Haben Sie Musik komponiert, bearbeitet oder den Text dazu geschrieben? Dann haben Sie ein Werk geschaffen, das Ihr geistiges Eigentum ist. Als Urheberin, als Urheber können Sie bestimmen, ob es gesendet, vervielfältigt oder aufgeführt werden darf. Doch wie nehmen Sie Ihre Rechte wahr, und wie werden Sie für die Nutzungen Ihres Werks entschädigt?
Auftraggeber und Mitglieder
Der SUISA treten Sie bei, indem Sie einen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen. Die SUISA wahrt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie für die Nutzungen Ihrer Werke entschädigt werden. Beim Eintritt in die SUISA werden Sie zunächst Auftraggeber. Stimm- und wahlberechtigtes Mitglied sind Sie, sobald Sie über 2000 Franken Entschädigungen erhalten haben, frühestens jedoch nach einem Jahr.
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 Franken, inklusive Mehrwertsteuer.
Tantiemen aus dem In- und Ausland
Die SUISA hat mit über 100 Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. So erhalten Sie auch Tantiemen, wenn Ihre Werke im Ausland genutzt werden. Wir überweisen Ihnen Ihr Geld aus in- und ausländischen Nutzungen zu festen Abrechnungsterminen.
Wichtige Hinweise
- Ihre Werke sind urheberrechtlich geschützt, auch wenn Sie nicht SUISA-Mitglied sind.
- Die SUISA ist nicht für den Schutz Ihrer Werke verantwortlich. Sie zieht jedoch im Fall der öffentlichen Nutzung Ihrer Werke die Entschädigungen ein und leitet diese an Sie weiter.
- Treten Sie der SUISA bei, wenn Ihre Werke bereits öffentlich genutzt werden oder in absehbarer Zukunft öffentlich genutzt werden sollen. Erst dann kann die SUISA Urheberrechtsentschädigungen geltend machen und für Sie einziehen.
- Falls Sie Ihre Werke mit anderen Urhebern gemeinsam schaffen, müssen alle am Werk beteiligten Personen Auftraggeber der SUISA werden. Alle Songwriter einer Band müssen sich einzeln anmelden.
Vorsorgelösung
Die SUISA hat eine spezielle Fürsorgeeinrichtung für Urheber eingerichtet, die einen Beitrag zur Sicherung Ihres Einkommens im Alter leistet. Informationen und Konditionen finden Sie im Stiftungsreglement.