegen.
Sie können Ihre Werke auch online anmelden. Hierzu benötigen Sie einen Zugang zu „Mein Konto“. Diesen können Sie hier anfordern:
Zur Registierung für Urheber
Zur Registierung für Verleger -
Was für Werke kann ich anmelden?
Die SUISA verwaltet die Urheberrechte an nichttheatralischer Musik, aber keine Rechte an dramatisch-musikalischen Werken. Als dramatisch-musikalisch gelten alle Werke, deren szenischer Ablauf von Personen in bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass sie ohne Musik in der Regel weder aufgeführt noch gesendet werden können, etwa Musicals, Opern, Operetten oder Ballette. Alle anderen Musikwerke sind nichttheatralisch und die SUISA verwaltet die Urheberrechte daran.
Die Rechte an dramatischen Werken werden vom Urheber selbst, von seinem Verlag oder von der SSA verwaltet.
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Muss ich alle Werke anmelden?
Der Wahrnehmungsvertrag zwischen Ihnen als Urheberin oder Urheber und der SUISA schliesst ausnahmslos alle Werke ein, die Sie geschaffen haben. Eine Vertretung «à la carte» ist nicht möglich. Darum müssen Sie alle Werke anmelden.
Sie können allerdings bestimmte Rechte an allen Werken vom Vertrag ausschliessen.
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Muss ich jedes Werk einzeln anmelden?
Grundsätzlich müssen Sie für jedes Werk ein eigenes Werkanmeldeformular ausfüllen und einsenden. Wenn dieselben Personen an mehreren Werken beteiligt und alle Werkangaben identisch sind, genügt ein Werkanmeldeformular mit einer Liste aller anderen Titel.
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Auf was muss ich beim Werktitel achten?
Der Titel auf dem Werkanmeldeformular muss mit dem Titel auf den Tonträger- und Aufführungsmeldungen übereinstimmen. Andere Schreibweisen können dazu führen, dass die SUISA ein Werk nicht zuordnen und darum keine Entschädigung weiter leiten kann.
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Was muss ich der Werkanmeldung beilegen?
Neben dem Werkanmeldeformular benötigt die SUISA bei verlegten Werken den Verlags- oder Subverlagsvertrag beilegen.
Wenn Sie die Bearbeitung eines geschützten Werkes anmelden, müssen Sie die Bewilligung des Verlegers oder Komponisten des Originalwerkes einreichen. Für die Vertonung eines geschützten Textes brauchen Sie die schriftliche Einwilligung des Buchverlags, allenfalls des Dichters beziehungsweise seiner Erben. Ohne diese Zustimmung darf die SUISA weder Bearbeitungen noch Vertonungen registrieren.
Wenn Sie die Bearbeitung eines freien Werkes anmelden, müssen Sie die benützte Vorlage einreichen, damit die SUISA die Schutzfähigkeit beurteilen kann. Das gilt für Werke, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben oder der Urheber unbekannt ist, ausserdem für Werke, die volkstümlich überliefert sind und darum als traditionell gelten.
Die SUISA kann bei allen Werkanmeldungen bei Bedarf ein Belexemplar in einem von ihr zu bestimmenden Format verlangen.
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Wer muss das Werkanmeldeformular unterzeichnen?
Alle Urheberinnen und Urheber (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter, Subtexter usw.), die am Werk beteiligt sind, müssen auf dem Formular untereinander (und nicht nebeneinander) aufgeführt werden und unterschreiben. Wenn eine Unterschrift fehlt, schickt die SUISA das Formular zurück und fordert die Unterschrift ein.
Bei verlegten Werken genügt die Unterschrift des Verlegers, wenn alle Beteiligten den Verlagsvertrag unterzeichnet haben. Die Zustimmung aller beteiligten Urheber und Urheberinnen (einschliesslich Bearbeiter falls vorhanden) ist aus dem beizulegenden Verlagsvertrag ersichtlich. Falls nicht alle Urheber den Verlagsvertrag unterzeichnet haben, müssen die Urheber, deren Anteil nicht verlegt ist, das Werkanmeldeformular unterzeichnen.
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Was für ein Verteilungsschlüssel ist auf dem Werkanmeldeformular zu vermerken?
In der Regel füllt die SUISA die Rubrik «Verteilungsschlüssel» aus und stützt sich dabei auf das aktuelle Verteilungsreglement – ausser, die Beteiligten hätten eine andere Aufteilung vereinbart. In diesem Fall tragen die Urheber die von ihnen vereinbarten Prozente ein. Dabei müssen Sie unbedingt die Bestimmungen des Verteilungsreglements beachten.
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Kann ich meine Werke online anmelden?
Ja. Informationen und Zugang zur Online-Werkanmeldung: www.suisa.ch/de/mein-konto/
Diese Werke können nicht online registriert werden und müssen weiterhin per Formular angemeldet werden:- Werke, die zum Zweck der Vertonung einer audiovisuellen Produktion geschaffen wurden
- Bearbeitungen von freien (also nicht mehr geschützten) Originalwerken
- literarische Werke (Texte ohne Musik)
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Wie lange ist ein Musikstück geschützt?
Das Urheberrechtsgesetz schützt in der Schweiz ein Musikstück bis 70 Jahre nach dem Tod seines Urhebers. Haben mehrere Personen ein Musikstück gemeinsam geschrieben, ist es bis 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers geschützt.
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Wie unterscheidet sich die Tonträger- von der Werkanmeldung?
Die Tonträgeranmeldung durch den Tonträgerhersteller ist notwendig, um die Erlaubnis der SUISA zu erhalten, den Tonträger herzustellen. Er beantragt damit eine Lizenz.
Die Werkanmeldung durch den Urheber und/oder Verleger dient der SUISA zur Erfassung eines Werkes mit den beteiligten Urhebern und Verlegern; ohne Werkanmeldung entrichtet die SUISA keine Urheberrechtsentschädigung.
Achtung: Eine Tonträgeranmeldung ersetzt die Werkanmeldung einzelner Werke nicht.
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Kann ich meine Werke unter einem Pseudonym anmelden?
Ja. Jeder Komponist, Textautor oder Bearbeiter kann ein Pseudonym – oder mehrere Pseudonyme – wählen. Alle Pseudonyme unterliegen dem Geschäftsgeheimnis.
Pseudonyme können allerdings mit den Namen anderer Komponisten verwechselt werden. Vor der Wahl eines Pseudonyms fragen Sie darum besser die SUISA, ob dieser oder ein sehr ähnlicher Name schon von einem anderen Urheber verwendet wird.
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Ersetzt das Stamm-Repertoire die Werkanmeldung?
Nein. Das Stamm-Repertoire listet die Musikstücke auf, die Sie regelmässig aufführen. Es ermöglicht der SUISA, die vom Konzertveranstalter oder Clubbesitzer bezahlte Urheberrechtsentschädigung an die Berechtigten zu verteilen. Alle auf dem Stamm-Repertoire aufgeführten selbst komponierten Titel müssen Sie mit einem Werkanmeldeformular anmelden.
Die Werkanmeldung durch den Urheber und/oder Verleger dient der SUISA zur Erfassung eines Werkes mit den beteiligten Urhebern und Verlegern; ohne Werkanmeldung entrichtet die SUISA keine Urheberrechtsentschädigung.
- Verzichtserklärung
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Kann ich als Urheber auf meine Urheberrechtsentschädigung für ein Konzert verzichten, damit der Veranstalter nichts bezahlen muss?
Nein. Die SUISA akzeptiert keine so genannten Verzichtserklärungen ihrer Mitglieder, unter anderem aus diesen Gründen:
- Künstler, die auf ihre Urheberrechtsentschädigung verzichten, machen sich und andere erpressbar, wenn beispielsweise Konzertveranstalter nur noch Bands engagieren, die auf ihre Entschädigung für selbst komponierte Titel verzichten.
- Die Administration von Verzichtserklärungen verursacht einen untragbaren Mehraufwand für die SUISA. Die dadurch entstehenden, höheren Verwaltungskosten müssten alle Mitglieder tragen, auch die, die keine Verzichtserklärungen einreichen.
In begründeten Ausnahmefällen verzichtet die SUISA von sich aus auf eine Entschädigung, zum Beispiel für Wohltätigkeitsveranstaltungen.
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Kann ich als Urheber auf meine Urheberrechtsentschädigung verzichten, wenn ich eine CD in Eigenregie herstelle?
Bei der Herstellung von Tonträgern verzichtet die SUISA in wenigen Ausnahmefällen darauf, eine Entschädigung zu verlangen. Zum Beispiel, wenn der Urheber ein Demo seiner eigenen Werke auf CD pressen lässt. Dafür müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Verzicht ist nur möglich, wenn der Urheber 100% aller Rechte am Werk hält.
- Der Urheber stellt den Tonträger selber her oder beauftragt jemanden, den Tonträger für ihn herzustellen.
Die Verzichtserklärung muss der SUISA schriftlich vorliegen und unterschrieben sein.
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Kann ich als Urheber auf meine Urheberrechtsentschädigung verzichten, wenn ich im Auftrag Musik für Werbung oder einen Film komponiere?
Nein. Die SUISA akzeptiert keine Verzichtserklärungen. Als Urheber können Sie aber einen Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag abschliessen und für einzelne Filmproduktionen (keine Werbespots oder Sponsoring-Billboards) das Vervielfältigungsrecht für die Herstellung der Kinokopien selber wahrnehmen.
Gemäss Wahrnehmungsvertrag sind so genannte Buy-out-Verträge für SUISA-Mitglieder nicht möglich.
- Verteilung der Entschädigungen
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Wie werden die Entschädigungen verteilt?
Die Tarife der SUISA regeln, wie die Nutzung der Urheberrechte abgegolten wird. Das Verteilungsreglement hält fest, wie die Entschädigungen an die Bezugsberechtigten verteilt werden. Grundsätzlich unterscheidet die SUISA eine Pro-Werk-Verteilung (Geld wird auf jedes einzelne Werk anhand der Programmverzeichnisse verteilt) und eine Pauschalverteilung (Verteilung nach Statistiken, Sendeprogrammen, Stamm-Repertoire).
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Wer erhält die Entschädigungen?
Die Entschädigungen werden an bezugsberechtigte Urheber (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter) und Verleger in der Schweiz und – über die Schwestergesellschaften – im Ausland verteilt. Jeder, der bezugsberechtigt ist, erhält eine Abrechnung und seinen Anteil überwiesen.
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Wann rechnet die SUISA die Entschädigungen ab?
In der Regel hält sich die SUISA an diese Abrechnungstermine:
- März für öffentliche Aufführungen und Sendungen im Ausland
- Mai für die
Herstellung von CDs, Schallplatten und Musikkassetten im Ausland (1. Teil) - Juni für öffentliche Aufführungen und Sendungen in der Schweiz und in Liechtenstein
- Oktober für die Herstellung von CDs, Schallplatten, Musikkassetten und Videokassetten in der Schweiz
- Dezember:
Herstellung von CDs, Schallplatten und Musikkassetten im Ausland (2. Teil)
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Was für Anteile zieht die SUISA von den Entschädigungen ab?
Nach dem Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten, zieht die SUISA diese Anteile von allen Entschädigungen ab:
- 7,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die Stiftung Urheber- und Verleger-Fürsorge der SUISA;
- 2,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die SUISA-Stiftung für Musik, welche Schweizer Musik fördert.
Die Entschädigungen aus dem Ausland werden aufgrund der zusätzlichen Verwaltungskosten nach einem Abzug von 4% an die Mitglieder und Auftraggeber der SUISA weitergeleitet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Quellensteuer.
- FONDATION SUISA
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Was ist die FONDATION SUISA?
Die FONDATION SUISA fördert das Musikschaffen aller Gattungen in der Schweiz, insbesondere durch
- Unterstützung von Projekten von Schweizer Komponisten,
- Unterstützung von Musikverlegern, die Schweizer Komponisten fördern,
- Herausgabe und Vertrieb von Anthologien aller Musikgattungen auf Tonträgern, um ein möglichst umfangreiches Angebot schweizerischen Musikschaffens zu gewährleisten, und
- Werbeaktionen für Schweizer Musik im In- und Ausland.
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Was für Projekte unterstützt die FONDATION SUISA?
Die FONDATION SUISA für Musik unterstützt Einzelgesuche aus diesen Kategorien finanziell:
- Konzerte und Tourneen in der Schweiz und im Ausland
- Kompositionsaufträge
- Verlagspublikationen (Musikbücher oder Partituren)
- Orchestermaterial
- Filmmusik
- andere Projekte mit musikalischer Bedeutung für die Schweiz
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Unterstützt die FONDATION SUISA Tonträgerproduktionen?
Nein. Die FONDATION SUISA unterstützt keine Tonträgerproduktionen. Dafür veröffentlicht sie die Tonträger in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Landesphonothek kostenlos auf www.swissdisc.ch.
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Wie viel Geld hat die FONDATION SUISA zur Verfügung?
Die FONDATION SUISA finanziert sich durch die jährliche Zuweisung von 2,5% aller SUISA-Einnahmen aus Aufführungs- und Senderechten in der Schweiz. 2006 waren das 1'895'000 Franken.
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An wen muss ich mein Unterstützungsgesuch richten?
Schicken Sie Ihr Gesuch um finanzielle Unterstützung bitte an
FONDATION SUISA
11bis, Avenue du Grammont
1007 Lausanne
Telefon +41 (0)21 614 32 70
Fax +41 (0)21 614 32 79
E-Mail info(at)fondation-suisa.ch
Das Antragsformular können Sie bei der FONDATION SUISA beziehen oder auf der Website herunter laden. - Alters- und Sozialvorsorge
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Was tut die SUISA für die Altersvorsorge ihrer Mitglieder?
Die Stiftung Urheber- und Verlegerfürsorge der SUISA schützt Mitglieder und Auftraggeber beziehungsweise ihre Hinterbliebenen vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter und Invalidität. Damit Sie eine Rente erhalten, müssen Sie diese Bedingungen erfüllen:
- Sie haben ein bestimmtes Alter erreicht.
- Sie waren mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen Mitglied oder Auftraggeber der SUISA.
- Sie erhielten im Durchschnitt mindestens 250 Franken Entschädigungen aus Aufführungen und Sendungen während der gesamten Zeit als Mitglied und Auftraggeber.
Die Bestimmungen für die soziale Fürsorge sind im Fürsorgereglement enthalten. Darin sind auch alle Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung und die Berechnung von Renten im Detail aufgeführt.
- Datenschutz
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Wie schützt die SUISA meine Daten?
Die SUISA hält sich an das Datenschutzgesetz und behandelt persönliche Daten vertraulich. Informationen über Werke, Urheberschaft oder Berechtigungen kann sie Dritten weiter geben, um ihren Auftrag zu erfüllen, etwa für die Pirateriebekämpfung oder um die Musik zu fördern (Ziffer 5.4 des Wahrnehmungsvertrages).
- Steuern
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Muss ich Einkommenssteuern auf meine Entschädigungen bezahlen?
Ja. Die Entschädigungen, die Sie von der SUISA erhalten, sind Teil Ihres Einkommens und müssen versteuert werden.
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Muss ich Mehrwertsteuern auf meine Entschädigungen bezahlen?
Nein. Leistungen von Urheberinnen und Urheber sind von der Mehrwertsteuer befreit.
- Bearbeitungen (Arrangements) und Coverversionen
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Was ist eine Bearbeitung?
Ein musikalisches Werk wird so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht; einerseits ist das Originalwerk noch erkennbar, andererseits ist das Ausmass der Bearbeitung hörbar. Die Bearbeitung ist urheberrechtlich selbstständig geschützt.
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Kann jeder Text und jede Musik frei bearbeitet werden?
Musikalische Werke, die urheberrechtlich frei sind, können Sie ohne Zustimmung bearbeiten und verändern. Wenn das musikalische Werk geschützt ist, muss der Rechteinhaber die Bearbeitung bewilligen. Sofern das Werk verlegt ist, müssen Sie den Verleger kontaktieren.
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Kann jeder Text frei übersetzt werden?
Die Übersetzung ist eine Bearbeitung. Texte, die urheberrechtlich frei sind, können Sie ohne Zustimmung übersetzen, bearbeiten und verändern. Wenn der Text geschützt ist, muss der Rechteinhaber die Übersetzung oder Bearbeitung bewilligen. Sofern das Werk verlegt ist, müssen Sie den Verleger kontaktieren.
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Kann ich jeden Text vertonen?
Texte von Autoren, die seit 70 oder mehr Jahren tot sind, dürfen Sie einfach so vertonen.
Für alle anderen Texte muss der Buchverlag schriftlich zustimmen. Bei unveröffentlichten Texten brauchen Sie die Zustimmung des Autors oder seiner Erben. Die SUISA unterstützt Sie, diese Adressen zu finden. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen Sie den vertonten Text nicht ausserhalb Ihrer Privatsphäre verwenden, also weder senden noch öffentlich aufführen noch auf Tonträger aufnehmen noch verlegen.
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Was ist eine Coverversion?
Ein musikalisches Werk wird bewusst nachgespielt und allenfalls teilweise neu interpretiert. Covern geht aber nicht so weit wie Bearbeiten. Das musikalische Werk erhält dadurch also keine neue, eigenständige Prägung. Die Coverversion ist urheberrechtlich nicht selbstständig geschützt.
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Brauchen wir eine Einwilligung, wenn wir eine Coverversion spielen wollen?
Nein. Wenn eine Band eine Coverversion spielen will, muss sie den Originalkomponisten nicht fragen. Auf der Programmliste, die jede Band nach einem Konzert ausfüllen und die der Veranstalter an die SUISA schicken muss, ist aufzuführen, wer Urheber der Coverversion ist, damit ihm die SUISA seine Entschädigung weiter leiten kann.
Wenn eine Band eine Coverversion aufnehmen will, muss sie sowohl Songtitel als auch Urheber in der Tonträgeranmeldung im «Verzeichnis der aufzunehmenden Musikwerke» aufführen, damit die SUISA dem Urheber seine Entschädigung weiter leiten kann.
- Sampling & Remix
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Wo ist die Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Sampling?
Die Behauptungen wonach das Sampling von zwei Takten, neun Tönen oder zehn Sekunden Musik frei sei, sind nur Gerüchte. Niemand kann eine exakte Trennlinie zwischen legaler und illegaler Nutzung von Samples ziehen. Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur komplette Musikstücke, sondern auch Teile davon, wenn sie die Voraussetzungen eines Werkes erfüllen. Melodie, Solo oder andere Elemente können darum geschützt sein und dürfen nicht frei genutzt werden, falls sie ein Werk mit individuellem Charakter darstellen. Das ist der Fall, wenn die Sequenz Originalität aufweist und eindeutig erkennbar ist. Ob das so ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Je ausgeprägter die Eigenheiten eines Elementes im Sample hervortreten, desto geringer ist die Chance, dieses Element frei zu nutzen.
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Wie und wo kann ich Sampling-Rechte einholen?
Wenn Sie mit Sampling einen geschützten Werkteil aus einer Fremdkomposition entnehmen, in ein neues Werk einbinden und dieses neue Werk veröffentlichen wollen, müssen Sie über die Rechte verfügen, den fremden Werkteil zu nutzen. Diese Rechte holen Sie direkt beim Verleger beziehungsweise Urheber der Originalkomposition mit einem Sampling-Vertrag ein.
In der Regel stammen diese Werkteile von einer im Handel erhältlichen CD oder von einem anderen Tonträger. Wenn das der Fall sein sollte, müssen Sie zusätzlich die Plattenfirma fragen, ob Sie das Sample benutzen dürfen.
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Wie ist die Rechtslage bei Remixes?
Je nachdem, wer einen Remix erstellt und ob dafür Samples genutzt werden, lassen sich drei Arten von Remixes unterscheiden:
1. Remix durch den Urheber des Originalwerkes ohne Samples aus fremden WerkenDer Remixer braucht die Erlaubnis der Plattenfirma der Originalaufnahme und allenfalls die Erlaubnis seiner Mitkomponisten (falls das Original von mehreren Personen geschrieben wurde).
2. Remix durch den Urheber des Originalwerkes mit Samples aus fremden Werken
Der Remixer braucht die Erlaubnis der Rechteinhaber (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma) an den fremden Samples. Zusätzlich braucht er die Erlaubnis der Plattenfirma der Originalaufnahme und allenfalls die Erlaubnis seiner Mitkomponisten.
3. Remix durch eine Drittperson mit Samples aus fremden Werken
Der Remixer braucht die Erlaubnis des Urhebers beziehungsweise des Verlags (Rechte am Werk) und der Plattenfirma (Rechte an der Aufnahme). Mit diesem Vertrag werden auch die Rechte für die Nutzung der Samples des Originals übertragen. Falls der Remixer zusätzlich noch Samples aus anderen fremden Werken benutzen will, muss er auch dafür die Erlaubnis der Rechteinhaber an diesen Samples (Urheber, Verlag, Tonträgerfirma) einholen.
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Schützt das Urheberrecht einen Remix?
Ein Remix ist eine Bearbeitung des Originalwerkes und somit durch das Urheberrecht selbstständig geschützt.
- Schutz des Bandnamens
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Wie und wo kann ich den Bandnamen schützen lassen?
Ein Bandname kann, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als Marke im Markenregister des Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Telefon, 031 377 77 77, Fax 031 377 77 78) eingetragen werden. Die SUISA hat mit diesem Eintrag nichts zu tun.
Das Gesetz schützt den Namen eines Künstlers auch ohne Markeneintragung. Zum einen gilt das allgemeine Namensrecht des Zivilgesetzbuches, zum anderen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Dieser Rechtsschutz ist allerdings nicht so klar umrissen. Im Einzelfall muss geprüft werden wie weit dieser Schutz geht.
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Wie viel kostet der Schutz des Bandnamens?
Die so genannte nationale Eintragung des Bandnamens beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum kostet 550 Franken bzw. 350 Franken bei elektronischer Anmeldung via e-trademark. Dafür ist der Bandname in der Schweiz zehn Jahre lang in zwei Klassen (beispielsweise Werbung und Unterhaltung) geschützt. Weiter führende Informationen finden Sie in der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.
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Wie schützt die Markeneintragung den Bandnamen?
Mit der Markeneintragung erhält die Band das Monopol an ihrem Namen. Das hat zwei Vorteile: Erstens darf nur sie den Namen brauchen, zweitens kann sie rechtlich gegen alle Künstler vorgehen, die denselben oder einen ähnlich klingenden Namen brauchen. Allerdings gibt es drei Einschränkungen:
- Der Markenschutz gilt nur für zehn Jahre, dann muss er für 700 Franken für weitere zehn Jahre verlängert werden.
- Der Markenschutz gilt nur für zwei Waren- oder Dienstleistungsklassen, beispielsweise Werbung und Unterhaltung. Der Schutz für weitere Waren- oder Dienstleistungsklassen muss zusätzlich beantragt und bezahlt werden.
- Der Markeninhaber kann niemandem verbieten, ein bereits vor der Hinterlegung benutztes Markenzeichen weiterhin wie bisher zu benutzen.
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Ist es sinnvoll, den Bandnamen als Marke eintragen zu lassen?
Die Markeneintragung des Bandnamens hat einige Vorteile:
- Sie erleichtert die Beweisführung im Streitfall.
- Sie hält eine neu gegründete Band davon ab, denselben Namen zu wählen, wenn sie bei der Recherche entdeckt, dass der Name eingetragen ist.
- Sie grenzt den Schutzbereich klar von bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklassen (wie Werbung oder Unterhaltung) ab.
Die Markeneintragung des Bandnamens hat allerdings auch Nachteile:
- Sie kostet für zehn Jahre mindestens 350 Franken.
- Sie schützt den Bandnamen nur in der Schweiz; eine Eintragung im Ausland ist möglich, kostet aber zusätzlich.
- Einen Markenantrag zu stellen verlangt juristische Spezialkenntnisse; darum empfiehlt es sich, einen Markenanwalt beizuziehen, was allerdings auch wieder viel kostet.
Weil das Gesetz (Zivilgesetzbuch, Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) einen Namen auch ohne Markeneintrag schützt, lohnt es sich, sich zu überlegen, ob der Bandname eingetragen werden soll.
- Mitgliedschaft als Verleger
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Wie kann ich als Verleger Mitglied werden?
Wenden Sie sich an die Abteilung Verleger der SUISA. Wenn Sie nachweislich als Original- oder Sub-Verleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür
- den ausgefüllten Fragebogen,
- eine Kopie des Handelsregisterauszuges (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
- die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.
Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 200 Franken, einschliesslich 8% Mehrwertsteuer.
Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt. -
Welche Rechtsform ist für einen Verlag sinnvoll?
Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:
- Einzelfirma
Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100'000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten, auch privaten Vermögen.
- Kollektivgesellschaft
Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten, auch privaten Vermögen. - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20'000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt. - Aktiengesellschaft
Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100'000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.
Weiter führende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt.
- Einzelfirma
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Auf was muss ich bei der Wahl des Verlagsnamens (Firma) achten?
Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Artikel 944); dort kommt es darauf an, was für eine Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, die Abteilung Verleger der SUISA zu fragen, bevor Sie sich endgültig entscheiden. Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb den, der den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum als Marke anzumelden, in der Schweiz, allenfalls auch international.
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Was sind die Aufgaben eines Verlegers?
Verleger und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel
- Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
- eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
- einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
- einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
- einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.
Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben eigene Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
- Verlagsverträge
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Was für Vertragsarten sind zu unterscheiden?
In der Verwaltung der Urheberrechte werden diese Verlagsverträge unterschieden:
- (Original-)Verlagsvertrag
- Co-Verlagsvertrag
- Sub-Verlagsvertrag
- Sub-Sub-Verlagsvertrag
- Generalvertrag
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Was ist ein (Original-)Verlagsvertrag?
Verlag und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber dafür eine Vergütung zu bezahlen. Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens bis zum Ablauf der Schutzfrist, also bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens fünf Jahren Laufzeit.
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Was regelt der Verlagsvertrag?
Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:
a) Name und Adresse der Vertragspartner
b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise alle Titel einer Albumproduktion. In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:- Titel des Werks
- Namen und Vornamen aller Komponisten
- Namen und Vornamen aller Textautoren
- Namen und Vornamen aller Bearbeiter
c) Rechtsübertragung
Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verleger in der Regel diese Rechte ein:- Grafisches Recht: Der Verleger darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
- SUISA-Rechte: Das sind dieselben Rechte, die der Urheber der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte oder die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger erfolgt deshalb ''zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA''.
- Weitere Nutzungsrechte: Das sind alle Rechte, die weder als grafisches noch als SUISA-Recht gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verleger darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (z.B. einem Film) zu verbinden.
d) Pflichten des Verlegers
Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger in der Regel diese Pflichten:- Veröffentlichungspflicht
- Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
- Nennung des Urhebers bei jeder Veröffentlichung
- Informationspflicht
e) Vergütung
Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werkes werden in der Regel so verteilt:- Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber erhält 10% bis 15% des Detailverkaufspreises.
- SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
- Vervielfältigungsrecht: Der Verleger erhält 40%, dieser Anteil erhöht sich auf 50% falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60% oder 50%.
- Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger erhält 35%, der Urheber 65%. Der Verleger wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzertes aufgeführt oder am Radio gesendet wird. - Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber und Verleger in der Regel hälftig.
f) Vertragsdauer
Der Vertragsbeginn ist immer auf den 1. Januar festzusetzen – auch, wenn der Vertrag an einem anderen Datum abgeschlossen wird. Als Vertragsende sollte der 31. Dezember vereinbart werden.
Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Fünf Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.
g) Vertragsgebiet
Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie so genannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahr zu nehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers.
h) Konkursklausel
Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der
Verleger in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos
gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, fällt dieser Vertrag ohne weiteres dahin, und sämtliche auf den Verleger übertragenen Rechte fallen an den Urheber zurück.»
i) Gerichtsstandklausel
Diese Gerichtsstandklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Der ausschliessliche Gerichtsstand befindet sich am Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei». Damit muss die klagende Partei am Ort der beklagten Partei Klage einreichen.
j) Ort, Datum, Unterschriften aller Vertragspartner -
Was ist ein Co-Verlagsvertrag?
Einen Co-Verlagsvertrag schliessen die Verlage miteinander ab, wenn mehrere Urheber am Werk beteiligt und diese vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung; möglich ist beispielsweise, dass ein Verlag die Tonträger herstellt und veröffentlicht und der andere Verlag die Noten druckt und herausgibt.
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Was ist ein Sub-Verlagsvertrag?
Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.
Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Klausel angewandt wird:- Fabrikation: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden, oder
- Verkauf: Der Sub-Verleger ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.
Schweizer Verleger müssen Abtretungen an ausländische Sub-Verleger und die Übernahme von Sub-Verlagsrechten mit dem Werkanmeldeformular deklarieren und den Sub-Verlagsvertrag – oder eine Kopie davon – mit der Anmeldung an die SUISA schicken.
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Was ist ein Generalvertrag?
Im Gegensatz zum Sub-Verlagsvertrag, der für einzelne Werke gilt, regelt der Generalvertrag die Abtretung der Sub-Verlagsrechte aller Werke eines Verlags, den Verlagskatalog. Ein Generalvertrag gilt sowohl für die bei Vertragsabschluss verlegten Werke als auch für alle Werke, die der Verleger später erwirbt.
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Welche Daten sind für Beginn und Ende eines Sub-Verlagsvertrags massgebend?
Für die SUISA sind der 1. Januar als Beginn und der 31. Dezember als Ende der Verträge massgebend. Wenn im Vertrag ein anderer Tag als Beginn definiert wird, gilt für die SUISA der 1. Januar vor diesem Tag als Vertragsbeginn; wenn ein anderer Tag als Ende definiert wird, gilt für die SUISA der 31. Dezember danach als Vertragsende.
Im SUISA-Verteilungsreglement regeln besondere Bestimmungen den zeitlichen Übergang der Sub-Verlagsrechte von einem Verlag zum anderen.
- Allgemeines
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Muss ich eine Entschädigung bezahlen, wenn Musiker eigene Werke spielen?
Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Inkasso der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen.
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Wann muss ich als Veranstalter eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen?
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn
- wir für die Veranstaltung keinen Eintritt verlangt haben,
- die Veranstaltung nicht kommerziell war oder
- die Veranstaltung mit einem Verlust abgeschlossen hat?
Ja. Der wirtschaftliche Erfolg einer Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Urheberrechtsentschädigungen sind Fixkosten wie beispielsweise die Getränke oder die Beleuchtung, die ja auch unabhängig von Gewinn oder Verlust bezahlt werden müssen.
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn- der Anlass privat war oder
- der Anlass ein nicht-öffentlicher Vereinsanlass war?
Für private Veranstaltungen müssen weder Bewilligungen eingeholt noch Entschädigungen bezahlt werden. Allerdings ist der private Gebrauch im Urheberrecht sehr eng definiert und gilt nur für eine Person, die Musik gemeinsam mit eng verbundenen Personen wie Verwandten oder engen Freunden nutzt (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz). Daraus folgt, dass Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Betrieben, Militäreinheiten etc. nicht privat sind, auch wenn nicht jede und jeder Zutritt hat.
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Was passiert, wenn ich einen Anlass nicht anmelde und keine Entschädigung zahle?
Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA darf ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.
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Die Musiker erhalten eine Gage, warum muss ich noch eine Entschädigung an die SUISA zahlen?
Die Gage erhalten die Interpreten für ihren Auftritt. Damit sind die kreative Arbeit der Urheber und die Aufführungsrechte an ihren Werken nicht abgegolten. Interpreten und Urheber sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Trotzdem hat jede dieser unabhängigen Personen Anspruch auf Geld: Der Urheber auf eine Urheberrechtsentschädigung und der Interpret auf eine Gage.
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Muss ich Repertoirelisten für Künstler zustellen, die nicht SUISA-Mitglied sind?
Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste schicken. Die SUISA muss auch die Entschädigung für Urheber einziehen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.
Die SUISA verlangt von allen Konzerten ein Verzeichnis der aufgeführten Werke, auch wenn der Kunde glaubt, das Repertoire enthalte nur ungeschützte Werke. Für den Veranstalter ist es kaum möglich, ein komplettes Programm nach allen relevanten Punkten zu beurteilen.
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Die Musiker führen nur freie Musik auf. Muss ich dennoch eine Entschädigung zahlen?
Nein. Sie müssen der SUISA aber so oder so das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung zahlen.
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Die Musiker führen nur Werke ausländischer Urheber auf. Muss ich dennoch eine Entschädigung zahlen?
Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften so genannte Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Darum ist sie verpflichtet, in der Schweiz Entschädigungen auch für ausländische Urheber zu kassieren und weiter zu leiten.
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Ist die Vermietentschädigung im Kaufpreis der Videokassette oder DVD enthalten?
Nein. Die Vermietentschädigung kann im Kaufpreis einer Videokassette oder DVD gar nicht eingeschlossen sein, weil laut Urheberrechtsgesetz (Artikel 13 Absatz 3 URG) nur Verwertungsgesellschaften diese Entschädigung geltend machen dürfen. Der höhere Preis für Vermietkassetten soll die Exklusivität der Filme abgelten, bis sie nach einer gewissen Zeit im (freien) Fernsehen gesendet werden.
- Allgemeines zu den SUISA-Entschädigungen
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Wie viel muss ich zahlen, wenn ich Musik öffentlich nutzen will?
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art der Nutzung ab. So ist die Entschädigung für Musik an einem Konzert höher als für Hintergrundmusik in einer Boutique. Das hängt mit ihrem Stellenwert zusammen: Die Menschen besuchen ein Konzert nur wegen der Musik, während Hintergrundmusik beim Shopping nur eine untergeordnete Rolle spielt. Wie viel die einzelnen Nutzungsarten kosten ist in den Tarifen geregelt.
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Was für Kriterien beeinflussen die Höhe eines Tarifs?
Die Tarife der fünf Schweizer Urheberrechtsgesellschaften müssen sich am Grundsatz der Angemessenheit im Urheberrechtsgesetz halten. Darum beachtet die SUISA unter anderem diese Kriterien, wenn sie die Höhe der Entschädigung für die Nutzung von Musik festlegt:
- den daraus erzielten Ertrag oder hilfsweise den damit verbundenen Aufwand,
- die Art und Anzahl der genutzten Werke und
- das Verhältnis zwischen geschützten und ungeschützten Werken.
Grundsätzlich sollte die Urheberrechtsentschädigung nicht mehr als 10% des Ertrages (zum Beispiel Einnahmen für Eintritte) beziehungsweise Aufwandes (etwa die Gage) betragen.
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Wie kommen die SUISA-Tarife zustande?
Alle Schweizer Verwertungsgesellschaften müssen laut Urheberrechtsgesetz Tarife für ihre Entschädigungen aufstellen. Diese Tarife werden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Eidgenössische Schiedskommission, die der Bundesrat wählt und paritätisch zusammensetzt, genehmigt die Tarife, die dann im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. So besteht Gewähr dafür, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.
- Anmeldung eines Anlasses
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Wann muss ich einen musikalischen Anlass anmelden?
Immer dann, wenn es sich nicht um einen privaten Anlass handelt. Wenn Sie Musik im engen Familien- und Freundeskreis verwenden, beispielsweise an einer Geburtstags- oder Hochzeitsfeier, brauchen Sie keine Erlaubnis. Sobald Sie die Musik aber ausserhalb des privaten Rahmens nutzen, müssen Sie Ihren Anlass anmelden und die Erlaubnis der SUISA einholen.
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Wer muss die Erlaubnis einholen?
Der Veranstalter muss die Erlaubnis einholen. Veranstalter ist, wer für die Nutzung der Musik verantwortlich ist, zum Beispiel der Besitzer oder Pächter eines Clubs, ein Radio- oder Fernsehsender oder der Verein, der ein Fest organisiert.
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Warum müssen nicht die Musiker den Anlass anmelden und die Entschädigung zahlen?
Weil sie nur engagiert werden und auftreten – sie bieten eine Dienstleistung an und erhalten dafür eine Gage, sie veranstalten keinen Anlass.
- Informationen zu Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen (Gemeinsamer Tarif K)
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Was muss ich tun, um ein Konzert veranstalten zu dürfen?
Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen wollen, müssen Sie dafür im Voraus die Erlaubnis der SUISA einholen.
Alle Formulare erhalten Sie hier.
Die Formulare müssen Sie spätestens zehn Tage nach dem Konzert ausgefüllt an die SUISA schicken. Um die Urheberrechtsentschädigungen korrekt berechnen und verteilen zu können, braucht die SUISA die detaillierte Liste aller aufgeführten Werke sowie die Abrechnung mit Einnahmen und Ausgaben.
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Wann wird eine Veranstaltung nach GT Ka/Kb und wann nach GT Hb abgerechnet?
Nach GT Ka/Kb (Gemeinsamer Tarif Ka oder Kb) wird die Entschädigung berechnet, wenn die Besucher kommen, um bewusst Musik zu hören. Ausnahmen sind etwa Konzerteinlagen oder konzertähnliche Einlagen, die weniger als eine Stunde dauern; falls diese Einlagen mehrmals am selben Tag wiederholt werden, gilt ihre Gesamtdauer. Wenn solche Einlagen im Rahmen von Tanz- und Unterhaltungsanlässen aufgeführt werden, wird die Entschädigung nach dem Tarif für Tanz und Unterhaltung (GT Hb) abgerechnet.
Die Abrechnung nach GT Ka/Kb oder GT Hb kann nicht einzig nach auftretenden Interpreten unterteilt werden, weil ihre Popularität (und damit ihre Anziehungskraft) sich immer schneller ändert. Für die Unterteilung berücksichtigt die SUISA unter anderem Kriterien wie den Eintrittspreis, das Konzertlokal, die Art der Ankündigung oder andere Aufwandposten.
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Kann ich für Konzerte eine Jahrespauschale aushandeln?
Nein. Die Entschädigung wird für jedes Konzert als Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Musikverwendung berechnet, um den finanziellen Rahmen jedes Mal angemessen berücksichtigen zu können.
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Warum wird die Entschädigung für Konzerte manchmal auf der Basis der Kosten berechnet?
Normalerweise berechnet die SUISA die Entschädigung auf der Basis der Einnahmen. Nur in diesen Ausnahmefällen beim Gemeinsamen Tarif Ka dienen die Kosten der Musikverwendung als Berechnungsgrundlage:
- Wohltätigkeitsanlässe, wenn der Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt.
- Wenn die Einnahmen nicht ermittelt werden können.
- Wenn der Kunde von Anfang an erwartet, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln decken zu müssen.
- Informationen betr. Musik zu Tanz und Unterhaltung ausserhalb des Gastgewerbes (Discos, Vereins- und Firmenfeste etc. / Gemeinsamer Tarif Hb)
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Warum gilt ein Firmenanlass nicht als privater Anlass?
Das Urheberrechtsgesetz definiert Geburtstags- und Hochzeitsfeiern oder ähnliche Feste, die im Familien- und engen Freundeskreis gefeiert werden, als Privatanlass. Firmen- oder Vereinsanlässe fallen nicht darunter, darum müssen Entschädigungen für die Nutzung von Musik bezahlt werden.
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Wie werden die Urheberrechtsentschädigungen im GT Hb verteilt? Es ist ja nicht immer Pflicht, das Programm abzuliefern?
Wenn die SUISA ein Programmverzeichnis erhält, verteilt sie das Geld an die Urheber dieser Werke. Wenn der Aufwand zu gross ist, verlangt sie kein Programm und verteilt das Geld pauschal. Dafür berücksichtigt die SUISA so genannte Stamm-Repertoires, Hitlisten und Sendeprogramme.
- Informationen zu Musik im Gastgewerbe (Gemeinsamer Tarif H)
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Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, obwohl ich keinen Eintritt verlange und die Musiker keine Gage erhalten?
Ja. Wer öffentlich geschützte Werke aufführt, muss immer eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen – unabhängig davon, ob er Eintritt kassiert und/oder eine Gage zahlt. Ausgenommen sind nur Anlässe im privaten Rahmen wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.
Wenn Sie keinen Eintritt verlangen, kostet Sie die Urheberrechtsentschädigung weniger. Der Tarif GT H listet die unterschiedlichen Entschädigungen detailliert auf.
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Gilt das als privater Rahmen, wenn ich in einem Restaurant einen Anlass für meine Stammgäste veranstalte?
Nein. Grundsätzlich gelten nur Geburtstags- und Hochzeitsfeiern als private Anlässe («geschlossene Gesellschaft»), weil die SUISA davon ausgeht, dass ausschliesslich Verwandte oder enge Freunde dazu eingeladen werden. Bei allen anderen Anlässen geht sie davon aus, dass zwischen den meisten Gästen nur lockere Bande bestehen.
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Wie muss ich Konzerte im Gastgewerbe abrechnen?
Konzerte oder konzertähnliche Darbietungen im Gastgewerbe werden nach GT K (Gemeinsamer Tarif K) abgerechnet.
- Informationen zu Hintergrundmusik (Gemeinsamer Tarif 3a)
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Was ist Hintergrundmusik?
Hintergrundmusik hat nur eine begleitende, ergänzende oder nebensächliche Funktion. Sie wird vor allem in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen usw. oder als Musik in Telefonwarteschlangen eingesetzt.
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Wie setzt die SUISA den Preis für Hintergrundmusik fest?
Die SUISA berechnet die Entschädigung nach der Fläche, auf der die Sendungen oder Aufführungen zu hören beziehungsweise zu sehen sind. Für ''music-on-hold'' ist die Zahl der Amtslinien massgebend.
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Wer kassiert diese Urheberrechtsentschädigungen ein?
Die Verwertungsgesellschaften haben die Billag beauftragt, die Urheberrechtsentschädigung für die Hintergrundmusik mit der Gebühr für den gewerblichen der Empfang von Sendungen zu kassieren. Die SUISA ist Inkassostelle für alle Betriebe, die Musik nur über Ton- beziehungsweise Tonbildträger aufführen und deshalb bei der Billag keine Gebühr für den gewerblichen Empfang von Sendungen bezahlen müssen. Wer sowohl Sendungen empfängt als auch Ton- oder Tonbildträger aufführt, zahlt die Entschädigung an die Billag.
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Muss ich ein Verzeichnis der Hintergrundmusik einreichen?
Sofern in der Bewilligung nichts anderes verlangt wird, verzichtet die SUISA grundsätzlich auf eine Programmliste.
- Informationen zu Herstellung von Tonträgern (Tarif PI)
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Brauche ich die Erlaubnis der SUISA, um Tonträger herstellen zu lassen?
Ja. Wenn Sie musikalische Werke aufnehmen (lassen) wollen, die urheberrechtlich (noch) geschützt sind, müssen Sie die Zustimmung des Urhebers oder der Urheber einholen. In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt.
Fast alle in- und ausländischen Urheber haben die Verwaltung ihrer Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein der SUISA abgetreten. Diese erteilt im Auftrag des Urhebers die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und verlangt dafür eine Urheberrechtsentschädigung, die sie weiter leitet. Darum müssen Sie immer die SUISA informieren, wenn Sie Tonträger herstellen (lassen) wollen.
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Was muss ich tun, wenn ich einen Tonträger herstellen (lassen) will?
Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und schicken Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nichts machen.
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Was muss ich tun, wenn ich Musik von einem Tonträger überspielen will?
Sie müssen zuerst die Erlaubnis der Plattenfirma einholen, die die Rechte an der Aufnahme besitzt. Anschliessend melden Sie die Herstellung der Tonträger bei der SUISA an und holen so die Erlaubnis für die Vervielfältigung der Kompositionen ein. Sie müssen Ihrem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» die Erlaubnis der Plattenfirma beilegen.
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Was muss ich tun, wenn ich Musik zu Werbezwecken aufnehmen will?
Damit Sie Musik für Werbung benutzen dürfen, müssen Sie die ausdrückliche Zustimmung der Urheber oder ihres Verlegers haben. Die SUISA leitet Ihre Anfrage weiter. Weil das in der Regel etwas länger dauert, erhalten Sie von der SUISA nach Eingang des Anmeldeformulars die Mitteilung, dass Sie keine Tonträger herstellen dürfen, solange die schriftlichen Zusage aussteht. Der Urheber und der Verleger können für ihre Zustimmung eine finanzielle Entschädigung verlangen, die Sie zusätzlich zur Urheberrechtsentschädigung bezahlen müssen, die die SUISA kassiert.
- Informationen zu Musik im audiovisuellen Bereich (Tarif VI / VN)
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Brauche ich die Zustimmung der Rechteinhaber, wenn ich urheberrechtlich geschützte Musik auf Tonbildträger aufnehmen will?
Ja. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nur auf Tonbildträger aufnehmen, wenn der Urheber oder Rechteinhaber einverstanden ist. Ohne Zustimmung dürfen Sie Tonbildträger weder vervielfältigen noch senden noch öffentlich aufführen. Sie brauchen diese Erlaubnis, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik
- nicht nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen oder
- ausserhalb des engsten Familien- und Freundeskreises vorführen wollen.
Achtung: Sie brauchen die Erlaubnis auch für Vorführungen an Vereins- und Firmenfesten, für Schulungen, in Hotel-Videosystemen usw. Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus einholen.
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Wer erteilt mir die Erlaubnis, Tonbildträger zu herzustellen oder vorzuführen?
In der Schweiz und in Liechtenstein ist das die SUISA, die das Weltrepertoire an Filmmusik vertritt. Im Ausland brauchen Sie die Zustimmung der Verwertungsgesellschaft des Landes, wo Sie den Tonbildträger herstellen und/oder vorführen wollen.
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Muss ich etwas besonderes beachten, damit ich eine Erlaubnis für die Herstellung eines Tonbildträgers erhalte?
Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bilder, Dialoge usw.) verbunden oder für fremde Zwecke (Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations) eingesetzt, die den Anschauungen oder Absichten ihres Urhebers zuwiderlaufen können. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, erteilt die SUISA die Erlaubnis zum Aufnehmen der Musik nur nach Rücksprache und mit ausdrücklichem Einverständnis des Rechteinhabers. Dieser kann sein Einverständnis ohne Angabe von Gründen verweigern.
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Wer muss die Erlaubnis einholen?
- Bei der Vertonung (Synchronisation) sind der Produzent eines Tonbildträgers und sein Auftraggeber dafür verantwortlich, die Erlaubnis der SUISA einzuholen. Sie haften solidarisch für die Urheberrechtsentschädigungen.
- Bei der Vorführung muss der Veranstalter der Vorführung die Erlaubnis einholen. Das gilt insbesondere auch für Tonbildträger, die Schweizer oder Liechtensteiner Firmen von ausländischen Partnern und Mutter- oder Schwestergesellschaften zur Verfügung gestellt werden.
Tarif VN und Tarif VI
- Bei der Vertonung (Synchronisation) sind der Produzent eines Tonbildträgers und sein Auftraggeber dafür verantwortlich, die Erlaubnis der SUISA einzuholen. Sie haften solidarisch für die Urheberrechtsentschädigungen.
- Leerträgervergütung
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Wozu eine Leerträgervergütung?
Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für das private Kopieren abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn die Privatkopie ist von Gesetzes wegen erlaubt.
Wer Kopien von der CD oder von der Musikdatei aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Das Gesetz sieht dafür jedoch eine Vergütung auf den Leerträger bzw. leeren Speichermedien (CD, DVD, MP3-Player usw.) vor, die den Rechteinhabern der kopierten künstlerischen Werke zusteht. -
Wie funktioniert die Leerträgervergütung?
Die Vergütung wird durch die Verwertungsgesellschaft bei den Herstellern und Importeuren der Speichermedien erhoben, die wiederum den Aufwand auf die Käufer abwälzen können.
Die Höhe des Tarifs wird regelmässig verhandelt und aufgrund aktueller Daten und Preise festgelegt. Kommen neue Datenträger für Privatkopien geschützter Werke auf den Markt, wird dafür ein neuer Tarif ausgehandelt. Der Anteil geschäftlicher und nicht geschützter privaten Daten wird bei der Tariffestlegung berücksichtigt. So kann eine Pauschale für alle Datenträger fixiert werden. Eine individuelle Rechnung wäre zwar gerechter, jedoch mit einem nicht vertretbaren Kontrollaufwand und unerwünschten Eingriffen in die persönliche Freiheit gebunden. -
Wieso müssen Urheberrechtsentschädigungen bezahlt werden, wenn die Speichermedien für persönliche Daten wie Fotos genutzt werden?
Auf allen Speichermedien können persönliche Daten oder urheberrechtlich geschützte Werke gespeichert werden. Es ist jedoch weder möglich noch gewollt, genau zu kontorllieren, wer was speichert Darum wird die Entschädigung als Pauschale erhoben. Der Anteil persönlicher und gschäftlicher Daten auf den jeweiligen Speichermedien wird periodisch durch das Forschungsisntitut GfS ermittelt und bei der Tarifgestaltung in Abzug gebracht. Der Entschädigung wird also um den Anteil nicht geschützter Daten reduziert.
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Warum muss ich Urheberrechtsabgaben zahlen, obwohl ich auf meinen CD-/DVD-Rohlingen oder auf meinem Harddisk-Rekorder nur private Fotos, Filme und Daten speichere?
Die Konsumentinnen und Konsumenten nutzen Geräte und Datenträger ganz unterschiedlich. Einige speichern sehr viele private Fotos und Filme, andere laden digitale Kopien geschützter Musik darauf.
Zugegeben: Eine individuelle Rechnung wäre die gerechteste Lösung für den Einzelnen. Die Kontrolle jedes Einzelfalls wäre jedoch nicht nur ein unverhältnismässig hoher Aufwand sondern vorallem auch mit uner-wünschten Eingriffen in die Privatsphäre verbunden. Deshalb wird eine Pauschalvergütung angewendet, die auf einer durchschnittlichen Nutzung basiert.
Für die Berechnung der Pauschalvergütung wird mit statistischen Erhebungen ermittelt, wie viel Speicher durchschnittlich für Privatkopien geschützter Werke genutzt wird, und nur darauf wird eine Vergütung erhoben. Der Umfang privater Fotos und Dokumente sowie bezahlter Werke aus Online-Stores wie iTunes wird in der Tarifberechnung durch einen Abzug berücksichtigt. -
Wozu braucht es im Zeitalter von Digital Rights Management Systemen (DRM) überhaupt Pauschalvergütungen wie die Leermedienabgabe?
DRM-Systeme haben sich nicht im erwarteten Ausmass durchgesetzt. Sie sind im Gegenteil weitgehend wieder abgeschafft. Soweit es sie gibt, sind es meist geschlossene Systeme, die nicht oder nur beschränkt mit einem anderen System verbunden werden können und Probleme bei der Archivierung schaffen. Der Zugang zu allen Werken und Leistungen ist für die Nutzer damit keineswegs gewährleistet.
Auch unter Aspekten des Persönlichkeitsschutzes können DRM-Systeme problematisch sein. Weder in der Musikwelt noch in einem anderen Bereich hat sich DRM durchsetzen können, und die vier grossen Major-Labels verkaufen ihre Musik im Internet über zahlreiche Plattformen ohne Kopierschutz.
Die Schweizer Verwertungsgesellschaften lehnen DRM aus den genannten Gründen ab. Konsumenten sollen für den Privatgebrauch ungehindert Kopien herstellen können, und die Urheber sollen dafür durch ein geeignetes Vergütungssystem ihre Tantiemen erhalten. -
Warum muss ich für das gleiche Musikstück die SUISA-Gebühr mehrfach bezahlen: Ich zahle beim Kauf einer CD, beim Download aus dem Online-Store, beim Kopieren auf meinen MP3-Player, Pauschalabgaben beim Brennen auf einen CD-Rohling und so weiter.
Wenn ich eine Sonnenbrille besitze und im Auto auch eine haben möchte, so muss ich eine zweite Sonnenbrille kaufen. Wenn ich eine CD besitze oder Songs in einem Online-Store gekauft habe und nun die gleiche Musik auch im Auto oder beim Joggen über meinen MP3-Player hören möchte, so darf ich – zumindest in der Schweiz – die CD und die Songs selbst kopieren. Die Urheber haben aber für diese Privatkopie eine Vergütung zugut, denn ich erspare mir den nochmaligen Kauf einer weiteren CD respektive weiterer Songs.
Diese finanzielle Einbusse der Urheber soll angemessen ausgeglichen werden. Das gilt auch für jede weitere Privatkopie. Das ist ein einfaches und gerechtes System. Denn die CD oder die Datei mit dem Song gehört zwar mir, die Musik aber gehört nach wie vor den Erfindern, also den Komponisten und Textern.
Weiter sind es übrigens nicht die Konsumenten, die Urheberrechtsentschädigungen zahlen, sondern im Fall der Leerträgervergütung die Hersteller und Importeure der Speichermedien. Diese kalkulieren die Urheberrechtsentschädigung wie alle anderen Herstellungskosten plus Gewinnmarge in den Verkaufspreis ein. -
Mit der Grösse der Speichermedien steigen auch die Urheberrechtsabgaben ins Unermessliche. Werden wir bald mehr an die Urheber als für das Speichermedium selbst bezahlen?
Diese Hochrechnung ist falsch, weil sie von einem fixen Ansatz ausgeht. Die Entschädigungen je Speichereinheit sinken in Tat und Wahrheit laufend. So betrug die Vergütung für 1 GB im ersten Tarif für bespielbare DVDs im Jahr 2003 noch 40 Rappen, heute sind es nur noch 19 Rappen für mehrfach bespielbare DVDs und 7 Rappen für einmal bespielbare DVDs. Zudem wird den steigenden Speicherkapazitäten auch durch degressive Tarifgestaltung Rechnung getragen: Je mehr Speicher, desto tiefer ist der Ansatz.
Die Tarife werden regelmässig mit den Nutzerverbänden neu verhandelt werden. Eine paritätisch besetzte Schiedskommission entscheidet über den Tarif. Ihr Entscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht gezogen werden, in letzter Instanz entscheidet das Bundesgericht. So hat zum Beispiel die Eidgenössische Schieds-kommission im März 2010 einen Tarif für den Speicher von Musikhandys genehmigt. Wegen Einsprachen ist dieser bis heute noch nicht in Kraft getreten. -
Je höher die Speicherkapazitäten, desto mehr SUISA-Gebühren werden umgesetzt, ohne dass die SUISA etwas machen muss. Wieder einmal mehr ist der Konsument der Leidtragende!
Im Gegenteil: Die Konsumentinnen und Konsumenten sind nicht Leidtragende, sondern Gewinner aus den neuen technischen Kopiermöglichkeiten. Noch nie war Kopieren digitaler Musik so einfach und so billig, denn die Preise der Speichermedien sinken rapide. Was die Einnahmen aus der Leerträgervergütung betrifft, so stagnieren diese bereits wieder, da die Vergütungen in den letzten Jahren stark gesenkt wurden.
Die Leerträgervergütung entschädigt die Urheber für das Anfertigen von Privatkopien. Diese Entschädigung soll gemäss Urheberrechtsgesetz „angemessen“ sein. Mit zunehmender Speicherkapazität werden mehr Werke gespeichert. Es müssen also mehr Berechtigte entschädigt werden. Um diesen noch eine angemessene Ent-schädigung zahlen zu können, kann der Tarif nicht unendlich nach unten angepasst werden.
Auf einem Speicher von 1 GB lassen sich rund 250 Musikstücke speichern. Aktuell beträgt die Vergütung für Speicher in MP3-Player maximal CHF 0.70 pro GB. Bei dieser Rechnung bleibt eine Entschädigung von CHF 0.0028 (0.28 Rappen) pro Musikstück übrig. Diesen Betrag müssen sich dann in der Regel noch mehrere beteiligte Rechtsinhaber teilen. -
Offenbar planen die Verwertungsgesellschaften eine Ausweitung der Leermedienabgaben auf weitere Speichermedien. Warum soll die Gebührenpflicht immer weiter ausgedehnt werden?
Die im Urheberrechtsgesetz geregelte Vergütung zugunsten der Kunstschaffenden wird seit 1992 pauschal auf jene Speichermedien erhoben, die zum Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken gebraucht werden. Zu Beginn waren dies Kassetten, heute eher CDs, Harddisk-Recorder oder MP3-Player.
Der Schweizerische Gesetzgeber hat das Urheberrechtsgesetz ganz bewusst technologieneutral formuliert. Dadurch muss nicht bei jeder technischen Neuerung das ganze Gesetz revidiert werden. Grundsätzlich ist jede neue Technologie vergütungspflichtig, die zur Speicherung von Privatkopien von geschützter Musik, geschützten Filmen und Büchern geeignet ist. Damit die Verwertungsgesellschaften eine Vergütung beantragen können, müssen sie zum einen durch Studien nachweisen, dass die Medien auch tatsächlich zu diesem Zweck benutzt werden, und zum anderen Tarifverhandlungen mit den Verbänden der Hersteller und Importeure dieser Medien durchführen. -
Diese Leermedienabgaben sind doch ein Ding von gestern; sie passen nicht in unsere digitale Welt und gehören abgeschafft. Oder etwa nicht?
Neue Technologien wie Breitband-Internet und mobile Endgeräte erlauben uns heute, überall und jederzeit auf künstlerische Werke zuzugreifen. Doch auch die innovativsten technischen Neuerungen brauchen Inhalte, um Interesse zu finden. So gäbe es keine MP3-Player und iPods, wenn die Menschen nicht auch unterwegs Musik hören möchten. Kunst und Kultur sind die Basis für eine kreative Wirtschaft. Die Kulturwirtschaft ist aber – wie jeder andere Wirtschaftszweig – auf finanzielle Rückflüsse aus der Nutzung kultureller Güter angewiesen. Wenn man damit nichts mehr verdienen kann, wer will dann noch Arbeit und Geist investieren in neue Musik, Filme, Fotografie oder Literatur?
Die Leerträgervergütung ist ein einfaches System, das den Kulturschaffenden einen angemessenen Ausgleich für das private Kopieren ihrer Werke sichert. Sie basiert auf dem Verursacherprinzip und kommt ohne Kontrollapparat aus, der in die Privatsphäre des Einzelnen eindringt. Möglicherweise kann auch ein anderes Vergütungssystem diesen Anforderungen genügen. Bislang ist noch keine solche Alternative bekannt oder gar erprobt. Bis dahin braucht es die Leerträgervergütung. - Wahrnehmungsvertrag
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Was genau ist der Wahrnehmungsvertrag?
Der Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB) ist das wichtigste Bindeglied zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern. Mit dem Abschluss dieses Vertrages beauftragen Sie die SUISA, wichtige vermögensrechtliche Urheberrechte in der Schweiz und im Ausland (über die Schwestergesellschaften) treuhänderisch zu verwalten.
Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt:Erklärungen zum SUISA-Wahrnehmungsvertrag -
Ich habe schon einen Vertrag mit der SUISA unterschrieben. Wozu braucht’s einen neuen Vertrag?
Aufgrund der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes und den Entwicklungen im digitalen Bereich musste der Wahrnehmungsvertrag überarbeitet und den neuen Gegebenheiten angepasst werden.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen finden Sie im Merkblatt "Neuer Wahrnehmungsvertrag". -
Weshalb gibt es nun zusätzlich zum Vertrag noch Allgemeine Wahrnehmungsbedingungen (AWB)?
Eine wesentliche Neuerung ist die Aufteilung in Wahrnehmungsvertrag und Allgemeine Wahrnehmungsbedingungen (AWB). Der Wahrnehmungsvertrag regelt nur noch die Rechteabtretung sowie die Ausnahme von Rechtegruppen und Ländern. Die Einzelheiten und gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in den AWB geregelt. Dies hat den Vorteil, dass bei Anpassungen der Wahrnehmungsbedingungen die Verträge nicht wieder erneuert werden müssen.
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Wo gibt‘s eine Zusammenfassung der Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen?
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen finden Sie im Merkblatt "Neuer Wahrnehmungsvertrag".
Grundsätzliche Informationen zum Wahrnehmungsvertrag und zu den AWB finden Sie im Merkblatt: "Erklärungen zum SUISA-Wahrnehmungsvertrag"
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Was für Vor- oder Nachteile gibt es, wenn man Rechtegruppen oder Länder vom Vertrag ausnimmt?
Die SUISA empfiehlt, keine Ausnahmen vorzunehmen. Wenn Sie eine Rechtegruppe oder ein Land ausnehmen, übernehmen Sie die Verwaltung dieser Rechte / ihrer Rechte in diesem Land selbst oder aber Sie beauftragen eine Schwestergesellschaft mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte. Die SUISA ist in diesem Bereich / in diesem Land nicht mehr für Sie tätig.
Eine Anleitung zum Ausfüllen des Vertrages finden Sie hier. -
Ich weiss nicht mehr, ob ich im alten Vertrag Rechte ausgenommen habe. Weshalb könnt ihr die Ausnahmen nicht einfach vom bisherigen Vertrag übernehmen?
Die Rechte, die ausgenommen werden können, wurden neu gruppiert. Daher müssen Sie allfällige Ausnahmen im neuen Vertrag wieder mitteilen.
Folgende Rechtegruppen können im neuen Vertrag ausgenommen werden:
a. Aufführungsrecht
b. Sende- und Weitersenderecht
c. Online-Recht
d. Mechanisches Recht (im alten Vertrag Vervielfältigungsrecht)
Alle anderen Rechte können nicht mehr ausgenommen werden. Falls Sie im alten Vertrag Rechte ausgenommen haben, die nicht mehr separat aufgeführt sind, gehen wir mit der Unterzeichnung des Vertrages davon aus, dass Sie uns mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen. Eine wesentliche Neuerung ist die Abkopplung des Online-Rechts aus der Rechtegruppe der Vervielfältigungsrechte.
Im Falle von unklaren oder widersprüchlichen Angaben geht die SUISA davon aus, dass Sie keine Einschränkung der Rechteabtretung vornehmen wollen.
Eine Anleitung zum Ausfüllen des Vertrages finden Sie hier. -
An welche E-Mail-Adresse kann ich euch den Vertrag zurückschicken?
Aus rechtlichen Gründen nehmen wir keine Verträge via E-Mail entgegen. Bitte schicken Sie uns den Vertrag mit Ihrer Originalunterschrift per Post an:
SUISA, Bellariastr. 82, Postfach 782, CH-8038 Zürich -
Was passiert, wenn ich den neuen Vertrag nicht unterzeichne?
Die SUISA behält sich das Recht vor, die Verträge mit denjenigen Auftraggebern und Mitgliedern, welche den neuen Vertrag nicht innert nützlicher Frist retournieren, zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen.



