- Internet, MP3, CDs brennen
-
Mit der Leerträgervergütung werden Urheberrechte pauschal abgegolten. Ist das im Zeitalter digitaler Abrechnungssysteme (DRMS) noch zeitgemäss?
Ja. Zumindest so lange, als digitale Abrechnungssysteme nicht flächendeckend eingesetzt werden. Es gibt heute diverse solche Systeme, doch die haben sich nicht durchgesetzt, weil sie (zu) viel kosten und verschiedene Systeme nicht kompatibel sind. Darum werden in den nächsten Jahren die meisten privaten Kopien nicht mit DRMS abgerechnet werden können (Offline-Überspielungen von CDs, Aufnahmen von Sendungen, Herunterladen von Musikfiles aus Angeboten ohne Zugriffskontrolle).
Privates Kopieren lückenlos zu erfassen, ist auch wegen des Persönlichkeits- und Datenschutzes heikel, viele Fragen sind offen. Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt auch deswegen entschieden, den Eingriff in die Privatsphäre jedes Einzelnen zu vermeiden und das private Kopieren zu erlauben.
-
Warum müssen für CD-Rohlinge, die nur genutzt werden, um persönliche Daten zu speichern, Urheberrechtsentschädigungen bezahlt werden?
Privates Kopieren ist erlaubt. Auf CD-Rohlingen können persönliche Daten oder Musik gespeichert werden. Es ist nicht möglich, genau zu kontrollieren, wer was speichert. Darum wird auch auf CD-Rohlingen für Daten (CD-R data) eine Entschädigung erhoben. Diese ist mit fünf Rappen je Stunde beziehungsweise 525 MB Speicherkapazität deutlich tiefer als für CD-Rohlinge für Musik (Audio CD-R) oder Audiokassetten mit 33 Rappen je Stunde beziehungsweise 525 MB Speicherkapazität. Bei der Festsetzung der Entschädigung wurde berücksichtigt, dass auch persönliche Daten gespeichert werden.
-
Warum verlangt die SUISA Urheberrechtsentschädigungen für MP3-Player? Sind mit dem Kauf einer CD von Musik im Internet die Urheberrechte für den privaten Konsum nicht bereits abgegolten?
Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für den privaten Konsum abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn der private Konsum ist von Gesetzes wegen erlaubt. Wer Kopien der Musikdateien von der CD oder aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Das Gesetz sieht dafür eine Vergütung auf den Leerträgern (CD, DVD, MP3-Player usw.) vor, die allerdings der Hersteller oder Importeur (und nicht der Käufer) zahlen muss. Der Konsument muss nie Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Es kann jedoch sein, dass der Hersteller oder der Importeur seine Kosten auf den Konsumenten überwälzt.
-
Ist es erlaubt, selbst CDs oder DVDs zu brennen?
Erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn
- Sie die CD oder DVD ausschliesslich persönlich nutzen oder
- Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder einem engen Freund schenken.
Nicht erlaubt ist das Brennen von CDs oder DVDs, wenn
- Sie die CD oder DVD verkaufen wollen und weder eine Einwilligung der Plattenfirma noch eine Lizenz der SUISA besitzen oder
- Sie die CD oder DVD anderen Personen als nahen Verwandten oder engen Freunden schenken.
Das Urheberrechtsgesetz spricht von der erlaubten Werkverwendung ''im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde''. Dieser Kreis ist gemäss Gerichtspraxis und Literatur sehr eng zu fassen. Ausserdem ist es nur gestattet, eine CD oder DVD zu brennen, wenn eine Privatperson sie brennt und kein CD-Presswerk oder jemand, der dafür bezahlt wird. Wer CDs oder DVDs brennt, sollte immer daran denken, dass sie oder er damit nicht nur den Plattenfirmen, sondern auch den Urhebern und Interpreten schadet.
-
Was ist Music on demand?
Music on demand ist ein Modell, um einzelne Titel oder ganze Tonträger über das Internet zu vertreiben. Via Internet werden ganze Musiktitel oder ganze Tonträger zum individuellen Abruf angeboten.
Der Anbieter muss für die Dienstleistung eine Lizenz einholen und eine Entschädigung dafür bezahlen. Die Entschädigung wird nach den Tarifen für mechanische Vervielfältigungsrechte berechnet (PI und PN für Music on demand beziehungsweise VI und VN für Video on demand).Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Vincent Salvadé, +41 21 614 32 32 -
Was sind Broadcasting-Verwendungen?
Broadcasting-Verwendungen sind (in der Regel) Direktübertragungen von Musik- oder Partyanlässen, die "live" im Internet übertragen werden, oder Radio- und Fernsehprogramme, die von den Stationen über Internet ausgestrahlt werden. Es liegen somit sendeähnliche Nutzungen von Musik auf Websites im Internet vor.
Die Entschädigung dafür berechnet sich nach dem Senderechtstarif (GT S) und macht einen Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Nutzung aus. Als Einnahmen gelten alle Zuwendungen an den Betreiber des Broadcasting-Angebots (Sponsoring, Bartering, Werbung, Abonnements- oder Zugangsgebühren), als Kosten sind sämtliche mit der Verwendung der Musik verbundenen Aufwendungen zu verstehen (z. B.: Kosten der Aufzeichnungsgeräte, der Belegung von Speicherplatz auf dem Server, der mit der Abwicklung der «Sendung» beschäftigten Personen).
Wenn die Sendungen zeitversetzt übertragen werden, gilt das Angebot als Angebot auf Bestellung (on demand).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Oliver Mottier, +41 21 614 32 32. -
Wie ist die Nutzung von Musik im Internet für Werbung oder Produktpräsentationen geregelt?
Wenn Sie die Musik mit Bildern oder anderen Inhalten verbinden (also eine Tonspur und eine Bildspur synchronisieren), müssen Sie zuerst die Synchronisationsrechte bei den Rechteinhabern einholen.
Die fertiggestellte Werbung oder Produktpräsentation darf der Betreiber der Website auf dem Server einspeichern, wenn er bei der SUISA dafür eine Lizenz einholt. Die Entschädigung für die Lizenz kostet 1.25 Franken pro 60 Sekunden geschützter Musik, die er auf den Server speichert (Ziffer 14.2 des Tarifs PN). Diese Entschädigung ist einmalig und muss für jeden eingespeicherten Titel entrichtet werden. Die Präsentation des Titels im Netz kostet 12.50 Franken Entschädigung pro Monat für bis zu 15 gleichzeitig mögliche Zugriffe (Ziffer 9.3 GT T).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Olivier Mottier, +41 21 614 32 32 -
Wie viel kostet die Entschädigung für die Urheberrechte, wenn ich Sound-Samples ins Internet stelle?
Sound-Samples sind kurze Hörproben einzelner Musiktitel, die beispielsweise in einem CD-Katalog, auf der Website der Band oder als Hinweis auf Veranstaltungen, Musikgruppen usw. im Internet veröffentlicht werden. In der Regel sind Sound-Samples reine Audiodateien, die auf der Website unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Der Betreiber des Servers oder sein Auftraggeber muss 1.35 Franken pro 60 Sekunden geschützter Musik zahlen, die er auf den Server speichert (Ziffer 14.2 des Tarifs PN). Diese Entschädigung ist einmalig und muss für jeden eingespeicherten Titel entrichtet werden. Die Präsentation des Titels im Netz kostet 12.50 Franken Entschädigung pro Monat für bis zu 15 gleichzeitig mögliche Zugriffe (Ziffer 9.3 des Gemeinsamen Tarifs T).
Auskünfte, Tarife, Formulare und Lizenzen erhalten Sie hier:
Deutschschweiz und Tessin:
SUISA Zürich, Frank Dietiker, +41 44 485 66 66
Westschweiz:
SUISA Lausanne, Olivier Mottier, +41 21 614 32 32 -
Ist der Download von Musik aus Tauschbörsen (P2P, peer to peer) erlaubt?
Nach einhelliger Meinung und nach der Gerichtspraxis ist der Upload, also das Online-Anbieten von geschützten Werken, nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber (Urheber, Verlag beziehungsweise ihre Verwertungsgesellschaften, Tonträgerproduzenten) erlaubt. Teilnehmer an Tauschbörsen, die diese Zustimmung nicht einholen, handeln illegal. Nach überwiegender Meinung ist jedoch das private Downloaden in der Schweiz auch ohne Zustimmung der Rechtsinhaber erlaubt, selbst wenn das Angebot illegal ist. Gerichtsurteile dazu gibt es allerdings noch keine, so dass die Frage einstweilen nicht abschliessend beantwortet werden kann (in Deutschland zum Beispiel ist das Herunterladen von "offensichtlich" illegalen Angeboten verboten).
In der Praxis stellt sich die Frage nur selten in dieser Form. Denn wer zum Herunterladen eines der neueren P2P-Programme benützt, bietet automatisch die auf seiner Festplatte gespeicherten Musiktitel online an. Er handelt also illegal und kann sich strafbar machen, wenn er die erforderlichen Rechte nicht einholt. Und unabhängig von dieser Frage ist es wahrscheinlich, dass die P2P-Angebote einer der Gründe für den Einbruch der Tonträgerverkäufe sind, von denen nicht nur die Musikindustrie, sondern auch die Urheber und Interpreten leben. Wer P2P-Angebote nutzt, schadet den Künstlern, die er liebt.
-
Wer ist für die Nutzung musikalischer Werke im Internet verantwortlich?
In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Website ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen. In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden.
-
Muss ich auch eine Entschädigung zahlen, wenn das Angebot im Internet kostenlos ist?
Ja. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die musikalischen Werke im Internet kommerziell genutzt werden oder nicht.
-
Wie berechnet die SUISA die Entschädigung für die Nutzung musikalischer Werke im Internet?
Die Nutzung musikalischer Werke im Internet unterscheidet sich nicht grundlegend von allen anderen Nutzungen. Darum wendet die SUISA die bereits bestehenden Tarife analog an, um die Entschädigung zu berechnen.
-
Was für Nutzungen musikalischer Werke werden im Internet unterschieden?
Diese Nutzungen müssen auseinandergehalten werden:
- musikalische Werke auf einen Server speichern (upload);
- musikalische Werke über das Internet zur Verfügung stellen;
- musikalische Werke aus dem Internet herunterladen (download).
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das Urheberrechtsgesetz regelt alle Nutzungen klar. Ein Beispiel: Wer ein musikalisches Werk auf einen Server speichert, tut nichts anderes, als ein musikalisches Werk (elektronisch) zu vervielfältigen.
-
Darf ich meine eigenen Kompositionen als MP3-Dateien im Internet veröffentlichen?
Ja. Als Urheberin oder Urheber von Musik und Text eines musikalischen Werks bestimmen Sie allein, wie das Werk genutzt wird. Falls Sie Teile Ihrer Urheberrechte übertragen haben, müssen Sie diese zwei Punkte beachten:
- Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, dürfen Sie Ihr Werk nur auf Ihrer Website veröffentlichen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Wenn Ihr Werk auf einer fremden Website wie MP3.com veröffentlicht wird, muss der Inhaber der Website dafür eine Lizenz einholen und Entschädigung bezahlen.
- Wenn Sie einen Vertrag mit einem Verlag oder einer Plattenfirma abgeschlossen haben, haben Sie gewisse Verwertungsrechte abgetreten. Sobald Sie ein Werk im Internet veröffentlichen, das Gegenstand dieses Vertrags ist, ohne die Einwilligung beim Verlag oder der Tonträgerfirma eingeholt zu haben, verletzen Sie den Vertrag.
- Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, dürfen Sie Ihr Werk nur auf Ihrer Website veröffentlichen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Wenn Ihr Werk auf einer fremden Website wie MP3.com veröffentlicht wird, muss der Inhaber der Website dafür eine Lizenz einholen und Entschädigung bezahlen.
- Allgemeines
-
Muss ich eine Entschädigung bezahlen, wenn Musiker eigene Werke spielen?
Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Inkasso der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen.
-
Wann muss ich als Veranstalter eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen?
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn
- wir für die Veranstaltung keinen Eintritt verlangt haben,
- die Veranstaltung nicht kommerziell war oder
- die Veranstaltung mit einem Verlust abgeschlossen hat?
Ja. Der wirtschaftliche Erfolg einer Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Urheberrechtsentschädigungen sind Fixkosten wie beispielsweise die Getränke oder die Beleuchtung, die ja auch unabhängig von Gewinn oder Verlust bezahlt werden müssen.
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, wenn- der Anlass privat war oder
- der Anlass ein nicht-öffentlicher Vereinsanlass war?
Für private Veranstaltungen müssen weder Bewilligungen eingeholt noch Entschädigungen bezahlt werden. Allerdings ist der private Gebrauch im Urheberrecht sehr eng definiert und gilt nur für eine Person, die Musik gemeinsam mit eng verbundenen Personen wie Verwandten oder engen Freunden nutzt (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz). Daraus folgt, dass Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Betrieben, Militäreinheiten etc. nicht privat sind, auch wenn nicht jede und jeder Zutritt hat.
-
Was passiert, wenn ich einen Anlass nicht anmelde und keine Entschädigung zahle?
Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA darf ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.
-
Die Musiker erhalten eine Gage, warum muss ich noch eine Entschädigung an die SUISA zahlen?
Die Gage erhalten die Interpreten für ihren Auftritt. Damit sind die kreative Arbeit der Urheber und die Aufführungsrechte an ihren Werken nicht abgegolten. Interpreten und Urheber sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Trotzdem hat jede dieser unabhängigen Personen Anspruch auf Geld: Der Urheber auf eine Urheberrechtsentschädigung und der Interpret auf eine Gage.
-
Muss ich Repertoirelisten für Künstler zustellen, die nicht SUISA-Mitglied sind?
Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste schicken. Die SUISA muss auch die Entschädigung für Urheber einziehen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.
Die SUISA verlangt von allen Konzerten ein Verzeichnis der aufgeführten Werke, auch wenn der Kunde glaubt, das Repertoire enthalte nur ungeschützte Werke. Für den Veranstalter ist es kaum möglich, ein komplettes Programm nach allen relevanten Punkten zu beurteilen.
-
Die Musiker führen nur freie Musik auf. Muss ich dennoch eine Entschädigung zahlen?
Nein. Sie müssen der SUISA aber so oder so das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung zahlen.
-
Die Musiker führen nur Werke ausländischer Urheber auf. Muss ich dennoch eine Entschädigung zahlen?
Die SUISA hat mit mehr als 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften so genannte Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Darum ist sie verpflichtet, in der Schweiz Entschädigungen auch für ausländische Urheber zu kassieren und weiter zu leiten.
-
Ist die Vermietentschädigung im Kaufpreis der Videokassette oder DVD enthalten?
Nein. Die Vermietentschädigung kann im Kaufpreis einer Videokassette oder DVD gar nicht eingeschlossen sein, weil laut Urheberrechtsgesetz (Artikel 13 Absatz 3 URG) nur Verwertungsgesellschaften diese Entschädigung geltend machen dürfen. Der höhere Preis für Vermietkassetten soll die Exklusivität der Filme abgelten, bis sie nach einer gewissen Zeit im (freien) Fernsehen gesendet werden.
- Allgemeines zu den SUISA-Entschädigungen
-
Wie viel muss ich zahlen, wenn ich Musik öffentlich nutzen will?
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art der Nutzung ab. So ist die Entschädigung für Musik an einem Konzert höher als für Hintergrundmusik in einer Boutique. Das hängt mit ihrem Stellenwert zusammen: Die Menschen besuchen ein Konzert nur wegen der Musik, während Hintergrundmusik beim Shopping nur eine untergeordnete Rolle spielt. Wie viel die einzelnen Nutzungsarten kosten ist in den Tarifen geregelt.
-
Was für Kriterien beeinflussen die Höhe eines Tarifs?
Die Tarife der fünf Schweizer Urheberrechtsgesellschaften müssen sich am Grundsatz der Angemessenheit im Urheberrechtsgesetz halten. Darum beachtet die SUISA unter anderem diese Kriterien, wenn sie die Höhe der Entschädigung für die Nutzung von Musik festlegt:
- den daraus erzielten Ertrag oder hilfsweise den damit verbundenen Aufwand,
- die Art und Anzahl der genutzten Werke und
- das Verhältnis zwischen geschützten und ungeschützten Werken.
Grundsätzlich sollte die Urheberrechtsentschädigung nicht mehr als 10% des Ertrages (zum Beispiel Einnahmen für Eintritte) beziehungsweise Aufwandes (etwa die Gage) betragen.
-
Wie kommen die SUISA-Tarife zustande?
Alle Schweizer Verwertungsgesellschaften müssen laut Urheberrechtsgesetz Tarife für ihre Entschädigungen aufstellen. Diese Tarife werden mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt. Die Eidgenössische Schiedskommission, die der Bundesrat wählt und paritätisch zusammensetzt, genehmigt die Tarife, die dann im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. So besteht Gewähr dafür, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.
- Anmeldung eines Anlasses
-
Wann muss ich einen musikalischen Anlass anmelden?
Immer dann, wenn es sich nicht um einen privaten Anlass handelt. Wenn Sie Musik im engen Familien- und Freundeskreis verwenden, beispielsweise an einer Geburtstags- oder Hochzeitsfeier, brauchen Sie keine Erlaubnis. Sobald Sie die Musik aber ausserhalb des privaten Rahmens nutzen, müssen Sie Ihren Anlass anmelden und die Erlaubnis der SUISA einholen.
-
Wer muss die Erlaubnis einholen?
Der Veranstalter muss die Erlaubnis einholen. Veranstalter ist, wer für die Nutzung der Musik verantwortlich ist, zum Beispiel der Besitzer oder Pächter eines Clubs, ein Radio- oder Fernsehsender oder der Verein, der ein Fest organisiert.
-
Warum müssen nicht die Musiker den Anlass anmelden und die Entschädigung zahlen?
Weil sie nur engagiert werden und auftreten – sie bieten eine Dienstleistung an und erhalten dafür eine Gage, sie veranstalten keinen Anlass.
- Informationen zu Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen (Gemeinsamer Tarif K)
-
Was muss ich tun, um ein Konzert veranstalten zu dürfen?
Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen wollen, müssen Sie dafür im Voraus die Erlaubnis der SUISA einholen.
Alle Formulare erhalten Sie hier.
Die Formulare müssen Sie spätestens zehn Tage nach dem Konzert ausgefüllt an die SUISA schicken. Um die Urheberrechtsentschädigungen korrekt berechnen und verteilen zu können, braucht die SUISA die detaillierte Liste aller aufgeführten Werke sowie die Abrechnung mit Einnahmen und Ausgaben.
-
Wann wird eine Veranstaltung nach GT Ka/Kb und wann nach GT Hb abgerechnet?
Nach GT Ka/Kb (Gemeinsamer Tarif Ka oder Kb) wird die Entschädigung berechnet, wenn die Besucher kommen, um bewusst Musik zu hören. Ausnahmen sind etwa Konzerteinlagen oder konzertähnliche Einlagen, die weniger als eine Stunde dauern; falls diese Einlagen mehrmals am selben Tag wiederholt werden, gilt ihre Gesamtdauer. Wenn solche Einlagen im Rahmen von Tanz- und Unterhaltungsanlässen aufgeführt werden, wird die Entschädigung nach dem Tarif für Tanz und Unterhaltung (GT Hb) abgerechnet.
Die Abrechnung nach GT Ka/Kb oder GT Hb kann nicht einzig nach auftretenden Interpreten unterteilt werden, weil ihre Popularität (und damit ihre Anziehungskraft) sich immer schneller ändert. Für die Unterteilung berücksichtigt die SUISA unter anderem Kriterien wie den Eintrittspreis, das Konzertlokal, die Art der Ankündigung oder andere Aufwandposten.
-
Kann ich für Konzerte eine Jahrespauschale aushandeln?
Nein. Die Entschädigung wird für jedes Konzert als Prozentsatz der Einnahmen oder Kosten der Musikverwendung berechnet, um den finanziellen Rahmen jedes Mal angemessen berücksichtigen zu können.
-
Warum wird die Entschädigung für Konzerte manchmal auf der Basis der Kosten berechnet?
Normalerweise berechnet die SUISA die Entschädigung auf der Basis der Einnahmen. Nur in diesen Ausnahmefällen beim Gemeinsamen Tarif Ka dienen die Kosten der Musikverwendung als Berechnungsgrundlage:
- Wohltätigkeitsanlässe, wenn der Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt.
- Wenn die Einnahmen nicht ermittelt werden können.
- Wenn der Kunde von Anfang an erwartet, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln decken zu müssen.
- Informationen betr. Musik zu Tanz und Unterhaltung ausserhalb des Gastgewerbes (Discos, Vereins- und Firmenfeste etc. / Gemeinsamer Tarif Hb)
-
Warum gilt ein Firmenanlass nicht als privater Anlass?
Das Urheberrechtsgesetz definiert Geburtstags- und Hochzeitsfeiern oder ähnliche Feste, die im Familien- und engen Freundeskreis gefeiert werden, als Privatanlass. Firmen- oder Vereinsanlässe fallen nicht darunter, darum müssen Entschädigungen für die Nutzung von Musik bezahlt werden.
-
Wie werden die Urheberrechtsentschädigungen im GT Hb verteilt? Es ist ja nicht immer Pflicht, das Programm abzuliefern?
Wenn die SUISA ein Programmverzeichnis erhält, verteilt sie das Geld an die Urheber dieser Werke. Wenn der Aufwand zu gross ist, verlangt sie kein Programm und verteilt das Geld pauschal. Dafür berücksichtigt die SUISA so genannte Stamm-Repertoires, Hitlisten und Sendeprogramme.
- Informationen zu Musik im Gastgewerbe (Gemeinsamer Tarif H)
-
Muss ich eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen, obwohl ich keinen Eintritt verlange und die Musiker keine Gage erhalten?
Ja. Wer öffentlich geschützte Werke aufführt, muss immer eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen – unabhängig davon, ob er Eintritt kassiert und/oder eine Gage zahlt. Ausgenommen sind nur Anlässe im privaten Rahmen wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.
Wenn Sie keinen Eintritt verlangen, kostet Sie die Urheberrechtsentschädigung weniger. Der Tarif GT H listet die unterschiedlichen Entschädigungen detailliert auf.
-
Gilt das als privater Rahmen, wenn ich in einem Restaurant einen Anlass für meine Stammgäste veranstalte?
Nein. Grundsätzlich gelten nur Geburtstags- und Hochzeitsfeiern als private Anlässe («geschlossene Gesellschaft»), weil die SUISA davon ausgeht, dass ausschliesslich Verwandte oder enge Freunde dazu eingeladen werden. Bei allen anderen Anlässen geht sie davon aus, dass zwischen den meisten Gästen nur lockere Bande bestehen.
-
Wie muss ich Konzerte im Gastgewerbe abrechnen?
Konzerte oder konzertähnliche Darbietungen im Gastgewerbe werden nach GT K (Gemeinsamer Tarif K) abgerechnet.
- Informationen zu Hintergrundmusik (Gemeinsamer Tarif 3a)
-
Was ist Hintergrundmusik?
Hintergrundmusik hat nur eine begleitende, ergänzende oder nebensächliche Funktion. Sie wird vor allem in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen usw. oder als Musik in Telefonwarteschlangen eingesetzt.
-
Wie setzt die SUISA den Preis für Hintergrundmusik fest?
Die SUISA berechnet die Entschädigung nach der Fläche, auf der die Sendungen oder Aufführungen zu hören beziehungsweise zu sehen sind. Für ''music-on-hold'' ist die Zahl der Amtslinien massgebend.
-
Wer kassiert diese Urheberrechtsentschädigungen ein?
Die Verwertungsgesellschaften haben die Billag beauftragt, die Urheberrechtsentschädigung für die Hintergrundmusik mit der Gebühr für den gewerblichen der Empfang von Sendungen zu kassieren. Die SUISA ist Inkassostelle für alle Betriebe, die Musik nur über Ton- beziehungsweise Tonbildträger aufführen und deshalb bei der Billag keine Gebühr für den gewerblichen Empfang von Sendungen bezahlen müssen. Wer sowohl Sendungen empfängt als auch Ton- oder Tonbildträger aufführt, zahlt die Entschädigung an die Billag.
-
Muss ich ein Verzeichnis der Hintergrundmusik einreichen?
Sofern in der Bewilligung nichts anderes verlangt wird, verzichtet die SUISA grundsätzlich auf eine Programmliste.
- Informationen zu Herstellung von Tonträgern (Tarif PI)
-
Brauche ich die Erlaubnis der SUISA, um Tonträger herstellen zu lassen?
Ja. Wenn Sie musikalische Werke aufnehmen (lassen) wollen, die urheberrechtlich (noch) geschützt sind, müssen Sie die Zustimmung des Urhebers oder der Urheber einholen. In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt.
Fast alle in- und ausländischen Urheber haben die Verwaltung ihrer Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein der SUISA abgetreten. Diese erteilt im Auftrag des Urhebers die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und verlangt dafür eine Urheberrechtsentschädigung, die sie weiter leitet. Darum müssen Sie immer die SUISA informieren, wenn Sie Tonträger herstellen (lassen) wollen.
-
Was muss ich tun, wenn ich einen Tonträger herstellen (lassen) will?
Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und schicken Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nichts machen.
-
Was muss ich tun, wenn ich Musik von einem Tonträger überspielen will?
Sie müssen zuerst die Erlaubnis der Plattenfirma einholen, die die Rechte an der Aufnahme besitzt. Anschliessend melden Sie die Herstellung der Tonträger bei der SUISA an und holen so die Erlaubnis für die Vervielfältigung der Kompositionen ein. Sie müssen Ihrem «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» die Erlaubnis der Plattenfirma beilegen.
-
Was muss ich tun, wenn ich Musik zu Werbezwecken aufnehmen will?
Damit Sie Musik für Werbung benutzen dürfen, müssen Sie die ausdrückliche Zustimmung der Urheber oder ihres Verlegers haben. Die SUISA leitet Ihre Anfrage weiter. Weil das in der Regel etwas länger dauert, erhalten Sie von der SUISA nach Eingang des Anmeldeformulars die Mitteilung, dass Sie keine Tonträger herstellen dürfen, solange die schriftlichen Zusage aussteht. Der Urheber und der Verleger können für ihre Zustimmung eine finanzielle Entschädigung verlangen, die Sie zusätzlich zur Urheberrechtsentschädigung bezahlen müssen, die die SUISA kassiert.
- Informationen zu Musik im audiovisuellen Bereich (Tarif VI / VN)
-
Brauche ich die Zustimmung der Rechteinhaber, wenn ich urheberrechtlich geschützte Musik auf Tonbildträger aufnehmen will?
Ja. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nur auf Tonbildträger aufnehmen, wenn der Urheber oder Rechteinhaber einverstanden ist. Ohne Zustimmung dürfen Sie Tonbildträger weder vervielfältigen noch senden noch öffentlich aufführen. Sie brauchen diese Erlaubnis, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik
- nicht nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen oder
- ausserhalb des engsten Familien- und Freundeskreises vorführen wollen.
Achtung: Sie brauchen die Erlaubnis auch für Vorführungen an Vereins- und Firmenfesten, für Schulungen, in Hotel-Videosystemen usw. Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus einholen.
-
Wer erteilt mir die Erlaubnis, Tonbildträger zu herzustellen oder vorzuführen?
In der Schweiz und in Liechtenstein ist das die SUISA, die das Weltrepertoire an Filmmusik vertritt. Im Ausland brauchen Sie die Zustimmung der Verwertungsgesellschaft des Landes, wo Sie den Tonbildträger herstellen und/oder vorführen wollen.
-
Muss ich etwas besonderes beachten, damit ich eine Erlaubnis für die Herstellung eines Tonbildträgers erhalte?
Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bilder, Dialoge usw.) verbunden oder für fremde Zwecke (Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations) eingesetzt, die den Anschauungen oder Absichten ihres Urhebers zuwiderlaufen können. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, erteilt die SUISA die Erlaubnis zum Aufnehmen der Musik nur nach Rücksprache und mit ausdrücklichem Einverständnis des Rechteinhabers. Dieser kann sein Einverständnis ohne Angabe von Gründen verweigern.
-
Wer muss die Erlaubnis einholen?
- Bei der Vertonung (Synchronisation) sind der Produzent eines Tonbildträgers und sein Auftraggeber dafür verantwortlich, die Erlaubnis der SUISA einzuholen. Sie haften solidarisch für die Urheberrechtsentschädigungen.
- Bei der Vorführung muss der Veranstalter der Vorführung die Erlaubnis einholen. Das gilt insbesondere auch für Tonbildträger, die Schweizer oder Liechtensteiner Firmen von ausländischen Partnern und Mutter- oder Schwestergesellschaften zur Verfügung gestellt werden.
Tarif VN und Tarif VI
- Bei der Vertonung (Synchronisation) sind der Produzent eines Tonbildträgers und sein Auftraggeber dafür verantwortlich, die Erlaubnis der SUISA einzuholen. Sie haften solidarisch für die Urheberrechtsentschädigungen.