Audiovisueller Bereich (Filme, Werbespots, Internet, Tonbildschauen usw.)
Tonbildträger für professionelle Zwecke
Herstellung von Tonbildträgern zur Sendung, Vorführung und Zugänglichmachen im Internet (auch «Sendekopien» genannt)
SUISA-Nummer für Werbespots
Jeder Werbespot, der in der Schweiz ausgestrahlt (TV) oder vorgeführt (Kino, E-Boards usw.) werden soll, braucht noch vor seiner Erstausstrahlung eine SUISA-Nummer.
DVD - gratis oder zum Verkauf
Herstellung von Tonbildträgern, die an Dritte zu deren Privatgebrauch verkauft oder gratis abgegeben werden (insbesondere DVDs, VHS usw.)
Vorführung von Filmen
Kino, Cine-Club, öffentliches Lokal, Museum, Fussballstadion usw.
Sendung
Fernsehen, Hotel, Pay-TV, Internet usw.
Weiterführende Fragen
Ja. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nur auf Tonbildträger aufnehmen, wenn der Urheber oder Rechteinhaber einverstanden ist. Ohne Zustimmung dürfen Sie Tonbildträger weder vervielfältigen noch senden noch öffentlich aufführen. Sie brauchen diese Erlaubnis, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik
- nicht nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen oder
- ausserhalb des engsten Familien- und Freundeskreises vorführen wollen.
Achtung: Sie brauchen die Erlaubnis auch für Vorführungen an Vereins- und Firmenfesten, für Schulungen, in Hotel-Videosystemen usw. Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus einholen.
In der Schweiz und in Liechtenstein ist das die SUISA, die das Weltrepertoire an Filmmusik vertritt. Im Ausland brauchen Sie die Zustimmung der Verwertungsgesellschaft des Landes, wo Sie den Tonbildträger herstellen und/oder vorführen wollen.
Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bilder, Dialoge usw.) verbunden oder für fremde Zwecke (Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations) eingesetzt, die den Anschauungen oder Absichten ihres Urhebers zuwiderlaufen können. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, erteilt die SUISA die Erlaubnis zum Aufnehmen der Musik nur nach Rücksprache und mit ausdrücklichem Einverständnis des Rechteinhabers. Dieser kann sein Einverständnis ohne Angabe von Gründen verweigern.
- Bei der Vertonung (Synchronisation) sind der Produzent eines Tonbildträgers und sein Auftraggeber dafür verantwortlich, die Erlaubnis der SUISA einzuholen. Sie haften solidarisch für die Urheberrechtsentschädigungen.
- Bei der Vorführung muss der Veranstalter der Vorführung die Erlaubnis einholen. Das gilt insbesondere auch für Tonbildträger, die Schweizer oder Liechtensteiner Firmen von ausländischen Partnern und Mutter- oder Schwestergesellschaften zur Verfügung gestellt werden.
Tarif VN und Tarif VI