SUISA

Kurz und bündig

Wer Musik veröffentlicht, vervielfältigt, aufführt, sendet oder sonst wie verbreitet, wer Konzerte veranstaltet, wird automatisch Kunde von SUISA. Auch die Inhaberin eines Aerobic-Studios, die in ihren Lektionen Musik spielt, gehört dazu. Alle, die Musik öffentlich nutzen, müssen dafür eine Lizenz erwerben – und werden damit SUISA-Kunden.

Wer Musik im privaten Rahmen nutzt, das heisst im Freundes- und Verwandtenkreis, braucht keine Erlaubnis. Alle anderen Nutzungen sind öffentlich und erfordern eine Lizenz der SUISA. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, die Erlaubnis für die öffentliche Nutzung einzuholen.

Alle Tarife auf einen Blick
Sämtliche Tarife der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften

Detaillierte Informationen für

Konzertveranstalter
Radio und Fernsehen
Diskotheken, Clubs und Tanz im Gastgewerbe
Partys mit Musik
Verkaufsbetriebe mit Hintergrundmusik
Plattenproduzenten
Hoteliers und Gastwirte
Film / Werbespots

Weiterführende Fragen

Wann muss ich als Veranstalter eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen?

Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn

  • wir für die Veranstaltung keinen Eintritt verlangt haben,
  • die Veranstaltung nicht kommerziell war oder
  • die Veranstaltung mit einem Verlust abgeschlossen hat?

Ja. Der wirtschaftliche Erfolg einer Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Urheberrechtsentschädigungen sind Fixkosten wie beispielsweise die Getränke oder die Beleuchtung, die ja auch unabhängig von Gewinn oder Verlust bezahlt werden müssen.
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn

  • der Anlass privat war oder
  • der Anlass ein nicht-öffentlicher Vereinsanlass war?

Für private Veranstaltungen müssen weder Bewilligungen eingeholt noch Entschädigungen bezahlt werden. Allerdings ist der private Gebrauch im Urheberrecht sehr eng definiert und gilt nur für eine Person, die Musik gemeinsam mit eng verbundenen Personen wie Verwandten oder engen Freunden nutzt (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz). Daraus folgt, dass Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Betrieben, Militäreinheiten etc. nicht privat sind, auch wenn nicht jede und jeder Zutritt hat.

Was für Kriterien beeinflussen die Höhe eines Tarifs?

Die Tarife der fünf Schweizer Urheberrechtsgesellschaften müssen sich am Grundsatz der Angemessenheit im Urheberrechtsgesetz halten. Darum beachtet die SUISA unter anderem diese Kriterien, wenn sie die Höhe der Entschädigung für die Nutzung von Musik festlegt:

  • den daraus erzielten Ertrag oder hilfsweise den damit verbundenen Aufwand,
  • die Art und Anzahl der genutzten Werke und
  • das Verhältnis zwischen geschützten und ungeschützten Werken.

Grundsätzlich sollte die Urheberrechtsentschädigung nicht mehr als 10% des Ertrages (zum Beispiel Einnahmen für Eintritte) beziehungsweise Aufwandes (etwa die Gage) betragen.

Was passiert, wenn ich einen Anlass nicht anmelde und keine Entschädigung zahle?

Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA darf ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.

 

Warum müssen nicht die Musiker den Anlass anmelden und die Entschädigung zahlen?

Weil sie nur engagiert werden und auftreten – sie bieten eine Dienstleistung an und erhalten dafür eine Gage, sie veranstalten keinen Anlass.

Die Musiker erhalten eine Gage, warum muss ich noch eine Entschädigung an die SUISA zahlen?

Die Gage erhalten die Interpreten für ihren Auftritt. Damit sind die kreative Arbeit der Urheber und die Aufführungsrechte an ihren Werken nicht abgegolten. Interpreten und Urheber sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Trotzdem hat jede dieser unabhängigen Personen Anspruch auf Geld: Der Urheber auf eine Urheberrechtsentschädigung und der Interpret auf eine Gage.