SUISA

Mitglied werden

Als Verleger können Sie der SUISA beitreten, wenn Sie bereits nachweislich als Original- oder Subverleger tätig sind. Fordern Sie unser Anmeldeformular an: verlag@suisa.ch.

Auftraggeber und Mitglieder
Beim Eintritt in die SUISA werden Sie zunächst Auftraggeber. Stimm- und wahlberechtigtes Mitglied werden Sie, sobald Sie über 2000 Franken Einnahmen aus Urheberrechten erhalten haben, frühestens jedoch nach einem Jahr.
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 200 Franken, inklusive Mehrwertsteuer.

Vorsorgelösung
Grundsätzlich können Verleger mit Firmensitz und Tätigkeit in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Leistungen aus der Stiftung Urheber- und Verleger-Vorsorge der SUISA beziehen. Die genauen Konditionen finden Sie im Stiftungsregelement.

Weiterführende Fragen

Was für Vertragsarten sind zu unterscheiden?

In der Verwaltung der Urheberrechte werden diese Verlagsverträge unterschieden:

  • (Original-)Verlagsvertrag
  • Co-Verlagsvertrag
  • Sub-Verlagsvertrag
  • Sub-Sub-Verlagsvertrag
  • Generalvertrag
Was ist ein (Original-)Verlagsvertrag?

Verlag und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber dafür eine Vergütung zu bezahlen. Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens bis zum Ablauf der Schutzfrist, also bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens fünf Jahren Laufzeit.

Was regelt der Verlagsvertrag?

Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:

a) Name und Adresse der Vertragspartner

b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise alle Titel einer Albumproduktion. In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:

  • Titel des Werks
  • Namen und Vornamen aller Komponisten
  • Namen und Vornamen aller Textautoren
  • Namen und Vornamen aller Bearbeiter

c) Rechtsübertragung
Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verleger in der Regel diese Rechte ein:

  • Grafisches Recht: Der Verleger darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
  • SUISA-Rechte: Das sind dieselben Rechte, die der Urheber der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte oder die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger erfolgt deshalb ''zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA''.
  • Weitere Nutzungsrechte: Das sind alle Rechte, die weder als grafisches noch als SUISA-Recht gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verleger darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (z.B. einem Film) zu verbinden.

d) Pflichten des Verlegers
Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger in der Regel diese Pflichten:

  • Veröffentlichungspflicht
  • Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
  • Nennung des Urhebers bei jeder Veröffentlichung
  • Informationspflicht

e) Vergütung
Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werkes werden in der Regel so verteilt:

  • Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber erhält 10% bis 15% des Detailverkaufspreises.
  • SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
    - Vervielfältigungsrecht: Der Verleger erhält 40%, dieser Anteil erhöht sich auf 50% falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60% oder 50%.
    - Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger erhält 35%, der Urheber 65%. Der Verleger wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzertes aufgeführt oder am Radio gesendet wird.
  • Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber und Verleger in der Regel hälftig.

f) Vertragsdauer
Der Vertragsbeginn ist immer auf den 1. Januar festzusetzen – auch, wenn der Vertrag an einem anderen Datum abgeschlossen wird. Als Vertragsende sollte der 31. Dezember vereinbart werden.
Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Fünf Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.

g) Vertragsgebiet
Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie so genannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahr zu nehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers.

h) Konkursklausel
Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der
Verleger in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos
gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, fällt dieser Vertrag ohne weiteres dahin, und sämtliche auf den Verleger übertragenen Rechte fallen an den Urheber zurück.»

i) Gerichtsstandklausel
Diese Gerichtsstandklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Der ausschliessliche Gerichtsstand befindet sich am Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei». Damit muss die klagende Partei am Ort der beklagten Partei Klage einreichen.

j) Ort, Datum, Unterschriften aller Vertragspartner