SUISA

Kurz und bündig

Musikverleger sind wichtige Partner der Urheber, weil sie ihre Werke veröffentlichen und dafür werben. Ziel des Verlegers ist, die ihm anvertrauten musikalischen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dazu agiert der Verleger als Bindeglied zwischen Urhebern und Produzenten, zwischen Promotion und Vertrieb.

Der Verleger trägt eine grosse Verantwortung, da er geistiges Eigentum kommerziell verwertet. Die Urheber besitzen sowohl materielle als auch ideelle Rechte an ihren Werken. Der Verleger ist ein kreativer Musiktreuhänder, sein wichtigstes Kapital sind die Geschäftskontakte zu weiteren Verlagen und Produzenten.

Weiterführende Fragen

Was sind die Aufgaben eines Verlegers?

Verleger und Urheber (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel

  • Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
  • eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
  • einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
  • einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
  • einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.

Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben eigene Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.

Wie kann ich als Verleger Mitglied werden?

Wenden Sie sich an die Abteilung Verleger der SUISA. Wenn Sie nachweislich als Original- oder Sub-Verleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür

  • den ausgefüllten Fragebogen,
  • eine Kopie des Handelsregisterauszuges (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
  • die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.

Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 200 Franken, einschliesslich 8% Mehrwertsteuer.
Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt.

Welche Rechtsform ist für einen Verlag sinnvoll?

Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:

  • Einzelfirma
    Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100'000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten, auch privaten Vermögen.
  • Kollektivgesellschaft
    Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten, auch privaten Vermögen.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20'000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt.

  • Aktiengesellschaft
    Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100'000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.

Weiter führende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt.

Auf was muss ich bei der Wahl des Verlagsnamens (Firma) achten?

Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Artikel 944); dort kommt es darauf an, was für eine Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, die Abteilung Verleger der SUISA zu fragen, bevor Sie sich endgültig entscheiden. Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb den, der den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum als Marke anzumelden, in der Schweiz, allenfalls auch international.

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum