Haben Sie Musik komponiert, bearbeitet oder den Text dazu geschrieben? Dann haben Sie ein Werk geschaffen, das Ihr geistiges Eigentum ist. Als Urheberin, als Urheber können Sie bestimmen, ob es gesendet, vervielfältigt oder aufgeführt werden darf. Doch wie nehmen Sie Ihre Rechte wahr, und wie werden Sie für die Nutzungen Ihres Werks entschädigt?
Auftraggeber und Mitglieder
Der SUISA treten Sie bei, indem Sie einen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen. Die SUISA wahrt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie für die Nutzungen Ihrer Werke entschädigt werden. Beim Eintritt in die SUISA werden Sie zunächst Auftraggeber. Stimm- und wahlberechtigtes Mitglied sind Sie, sobald Sie über 2000 Franken Entschädigungen erhalten haben, frühestens jedoch nach einem Jahr.
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 Franken, inklusive Mehrwertsteuer.
Tantiemen aus dem In- und Ausland
Die SUISA hat mit über 100 Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. So erhalten Sie auch Tantiemen, wenn Ihre Werke im Ausland genutzt werden. Wir überweisen Ihnen Ihr Geld aus in- und ausländischen Nutzungen zu festen Abrechnungsterminen.
Wichtige Hinweise
- Ihre Werke sind urheberrechtlich geschützt, auch wenn Sie nicht SUISA-Mitglied sind.
- Die SUISA ist nicht für den Schutz Ihrer Werke verantwortlich. Sie zieht jedoch im Fall der öffentlichen Nutzung Ihrer Werke die Entschädigungen ein und leitet diese an Sie weiter.
- Treten Sie der SUISA bei, wenn Ihre Werke bereits öffentlich genutzt werden oder in absehbarer Zukunft öffentlich genutzt werden sollen. Erst dann kann die SUISA Urheberrechtsentschädigungen geltend machen und für Sie einziehen.
- Falls Sie Ihre Werke mit anderen Urhebern gemeinsam schaffen, müssen alle am Werk beteiligten Personen Auftraggeber der SUISA werden. Alle Songwriter einer Band müssen sich einzeln anmelden.
Vorsorgelösung
Die SUISA hat eine spezielle Fürsorgeeinrichtung für Urheber eingerichtet, die einen Beitrag zur Sicherung Ihres Einkommens im Alter leistet. Informationen und Konditionen finden Sie im Stiftungsreglement.
Weiterführende Fragen
Mit dem Wahrnehmungsvertrag überträgt der Urheber der SUISA verschiedene seiner Urheberrechte, die diese treuhänderisch wahr nimmt. Der Vertrag verpflichtet die SUISA, alle Entschädigungen, die sie erhält, an den Urheber weiter zu leiten.
Laut Urheberrechtsgesetz ist ein Werk vom Zeitpunkt seiner Entstehung an automatisch geschützt, auch ohne Registrierung. Da es im Streit um die Urheberschaft schwierig sein dürfte zu beweisen, wann und von wem das Werk geschaffen wurde, gibt es zwei Massnahmen, um den Beweis zu erleichtern:
- SUISA-Mitglieder melden ihr Werk bei der SUISA an.
- SUISA-Mitglieder oder Nichtmitglieder schicken sich eine Aufnahme des Werkes auf einem Tonträger oder die Noten mit der Post selber zu. Schreiben Sie die Sendung wenn möglich ein und öffnen Sie das Paket oder den Umschlag auf keinen Fall.
Diese Massnahmen sind also nicht notwendig, um das Werk zu schützen, sie erleichtern aber den Nachweis, wenn umstritten ist, wer das Werk wann geschrieben hat.
Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch vertritt die SUISA die Mitglieder dieser Schwestergesellschaften in der Schweiz und die Schwestergesellschaften die Mitglieder der SUISA im Ausland. Wenn beispielsweise das Werk eines Schweizer Urhebers im Ausland aufgeführt wird, muss der örtliche Veranstalter die Urheberrechtsentschädigung an die einheimische Verwertungsgesellschaft zahlen und diese überweist das Geld an die SUISA, die es an den Urheber weiter leitet.
Manchmal kommt es vor, dass unsere Schwestergesellschaften eine Nutzung nicht erfassen und abrechnen. Wir empfehlen Ihnen darum, uns zu informieren, wenn Sie musikalisch im Ausland aktiv werden. Um den Verbleib von ausländischen Entschädigungen abklären zu können, brauchen wir diese Informationen:
Konzerte
- Datum und Ort (Stadt, Land, Name des Theaters, Saales oder Clubs)
- Name und Adresse des Veranstalters (falls bekannt)
- alle aufgeführten Werke (Liste)
- das gedruckte Programm (falls vorhanden)
Sendungen
- Datum der Ausstrahlung
- Name des Radio- oder Fernsehsenders
- Name der Sendung (falls bekannt)
- alle gesendeten Werke (Liste)
Tonträger
Schicken Sie der Urheberabteilung der SUISA ein Exemplar des ausländischen Tonträgers. Die darauf enthaltenen Angaben ermöglichen uns eine Nachfrage bei unserer Schwestergesellschaft . Wenn Sie wollen, schicken wir Ihnen den Tonträger nach wenigen Tagen wieder zurück.
Die Stiftung Urheber- und Verlegerfürsorge der SUISA schützt Mitglieder und Auftraggeber beziehungsweise ihre Hinterbliebenen vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter und Invalidität. Damit Sie eine Rente erhalten, müssen Sie diese Bedingungen erfüllen:
- Sie haben ein bestimmtes Alter erreicht.
- Sie waren mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen Mitglied oder Auftraggeber der SUISA.
- Sie erhielten im Durchschnitt mindestens 250 Franken Entschädigungen aus Aufführungen und Sendungen während der gesamten Zeit als Mitglied und Auftraggeber.
Die Bestimmungen für die soziale Fürsorge sind im Fürsorgereglemententhalten. Darin sind auch alle Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung und die Berechnung von Renten im Detail aufgeführt.
