- Allgemeines zum Musikurheberrecht
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Was bedeutet Urheberrecht?
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 1. Juli 1993 (URG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG regelt, wie Urheber, Interpreten, Ton- und Tonbildträgerproduzenten sowie Radio- und TV-Sendeunternehmen geschützt werden und was für Pflichten Verwertungsgesellschaften haben. Im URG sind grundlegende Begriffe wie „Werk“ oder „Urheber“ definiert, ebenso die Rechte eines Urhebers an seinem Werk. Ausserdem hält das Gesetz die Schranken des Urheberrechts fest.
Das Urheberrechtsgesetz macht den Urheber eines Werkes zu seinem Eigentümer. Dieses Werk darf nur veröffentlicht, vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder wie auch immer verbreitet werden, wenn sein Urheber damit einverstanden ist. Dafür darf der Urheber eine Entschädigung verlangen.
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Literatur zum Thema Urheberrecht
Folgende juristischen Fachbücher behandeln das Thema ''Urheberrecht'':
Auf Deutsch:- Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 3., überarbeitete Auflage, Bern 2000 (ISBN 3-7272-0923-2).
Das 230 Seiten starke Lehrbuch handelt das Urheberrecht generell ab. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht. - Barrelet Denis, Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, 2., überarbeitete Auflage, Bern 2000 (ISBN 3-7272-9155-9).
Bei dieser Publikation handelt es sich um einen juristischen Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht. - Müller Barbara K., Oertli Reinhard, Urheberrechtsgesetz (URG), Bern 2006 (ISBN 3-7272-2528-9).
Dieser Kommentar enthält auf rund 650 Seiten Ausführungen zum Urheberrecht und berücksichtigt die neusten Entwicklungen. Jeder Gesetzesartikel wird in einem eigenen Abschnitt behandelt. - von Büren Roland, David Lucas (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 1. Bd., Teil 2, Urheberrecht, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006 (ISBN 3-7190-2294-3).
Verschiedene Autoren vermitteln auf ca. 600 Seiten ausführliche Informationen zum Urheberrechtsgesetz, aber auch zum Verlagsvertrag. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht. - Troller Kamen, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, Basel 2005 (ISBN 3-7190-2357-5).
Das 540 Seiten starke Buch behandelt ausser dem Urheberrecht auch Patentrecht, Muster- und Modellrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb. - Pedrazzini Mario, von Büren Roland, Marbach Eugen, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Bern 2002 (ISBN 3-7272-0939-9).
Das 410 Seiten starke Buch behandelt Urheberrecht, Muster- und Modellrecht, Markenrecht sowie Wettbewerbsrecht.
Auf Französisch:
- Cherpillod Ivan, Le droit d'auteur, Lausanne 1986 (ISBN 2-88197-002-8).
Dieses Buch bezweckt, auf ca. 150 Seiten die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes darzulegen. Es enthält auch ein Verzeichnis mit wichtigen Fragen und Antworten aus der Praxis. Da die Publikation sich auf das alte Urheberrechtsgesetz bezieht, ist sie nicht sonderlich aktuell.
- Dessemontet François, Le droit d'auteur, Lausanne 1999 (ISBN 2-8819-7038-9).
Das mit Anhängen über 1000 Seiten starke Buch beinhaltet konkrete Beispiele und hebt die Rolle des Urhebers im Bereich der neuen Technologien besonders hervor. - Barrelet Denis, Egloff Willi, Le nouveau droit d'auteur, Commentaire de la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins, 2e édition retravaillée, Berne 2000 (ISBN 3-7272-9053-6).
Das 390 Seiten starke Buch ist ein juristischer Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem Abschnitt behandelt. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht. - Troller Kamen, Manuel du droit suisse des biens immatériels, 2e édition retravaillée, Bâle 1996 (ISBN 3-7190-1467-3).
In zwei Bänden und auf über 1400 Seiten bespricht dieses Werk die Bereiche Immaterialgüterrecht, Informatikrecht und Wettbewerbsrecht. Neben den Aspekten des Urheberrechts werden das Patentrecht, das Muster- und Modellrecht und das Markenrecht erörtert.
- Troller Kamen, Précis du droit suisse des biens immatériels, 2e édition, Bâle 2006 (ISBN 3-7190-2358-3).
Das 540 Seiten starke Buch behandelt ausser dem Urheberrecht auch Patentrecht, Muster- und Modellrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.
Auf Italienisch gibt es leider keine Bücher über das schweizerische Urheberrecht.
- Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 3., überarbeitete Auflage, Bern 2000 (ISBN 3-7272-0923-2).
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Literatur über die Rechte der Musiker
Auf Deutsch:
- Wegener Poto, musik & recht – Handbuch für Schweizer Musikschaffende, 2. Auflage, 2004 (ISBN 3-7808-0197-3).
Das 550 Seiten starke Buch beleuchtet diese Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge, Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management, Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz, soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge ergänzen das Buch sinnvoll. Ausgangspunkt bildet die schweizerische Rechtsordnung. - Action Rock Guide – Das Schweizer Rockhandbuch, Ausgabe 1996/97 (ISBN 3-9521-006).
Diese einheimische Publikation enthält drei Teile: Nach einer Betrachtung der Entwicklung der Szenen in den verschiedenen Regionen der Schweiz folgt ein Überblick über das Musikbusiness. Der dritte Teil betrifft juristische Fragestellungen, enthält aber keine Musterverträge. Das Handbuch ist zurzeit vergriffen. http://www.actionswissmusic.ch/d/service/rockguide.php - Andryk Ulrich, Musikrechts-Lexikon, 1. Auflage, 2000, Alfred Publishing (ISBN 3-9331-3609-1).
Das Buch ist in der Schweiz nur bedingt brauchbar, weil es sich auf deutsches Recht bezieht. - Lyng Robert, Die Praxis im Musikbusiness, 10. Auflage, 2007 (ISBN 3-9378-4152-0).
Die musikerfreundliche Publikation enthält unter anderem kommentierte Musterverträge. Das Buch ist in der Schweiz aber nur bedingt zu gebrauchen, weil es sich auf deutsches Recht bezieht und die rechtlichen Informationen darum nicht 1:1 übernommen werden können. - Moser Rolf, Scheuermann Andreas (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 6., vollständig neu überarbeitete Auflage, 2003 (ISBN 3-7808-0188-4).
Das 1460 Seiten umfassende Buch vermittelt einen vertieften Einblick in das Musikbusiness. Das Buch ist in der Schweiz nur bedingt zu gebrauchen, weil es sich auf deutsches Recht bezieht und die rechtlichen Informationen darum nicht 1:1 übernommen werden können.
Auf Französisch:
- Haumont Eric, Haumont Guy, Les droits des musiciens; Guide pratique, seconde édition, 2002 (ISBN 2-9114-3316-5).
Das 224 Seiten starke Buch fasst alle Rechte der Musikerinnen und Musiker zusammen.
- Wegener Poto, musik & recht – Handbuch für Schweizer Musikschaffende, 2. Auflage, 2004 (ISBN 3-7808-0197-3).
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Was für Musik ist geschützt?
Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes musikalische Werk, unabhängig von seinem Stil oder wie es genutzt wird. Eine Sinfonie ist also genau gleich geschützt wie ein Radiojingle. Die SUISA verwaltet nur die Urheberrechte an nichttheatralischer Musik, die sogenannt kleinen Rechte:
- nichttheatralische musikalische Werke, mit oder ohne Text, inklusive Oratorien;
- Konzertfassungen theatralischer Werke;
- Ballettmusik, die ohne Tanz aufgeführt oder gesendet wird;
- Auszüge aus musikdramatischen Werken, die keine kompletten Akte umfassen, wenn die Aufführung, Radiosendung oder Tonträgeraufnahme nicht länger als 25 Minuten beziehungsweise die Fernsehsendung oder Aufzeichnung auf Video nicht länger als 15 Minuten dauert;
- musikalische Werke, die in Kino- oder Fernsehfilmen enthalten sind, ausser besonderen Fernsehaufzeichnungen von Bühnenwerken.
Die SUISA ist zuständig für Aufführungsrechte, Sende- und Weitersenderechte, Vervielfältigungsrechte, d. h. die Herstellung von Ton- und Tonbildträgern oder Audiofiles, für Leerträgervergütungen sowie für Vermietvergütungen.


