SUISA

Lizenz – wer zahlt was?

Wer Musik öffentlich nutzen will, muss die Erlaubnis (Lizenz) dafür einholen. Wie hoch die Urheberrechtsentschädigung ist, hängt von der Art der Nutzung ab und ist in den Tarifen festgelegt. In einem Restaurant hat Musik nicht denselben Stellenwert wie in einem Konzert oder in einer Disco. Es gibt deshalb rund 30 Tarife, in welchen die Preise für die diversen Nutzungen festgehalten sind. Sie können Tarifblatt, Merkblatt und Anmeldeformular auf den jeweiligen Seiten herunterladen.

Die SUISA hat die Tarife mit den zuständigen Verbänden und Organisationen ausgehandelt, die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten hat sie genehmigt.

Wenn Sie die öffentliche Nutzung von Musik anmelden wollen, füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus und senden es uns unterzeichnet zurück.

Alle Tarife auf einen Blick
Sämtiche Tarife der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften

Weiterführende Fragen

Wie kommen die SUISA-Tarife zustande?

Alle Schweizer Verwertungsgesellschaften müssen laut Urheberrechtsgesetz Tarife für ihre Entschädigungen aufstellen. Diese Tarife werden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Eidgenössische Schiedskommission, die der Bundesrat wählt und paritätisch zusammensetzt, genehmigt die Tarife, die dann im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. So besteht Gewähr dafür, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.

Muss ich eine Entschädigung bezahlen, wenn Musiker eigene Werke spielen?

Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Inkasso der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen.

Die Musiker führen nur freie Musik auf. Muss ich dennoch eine Entschädigung zahlen?

Nein. Sie müssen  der SUISA aber so oder so das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung zahlen.