Hintergrundmusik bedeutet, dass Musik eine begleitende bzw. nebensächliche Funktion hat. Dazu zählen das Abspielen von Tonträgern oder der Empfang von Radiosendungen, um die Atmosphäre in Geschäftsräumen, Ladenlokalen, Gaststätten oder in sonstigen Betriebsräumen individuell zu gestalten.
Hintergrundmusik kommt typischerweise vor in:
- Verkaufsgeschäften
- Restaurants
- Aufenthaltsräumen
- Arbeitsräumen
und wird nach dem Tarif GT3a lizenziert.
Ebenfalls unter den Tarif GT 3a fallen die «Music on hold»-Anwendung für Warteschlaufen am Telefon sowie der Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb der Privatsphäre auf Bildschirmen bis zu 3m Diagonale.
Der Tarif bezieht sich einerseits auf Urheberrechte (Rechte der Komponisten, Rechte der Schriftsteller, Fotografen), andererseits auf die sogenannten verwandten Schutzrechte (Rechte der Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen). Die SUISA ist in Bezug auf Tarif GT3a gemeinsame Inkassostelle und Vertreterin der entsprechenden Verwertungsgesellschaften SWISSPERFORM, ProLitteris, SSA und SUISSIMAGE.
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| Dokument | Grösse | Typ |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Tarif 3a: Fragebogen | 13.2 KB | |
| Gemeinsamer Tarif 3a: Kundeninformation | 11.3 KB | |
Hintergrundunterhaltung mit Ton- und Tonbildträgern bzw. music-on-hold | ||
| Gemeinsamer Tarif 3a: Tariftext | 37 KB | |
Empfang von Sendungen Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung | ||
| Gemeinsamer Tarif 3a: Zusatztarif | 25 KB | |
Entschädigung für den Sendeempfang und Aufführungen von Tonund Tonbildträgern ohne Veranstaltungscharakter in Gästezimmern (Tarifgenehmigung nicht rechtskräftig). | ||



